Betreff
10. Nachtragssatzung vom zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Hilden - Abfallentsorgungssatzung - vom 13.04.2000
Vorlage
WP 09-14 SV 68/020
Aktenzeichen
IV/68
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt:

 

Die als Anlage in vollem Wortlaut vorliegende 10. Nachtragssatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom 13.04.2000 wird hiermit beschlossen.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen.


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

 

Dieser Sitzungsvorlage ist der Entwurf der 10. Nachtragssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Hilden beigefügt.

 

In Hilden werden die Biotonnen und Altpapiertonnen zur Verfügung gestellt. Die Restmüllgefäße sind dagegen im Eigentum der Grundstückseigentümer. Die Gefäße mussten im öffentlichen Einzelhandel oder in Baumärkten beschafft werden. Inzwischen ist es in Hilden nicht mehr möglich zu jeder Zeit Mülltonnen zu beschaffen, da diese in den Baumärkten nicht immer vorrätig sind oder im Einzelhandel nicht mehr angeboten werden. Werden die Müllbehälter selbst beschafft, sind die Anschaffungskosten sehr hoch (ca. 70 € für eine 120 Liter Tonne). Die Beschaffung durch den Zentralen Bauhof ist deutlich günstiger, so dass es im Interesse des Bürgers sinnvoll ist, diese zu beschaffen und an den Bürger weiterzugeben.

Daher sollen ab 2011 die Mülltonnen grundsätzlich vom Zentralen Bauhof angeschafft und zur Verfügung gestellt werden. Die Stadt Hilden bleibt dabei, wie auch schon bei den Biotonnen, Eigentümer der Müllbehälter.

Des Weiteren sollen ab Juli 2011 die blauen Altpapiertonnen vom Zentralen Bauhof beschafft und zur Verfügung gestellt werden. Mit der Firma Awista GmbH wurde ein Mietkauf Vertrag abgeschlossen. Die Altpapiertonnen sind dann nach Ablauf des Mietkaufs städtisches Eigentum.

 

In § 13 Abs. 3 wurde aus gesundheitstechnischen Gründen eine Erläuterung aus der Mustersatzung übernommen. Abfall, insbesondere in Gestalt von Restmüll aus privaten Haushaltungen, ist mit vielfältigen gesundheitsgefährdenden Keimen, Pilzen- insbesondere Schimmelpilzen und anderen mikrobiellen Stoffen biologischer Herkunft belastet. Derartige Stoffe können Gesundheitsbeeinträchtigungen wie zum Beispiel Allergien, Infektionen und toxische Wirkungen auslösen. Daher soll das nachträgliche Sortieren und Durchsuchen in Restmüllgefäßen verboten werden.

 

Aus Anlass der neueren Rechtssprechung zur Festlegung eines Mindest-Restmüllvolumens wurde seitens der Verwaltung das bei der Stadt Hilden festgelegte Mindest-Restmüllvolumen von 15 Liter pro Woche pro Person nochmals berechnet. Unter Berücksichtigung des Schüttverdichtungsfaktors und dem Anschlussgrad an der Biosammlung und Kompostierung kann an dem aktuellen Mindest-Restmüllvolumen von 15 Litern pro Person pro Woche festgehalten werden.

 

In der Sitzungsvorlage beigefügten Synopse sind die Änderungen ersichtlich.

 

 

 

 

Die Verwaltung regt an, die 10. Nachtragssatzung in der vorliegenden Fassung zu beschließen.

 

 

 

 

 

 

 

Horst Thiele

 

 

 

 

 

 

10. Nachtragssatzung vom              zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Hilden - Abfallentsorgungssatzung – vom 13.04.2000

 

 

Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV. NRW, S. 950), der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2007 (GV. NRW, S. 708), des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I, S. 2705 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.08.2009 (BGBl. I S. 2723), § 7 der Gewerbeabfall-Verordnung vom 19.06.2002 (BGBl. I 2002, S.1938ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.11.2010 (BGBI. I S. 1504) sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.08.2007 (BGBl. I, S. 1786) hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung vom                 folgende 10. Nachtragssatzung beschlossen:

 

 

 

 

 

§ 1

 

1.    § 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

      Für die Sammlung von Papier und Pappe stehen die blauen Müllgroßbehälter 120 l, 240 l und Papiergroßraumbehälter 1100 l zur Verfügung. Anzahl und Größe der blauen Behälter richten sich nach dem vom Grundstückseigentümer gemeldeten Bedarf.

