Betreff
Antrag der Stadtmarketing GmbH auf zusätzliche Verkaufsöffnungen im Jahr 2011
Vorlage
WP 09-14 SV 32/009
Aktenzeichen
WP 09-14 SV 32/009
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt die als Anlage beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung über zusätzliche Verkaufsöffnungen an Sonntagen im Jahr 2011 für das Gewerbegebiet Ellerstraße/Westring in Hilden.

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Die Stadtmarketing Hilden GmbH hat mit Datum vom 26.11.2010 die Durchführung von vier verkaufsoffenen Sonntagen im Bereich des Gewerbegebietes Ellerstraße/Westring im Jahr 2011 beantragt. Eine weitergehende Beantragung für das gesamte (Rest-) Stadtgebiet erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt.

 

Nachfolgende Verkaufsöffnungen sind beantragt:

 

-          Verkaufsöffnungen am 07. Februar 2011, 13. März 2011, 18. September 2011 und 06. November 2011 im Bereich Ellerstraße (ab Möbelzentrum Vonnahme) und Hülsenstraße/Westring.

 

Mit dem Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 hat die Landesregierung die Ladenöffnungszeiten liberalisiert. Zwar bleibt es auch weiterhin bei der Höchstzahl von vier zusätzlichen Verkaufsöffnungen an Sonntagen für Verkaufsstellen im Jahr, die Genehmigungsfähigkeit ist jedoch nicht mehr abhängig von dem zeitgleichen Stattfinden einer Veranstaltung nach der Gewerbeordnung als Genehmigungsgrund. Auch müssen Stellungnahmen der Kirchen und Gewerkschaft nicht mehr eingeholt werden.

 

Weitere Besonderheit ist, dass die Freigabe von Verkaufsöffnungen nicht auf das gesamte Stadtgebiet bezogen sein muss, sondern sich auch auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken kann (§ 6 Abs. 3 LÖG NRW).

 

Wie erstmalig für das Jahr 2009 geschehen, werden für das Jahr 2011 für den Bereich Ellerstraße (ab Möbelzentrum Vonnahme) und Hülsenstraße/Westring erstmalig vier gesonderte Verkaufsöffnungen beantragt. Dies führt dazu, dass im Bereich dieser Örtlichkeit die sonntägliche Öffnung der dort ansässigen Verkaufsstellen erfolgen kann, dafür allerdings die Teilnahme an einer der darauf folgenden maximal vier Sonntagsöffnungen für das gesamte (Rest-) Stadtgebiet, deren Beantragung noch aussteht, dann nicht mehr möglich ist.

 

Die beantragten Termine fallen nicht unter die Ausschlussregelung des § 6 Abs. 4 LÖG NRW, wonach von der Freigabe drei Adventssonntage, der 1. und 2. Weihnachtsfeiertag, der Ostersonntag, der Pfingstsonntag sowie die stillen Feiertage ausgenommen sind.

 

 

 

 

gez. Horst Thiele

Bürgermeister