Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt:
Die als Anlage in
vollem Wortlaut vorliegende 10. Nachtragssatzung zur Abfallentsorgungssatzung
der Stadt Hilden vom 13.04.2000 wird hiermit beschlossen.
Der Bürgermeister wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen.
Erläuterungen und Begründungen:
Dieser
Sitzungsvorlage ist der Entwurf der 10. Nachtragssatzung zur Satzung über die
Abfallentsorgung in der Stadt Hilden beigefügt.
In Hilden werden die Biotonnen und Altpapiertonnen zur Verfügung
gestellt. Die Restmüllgefäße sind dagegen im Eigentum der
Grundstückseigentümer. Die Gefäße mussten im öffentlichen Einzelhandel oder in
Baumärkten beschafft werden. Inzwischen ist es in Hilden nicht mehr möglich zu
jeder Zeit Mülltonnen zu beschaffen, da diese in den Baumärkten nicht immer
vorrätig sind oder im Einzelhandel nicht mehr angeboten werden. Werden die
Müllbehälter selbst beschafft, sind die Anschaffungskosten sehr hoch (ca. 70 €
für eine 120 Liter Tonne). Die Beschaffung durch den Zentralen Bauhof ist
deutlich günstiger, so dass es im Interesse des Bürgers sinnvoll ist, diese zu
beschaffen und an den Bürger weiterzugeben.
Daher sollen ab 2011 die Mülltonnen grundsätzlich vom Zentralen Bauhof
angeschafft und zur Verfügung gestellt werden. Die Stadt Hilden bleibt dabei,
wie auch schon bei den Biotonnen, Eigentümer der Müllbehälter.
Des Weiteren sollen ab Juli 2011 die blauen Altpapiertonnen vom
Zentralen Bauhof beschafft und zur Verfügung gestellt werden. Mit der Firma
Awista GmbH wurde ein Mietkauf Vertrag abgeschlossen. Die Altpapiertonnen sind
dann nach Ablauf des Mietkaufs städtisches Eigentum.
In § 13 Abs. 3 wurde aus gesundheitstechnischen Gründen eine Erläuterung
aus der Mustersatzung übernommen. Abfall, insbesondere in Gestalt von Restmüll
aus privaten Haushaltungen, ist mit vielfältigen gesundheitsgefährdenden
Keimen, Pilzen- insbesondere Schimmelpilzen und anderen mikrobiellen Stoffen
biologischer Herkunft belastet. Derartige Stoffe können Gesundheitsbeeinträchtigungen
wie zum Beispiel Allergien, Infektionen und toxische Wirkungen auslösen. Daher
soll das nachträgliche Sortieren und Durchsuchen in Restmüllgefäßen verboten
werden.
Aus Anlass der neueren Rechtssprechung zur Festlegung eines
Mindest-Restmüllvolumens wurde seitens der Verwaltung das bei der Stadt Hilden
festgelegte Mindest-Restmüllvolumen von 15 Liter pro Woche pro Person nochmals
berechnet. Unter Berücksichtigung des Schüttverdichtungsfaktors und dem Anschlussgrad
an der Biosammlung und Kompostierung kann an dem aktuellen
Mindest-Restmüllvolumen von 15 Litern pro Person pro Woche festgehalten werden.
In der
Sitzungsvorlage beigefügten Synopse sind die Änderungen ersichtlich.
Die Verwaltung
regt an, die 10. Nachtragssatzung in der vorliegenden Fassung zu beschließen.
Horst Thiele
10.
Nachtragssatzung vom zur Satzung über die Abfallentsorgung in der
Stadt Hilden - Abfallentsorgungssatzung – vom 13.04.2000
Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
1994 (GV. NRW, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV. NRW,
S. 950), der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(LAbfG NW) vom 21. Juni 1988, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2007 (GV.
NRW, S. 708), des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27.