Das Gesamtvolumen für die Sammlung von Altpapier pro Grundstück wird auf das 2-fache des angemeldeten wöchentlichen Restmüllvolumens begrenzt.

Auf Antrag kann die Obergrenze bei Privathaushalten und im Geschosswohnungsbau auf 40 l pro Person in vier Wochen erhöht werden.

Die Nutzung der braunen Biotonne ist freigestellt. Sie wird auf Anforderung zur Verfügung gestellt.

Soweit die Biotonnen zur Reduzierung des Mindestrestmüllvolumens gem. Abs. 3 benutzt werden, sind die Bioabfälle in diese Gefäße einzufüllen und zum Einsammeln zur Verfügung zu stellen.

 

     

2.    § 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

      Die Restmülltonnen, Biotonnen und die Papiertonnen werden von der Stadt Hilden zur Verfügung gestellt und unterhalten. Sie verbleiben im städt. Eigentum. Für die Beschaffung der Abfallsäcke gilt § 17 Abs. 2.

 

 

3.    § 13 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

      Die Abfallbehälter dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht in Abfallbehälter eingestampft (insbesondere nicht maschinell verdichtet) oder in ihnen verbrannt werden. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen.

      Aus Gründen der Hygiene und des Seuchenschutzes ist es verboten, die in ein Restmüllgefäß bereits eingeworfenen Abfälle nachträglich nach verwertbaren Abfällen durchzusortieren oder zu durchsuchen.

      Die befüllten Behälter dürfen folgende Gewichte nicht überschreiten:

Müllgroßbehälter - MGB -     (   40 l)    20 kg

Müllgroßbehälter - MGB -     (   60 l)    30 kg

Müllgroßbehälter - MGB -     (   80 l)    40 kg

Müllgroßbehälter - MGB -     ( 120 l)    50 kg

Müllgroßbehälter - MGB -     ( 140 l)    55 kg

Müllgroßbehälter - MGB -     ( 240 l)    80 kg

Großraumabfallbehälter  -    ( 660 l) 250 kg

Großraumabfallbehälter  -    ( 770 l) 280 kg

Großraumabfallbehälter  -   (1100 l) 380 kg

 

 

4.    § 22 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

      Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er

 

a)   nach § 3 dieser Satzung ausgeschlossene Abfälle der Stadt Hilden zum Einsammeln oder Befördern überlässt,

 

b)      entgegen § 6 Abs. 1, Satz 1 und Abs. 2 und Abs. 3 sein Grundstück nicht an die städtische Abfallentsorgung anschließt,

 

c)      seiner Verpflichtung nicht nachkommt, die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle nach § 6 Abs. 1, Satz 2 und Abs. 2 und Abs. 3 der städtischen Abfallentsorgung zu überlassen,

 

d)      für das Einsammeln und Befördern von Abfällen Abfallbehälter benutzt, die nicht nach § 10 Abs. 2 zugelassen sind,

 

e)      entgegen § 10 Abs. 4 Abfälle neben den Abfallbehältern ablagert,

 

f)        nicht die erforderliche Anzahl von Abfallbehältern gem. dem Mindestrestmüllvolumen des § 11 Abs. 1 oder des § 11 Abs. 2 oder des § 11 Abs. 3 oder des § 11 Abs. 4 aufstellt,

 

g)      seiner unverzüglichen Anzeigepflicht nach § 11 Abs. 7 bei Auflösung oder Änderung innerhalb einer Müllgemeinschaft nicht nachkommt,

 

h)   entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 Abfallbehälter so weit füllt, dass sich der Deckel nicht schließen lässt,

