Anordnung der Veränderungssperre Nr. 49
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss gemäß §§ 16 und 17 Abs.
1 Baugesetzbuch (BauGB) [in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)
geändert worden ist,] in Verbindung mit den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen [in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994
(GV NW S. 270), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember
2010 (GV NRW S. 688)] zur
Sicherung der Planung die in vollem Wortlaut vorgelegte Satzung über die
Anordnung der Veränderungssperre Nr. 49 für folgenden Bereich:
Das Plangebiet liegt im Gewerbegebiet Hilden-Nordwest und wird begrenzt
durch:
-
nördliche Straßenbegrenzungslinie der Straße Auf
dem Sand, Verbindungslinie zur nordöstlichen Ecke des Flurstücks Nr. 534 aus
Flur 10,
-
Ostgrenze des Flurstücks Nr. 534 aus Flur 10,
verlängert über die Lessingstraße hinweg, südliche Begrenzungslinie der
Lessingstraße, östliche Grenze des Flurstücks 224 aus Flur 10,
-
in Flur 50: Ostgrenze des Flurstücks 1080, östliche
und südliche Grenze des Flurstücks 625, südliche Grenze von Flurstück 624,
verlängert über die Herderstraße hinweg,
-
in Flur 11: westliche Grenze der Herderstraße,
südliche Grenze des Flurstücks 1501, 1500, 1616, 1615, östliche Grenze der
Flurstücke 1233, 1180, 1181, Nordgrenze der Flurstücke 1181, 1182, 1234, 1183,
Verbindung zur südöstlichen Ecke des Flurstücks Nr. 951, Südgrenze der
Flurstücke 951, 952, 953, Westgrenze der Flurstücke 953, 1042, 947, 948 und 949
und Verbindungslinie über die Straße Auf dem Sand.
Erläuterungen und Begründungen:
Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Hilden hat in seiner Sitzung
vom 05.05.2010 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 502 gemäß § 2 Abs. 1
Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 30 Abs. 3 BauGB beschlossen. Dieser
Bebauungsplan bildet gleichzeitig die Änderung für die Bebauungspläne, die im
räumlichen Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 502 liegen.
Ziel des Bebauungsplanes ist die Regelung der
Zulässigkeit von Vergnügungsstätten im Plangebiet auf Grundlage des
Steuerungskonzeptes Vergnügungsstätten (Rahmenplan Spielhallen) der Stadt
Hilden. Im Plangebiet sollen Spielhallen grundsätzlich ausgeschlossen werden.
Der Rat der Stadt Hilden hat in seiner Sitzung am 07.07.2010 das Steuerungskonzept Vergnügungsstätten für die
Stadt Hilden als verbindliche Leitlinie für das planerische Handeln in
Sachen Vergnügungsstätten im Stadtgebiet Hilden beschlossen. Außerdem wurde die
Verwaltung mit der sukzessiven Umsetzung der Handlungsempfehlungen und
Anpassung der Bebauungspläne beauftragt.
Der vorliegende Aufstellungsbeschluss bezieht sich auf das Gewerbegebiet
zwischen der Straße Auf dem Sand und der Hans-Sachs-Straße sowie zwischen der
Hans-Sachs-Straße und der Herderstraße inklusive der östlich der Herderstraße
anliegenden Gewerbegrundstücke. Für diesen Bereich lagen zwei Bauanträge für
Spielhallen vor, und es gab Nachfragen zu verschiedenen weiteren leerstehenden
Gewerbehallen. Im direkt angrenzenden Bereich des Bebauungsplanes Nr. 66, 4.
Änderung (Satzungsbeschluss im Rat am 09.02.2011) liegt eine Spielhalle an der
Hans-Sachs-Straße 19. Für das Gebäude Auf dem Sand 34 lag ein Bauantrag für
eine weitere Spielhalle vor, der inzwischen zurückgezogen wurde.
Im Plangebiet gelten Festsetzungen aus mehreren rechtskräftigen
Bebauungsplänen. Keiner der vorhandenen Bebauungspläne Nr. 66 (1968), Nr.
66 A (1969), Nr. 105 und Nr. 106 (1962) bietet einen planungsrechtlichen
Schutz des Gebietes vor Vergnügungsstätten. Das Plangebiet gehört nicht
zu den Bereichen, in denen laut Steuerungskonzept Vergnügungsstätten
(Rahmenplan Spielhallen) die Ansiedlung von Spielhallen auch weiterhin
allgemein oder ausnahmsweise zulässig sein sollte. Da aber durch wiederholte
Anfragen zur Ansiedlung von Spielhallen ein hoher Entwicklungsdruck auf diesem
Gebiet lastet, war die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 502 erforderlich.
Es ist planerische Absicht, im Plangebiet Vergnügungsstätten
aller Art und Wettbüros auszuschließen. Der Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr.
502 ermöglicht die Zurückstellung von Bauvoranfragen und Bauanträgen im
Plangebiet.
Zur Sicherung der städtebaulichen Planung, die Zulässigkeit von
Vergnügungsstätten im Plangebiet zu regeln, ist nun der Erlass der Satzung über
die Anordnung einer Veränderungssperre für das Plangebiet erforderlich. Die
Satzung ist gültig bis zur Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses über den
Bebauungsplan Nr. 502 oder tritt nach Ablauf von 2 Jahren nach Bekanntmachung
der Satzung über die Veränderungssperre außer Kraft.
H. Thiele