Betreff
Nutzung der von der IGH errrichteten Feuerwache durch die städtische Feuerwehr,
hier: Ausübung des Rückholrechts des Rates nach § 41 Abs. 3 GO NRW
Vorlage
WP 09-14 SV 01/048
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Beschlussfassung wird anheim gestellt

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Zur Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses vom 15.11.2010 hatte die Bürgeraktion Hilden an den Bürgermeister vorab die folgende Anfrage per E-Mail gestellt:

„Ich möchte Sie mit diesem Schreiben bitten, am kommenden Montag, 15.11.2010, in der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses aus aktuellem Anlass eine Mitteilung zum Thema „Art und Umfang der Nutzung der von der IGH errichteten Feuerwache durch die städt. Feuerwehr“ zu machen.“

Unter dem TOP 8 wurde hierzu protokolliert:

 

„Herr Danscheidt erläuterte hierzu, dass die Errichtung des Erweiterungshauses fast abgeschlossen und die Erweiterung im Dezember 2010 bezugsbereit sei. Zum 01.12.2010 sei eine Nutzungsvereinbarung mit der IGH mit einem zunächst vorläufigen Betrag beabsichtigt. Sobald der zweite Bauabschnitt abgeschlossen sei, würde ein endgültiger Betrag festgesetzt.

 

Sowohl Herr Weinrich als auch Herr Dr. Schnatenberg stellten die Frage, ob es nicht sinnvoll sei, diese Angelegenheit erneut im Rat beraten zu lassen, da sich nun die Frage stelle, ob ein Nutzungsvertrag oder eine Ablösung in einer Summe wirtschaftlicher sei. Herr Klausgrete wies darauf hin, dass die Stadt Hilden nicht mehr über die hohe Liquidität wie noch vor zwei Jahren verfüge.

 

Herr Dr. Schnatenberg regte für die CDU mündlich an, dass der Rat am 15.12.2010 entscheiden solle, ob im Rat eine erneute Beratung über das Thema Feuerwache stattfinden solle. (…)

 

Weiter sicherte 1. Beig. Danscheidt zu, dass die Verwaltung bis dahin keinen Nutzungsvertrag abschließen würde.“

 

Sofern eine erneute Beratung im Haupt- und Finanzausschuss gewünscht wird, ob ein Mietvertrag (Geschäft der laufenden Verwaltung) abgeschlossen oder der Finanzierungsbetrag abgelöst werden soll, müsste vorab ein Beschluss wie folgt gefasst werden:

 

„Hinsichtlich des Abschlusses eines Mietvertrages oder der Finanzierung des von der IGH errichteten Feuerwehrgebäudes durch die städtische Feuerwehr macht der Rat der Stadt Hilden von seinem Rückholrecht gemäß § 41 Abs. 3 GO NRW Gebrauch.“

 

Die Beratung und Beschlussfassung kann dann im Rahmen der Haushaltsplanberatungen erfolgen.

 

 

gez. Horst Thiele

Bürgermeister