Entscheidung über die weitere Vorgehensweise
Beschlussvorschlag:
Der
Stadtentwicklungsausschuss beschließt, zur Umsetzung der gesetzlichen
Verpflichtung aus den §§ 47 a–f BImSchG für die Stufe 1:
1. Auf
Basis der Vorschläge des Planungsbüros stadtverkehr
wird die Verwaltung beauftragt, den Entwurf eines Lärmaktionsplans für den
Bereich Straßenverkehr für die im Maßnahmenkatalog bezeichneten Abschnitte der Walder Straße (L85), der Berliner Straße
(B228) und der Benrather Straße /
Klotzstraße / Richrather Straße (L404) zu erarbeiten.
Die Abschnitte der A3 und A46 werden auf Grund der geringen Zahl von
Betroffenen nicht in den Lärmaktionsplan einbezogen.
2. Mit
dem Entwurf dieses Lärmaktionsplans ist die Öffentlichkeit – wie rechtlich
zulässig – nur über das Internet zu beteiligen.
3. Der
Entwurf dieses Lärmaktionsplanes und die ggfs. hierzu eingegangenen Anregungen
der Öffentlichkeit sind nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss dem Rat
vor erneuter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zur Beschlussfassung
vorzulegen.
4. Für
den Bereich Schienenverkehr ist kein Lärmaktionsplan aufzustellen.
Erläuterungen und Begründungen:
Am 30. Juni 2005 wurde auf nationaler Ebene
das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung
von Umgebungslärm erlassen (Artikelgesetz zur Einfügung der §§ 47 a – f
BImSchG).
Zur „konkreten“ Regelung von Lärmproblemen
und Lärmauswirkungen müssen in NRW die Gemeinden gemäß RdErl. d. Ministeriums
für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-5 -
8820.4.1 v. 7.2.2008 die Lärmaktionspläne aufstellen, mit denen Lärmprobleme
und Lärmauswirkungen beschrieben werden.
Die Umgebungsrichtlinie der Europäischen
Union, die bereits im Sommer 2002 erlassen wurde, sieht Pflichten zur
Aufstellung strategischer Lärmkarten, mit denen die Lärmbelastung erfasst werden
soll, und zur Aufstellung von Aktionsplänen vor, die Lärmminderungsmaßnahmen
enthalten sollen und in ihrer Funktion den bisherigen Lärmminderungsplänen
entsprechen. Die Pflicht zur strategischen Lärmkartierung gilt für definierte
Hauptlärmquellen, also etwa Hauptverkehrsstraßen und Schienenwege mit einer
bestimmten Fahrzeugbelastung, sowie für den Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr,
die Flughäfen und Industriegelände in Ballungsräumen.
Auf das Vorhandensein oder die Gefahr
schädlicher Umwelteinwirkungen kommt es dabei nicht an. Die Lärmerfassung
orientiert sich damit nicht am Schutzgut, sondern an den Lärmquellen.
Gleichzeitig setzt sie jedoch – anders als der bisherige § 47a BlmSchG – sowohl
für die Lärmkartierung als auch für die Aktionsplanung verbindliche Fristen.
Dabei erfolgen die erforderlichen Maßnahmen in zwei Runden: In einer ersten
Phase werden große Lärmquellen und Ballungsräume mit mehr als 250.000
Einwohnern und Straßen mit mehr als 6 Mio. Fahrzeuge/Jahr sowie
Haupteisenbahnstrecken mit mehr als 60.000 Zuge pro Jahr erfasst, in einer anschließenden
zweiten Phase müssen auch für kleinere Lärmquellen und Ballungsräume von
250.000 bis zu 100.000 Einwohnern und Straßen mit mehr als 3 Mio.
Fahrzeuge/Jahr sowie Haupteisenbahnstrecken (> 30 000 Züge pro Jahr) strategische
Lärmkarten und Aktionspläne angefertigt werden.
Aufgrund der immensen Fülle der zu
betrachtenden Straßen und Schienenwege wurde die Aufstellung der
Lärmaktionsplanung in 2 Stufen unterteilt. Die Bearbeitung der 1. Stufe ist
weitestgehend abgeschlossen. Derzeit erfolgen von Seiten des EBA und LANUV
Vorbereitungen an die 2. Stufe (Lärmkarten bis 30.06.2012, Aktionspläne bis
18.07.2013) der Lärmaktionsplanung, in die große Hoffnungen gelegt werden.
