Beschlussvorschlag:
„Beschlussfassung wird anheim gestellt.“
Erläuterungen und Begründungen:
Mit Schreiben vom
30.01.2009 ist der vorliegende Antrag bei der Verwaltung eingegangen (siehe
Anlage).
Es wird eine
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 54, 1.Änderung beantragt, im wesentlichen mit
dem Ziel, eine im Bebauungsplan enthaltene Wegeverbindung (zwischen
Mozartstraße und Nordstraße) und eine textliche Festsetzung, die den Bau von
Garagen und Stellplätzen auf den nicht-überbaubaren Grundstücksflächen
untersagt, entfallen zu lassen. So möchte der Antragsteller erreichen, eine
Garage bauen zu können (siehe Plan in der Anlage).
Der Bebauungsplan
Nr. 54, 1.Änderung ist im März 2001 rechtskräftig geworden. Sein Plangebiet liegt
zwischen Mozartstraße und Nordstraße. Er weist an der Mozartstraße, an der
Nordstraße und im Planinnenbereich überbaubare Flächen für II- oder
III-geschossige Wohngebäude aus. Im Zentrum des Plangebietes ist eine
Wegeverbindung vorgesehen; diese ist mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
für die Stadt Hilden und die Allgemeinheit dargestellt. Die Wegeverbindung
dient zudem für die Feuerwehr-technische Erschließung der möglichen
Innenbebauung (siehe Anlage „Derzeitiges Planungsrecht“).
Der Bebauungsplan
ist seinerzeit auf Initiative eines Hildener Bauträgers aufgestellt worden. Die
inhaltliche Abstimmung erfolgte sehr eng mit dem Bauträger sowie dem
Grundstückseigentümer (dem jetzigen Antragsteller).
Aus Sicht der
Verwaltung besteht keine Notwendigkeit, den Bebauungsplan zu ändern.
Die vom
Antragsteller geplante Garage würde an ihrem angedachten Standort nicht nur die
Wegeverbindung behindern, sondern auch einen „zum Erhalt festgesetzten“ Baum
gefährden.
Darüber hinaus
bestehen einige Standort-Alternativen, die im Einklang mit dem geltenden Planungsrecht
stehen und die dem Antragsteller erläutert wurden.
Öffentlich nutzbare
Wegeverbindungen (für Fußgänger und Radler)
sind gerade bei möglichen Verdichtungen der Bebauung wie im vorliegenden
Fall eine wichtige planerische Qualität.
Der Ausschluss von
Garagen und Stellplätzen auf den nicht-überbaubaren Grundstücksflächen ist ein
Beitrag zur Begrenzung der Bodenversiegelung und schon aus Gründen der
Eingriffs-/ Ausgleichsregelung eigentlich nicht verhandelbar.
Insofern schlägt
die Verwaltung vor, dem Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 54,
1.Änderung nicht zu folgen.
Günter Scheib