Teilfläche der Horster Allee
Teilflächen der Bahnhofsallee
Fahrradabstellanlage Bahnhofsallee
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss wie folgt:
Folgende Straßen
in der Stadt Hilden werden gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
1995 (GV NRW S. 1028 ff.) in der z. Z. gültigen Fassung jeweils
- als Gemeindestraße, bei der die Belange
der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen (§ 3 Abs. 4 Ziffer 2
StrWG NRW) dem öffentlichen Verkehr gewidmet:
Lfd. Nr. |
Straße |
von - bis |
Gemarkung
Hilden |
|
Flur |
Flurstück |
|||
1 |
Horster Allee |
Stichstraße zum
Dorotheenheim |
16 |
Teilfläche aus
395 |
2 |
Bahnhofsallee |
Neubauabschnitt
bis Wendehammer |
13 |
312, 315, 317,
318, 320, 321, 322, 325 |
- als Parkplatz, bei dem die Belange des
ruhenden Verkehrs überwiegen (§ 3 Abs. 4 Ziffer 3 StrWG NRW) dem öffentlichen
Verkehr gewidmet:
Lfd. Nr. |
Parkplatz |
Gemarkung
Hilden |
|
Flur |
Flurstück |
||
3 |
Abstellanlage
Bahnhofsallee |
13 |
333, 338, 340,
341 |
Erläuterungen und Begründungen:
Die lfd. Nr. 1 (Teilfläche der Horster Allee) wird dem öffentlichen
Verkehr als Gemeindestraße erstmalig gewidmet.
Die durch die Straßenneubaumaßnahme entstandene weiterführende
Bahnhofsallee entlang der Bahntrasse und die neu gebaute Fahrradabstellanlage
an der Bahnhofsallee, aufgelistet unter lfd. Nr. 2 und 3, werden dem
öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße nun gewidmet.
In der Anlage sind die Flächen, die als Anliegerstraße gewidmet werden
blau, die Fläche der Fahrradabstellanlage rot dargestellt.
( H. Thiele )