Betreff
Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes für den Bereich Grundschule -Festlegung der Zügigkeiten-
Vorlage
WP 09-14 SV 51/084
Aktenzeichen
III/51
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für Schule und Sport die Zügigkeit der Hildener Grundschulen ab dem Schuljahr 2011/2012 wie folgt festzulegen:

:

 

Grundschule

Zügigkeit

Grundschulverbund GGS Schulstraße/ GGS Walter-Wiederhold

3-zügig

GGS Elbsee

2-zügig

GGS Wilhelm-Hüls

3-zügig

Grundschulverbund GGS Kalstert /GGS Walder Straße

3-zügig

GGS Wilhelm-Busch

3-zügig an zwei Standorten

KGS Astrid-Lindgren

3-zügig an zwei Standorten

 

In Abhängigkeit vom Beschluss in Sachen Beethovenstraße (SV 51/) Alternative 1 oder 2

Alternative 1: neue Schule Beethovenstraße (ab Schuljahr 2012/2013)

3-zügig

Alternative 2:

GGS Adolf-Reichwein

2-zügig

KGS Adolf-Kolping

2-zügig

 

 

Sofern es die vorhandenen Raumkapazitäten zulassen, ist es den Schulleitungen in Einzelfällen möglich, in Abstimmung mit dem Schulträger ausnahmsweise über die festgestellte Zügigkeit hinaus weitere Parallelklassen zu bilden.

Der Ausschuss für Schule und Sport ist darüber zu informieren.

 

 

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Gem. § 46 Abs. 3 Schulgesetz NRW hat jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seinem Wohnort nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde, allerdings nur im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität. Die Eltern haben auch die Möglichkeit, ihre Kinder ohne Angabe von Gründen an einer anderen Grundschule anzumelden.

 

Über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers entscheidet gemäß §§ 46 Abs. 1, 81 SchulG NRW die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang.

 

Die Schulen können im Rahmen ihrer freien Kapazitäten auch Kinder aufnehmen, für die die gewählte Schule nicht die wohnortnächste Schule ist. Bei einem Anmeldeüberhang führt die Schule ein Aufnahmeverfahren unter den angemeldeten Kindern durch. Dabei werden Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde vorrangig berücksichtigt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter berücksichtigt Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien für die Aufnahmeentscheidung gemäß § 46 Abs. 2 SchulG heran:

 

  1. Geschwisterkinder,
  2. Schulwege,
  3. Besuch eines Kindergartens in der Nähe der Schule,
  4. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen,
  5. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprache.

 

 

Grundlage für die Aufnahmekapazität ist der vom Schulträger festgelegte Rahmen. Daher ist für jede Grundschule die maximale Zügigkeit festzulegen. Die Festlegung der Zügigkeit orientiert sich zum einen an dem zur Verfügung stehenden Raumangebot und zum anderen an der zu erwartenden Schülerzahl.

 

Eine Aufnahmeentscheidung der Schulleitung kann erst nach Festlegung der Zügigkeit und nach einer den Vorgaben des Landes entsprechenden Klassenbildung, für die die Kommunen gem. § 81 Abs. 1 SchulG mitverantwortlich sind, erfolgen.

 

Dieser vom Schulträger festzulegende Rahmen, der bei der Aufnahmeentscheidung der Schulleitung zu beachten ist, muss durch eine entsprechende Ratsentscheidung für jede einzelne Schule festgelegt werden.

 

Die Festlegung der Zügigkeit ist Bestandteil der vorgelegten Schulentwicklungsplanung und soll unter Berücksichtigung der künftigen Schülerzahlen und dem zur Verfügung stehenden Raumangebot festgesetzt werden.

 

An einigen Standorten können sich allerdings aufgrund der jeweiligen Raumsituation Zügigkeiten von 1,5 oder 2,5 ergeben, d.h. es ist den Schulen aufgrund vorhandener Räume möglich, etwa in einem Jahr nur eine bzw. zwei Züge, im nächsten Jahr zwei bzw. drei Züge aufzunehmen.

Um den Wunsch der Erziehungsberechtigten bei der Wahrnehmung ihrer Wahlfreiheit weitgehend entsprechen zu können, soll im Einvernehmen mit der Schule im Rahmen des vorhandenen Raumangebots dies ermöglicht werden.

 


Für die Festlegung der Zügigkeit bei den Grundschulen wurden folgende Kriterien beachtet:

 

  1. Das derzeitige Schüler- und Klassenaufkommen der Grundschulen
  2. Die Schülerzahlprognose aus dem Schulentwicklungsplan
  3. Der Schulraumbestand in den Grundschulen
  4. Die Einhaltung des Klassenfrequenzrichtwertes

 

 

Daher wird das Aufnahmevolumen der nachfolgenden städtischen Grundschulen ab dem Schuljahr 2011/2012 wie folgt festgelegt

 

 

 

Grundschule

Zügigkeit

Grundschulverbund GGS Schulstraße/ GGS Walter-Wiederhold

3-zügig

GGS Elbsee

2-zügig

GGS Wilhelm-Hüls

3-zügig

Grundschulverbund GGS Kalstert /GGS Walder Straße

3-zügig

GGS Wilhelm-Busch

3-zügig an zwei Standorten

KGS Astrid-Lindgren

3-zügig an zwei Standorten

 

In Abhängigkeit vom Beschluss in Sachen Beethovenstraße (SV 51/) Alternative 1 oder 2

Alternative 1: neue Schule Beethovenstraße (ab Schuljahr 2012/2013)

3-zügig

Alternative 2:

GGS Adolf-Reichwein

2-zügig

KGS Adolf-Kolping

2-zügig

 

 

 

Horst Thiele



Finanzielle Auswirkungen

 

Nein

 


Personelle Auswirkungen

Nein