Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für
Umwelt- und Klimaschutz nimmt Kenntnis von den Erläuterungen zur Altkleidersammlung
in der Stadt Hilden.
Beschlussfassung
wird anheim gestellt.
Erläuterungen und Begründungen:
Der Rat der Stadt
Hilden hat im Jahr 1998 beschlossen, die Altkleidersammlung als abfallwirtschaftliche
Maßnahme i.S.d. geltenden
Kreislaufwirtschafts/Abfallgesetzes an eine Arbeitsgemeinschaft
ortsansässiger karitativer Verbände zu vergeben.
Die Sammlung wird
über Altkleidercontainer an über 70 Glasdepotcontainerstandorten betrieben und
funktioniert seitdem reibungslos. Zur Unterstützung dieser ordnungsgemäßen
Sammlung werden Fremdcontainer gewerblicher Altkleidersammler auf öffentlichen
Flächen nicht zugelassen. Lediglich auf
privaten Grundstücken kann die Verwaltung ein Verbot nicht aussprechen.
Im Umweltausschuss
am 14.05.1998 wurde folgender Beschluss gefasst:
"Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im
Umweltausschuss sowie im Haupt- und Finanzausschuss wie folgt:
1. Der Beschluss des
GFU-Ausschusses vom 28.11.1991 (SV 32/23) wird aufgehoben.
2.1. Die abfallwirtschaftliche
Maßnahme “Altkleidersammlung” i.S.d. geltenden Kreislaufwirt-schafts- / Abfallgesetzes
wird in Zusammenarbeit mit den ortsansässigen karitativen Einrichtungen
eingeführt.
In den
Erläuterungen wurden seinerzeit zwei Modelle beschrieben. Einerseits die
Beauftragung eines Privatunternehmens mit Erlösbeteiligung bzw. Einnahmen aus
Standplatzgebühren und andererseits die Beauftragung einer Arbeitsgemeinschaft
der in Hilden ansässigen karitativen Verbände ohne eine Erlösbeteiligung und
unter Freistellung von Sondernutzungsgebühren gem. § 15 der Satzung über
Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen.
Als Begründung für
oben gefassten Beschluss wurde angeführt:
Die Beauftragung der karitativen Organisationen stellt die
sozialpolitisch gewünschte und sicherlich auch in der Öffentlichkeit mit
Mehrheit getragene Variante dar. Sie führt den Einrichtungen Erlöse zu, die sie
für ihre karitative Arbeit verwenden und die somit der Allgemeinheit zugute
kommen. Der Abfallwirtschaftbetrieb profitiert von der geringeren Menge des
Abfalls zur Beseitigung, erhält jedoch keine weiteren Erlöse.
Bei einer Vergabe an einen kommerziellen Sammler könnte neben der
Reduzierung der Abfallmenge ein zusätzliches Entgelt erzielt werden. Durch die
intensive Sammelform würde jedoch den Karitativen das “Standbein
Altkleidersammlung“ weitestgehend entzogen.
Der Verzicht auf mögliche Einnahmen in Form von Umsatzbeteiligungen und /
oder Standplatzentgelten bei einer Vergabe an die karitativen Organisationen wurde
in einer der SV beigefügten Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes vom 08.04.1998
im Hinblick auf gebührenrechtliche Regelungen des KAG NW kritisch gesehen.
Die
Sitzungsvorlage, die Protokolle und die Stellungnahme aus dem Jahr 1998 sind
als Anlage 1 und 2 beigefügt.
Bei
Beschlussfassung im Jahr 1998 lag ein Angebot der Fa. Rethmann vor, das Erlöse
in einer Höhe von 126.000 bis 159.000 DM prognostizierte. Allerdings bezog sich
dieses Angebot auf eine max. Abschöpfmenge von 600 to.
Die tatsächlichen
Mengen belaufen sich im Durchschnitt der letzten Jahre auf 250 – 300 to, was
nach einer Studie des Bundesverbandes Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V.
(BVSE) einen realistischen Mittelwert darstellt.
Zu den
abschöpfbaren Altkleidermengen und der momentanen Genehmigungslage bei der
Altkleidersammlung ist ein Artikel aus dem aktuellen EUWID (Europäischer
Wirtschaftsdienst - Recycling und Entsorgung) als Anlage 3 beigefügt.
Im Dezember 2010
sind nun 2 neue Angebote von privaten Anbietern eingegangen, die eine Altkleidersammlung
in Hilden durchführen wollen. Diese Angebote beinhalten pauschale Nutzungsentschädigungen
in Höhe von 17.500 bis 28.000 €.
Da sich seit der
Beschlussfassung 1998 die Gesamtsituation nicht verändert hat bzw. keine höheren
Erlösbeteiligungen in Aussicht gestellt werden, stellt die Verwaltung anheim,
die bestehende Beauftragung der karitativen Organisationen beizubehalten oder
eine Ausschreibung der Altkleidersammlung in die Wege zu leiten.
Nach einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts
Braunschweig vom 10. Februar 2009 haben private
Unternehmer grundsätzlich keinen Rechtsanspruch darauf, Altkleidercontainer
an den öffentlichen Straßen abstellen
zu dürfen. Die Kommunen dürfen vielmehr, so das Verwaltungsgericht
Braunschweig, die Aufstellung solcher Container ablehnen, um die Wartung und
Entsorgung von Wertstoffcontainern “aus einer Hand” sicherzustellen und damit
effektiver gegen die an den Standorten auftretenden Verschmutzungen vorgehen zu
können.
Die Verwaltung
verweist in diesem Zusammenhang auf die Stellungnahme der Johanniter als Koordinationsstelle
für die Altkleidersammlung von DRK, MHD und JUH und eine neue Stellungnahme des
Rechnungsprüfungsamtes. Die
Stellungnahmen sind als Anlage 4 und 5 beigefügt.
Den
Diskussionsstand über die Auswirkungen von Altkleidersammlungen und Exporten in
Entwicklungsländern gibt ein Thesenpapier des Dachverbandes „Fairwertung“
wieder, das als Anlage 6 beigefügt ist. Auf der Internetseite www.fairwertung.de sind zahlreiche Argumente und Ergebnisse
dieser Sachlage übersichtlich zusammengestellt.
H. Thiele
Anlage 1
Sitzungsvorlage 70/30 vom 24.04.1998
Anlage 2 Protokolle
u. RPA-Position zur SV 70/30
Anlage 3 Artikel zur
Altkleidersammlung in Berlin
Anlage 4
Stellungnahme der Johanniter-Unfall-Hilfe
Anlage 5 aktuelle
Stellungnahme des RPA
Anlage 6
Thesenpapier Dachverband Fairwertung