Beschlussvorschlag:
„Der Jugendhilfeausschuss beschließt, KIPKEL
als Träger der freien Jugendhilfe gem. §
75 KJHG anzuerkennen .“
Erläuterungen und Begründungen:
Der Verein KIPKEL
beantragte irrtümlicherweise in Haan die Anerkennung als Träger der freien
Jugendhilfe gem. §75 KJHG, da die Praxis zur Behandlung von Kindern dort ihren
Sitz hat. Da der Verein seinen Sitz jedoch in Hilden hat, ist für die
Anerkennung Hilden zuständig.
Eine Anerkennung als
Träger der freien Jugendhilfe zu stellen beruht auf einer Empfehlung aller
kreisangehörigen Jugendämter. Dies erleichtert es dem Verein für betreute Kinder Bewilligungen auf
Förderung zu erhalten.
Die Vorraussetzungen
zur Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe werden in § 75 KJHG
definiert:
(1) Als Träger der
freien Jugendhilfe können juristische Personen oder Personenvereinigungen
anerkannt werden, wenn sie
- auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne
des § 1 tätig sind,
- gemeinnützige Ziele verfolgen,
- aufgrund der fachlichen und personellen
Vorraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur
Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind und
- die Gewähr für eine den Zielen des
Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
(2) Einen Anspruch
auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Vorraussetzungen
des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig
gewesen ist……….
Diese
Vorraussetzungen werden alle von KIPKEL erfüllt. Deshalb spricht sich die
Verwaltung dafür aus, den Träger KIPKEL als Träger der freien Jugendhilfe gem.
§ 75 KJHG anzuerkennen.
Günter Scheib
Finanzielle
Auswirkungen |
Ja |
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Haushaltstelle: 4558.000.7601 |
Bezeichnung: |
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Produktnummer: |
Bezeichnung: |
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Kosten Ist im Zuschussbudget enthalten mit einer jährlichen Förderung von
5.000 €. Folgekosten |
vorgesehen im |
Haushaltsjahr |
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Mittel stehen zur
Verfügung |
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Finanzierung: |
Sichtvermerk
Kämmerer |
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