Betreff
Widmung von Straßen, Wegen und Plätzen im Stadtgebiet Hilden für den öffentlichen Verkehr:
Teilfläche der Horster Allee
Teilflächen der Bahnhofsallee
Fahrradabstellanlage Bahnhofsallee
Vorlage
WP 09-14 SV 61/075
Aktenzeichen
61.2-6123 12/137
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss wie folgt:

 

Folgende Straßen in der Stadt Hilden werden gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV NRW S. 1028 ff.) in der z. Z. gültigen Fassung jeweils

 

-   als Gemeindestraße, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen (§ 3 Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NRW) dem öffentlichen Verkehr gewidmet:

 

Lfd. Nr.

Straße

von - bis

Gemarkung Hilden

Flur

Flurstück

1

Horster Allee

Stichstraße zum Dorotheenheim

16

Teilfläche aus 395

2

Bahnhofsallee

Neubauabschnitt bis Wendehammer

13

312, 315, 317, 318, 320, 321, 322, 325

 

 

-   als Parkplatz, bei dem die Belange des ruhenden Verkehrs überwiegen (§ 3 Abs. 4 Ziffer 3 StrWG NRW) dem öffentlichen Verkehr gewidmet:

 

Lfd. Nr.

Parkplatz        

Gemarkung Hilden

Flur

Flurstück

3

Abstellanlage Bahnhofsallee

13

333, 338, 340, 341

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

 

Die lfd. Nr. 1 (Teilfläche der Horster Allee) wird dem öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße erstmalig gewidmet.

 

Die durch die Straßenneubaumaßnahme entstandene weiterführende Bahnhofsallee entlang der Bahntrasse und die neu gebaute Fahrradabstellanlage an der Bahnhofsallee, aufgelistet unter lfd. Nr. 2 und 3, werden dem öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße nun gewidmet.

 

In der Anlage sind die Flächen, die als Anliegerstraße gewidmet werden blau, die Fläche der Fahrradabstellanlage rot dargestellt.

 

 

 

 

 

 

 

( H. Thiele )