September 1994 (BGBl. I, S. 2705 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.08.2009
(BGBl. I S. 2723), § 7 der Gewerbeabfall-Verordnung vom 19.06.2002 (BGBl. I
2002, S.1938ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.11.2010 (BGBI. I S. 1504)
sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom
07.08.2007 (BGBl. I, S. 1786) hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung
vom folgende 10. Nachtragssatzung
beschlossen:
§ 1
1. § 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Für die Sammlung von Papier und Pappe
stehen die blauen Müllgroßbehälter 120 l, 240 l und Papiergroßraumbehälter 1100
l zur Verfügung. Anzahl und Größe der blauen Behälter richten sich nach dem vom
Grundstückseigentümer gemeldeten Bedarf.
Das Gesamtvolumen
für die Sammlung von Altpapier pro Grundstück wird auf das 2-fache des angemeldeten
wöchentlichen Restmüllvolumens begrenzt.
Auf Antrag kann
die Obergrenze bei Privathaushalten und im Geschosswohnungsbau auf 40 l pro
Person in vier Wochen erhöht werden.
Die Nutzung der
braunen Biotonne ist freigestellt. Sie wird auf Anforderung zur Verfügung gestellt.
Soweit die
Biotonnen zur Reduzierung des Mindestrestmüllvolumens gem. Abs. 3 benutzt werden,
sind die Bioabfälle in diese Gefäße einzufüllen und zum Einsammeln zur
Verfügung zu stellen.
2. § 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Die Restmülltonnen,
Biotonnen und die Papiertonnen werden von der Stadt Hilden zur Verfügung
gestellt und unterhalten. Sie verbleiben im städt. Eigentum. Für die
Beschaffung der Abfallsäcke gilt § 17 Abs. 2.
3. § 13 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Die Abfallbehälter dürfen nur soweit
gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht in
Abfallbehälter eingestampft (insbesondere nicht maschinell verdichtet) oder in
ihnen verbrannt werden. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße
Abfälle in Abfallbehälter zu füllen.
Aus Gründen der Hygiene und des Seuchenschutzes ist es verboten, die in
ein Restmüllgefäß bereits eingeworfenen Abfälle nachträglich nach verwertbaren
Abfällen durchzusortieren oder zu durchsuchen.
Die befüllten Behälter dürfen folgende
Gewichte nicht überschreiten:
Müllgroßbehälter -
MGB - ( 40 l) 20
kg
Müllgroßbehälter -
MGB - ( 60 l) 30
kg
Müllgroßbehälter -
MGB - ( 80 l) 40
kg
Müllgroßbehälter -
MGB - ( 120 l) 50 kg
Müllgroßbehälter -
MGB - ( 140 l) 55 kg
Müllgroßbehälter -
MGB - ( 240 l) 80 kg
Großraumabfallbehälter - ( 660
l) 250 kg
Großraumabfallbehälter - ( 770
l) 280 kg
Großraumabfallbehälter - (1100 l)
380 kg
4. § 22 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Unbeschadet der im Bundes- oder
Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder
fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er
a) nach § 3 dieser Satzung ausgeschlossene
Abfälle der Stadt Hilden zum Einsammeln oder Befördern überlässt,
b)
entgegen § 6 Abs. 1, Satz 1 und Abs. 2 und Abs. 3 sein
Grundstück nicht an die städtische Abfallentsorgung anschließt,
c)
seiner Verpflichtung nicht nachkommt, die auf seinem
Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle nach § 6 Abs. 1, Satz 2 und
Abs. 2 und Abs. 3 der städtischen Abfallentsorgung zu überlassen,
d)
für das Einsammeln und Befördern von Abfällen
Abfallbehälter benutzt, die nicht nach § 10 Abs. 2 zugelassen sind,
e)
entgegen § 10 Abs. 4 Abfälle neben den Abfallbehältern
ablagert,
f)
nicht die erforderliche Anzahl von Abfallbehältern gem.