 

i)         entgegen § 13 Abs. 3 Satz 2 Abfälle in Abfallbehälter einstampft oder in ihnen verbrennt,

 

j)    entgegen § 13 Abs. 3 Satz 3 brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter füllt,

 

k)       entgegen § 13 Abs. 4 Buchstaben a) bis e) die für bestimmte Abfälle vorgesehenen Behälter oder Abfallsäcke mit anderen Abfällen befüllt,

 

l)    nicht die nach § 14 Abs. 4 Satz 1 erforderlichen Maßnahmen trifft, die das Einsammeln und Befördern der Abfälle ohne Schwierigkeiten und ohne Zeitverlust sichern,

 

m)  entgegen § 14 Abs. 4 Satz 4 gefüllte Abfallbehälter vor 18.00 Uhr des Tages vor der Entleerung durch die Müllabfuhr auf dem öffentlichen Gehweg oder, wo ein solcher nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der öffentlichen Straße geschlossen bereitgestellt oder hierdurch den Verkehr in unzumutbarer Weise behindert oder die öffentliche Sicherheit gefährdet,

 

n)   entgegen § 14 Abs. 5 seiner Verpflichtung nicht nachkommt, die gefüllten Abfallbehälter an einen von der Stadt Hilden zu bestimmenden Aufstellungsort zu bringen,

 

o)   seiner Anzeigepflicht bei erstmaligem Anfall bzw. wesentlichen Veränderungen der anfallenden Abfälle nach § 15 Abs. 1 nicht nachkommt,

 

p)   der unverzüglichen Benachrichtigungspflicht nach § 15 Abs. 2 bei Wechsel der Grundstücks­eigentümerin bzw. des Grundstückseigentümers nicht nachkommt,

 

q)   entgegen § 16 Abs. 1 seiner über § 15 hinaus bestehenden Auskunftsverpflichtung nicht nachkommt,

 

r)    entgegen § 16 Abs. 3 Anordnungen der Beauftragten nicht befolgt,

 

s)   entgegen § 18 Abs. 4 unbefugt angefallene und zur Abholung bereitgestellte Abfälle durchsucht oder wegnimmt.

 

 

 

 

 

 

§ 2

 

 

Diese Nachtragssatzung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

                                                                                                         


Anlage 1

Abfallentsorgungssatzung

Gegenüberstellung

 

Alt

Neu

§ 11 Anzahl und Größe der Abfallbehälter

(1) Für jedes angeschlossene Grundstück sind die Restmülltonnen im erforderlichen Umfang durch den/die Grundstücks-eigentümer/in anzuschaffen.

Für die Sammlung von Papier und Pappe stehen die blauen Müllgroßbehälter 120 l, 240 l und Papiergroßraumbehälter 1100 l zur Verfügung. Anzahl und Größe der blauen Behälter richten sich nach dem vom Grundstückseigentümer gemeldeten Bedarf.

Das Gesamtvolumen für die Sammlung von Altpapier pro Grundstück wird auf das 2-fache des angemeldeten wöchentlichen Restmüllvolumens begrenzt.

Auf Antrag kann die Obergrenze bei Privathaushalten und im Geschosswohnungsbau auf 40 l pro Person in vier Wochen erhöht werden.

Die Nutzung der braunen Biotonne ist freigestellt. Sie wird auf Anforderung zur Verfügung gestellt.

Soweit die Biotonnen zur Reduzierung des Mindestrestmüllvolumens gem. Abs. 3 benutzt werden, sind die Bioabfälle in diese Gefäße einzufüllen und zum Einsammeln zur Verfügung zu stellen.

 

(2) bis (9) unverändert

 

 

§ 13 Benutzung der Abfallbehälter

 

(1)  Die erforderlichen schwarz-grauen Abfallbehälter (Müllgroßbehälter, Groß-raumabfallbehälter), die eine staubfreie Entleerung in die Sammelfahrzeuge ermöglichen müssen, sind von dem Anschlusspflichtigen zu beschaffen und zu unterhalten. Sie verbleiben im Eigentum der Anschlusspflichtigen. Für die Beschaffung der Abfallsäcke gilt § 17 Abs. 2.

