Betreff
Altkleidersammlung in der Stadt Hilden
Vorlage
WP 09-14 SV 68/025
Aktenzeichen
IV 68
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz nimmt Kenntnis von den Erläuterungen zur Altkleidersammlung in der Stadt Hilden.

 

Beschlussfassung wird anheim gestellt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Der Rat der Stadt Hilden hat im Jahr 1998 beschlossen, die Altkleidersammlung als abfallwirtschaftliche Maßnahme i.S.d. geltenden Kreislaufwirtschafts/Abfallgesetzes an eine Arbeitsgemeinschaft ortsansässiger karitativer Verbände zu vergeben.

 

Die Sammlung wird über Altkleidercontainer an über 70 Glasdepotcontainerstandorten betrieben und funktioniert seitdem reibungslos. Zur Unterstützung dieser ordnungsgemäßen Sammlung werden Fremdcontainer gewerblicher Altkleidersammler auf öffentlichen Flächen nicht zugelassen.  Lediglich auf privaten Grundstücken kann die Verwaltung ein Verbot nicht aussprechen.

 

Im Umweltausschuss am 14.05.1998 wurde folgender Beschluss gefasst:

 

"Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Umweltausschuss sowie im Haupt- und Finanzausschuss wie folgt:

 

1.      Der Beschluss des GFU-Ausschusses vom 28.11.1991 (SV 32/23) wird aufgehoben.

 

2.1.   Die abfallwirtschaftliche Maßnahme “Altkleidersammlung” i.S.d. geltenden Kreislaufwirt-schafts- / Abfallgesetzes wird in Zusammenarbeit mit den ortsansässigen karitativen Einrichtungen eingeführt.

 

In den Erläuterungen wurden seinerzeit zwei Modelle beschrieben. Einerseits die Beauftragung eines Privatunternehmens mit Erlösbeteiligung bzw. Einnahmen aus Standplatzgebühren und andererseits die Beauftragung einer Arbeitsgemeinschaft der in Hilden ansässigen karitativen Verbände ohne eine Erlösbeteiligung und unter Freistellung von Sondernutzungsgebühren gem. § 15 der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen.

 

Als Begründung für oben gefassten Beschluss wurde angeführt:

 

Die Beauftragung der karitativen Organisationen stellt die sozialpolitisch gewünschte und sicherlich auch in der Öffentlichkeit mit Mehrheit getragene Variante dar. Sie führt den Einrichtungen Erlöse zu, die sie für ihre karitative Arbeit verwenden und die somit der Allgemeinheit zugute kommen. Der Abfallwirtschaftbetrieb profitiert von der geringeren Menge des Abfalls zur Beseitigung, erhält jedoch keine weiteren Erlöse.

 

Bei einer Vergabe an einen kommerziellen Sammler könnte neben der Reduzierung der Abfallmenge ein zusätzliches Entgelt erzielt werden. Durch die intensive Sammelform würde jedoch den Karitativen das “Standbein Altkleidersammlung“ weitestgehend entzogen.

 

Der Verzicht auf mögliche Einnahmen in Form von Umsatzbeteiligungen und / oder Standplatzentgelten bei einer Vergabe an die karitativen Organisationen wurde in einer der SV beigefügten Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes vom 08.04.1998 im Hinblick auf gebührenrechtliche Regelungen des KAG NW kritisch gesehen.

 

Die Sitzungsvorlage, die Protokolle und die Stellungnahme aus dem Jahr 1998 sind als Anlage 1 und 2 beigefügt.

 

Bei Beschlussfassung im Jahr 1998 lag ein Angebot der Fa. Rethmann vor, das Erlöse in einer Höhe von 126.000 bis 159.000 DM prognostizierte. Allerdings bezog sich dieses Angebot auf eine max. Abschöpfmenge von 600 to.

 

Die tatsächlichen Mengen belaufen sich im Durchschnitt der letzten Jahre auf 250 – 300 to, was nach einer Studie des Bundesverbandes Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V. (BVSE) einen realistischen Mittelwert darstellt.

 

Zu den abschöpfbaren Altkleidermengen und der momentanen Genehmigungslage bei der Altkleidersammlung ist ein Artikel aus dem aktuellen EUWID (Europäischer Wirtschaftsdienst - Recycling und Entsorgung) als Anlage 3 beigefügt.

 

Im Dezember 2010 sind nun 2 neue Angebote von privaten Anbietern eingegangen, die eine Altkleidersammlung in Hilden durchführen wollen. Diese Angebote beinhalten pauschale Nutzungsentschädigungen in Höhe von 17.500 bis 28.000 €.

 

Da sich seit der Beschlussfassung 1998 die Gesamtsituation nicht verändert hat bzw. keine höheren Erlösbeteiligungen in Aussicht gestellt werden, stellt die Verwaltung anheim, die bestehende Beauftragung der karitativen Organisationen beizubehalten oder eine Ausschreibung der Altkleidersammlung in die Wege zu leiten.

 

Nach einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 10. Februar 2009 haben private Unternehmer grundsätzlich keinen Rechtsanspruch darauf, Altkleidercontainer an den öffentlichen Straßen abstellen zu dürfen. Die Kommunen dürfen vielmehr, so das Verwaltungsgericht Braunschweig, die Aufstellung solcher Container ablehnen, um die Wartung und Entsorgung von Wertstoffcontainern “aus einer Hand” sicherzustellen und damit effektiver gegen die an den Standorten auftretenden Verschmutzungen vorgehen zu können.

 

Die Verwaltung verweist in diesem Zusammenhang auf die Stellungnahme der Johanniter als Koordinationsstelle für die Altkleidersammlung von DRK, MHD und JUH und eine neue Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes.  Die Stellungnahmen sind als Anlage 4 und 5 beigefügt.

 

Den Diskussionsstand über die Auswirkungen von Altkleidersammlungen und Exporten in Entwicklungsländern gibt ein Thesenpapier des Dachverbandes „Fairwertung“ wieder, das als Anlage 6 beigefügt ist. Auf der Internetseite  www.fairwertung.de  sind zahlreiche Argumente und Ergebnisse dieser Sachlage übersichtlich zusammengestellt.

 

 

 

 

H. Thiele

          Anlage 1  Sitzungsvorlage 70/30 vom 24.04.1998

          Anlage 2  Protokolle u. RPA-Position zur SV 70/30

          Anlage 3  Artikel zur Altkleidersammlung in Berlin

          Anlage 4  Stellungnahme der Johanniter-Unfall-Hilfe

          Anlage 5  aktuelle Stellungnahme des RPA

          Anlage 6  Thesenpapier Dachverband Fairwertung