dem Mindestrestmüllvolumen des § 11 Abs. 1 oder des § 11 Abs. 2
oder des § 11 Abs. 3 oder des § 11 Abs. 4 aufstellt,
g)
seiner unverzüglichen Anzeigepflicht nach § 11 Abs. 7 bei
Auflösung oder Änderung innerhalb einer Müllgemeinschaft nicht nachkommt,
h) entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 Abfallbehälter so
weit füllt, dass sich der Deckel nicht schließen lässt,
i)
entgegen § 13 Abs. 3 Satz 2 Abfälle in Abfallbehälter
einstampft oder in ihnen verbrennt,
j) entgegen § 13 Abs. 3 Satz 3 brennende,
glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter füllt,
k)
entgegen § 13 Abs. 4 Buchstaben a) bis e) die für
bestimmte Abfälle vorgesehenen Behälter oder Abfallsäcke mit anderen Abfällen
befüllt,
l) nicht die nach § 14 Abs. 4 Satz 1
erforderlichen Maßnahmen trifft, die das Einsammeln und Befördern der Abfälle
ohne Schwierigkeiten und ohne Zeitverlust sichern,
m) entgegen § 14 Abs. 4 Satz 4 gefüllte
Abfallbehälter vor 18.00 Uhr des Tages vor der Entleerung durch die Müllabfuhr
auf dem öffentlichen Gehweg oder, wo ein solcher nicht vorhanden ist, am
äußersten Rand der öffentlichen Straße geschlossen bereitgestellt oder
hierdurch den Verkehr in unzumutbarer Weise behindert oder die öffentliche
Sicherheit gefährdet,
n) entgegen § 14 Abs. 5 seiner Verpflichtung
nicht nachkommt, die gefüllten Abfallbehälter an einen von der Stadt Hilden zu
bestimmenden Aufstellungsort zu bringen,
o) seiner Anzeigepflicht bei erstmaligem Anfall
bzw. wesentlichen Veränderungen der anfallenden Abfälle nach § 15 Abs. 1 nicht
nachkommt,
p) der unverzüglichen Benachrichtigungspflicht
nach § 15 Abs. 2 bei Wechsel der Grundstückseigentümerin bzw. des
Grundstückseigentümers nicht nachkommt,
q) entgegen § 16 Abs. 1 seiner über § 15 hinaus
bestehenden Auskunftsverpflichtung nicht nachkommt,
r) entgegen § 16 Abs. 3 Anordnungen der
Beauftragten nicht befolgt,
s) entgegen § 18 Abs. 4 unbefugt angefallene und
zur Abholung bereitgestellte Abfälle durchsucht oder wegnimmt.
§ 2
Diese
Nachtragssatzung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Anlage 1
Abfallentsorgungssatzung
Gegenüberstellung
Alt |
Neu |
§ 11 Anzahl und
Größe der Abfallbehälter (1) Für jedes angeschlossene Grundstück sind die Restmülltonnen im
erforderlichen Umfang durch den/die Grundstücks-eigentümer/in anzuschaffen. Für die Sammlung
von Papier und Pappe stehen die blauen Müllgroßbehälter 120 l, 240 l und
Papiergroßraumbehälter 1100 l zur Verfügung. Anzahl und Größe der blauen
Behälter richten sich nach dem vom Grundstückseigentümer gemeldeten Bedarf. Das
Gesamtvolumen für die Sammlung von Altpapier pro Grundstück wird auf das
2-fache des angemeldeten wöchentlichen Restmüllvolumens begrenzt. Auf Antrag kann
die Obergrenze bei Privathaushalten und im Geschosswohnungsbau auf 40 l pro
