Betreff
Drittes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - Kinder- und Jugendförderungsgesetz -
Vorlage
WP 04-09 SV 51/014
Aktenzeichen
III/51-UB/RK
Art
Mitteilungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

„Der Jugendhilfeausschuss nimmt den Bericht zum dritten Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – Kinder- und Jugendförderungsgesetz - zur Kenntnis.“

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Mit Datum vom 12.10.2004 verabschiedete der Landtag NRW das Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes – Kinder- und Jugendförderungsgesetz. Es wurde als Drittes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 20.10.2004 veröffentlicht.

                                                                                            

Dieses Gesetz tritt im überwiegenden Teil zum 1.1.2005 in Kraft. Die Ausführungen des Teils IV Gewährleistungsverpflichtung, Grundsätze der Förderung treten mit dem 1.1.2006 in Kraft.

 

Dieses Ausführungsgesetz war nach der Umsetzung des Kinder und Jugendhilfegesetzes als Bundesgesetz im Jahr 1990 von der Fachöffentlichkeit in NRW lange erwartet worden und wurde durch eine Petition der Jugendverbände zur finanziellen Grundsicherung der offenen Jugendarbeit nicht unwesentlich gefördert.

 

In den §§ 1 – 14 dieses Ausführungsgesetzes werden inhaltliche Schwerpunkte, Planungsverantwortung und die unterschiedlichen Förderbereiche beschrieben. Es werden hier die wesentlichen Standards der offenen Jugendarbeit definiert und die öffentlichen Träger der Jugendhilfe in den §§ 15 – 19 auf deren Einhaltung und Förderung verpflichtet.

 

Fraglich bleibt an dieser Stelle allerdings in wie weit die gesetzlichen Normierungen auch tatsächlich justiziabel sein werden. Insbesondere der Städte und Gemeindebund NRW verwahrt sich in seinem Schnellbrief Nr. 153/2004 auf eine verbindliche Zuschreibung kostenintensiver Standards der Jugendarbeit bei den Gemeinden und weist bereits präventiv auf die fehlende rechtliche Durchsetzbarkeit der weichen Formulierungen der §§ 15 – 18 hin. Der weitere Verlauf der Auseinandersetzungen zu dieser Problematik bleibt abzuwarten.

 

Die Jugendarbeit der Stadt Hilden kann den zu erwartenden Entwicklungen an dieser Stelle jedoch mit einiger Gelassenheit entgegensehen. Die fehlenden Ausführungsbestimmungen haben in den vergangenen Jahren – nicht nur in Hilden – dazu geführt, dass die Fachverwaltungen die Inhalte ihrer Arbeit mit einem konzeptionellen Rahmen der Jugendarbeit abgesichert haben.

 

Dies geschah in Hilden bereits im Jahre 2001 und wurde in der Sitzungsvorlage 51/109 unter dem Titel „Konzeption der offenen Jugendarbeit in Hilden – heute und morgen“ einstimmig vom damaligen Jugendhilfeausschuss beschlossen.

 

Die in der Hildener Konzeption beschriebenen zentralen Ziele seien an dieser Stelle noch einmal synoptisch den neuen Normierungen des Gesetzes gegenübergestellt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Konzeption Hilden

 

Neues Ausführungsgesetz

Partizipation

Offene Jugendarbeit in Hilden will Kindern und Jugendlichen Beteiligungsmöglichkeiten eröffnen, um an der Gestaltung der Lebensbedingungen mitzuwirken

Praxis: Kinder und Jugendparlament

§ 6 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Geschlechtspezifische Chancengleichheit

Offene Jugendarbeit in Hilden will die Chancengleichheit von Jungen und Mädchen fördern.

Praxis: Mädchen- und Jungenangebote

§ 4 Förderung von Mädchen und Jungen

§ 10 Abs 1. 8.

Geschlechtsdifferenzierte Mädchen und Jungenarbeit

Prävention

Offene Jugendarbeit in Hilden will Kinder und Jugendliche vor Gefährdungen schützen, indem sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit erzieht.

Praxis: Netzwerk Jugendschutz

§ 14 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

Integration

Offene Jugendarbeit in Hilden will dazu beitragen unterschiedliche kulturelle, religiöse oder politische Weltanschauungen, im Sinne einer vielfältigen, offenen und toleranten Gesellschaft  in das Miteinander der Stadt zu integrieren.

Praxis: GUS Projekt

§ 5 Interkulturelle Bildung

Soziale Chancengleichheit

Offene Jugendarbeit in Hilden will dazu beitragen soziale Benachteiligungen abzubauen und für alle  Kinder und  Jugendlichen Zugangsmöglichkeiten zu kulturellen, medialen und kommunikativen Angeboten schaffen.