 

     Die Biotonnen und die Papiertonnen werden von der Stadt Hilden auf Anforderung durch die Anschlusspflichtigen        zur Verfügung gestellt. Sie verbleiben im städt. Eigentum.

 

(2) unverändert

 

(3)  Die Abfallbehälter dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht in Abfallbehälter eingestampft (insbesondere nicht maschinell verdichtet) oder in ihnen verbrannt werden. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen. Die befüllten Behälter dürfen folgende Gewichte nicht überschreiten:

Müllgroßbehälter - MGB -     (   40 l)    20 kg

Müllgroßbehälter - MGB -     (   60 l)    30 kg

Müllgroßbehälter - MGB -     (   80 l)    40 kg

Müllgroßbehälter - MGB -     ( 120 l)    50 kg

Müllgroßbehälter - MGB -     ( 140 l)    55 kg

Müllgroßbehälter - MGB -     ( 240 l)    80 kg

Großraumabfallbehälter  -    ( 660 l) 250 kg

Großraumabfallbehälter  -    ( 770 l) 280 kg

      Großraumabfallbehälter  -   (1100 l) 380 kg

 

 

 

 

 

 

 

 

(4) bis (6) unverändert

 

 

§ 22 Ordnungswidrigkeiten

 

(1)  Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er

 

a)    nach § 3 dieser Satzung ausgeschlossene Abfälle der Stadt Hilden zum Einsammeln oder Befördern überlässt,

 

 

b)    entgegen § 6 Abs. 1, Satz 1 und Abs, 2 und Abs. 3 sein Grundstück nicht an die städtische Abfallentsorgung anschließt,

 

c)    seiner Verpflichtung nicht nachkommt, die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle nach § 6 Abs. 1, Satz 2 und Abs. 3 der städtischen Abfallentsorgung zu überlassen,

 

d)    für das Einsammeln und Befördern von Abfällen Abfallbehälter benutzt, die nicht nach § 19 Abs. 2 zugelassen sind,

 

e)    entgegen § 10 Abs. 4 Abfälle neben den Abfallbehältern ablagert,

 

f)     nicht die erforderliche Anzahl von Abfallbehältern gem. dem Mindestrestmüllvolumen des § 11 Abs. 1 oder des § 11 Abs. 2 oder des § 11 Abs. 3 oder des § 11 Abs. 4 aufstellt,

 

g)    seiner unverzüglichen Anzeigepflicht nach § 11 Abs. 7 bei Auflösung oder Änderung innerhalb einer Müllgemeinschaft nicht nachkommt,

 

h)    entgegen § 13 Abs. 1 seiner Beschaffungs- bzw. Unterhaltungspflicht der erforderlichen Abfallbehälter nicht nachkommt,

 

i)     entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 Abfallbehälter so weit füllt, dass sich der Deckel nicht schließen lässt,

 

j)     entgegen § 13 Abs. 3 Satz 2 Abfälle in Abfallbehälter einstampft oder in ihnen verbrennt,

 

k)    entgegen § 13 Abs. 3 Satz 3 brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter füllt,

 

l)     entgegen § 13 Abs. 4 Buchstabe a) bis e) die für die bestimmte Abfälle vorgesehenen Behälter oder Abfallsäcke mit anderen Abfällen befüllt,

 

m)   nicht die nach § 14 Abs. 4 Satz 1 erforderlichen Maßnahmen trifft, die das Einsammeln und Befördern der Abfälle ohne Schwierigkeiten und ohne Zeitverlust sichern,

 

n)    entgegen § 14 Abs. 4 Satz 4 gefüllte Abfallbehälter vor 18.00 Uhr des Tages vor der Entleerung durch die Müllabfuhr auf dem öffentlichen Gehweg oder, wo ein solcher nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der öffentlichen Straße geschlossen bereitgestellt oder hierdurch den Verkehr in unzumutbarer Weise behindert oder die öffentliche Sicherheit gefährdet,