Person in vier Wochen erhöht werden. Die Nutzung der
braunen Biotonne ist freigestellt. Sie wird auf Anforderung zur Verfügung
gestellt. Soweit die
Biotonnen zur Reduzierung des Mindestrestmüllvolumens gem. Abs. 3 benutzt
werden, sind die Bioabfälle in diese Gefäße einzufüllen und zum Einsammeln
zur Verfügung zu stellen. (2) bis (9) unverändert § 13 Benutzung
der Abfallbehälter (1) Die
erforderlichen schwarz-grauen Abfallbehälter (Müllgroßbehälter, Groß-raumabfallbehälter),
die eine staubfreie Entleerung in die Sammelfahrzeuge ermöglichen müssen,
sind von dem Anschlusspflichtigen zu beschaffen
und zu unterhalten. Sie verbleiben im Eigentum der Anschlusspflichtigen. Für
die Beschaffung der Abfallsäcke gilt § 17 Abs. 2. Die Biotonnen und die Papiertonnen werden von der Stadt Hilden auf Anforderung durch die Anschlusspflichtigen zur Verfügung gestellt. Sie verbleiben
im städt. Eigentum. (2) unverändert (3) Die Abfallbehälter dürfen nur soweit gefüllt
werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht in
Abfallbehälter eingestampft (insbesondere nicht maschinell verdichtet) oder
in ihnen verbrannt werden. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder
heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen. Die befüllten Behälter dürfen
folgende Gewichte nicht überschreiten: Müllgroßbehälter
- MGB - ( 40 l) 20
kg Müllgroßbehälter
- MGB - ( 60 l) 30
kg Müllgroßbehälter
- MGB - ( 80 l) 40
kg Müllgroßbehälter
- MGB - ( 120 l) 50 kg Müllgroßbehälter
- MGB - ( 140 l) 55 kg Müllgroßbehälter
- MGB - ( 240 l) 80 kg Großraumabfallbehälter - (
660 l) 250 kg Großraumabfallbehälter - (
770 l) 280 kg Großraumabfallbehälter - (1100
l) 380 kg (4) bis (6) unverändert § 22
Ordnungswidrigkeiten (1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht
getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er a) nach § 3 dieser Satzung
ausgeschlossene Abfälle der Stadt Hilden zum Einsammeln oder Befördern
überlässt, b) entgegen § 6 Abs. 1, Satz 1
und Abs, 2 und Abs. 3 sein Grundstück nicht an die städtische
Abfallentsorgung anschließt, c) seiner Verpflichtung nicht
nachkommt, die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle
nach § 6 Abs. 1, Satz 2 und Abs. 3 der städtischen Abfallentsorgung zu
überlassen, d) für das Einsammeln und
Befördern von Abfällen Abfallbehälter benutzt, die nicht nach § 19 Abs. 2 zugelassen
sind, e) entgegen § 10 Abs. 4 Abfälle
neben den Abfallbehältern ablagert, f) nicht die erforderliche
Anzahl von Abfallbehältern gem. dem Mindestrestmüllvolumen des § 11 Abs. 1
oder des § 11 Abs. 2 oder des § 11 Abs. 3 oder des § 11 Abs. 4 aufstellt, g) seiner unverzüglichen
Anzeigepflicht nach § 11 Abs. 7 bei Auflösung oder Änderung innerhalb einer
Müllgemeinschaft nicht nachkommt, h) entgegen § 13 Abs. 1 seiner Beschaffungs- bzw.