Praxis: Jugendeinrichtungen, Beratung

§ 12  Offene Jugendarbeit

§ 13  Jugendsozialarbeit

 

 

Abgesichert werden diese Ziele der Jugendarbeit in Hilden durch eine vernetze Jugendhilfeplanung, die versucht die dynamischen Entwicklungen der unterschiedlichen Jugendszenen in zielgerichtete Maßnahmen der Jugendarbeit zu transferieren. Dies geschieht vor allem durch einen stringenten Sozialraumbezug, der die Lebenslagen der Hildener Kinder und Jugendlichen in ihren Quartieren und Wohnumfeldern einbezieht. Dazu wurde ein System einer dezentral, auf die Stadtteile ausgerichteten Raumstruktur (JUECK, Area 51 und Weidenweg) mit einer themenbezogenen Angebotsstruktur (Medien, Kultur und Sport gekoppelt) Das Bindeglied in diese Einrichtungen stellt die aufsuchende Jugendarbeit dar, die unterschiedlichste Jugendliche im Stadtgebiet sichtet, konfrontiert und animiert.

 

Auch diese strategischen Aspekte der Hildener Jugendarbeit spiegeln sich im neuen Ausführungsgesetz im § 8, in dem es um die Planungsverantwortung des örtlichen Trägers geht.

 

Schließlich wird auch die im § 7 geforderte Zusammenarbeit zwischen Jugendhilfe und Schule bereits offensiv in Hilden umgesetzt, was sich sowohl in zahlreichen gemeinsamen Projekten, als auch in der erst jüngst beschlossenen strukturellen Zusammenlegung der Ämter für Jugend und Schulverwaltung verdeutlicht.

 

 

 

 

Zusammenfassend wird deutlich, dass Hilden sich in der inhaltlichen Ausrichtung seiner Jugendarbeit bereits seit geraumer Zeit zukunftsorientierte Standards gesetzt hat. Das neue Ausführungsgesetz bestätigt in seinem inhaltlichen Teil den in Hilden beschrittenen Weg.

 

Die in dem § 15 aufgenommene Verpflichtung der öffentlichen Träger zur Förderung der öffentlichen Jugendhilfe wird in Hilden in vollem Maße erfüllt. Der im Abschnitt (3) angesprochene Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit beinhaltet keine genauen Festlegungen zur Finanzierung von Jugendhilfe. Das Verhältnis zu den gesamten Haushaltsmitteln der Jugendhilfe soll im Verhältnis zur öffentlichen Jugendhilfe stehen.

 

Die im § 16 festgelegte Landesförderung ist befristet in Höhe von 96 Mio. Euro bis zum 31.12.2010. Innerhalb dieser Summe kommt es in den nächsten Jahren zu einer deutlichen Verschiebung der Gewichtung von struktureller Unterstützung zur Projektförderung. Dieses war bereits abzusehen, da schon in 2003 und 2004 deutliche Kürzungen in der Strukturförderung vom Land vorgenommen wurden. Für 2004 heißt dies zum Beispiel eine Kürzung der Förderung für die Jugendtreffs Jueck und Area 51 (früher Kleefer Hof) über ca. 15.000 Euro, sowie den kirchlichen Einrichtungen St. Konrad und St. Jacobus von zusammen über 11.000 Euro. Für 2005 ist eine weitere Kürzung von rund 17 % zu erwarten, die zu Mindereinnahmen im Budget der Jugendförderung führen wird. Es ist davon auszugehen, dass das Land auf mittelfristige Sicht die Strukturförderung ganz einstellen wird.

Als Ausgleich werden Fördermittel auf Projektmaßnahmen umgeschichtet, die einzeln zu beantragen sind.

Damit ist ein hoher bürokratischer Aufwand verbunden. Zudem werden die Landesmittel meistenteils erst nach der Abwicklung des Projektes gewährt, sodass die Leistungen vorfinanziert werden müssen.

Ein Eigenanteil der Kommune ist Voraussetzung für die Bewilligung der Mittel.

Ebenfalls hat die Erfahrung der letzten Jahre gezeigt, dass durch die „gesunde finanzielle Struktur“ von Hilden eher Träger aus finanziell schlechter gestellten Gebieten und Städten gefördert wurden.

 

Trotzdem hat die Stadt Hilden für 2005 ein Projekt in Zusammenarbeit mit der Theodor-Heuss-Schule und der Landesarbeitsgemeinschaft Musik beantragt, so dass hier größere Aussicht auf Bewilligung besteht.

Die Förderschwerpunkte der Landesmittel werden von Jahr zu Jahr neu festgelegt. So wird in 2005 der Hauptschwerpunkt auf der Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule liegen.

Aktuell sind Fördermittel für medienpädagogische Angebote, der Schulsozialarbeit und internationalen Begegnungen weggefallen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Günter Scheib

 

 


Finanzielle Auswirkungen

Ja

 

Haushaltstelle:

4602.000.1710

4603.000.1710                         

Bezeichnung:

Zuweisungen

Zuweisungen

Einnahme Landesförderung für das Area 51                  29.850 €

Einnahme Landesförderung für das Jueck                        7.750 €

                                              

vorgesehen im

 

 

Haushaltsjahr

2005

 

Mittel stehen zur Verfügung

Finanzierung:    

Sichtvermerk Kämmerer