 

o)    entgegen § 14 Abs. 5 seiner Verpflichtung nicht nachkommt, die gefüllten Abfallbehälter an einen von der Stadt Hilden zu bestimmenden Aufstellungsort zu bringen,

 

p)    seiner Anzeigepflicht bei erstmaligem Anfall bzw. wesentlichen Veränderungen der anfallenden Abfälle nach § 15 Abs. 1 nicht nachkommt,

 

q)    der unverzüglichen Benachrichtigungspflicht nach § 15 Abs. 2 bei Wechsel der Grundstückseigentümerin bzw. des Grundstückseigentümers nicht nachkommt,

 

r)     entgegen § 16 Abs. 1 seiner über § 15 hinaus bestehenden Auskunftsverpflichtung nicht nachkommt,

 

s)    entgegen § 16 Abs. 3 Anordnungen der Beauftragten nicht befolgt,

 

t)     entgegen § 18 Abs. 4 unbefugt angefallene und zur Abholung bereitgestellte Abfälle durchsucht oder wegnimmt.

 

(2) bis (3) unverändert

 

§ 11 Anzahl und Größe der Abfallbehälter

(1)  Für die Sammlung von Papier und Pappe stehen die blauen Müllgroßbehälter 120 l, 240 l und Papiergroßraumbehälter 1100 l zur Verfügung. Anzahl und Größe der blauen Behälter richten sich nach dem vom Grundstückseigentümer gemeldeten Bedarf.

Das Gesamtvolumen für die Sammlung von Altpapier pro Grundstück wird auf das 2-fache des angemeldeten wöchentlichen Restmüllvolumens begrenzt.

Auf Antrag kann die Obergrenze bei Privathaushalten und im Geschosswohnungsbau auf 40 l pro Person in vier Wochen erhöht werden.

Die Nutzung der braunen Biotonne ist freigestellt. Sie wird auf Anforderung zur Verfügung gestellt.

Soweit die Biotonnen zur Reduzierung des Mindestrestmüllvolumens gem. Abs. 3 benutzt werden, sind die Bioabfälle in diese Gefäße einzufüllen und zum Einsammeln zur Verfügung zu stellen.

 

 

 

 

 

(2) bis (9) unverändert

 

 

§ 13 Benutzung der Abfallbehälter

 

(1)  Die Restmülltonnen, Biotonnen und die Papiertonnen werden von der Stadt Hilden zur Verfügung gestellt und unterhalten. Sie verbleiben im städt. Eigentum. Für die Beschaffung der Abfallsäcke gilt § 17 Abs. 2.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(2)  unverändert

       

(3) Die Abfallbehälter dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht in Abfallbehälter eingestampft (insbesondere nicht maschinell verdichtet) oder in ihnen verbrannt werden. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen.

      Aus Gründen der Hygiene und des Seuchenschutzes ist es verboten, die in ein Restmüllgefäß bereits eingeworfenen Abfälle nachträglich nach verwertbaren Abfällen durchzusortieren oder zu durchsuchen.

      Die befüllten Behälter dürfen folgende Gewichte nicht überschreiten:

Müllgroßbehälter - MGB -     (   40 l)    20 kg

Müllgroßbehälter - MGB -     (   60 l)    30 kg

Müllgroßbehälter - MGB -     (   80 l)    40 kg

Müllgroßbehälter - MGB -     ( 120 l)    50 kg

Müllgroßbehälter - MGB -     ( 140 l)    55 kg

Müllgroßbehälter - MGB -     ( 240 l)    80 kg

Großraumabfallbehälter  -    ( 660 l) 250 kg

Großraumabfallbehälter  -    ( 770 l) 280 kg

      Großraumabfallbehälter  -   (1100 l) 380 kg

 

(4) bis (6) unverändert

 

 

§ 22 Ordnungswidrigkeiten

 

(1)  Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er

 

a)    nach § 3 dieser Satzung ausge-schlossene Abfälle der Stadt Hilden zum Einsammeln oder Befördern überlässt,