Unterhaltungspflicht der erforderlichen Abfallbehälter nicht nachkommt, i) entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1
Abfallbehälter so weit füllt, dass sich der Deckel nicht schließen lässt, j) entgegen § 13 Abs. 3 Satz 2
Abfälle in Abfallbehälter einstampft oder in ihnen verbrennt, k) entgegen § 13 Abs. 3 Satz 3
brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter füllt, l) entgegen § 13 Abs. 4
Buchstabe a) bis e) die für die bestimmte Abfälle vorgesehenen Behälter oder
Abfallsäcke mit anderen Abfällen befüllt, m) nicht die nach § 14 Abs. 4
Satz 1 erforderlichen Maßnahmen trifft, die das Einsammeln und Befördern der
Abfälle ohne Schwierigkeiten und ohne Zeitverlust sichern, n) entgegen § 14 Abs. 4 Satz 4
gefüllte Abfallbehälter vor 18.00 Uhr des Tages vor der Entleerung durch die
Müllabfuhr auf dem öffentlichen Gehweg oder, wo ein solcher nicht vorhanden
ist, am äußersten Rand der öffentlichen Straße geschlossen bereitgestellt
oder hierdurch den Verkehr in unzumutbarer Weise behindert oder die
öffentliche Sicherheit gefährdet, o) entgegen § 14 Abs. 5 seiner
Verpflichtung nicht nachkommt, die gefüllten Abfallbehälter an einen von der
Stadt Hilden zu bestimmenden Aufstellungsort zu bringen, p) seiner Anzeigepflicht bei
erstmaligem Anfall bzw. wesentlichen Veränderungen der anfallenden Abfälle
nach § 15 Abs. 1 nicht nachkommt, q) der unverzüglichen
Benachrichtigungspflicht nach § 15 Abs. 2 bei Wechsel der
Grundstückseigentümerin bzw. des Grundstückseigentümers nicht nachkommt, r) entgegen § 16 Abs. 1 seiner
über § 15 hinaus bestehenden Auskunftsverpflichtung nicht nachkommt, s) entgegen § 16 Abs. 3
Anordnungen der Beauftragten nicht befolgt, t) entgegen § 18 Abs. 4
unbefugt angefallene und zur Abholung bereitgestellte Abfälle durchsucht oder
wegnimmt. (2) bis (3) unverändert |
§ 11 Anzahl und
Größe der Abfallbehälter (1) Für die Sammlung
von Papier und Pappe stehen die blauen Müllgroßbehälter 120 l, 240 l und
Papiergroßraumbehälter 1100 l zur Verfügung. Anzahl und Größe der blauen
Behälter richten sich nach dem vom Grundstückseigentümer gemeldeten Bedarf. Das
Gesamtvolumen für die Sammlung von Altpapier pro Grundstück wird auf das
2-fache des angemeldeten wöchentlichen Restmüllvolumens begrenzt. Auf Antrag kann
die Obergrenze bei Privathaushalten und im Geschosswohnungsbau auf 40 l pro
Person in vier Wochen erhöht werden. Die Nutzung der
braunen Biotonne ist freigestellt. Sie wird auf Anforderung zur Verfügung
gestellt. Soweit die
Biotonnen zur Reduzierung des Mindestrestmüllvolumens gem. Abs. 3 benutzt
werden, sind die Bioabfälle in diese Gefäße einzufüllen und zum Einsammeln
zur Verfügung zu stellen. (2) bis (9) unverändert § 13 Benutzung
der Abfallbehälter (1) Die Restmülltonnen,
Biotonnen und die Papiertonnen werden von der Stadt Hilden zur Verfügung
gestellt und unterhalten. Sie
verbleiben im städt. Eigentum. Für die Beschaffung der Abfallsäcke gilt § 17
Abs. 2. (2) unverändert (3) Die Abfallbehälter dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der
Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht in Abfallbehälter eingestampft
(insbesondere nicht maschinell verdichtet) oder in ihnen verbrannt werden. Es
ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter
zu füllen. Aus Gründen der Hygiene und
des Seuchenschutzes ist es verboten, die in ein Restmüllgefäß bereits
eingeworfenen Abfälle nachträglich nach verwertbaren Abfällen
durchzusortieren oder zu durchsuchen. Die befüllten Behälter dürfen folgende Gewichte
nicht überschreiten: Müllgroßbehälter
- MGB - ( 40 l) 20
kg Müllgroßbehälter
- MGB - ( 60 l) 30
kg Müllgroßbehälter
- MGB - ( 80 l) 40
kg Müllgroßbehälter
- MGB - ( 120 l) 50 kg Müllgroßbehälter
- MGB - ( 140 l) 55 kg Müllgroßbehälter
