hier: Ausübung des Rückholrechts des Rates nach § 41 Abs. 3 GO NRW
Beschlussvorschlag:
Beschlussfassung
wird anheim gestellt
Erläuterungen
und Begründungen:
Zur Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses vom
15.11.2010 hatte die Bürgeraktion Hilden an den Bürgermeister vorab die folgende Anfrage per
E-Mail gestellt:
„Ich möchte Sie mit
diesem Schreiben bitten, am kommenden Montag, 15.11.2010, in der Sitzung des
Rechnungsprüfungsausschusses aus aktuellem Anlass eine Mitteilung zum Thema
„Art und Umfang der Nutzung der von der IGH errichteten Feuerwache durch die
städt. Feuerwehr“ zu machen.“
Unter dem TOP 8 wurde hierzu protokolliert:
„Herr Danscheidt
erläuterte hierzu, dass die Errichtung des Erweiterungshauses fast abgeschlossen
und die Erweiterung im Dezember 2010 bezugsbereit sei. Zum 01.12.2010 sei eine
Nutzungsvereinbarung mit der IGH mit einem zunächst vorläufigen Betrag
beabsichtigt. Sobald der zweite Bauabschnitt abgeschlossen sei, würde ein
endgültiger Betrag festgesetzt.
Sowohl Herr Weinrich als auch Herr Dr. Schnatenberg stellten die
Frage, ob es nicht sinnvoll sei, diese Angelegenheit erneut im Rat beraten zu
lassen, da sich nun die Frage stelle, ob ein Nutzungsvertrag oder eine Ablösung
in einer Summe wirtschaftlicher sei. Herr
Klausgrete wies darauf hin, dass die Stadt Hilden nicht mehr über die hohe
Liquidität wie noch vor zwei Jahren verfüge.
Herr Dr. Schnatenberg regte für die CDU mündlich an, dass der Rat am
15.12.2010 entscheiden solle, ob im Rat eine erneute Beratung über das Thema
Feuerwache stattfinden solle. (…)
Weiter sicherte 1. Beig. Danscheidt zu, dass die Verwaltung bis dahin keinen Nutzungsvertrag
abschließen würde.“
Sofern eine erneute Beratung im Haupt- und Finanzausschuss gewünscht
wird, ob ein Mietvertrag (Geschäft der laufenden Verwaltung) abgeschlossen oder
der Finanzierungsbetrag abgelöst werden soll, müsste vorab ein Beschluss wie
folgt gefasst werden:
„Hinsichtlich des Abschlusses eines Mietvertrages oder der Finanzierung
des von der IGH errichteten Feuerwehrgebäudes durch die städtische Feuerwehr
macht der Rat der Stadt Hilden von seinem Rückholrecht gemäß § 41 Abs. 3 GO NRW
Gebrauch.“
Die Beratung und Beschlussfassung kann dann im Rahmen der
Haushaltsplanberatungen erfolgen.
gez. Horst Thiele
Bürgermeister