 

b)    entgegen § 6 Abs. 1, Satz 1 und Abs, 2 und Abs. 3 sein Grundstück nicht an die städtische Abfallentsorgung anschließt,

 

c)    seiner Verpflichtung nicht nachkommt, die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle nach § 6 Abs. 1, Satz 2 und Abs. 3 der städtischen Abfallentsorgung zu überlassen,

 

d)    für das Einsammeln und Befördern von Abfällen Abfallbehälter benutzt, die nicht nach § 19 Abs. 2 zugelassen sind,

 

e)    entgegen § 10 Abs. 4 Abfälle neben den Abfallbehältern ablagert,

 

f)     nicht die erforderliche Anzahl von Abfallbehältern gem. dem Mindestrestmüllvolumen des § 11 Abs. 1 oder des § 11 Abs. 2 oder des § 11 Abs. 3 oder des § 11 Abs. 4 aufstellt,

 

g)    seiner unverzüglichen Anzeigepflicht nach § 11 Abs. 7 bei Auflösung oder Änderung innerhalb einer Müllgemeinschaft nicht nachkommt,

 

Ursprünglicher Buchstabe h) wird gestrichen

 

 

 

h)    entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 Abfallbehälter so weit füllt, dass sich der Deckel nicht schließen lässt,

 

i)     entgegen § 13 Abs. 3 Satz 2 Abfälle in Abfallbehälter einstampft oder in ihnen verbrennt,

 

j)     entgegen § 13 Abs. 3 Satz 3 brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter füllt,

 

k)    entgegen § 13 Abs. 4 Buchstabe a) bis e) die für die bestimmte Abfälle vorgesehenen Behälter oder Abfallsäcke mit anderen Abfällen befüllt,

 

l)     nicht die nach § 14 Abs. 4 Satz 1 erforderlichen Maßnahmen trifft, die das Einsammeln und Befördern der Abfälle ohne Schwierigkeiten und ohne Zeitverlust sichern,

 

m)   entgegen § 14 Abs. 4 Satz 4 gefüllte Abfallbehälter vor 18.00 Uhr des Tages vor der Entleerung durch die Müllabfuhr auf dem öffentlichen Gehweg oder, wo ein solcher nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der öffentlichen Straße geschlossen bereitgestellt oder hierdurch den Verkehr in unzumutbarer Weise behindert oder die öffentliche Sicherheit gefährdet,

 

n)    entgegen § 14 Abs. 5 seiner Verpflichtung nicht nachkommt, die gefüllten Abfallbehälter an einen von der Stadt Hilden zu bestimmenden Aufstellungsort zu bringen,

 

o)    seiner Anzeigepflicht bei erstmaligem Anfall bzw. wesentlichen Veränderungen der anfallenden Abfälle nach § 15 Abs. 1 nicht nachkommt,

 

p)    der unverzüglichen Benachrichtigungspflicht nach § 15 Abs. 2 bei Wechsel der Grundstückseigentümerin bzw. des Grundstückseigentümers nicht nachkommt,

 

q)    entgegen § 16 Abs. 1 seiner über § 15 hinaus bestehenden Auskunftsverpflichtung nicht nachkommt,

 

r)    entgegen § 16 Abs. 3 Anordnungen der Beauftragten nicht befolgt,

 

s)    entgegen § 18 Abs. 4 unbefugt angefallene und zur Abholung bereitgestellte Abfälle durchsucht oder wegnimmt.

 

(2)  bis (3) unverändert

 

 



Finanzielle Auswirkungen

 

Produktnummer

 

Bezeichnung

 

Investitions-Nr.:

 

 

Mittel stehen zur Verfügung:

 

 

 

Haushaltsjahr:

 

 

 

 

Der Mehrbedarf besteht für folgendes Produkt:

Kostenstelle

Kostenträger

Konto

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Deckung ist durch folgendes Produkt gewährleistet:

Kostenstelle

Kostenträger

Konto

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzierung:

 

 

 

Vermerk Kämmerer:

 

 

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