- MGB - ( 240 l) 80 kg Großraumabfallbehälter - (
660 l) 250 kg Großraumabfallbehälter - (
770 l) 280 kg Großraumabfallbehälter - (1100
l) 380 kg (4) bis (6) unverändert § 22 Ordnungswidrigkeiten (1) Unbeschadet der
im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig,
wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er a) nach § 3 dieser Satzung ausge-schlossene
Abfälle der Stadt Hilden zum Einsammeln oder Befördern überlässt, b) entgegen § 6 Abs. 1, Satz 1
und Abs, 2 und Abs. 3 sein Grundstück nicht an die städtische
Abfallentsorgung anschließt, c) seiner Verpflichtung nicht
nachkommt, die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle
nach § 6 Abs. 1, Satz 2 und Abs. 3 der städtischen Abfallentsorgung zu
überlassen, d) für das Einsammeln und
Befördern von Abfällen Abfallbehälter benutzt, die nicht nach § 19 Abs. 2 zugelassen
sind, e) entgegen § 10 Abs. 4 Abfälle
neben den Abfallbehältern ablagert, f) nicht die erforderliche
Anzahl von Abfallbehältern gem. dem Mindestrestmüllvolumen des § 11 Abs. 1
oder des § 11 Abs. 2 oder des § 11 Abs. 3 oder des § 11 Abs. 4 aufstellt, g) seiner unverzüglichen
Anzeigepflicht nach § 11 Abs. 7 bei Auflösung oder Änderung innerhalb einer
Müllgemeinschaft nicht nachkommt, Ursprünglicher Buchstabe
h) wird gestrichen h) entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1
Abfallbehälter so weit füllt, dass sich der Deckel nicht schließen lässt, i) entgegen § 13 Abs. 3 Satz 2
Abfälle in Abfallbehälter einstampft oder in ihnen verbrennt, j) entgegen § 13 Abs. 3 Satz 3
brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter füllt, k) entgegen § 13 Abs. 4
Buchstabe a) bis e) die für die bestimmte Abfälle vorgesehenen Behälter oder
Abfallsäcke mit anderen Abfällen befüllt, l) nicht die nach § 14 Abs. 4
Satz 1 erforderlichen Maßnahmen trifft, die das Einsammeln und Befördern der
Abfälle ohne Schwierigkeiten und ohne Zeitverlust sichern, m) entgegen § 14 Abs. 4 Satz 4
gefüllte Abfallbehälter vor 18.00 Uhr des Tages vor der Entleerung durch die
Müllabfuhr auf dem öffentlichen Gehweg oder, wo ein solcher nicht vorhanden
ist, am äußersten Rand der öffentlichen Straße geschlossen bereitgestellt
oder hierdurch den Verkehr in unzumutbarer Weise behindert oder die
öffentliche Sicherheit gefährdet, n) entgegen § 14 Abs. 5 seiner
Verpflichtung nicht nachkommt, die gefüllten Abfallbehälter an einen von der
Stadt Hilden zu bestimmenden Aufstellungsort zu bringen, o) seiner Anzeigepflicht bei
erstmaligem Anfall bzw. wesentlichen Veränderungen der anfallenden Abfälle
nach § 15 Abs. 1 nicht nachkommt, p) der unverzüglichen
Benachrichtigungspflicht nach § 15 Abs. 2 bei Wechsel der
Grundstückseigentümerin bzw. des Grundstückseigentümers nicht nachkommt, q) entgegen § 16 Abs. 1 seiner
über § 15 hinaus bestehenden Auskunftsverpflichtung nicht nachkommt, r) entgegen § 16 Abs. 3
Anordnungen der Beauftragten nicht befolgt, s) entgegen § 18 Abs. 4 unbefugt
angefallene und zur Abholung bereitgestellte Abfälle durchsucht oder
wegnimmt. (2) bis (3) unverändert |
Finanzielle
Auswirkungen
Produktnummer |
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Investitions-Nr.: |
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Mittel
stehen zur Verfügung: |
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Der Mehrbedarf
besteht für folgendes Produkt:
Kostenstelle |
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Die Deckung
ist durch folgendes Produkt gewährleistet: |
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Kostenstelle |
Kostenträger |
Konto |
Betrag € |
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Finanzierung: |
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Vermerk Kämmerer: Gesehen Klausgrete |