Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für Schule
und Sport die Zügigkeit der Hildener Grundschulen ab dem Schuljahr 2011/2012
wie folgt festzulegen:
:
Grundschule |
Zügigkeit |
Grundschulverbund GGS Schulstraße/ GGS Walter-Wiederhold |
3-zügig |
GGS Elbsee |
2-zügig |
GGS Wilhelm-Hüls |
3-zügig |
Grundschulverbund GGS Kalstert /GGS Walder
Straße |
3-zügig |
GGS Wilhelm-Busch |
3-zügig an zwei
Standorten |
KGS Astrid-Lindgren |
3-zügig an zwei
Standorten |
|
|
In Abhängigkeit vom Beschluss in Sachen Beethovenstraße (SV 51/)
Alternative 1 oder 2 |
|
Alternative 1: neue Schule Beethovenstraße (ab Schuljahr 2012/2013) |
3-zügig |
Alternative 2: GGS Adolf-Reichwein |
2-zügig |
KGS Adolf-Kolping |
2-zügig |
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Sofern es die vorhandenen
Raumkapazitäten zulassen, ist es den Schulleitungen in Einzelfällen möglich, in
Abstimmung mit dem Schulträger ausnahmsweise über die festgestellte Zügigkeit
hinaus weitere Parallelklassen zu bilden.
Der Ausschuss für
Schule und Sport ist darüber zu informieren.
Erläuterungen und Begründungen:
Gem. § 46 Abs. 3 Schulgesetz
NRW hat jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seinem Wohnort nächstgelegene
Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde, allerdings nur im
Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität. Die Eltern haben
auch die Möglichkeit, ihre Kinder ohne Angabe von Gründen an einer anderen
Grundschule anzumelden.
Ãœber die Aufnahme
der Schülerin oder des Schülers entscheidet gemäß §§ 46 Abs. 1, 81 SchulG NRW
die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür
festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang.
Die Schulen können
im Rahmen ihrer freien Kapazitäten auch Kinder aufnehmen, für die die gewählte
Schule nicht die wohnortnächste Schule ist. Bei einem Anmeldeüberhang führt die
Schule ein Aufnahmeverfahren unter den angemeldeten Kindern durch. Dabei werden
Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde vorrangig berücksichtigt. Die Schulleiterin
oder der Schulleiter berücksichtigt Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder
mehrere der folgenden Kriterien für die Aufnahmeentscheidung gemäß § 46 Abs. 2
SchulG heran:
- Geschwisterkinder,
- Schulwege,
- Besuch eines Kindergartens in der Nähe
der Schule,
- ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und
Jungen,
- ausgewogenes Verhältnis von
Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprache.
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Grundlage für die
Aufnahmekapazität ist der vom Schulträger festgelegte Rahmen. Daher ist für
jede Grundschule die maximale Zügigkeit festzulegen. Die Festlegung der
Zügigkeit orientiert sich zum einen an dem zur Verfügung stehenden Raumangebot
und zum anderen an der zu erwartenden Schülerzahl.
Eine Aufnahmeentscheidung
der Schulleitung kann erst nach Festlegung der Zügigkeit und nach einer den
Vorgaben des Landes entsprechenden Klassenbildung, für die die Kommunen gem. §
81 Abs. 1 SchulG mitverantwortlich sind, erfolgen.
Dieser vom
Schulträger festzulegende Rahmen, der bei der Aufnahmeentscheidung der Schulleitung
zu beachten ist, muss durch eine entsprechende Ratsentscheidung für jede
einzelne Schule festgelegt werden.
Die Festlegung der
Zügigkeit ist Bestandteil der vorgelegten Schulentwicklungsplanung und soll
unter Berücksichtigung der künftigen Schülerzahlen und dem zur Verfügung
stehenden Raumangebot festgesetzt werden.
An einigen
Standorten können sich allerdings aufgrund der jeweiligen Raumsituation Zügigkeiten
von 1,5 oder 2,5 ergeben, d.h. es ist den Schulen aufgrund vorhandener Räume
möglich, etwa in einem Jahr nur eine bzw. zwei Züge, im nächsten Jahr zwei bzw.
drei Züge aufzunehmen.
Um den Wunsch der
Erziehungsberechtigten bei der Wahrnehmung ihrer Wahlfreiheit weitgehend
entsprechen zu können, soll im Einvernehmen mit der Schule im Rahmen des
vorhandenen Raumangebots dies ermöglicht werden.
Für die Festlegung
der Zügigkeit bei den Grundschulen wurden folgende Kriterien beachtet:
- Das derzeitige Schüler- und
Klassenaufkommen der Grundschulen
- Die Schülerzahlprognose aus dem
Schulentwicklungsplan
- Der Schulraumbestand in den
Grundschulen
- Die Einhaltung des
Klassenfrequenzrichtwertes
Daher wird das Aufnahmevolumen der nachfolgenden städtischen
Grundschulen ab dem Schuljahr 2011/2012 wie folgt festgelegt
Grundschule |
Zügigkeit |
Grundschulverbund GGS Schulstraße/ GGS Walter-Wiederhold |
3-zügig |
GGS Elbsee |
2-zügig |
GGS Wilhelm-Hüls |
3-zügig |
Grundschulverbund GGS Kalstert /GGS Walder
Straße |
3-zügig |
GGS Wilhelm-Busch |
3-zügig an zwei
Standorten |
KGS Astrid-Lindgren |
3-zügig an zwei
Standorten |
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|
In Abhängigkeit vom Beschluss in Sachen Beethovenstraße (SV 51/)
Alternative 1 oder 2 |
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Alternative 1: neue Schule Beethovenstraße (ab Schuljahr 2012/2013) |
3-zügig |
Alternative 2: GGS Adolf-Reichwein |
2-zügig |
KGS Adolf-Kolping |
2-zügig |
Horst Thiele
Finanzielle
Auswirkungen
Nein
Personelle Auswirkungen
Nein