Abhandlung der Anregungen
Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:
- zur Kenntnis zur nehmen, dass keine Anregungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB seitens der Öffentlichkeit während der Offenlage und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durch die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beim Planungs- und Vermessungsamt der Stadt Hilden eingegangen sind.
- die während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Anregungen nicht anders zu bewerten, als im Offenlagebeschluss des Rates vom 29.09.2010 (Sitzungsvorlage WP 09-14 SV 61/056) beschlossen. Es wird insoweit auf den Beschluss vom 29.09.2010 verwiesen.
- den Bebauungsplan Nr. 66, 4. Änderung für den Bereich Auf dem Sand
/ Herderstraße / Hans-Sachs-Straße gemäß §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 21.12.2010 (GV. NRW. S. 688), sowie gemäß § 10 Baugesetzbuch
(BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), als
Satzung.
Das Plangebiet gliedert sich in zwei Teile. Der südliche Teil des Plangebietes befindet sich zwischen den Straßen Ellerstraße, Westring, Auf dem Sand und Hans-Sachs-Straße. Der nördliche Teil wird abgegrenzt durch die Straßen In den Weiden, Auf dem Sand und Herderstraße sowie durch den Südfriedhof.
Dem Satzungsbeschluss liegt die Begründung einschließlich Umweltbericht vom 12.01.2011 zugrunde.
Erläuterungen und Begründungen:
Ziel des
Bebauungsplanes Nr. 66, 4. Änderung ist eine Anpassung an das aktuelle
Bauplanungsrecht. Mit Hilfe der BauNVO von 1990 werden zulässige und
unzulässige Nutzungen im Gewerbegebiet festgesetzt. Insbesondere sollen – mit
Ausnahme des bestandsgeschützten Möbelhauses Vonnahme und dem
bestandsgeschützten Heimtextilien- und Teppichmarkt Schneider –, Einzelhandelsbetriebe
mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten, Bordelle und sonstige
Einrichtungen mit erotischen Produkten und Angeboten sowie Vergnügungsstätten,
insbesondere Spielhallen, im Plangebiet ausgeschlossen werden. Ausnahmsweise
können Speditionen, die sich in die Struktur des Gebietes einfügen und die
städtebauliche Ordnung nicht beeinträchtigen, zugelassen werden.
Der Rat der Stadt
Hilden hat in seiner Sitzung am 29.09.2010 die Offenlage des Bebauungsplanes
Nr. 66, 4. Änderung beschlossen.
Der Plan lag in der
Zeit vom 25.10.2010 bis einschließlich 26.11.2010 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im
Planungs- und Vermessungsamt der Stadt Hilden zur Einsichtnahme aus. Die Träger
öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB über den Zeitpunkt der
Offenlage informiert und um Stellungnahme gebeten.
Während der
Offenlage sind keine Anregungen seitens der Öffentlichkeit beim Planungs- und
Vermessungsamt eingegangen. Auch von Seiten der Träger öffentlicher Belange
sind keine Stellungnahmen mit Änderungsvorschlägen eingegangen. Daher war eine
inhaltliche Änderung des Bebauungsplanes Nr. 66, 4. Änderung nicht notwendig.
Lediglich der
Textlichen Festsetzung Nr. 1.6 wurde ein Verweis auf die gesetzliche Grundlage
hinzugefügt. Außerdem wurde die Begründung zum Bebauungsplan hinsichtlich des
Bestandes an gewerblichen Nutzungen innerhalb des Plangebietes aktualisiert und
die Ausführungen zur Zulässigkeit der Vergnügungsstätten und der Speditionen
ergänzt.
Das Protokoll zur
Bürgeranhörung vom 01.07.2010 liegt dieser Sitzungsvorlage für den Satzungsbeschluss
bei.
Die bisherigen
Abwägungsentscheidungen durch den Rat werden bestätigt und sind Teil der endgültigen
städtebaulichen Abwägung des Satzungsbeschlusses.
Sollte der
Bebauungsplan als Satzung beschlossen werden, kann er im März 2011 Rechtskraft
erlangen.
Horst Thiele