Während in der 1. Stufe größtenteils Bundes- und Landesstraßen unter die
Richtlinie fielen (die nicht in der Baulast der Städte und Gemeinden liegen),
werden in der 2. Stufe erheblich mehr Straßen und Schienenwege betrachtet
werden müssen. Die Straßen befinden sich hierbei größtenteils in der Baulast
der Städte.
Der
Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 12.03.2008 den ersten
Sachstandsbericht über die Ergebnisse der Lärmkartierung auf Grundlage der
EU-Umgebungslärmrichtlinie (überführt in die §§ 47a – f BImSchG) zur Kenntnis
genommen. In der damaligen Sitzungsvorlage Nr. 61/210 wurden u.a. auch die
Ergebnisse der Lärmkartierung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
Nordrhein-Westfalen (LANUV)
bezüglich der Straßen in Hilden vorgestellt.
In seiner Sitzung vom 07.01.2009 wurde der
Stadtentwicklungsausschusses über den damaligen Sachstand zur
Lärmaktionsplanung in der Sitzungsvorlage 61/261 informiert. Hierbei ging es vorrangig
um die noch ausstehenden rechnerische
Ermittlung und Kartierung der Lärmemissionen der Eisenbahntrassen.
Wie im Bereich Straßenverkehrslärm durch das
Ingenieurbüro stadtverkehr, Hilden,
bereits durchgeführt, wurde der Schienenverkehrslärm im nächsten Schritt nach
Erhalt der Daten des Eisenbahnbundesamtes auf Plausibilität geprüft.
Alle Ergebnisse sind im Endbericht
„Konfliktanalyse und Ableitung von Maßnahmenvorschlägen für den
EU-Umgebungslärm der Stadt Hilden“ zusammengefasst und bilden die Grundlage für
die Beratung und den Beschluss hinsichtlich der Aufstellung eines
Lärmaktionsplanes für die Stadt Hilden.
Der Endbericht wird im Folgenden
zusammenfassend erläutert.
Die Grundlage von Lärmaktionsplänen bilden
Lärmkarten. Sie erfassen bestimmte Lärmquellen in dem betrachteten Gebiet, welche
Lärmbelastungen von ihnen ausgehen und wie viele Menschen davon betroffen sind,
und machen damit die Lärmprobleme und negativen Lärmauswirkungen sichtbar.
Gemäß
Runderlass des MUNLV „Lärmaktionsplanung“ vom 7.2.2008 (MBl. NRW. 2008 S. 105)
besteht dringlichster Handlungsbedarf, wenn
·
70 dB(A) LDEN (Tag)
und
·
60 dB(A) LNIGHT
(Nacht)
überschritten werden.
Straßenverkehr
Hilden ist insbesondere im Bereich der
untersuchten Straßen mit mehr als 6 Mio. Fahrzeuge/Jahr durch die räumliche
Nähe der Bundesautobahn A 3 und A 46 und durch die Hauptverkehrsstraßen Berliner
Straße, Walder Straße, Ostring und Richrather Straße und die viergleisige
Bahnstrecke zwischen Düsseldorf-Eller und Hilden Bahnhof in der ersten Stufe betroffen.
Straßenverkehr |
||
Straße |
Tag (Personen) |
Nacht (Personen) |
Autobahn (A3) |
73 |
167 |
Walder Straße |
556 |
722 |
Berliner Straße |
74 |
135 |
Richrather Straße/ Klotzstraße |
295 |
289 |
Summe |
998 |
1313 |
In dem Ergebnisbericht wurden die
Konfliktbereiche auf Grundlage der Lärmkartierung des LANUV (Landesamt für
Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen; www.umgebungs-laerm.nrw.de/)
identifiziert und flächenhaft dargestellt.
Diese konzentrieren sich entlang der Walder Straße (L85), Berliner Straße
(B228) und Benrather Straße/Klotzstraße/Richrather
Straße (L404). Dies betrifft sowohl den Tag als auch die Nacht. Wichtig ist
darauf hinzuweisen, dass für die betroffenen Straßen und Autobahnabschnitte der
Landesbetrieb Straßenbau NRW der Baulastträger ist
Darauf aufbauend wurden Vorschläge und
denkbare Maßnahmen zur Verminderung der Lärmemissionen erarbeitet.
Die Vorschläge aus dem Ergebnisbericht wurden
den zuständigen Behörden inzwischen zur Stellungnahme zugesandt.
Zusammenfassend lässt sich aus den
inzwischen eingegangen Antwortschreiben ablesen, dass sämtliche vorgeschlagenen
Maßnahmen der Stadt Hilden vielfach aus Kostengründen, aber auch, wie aus dem
Schreiben der Bezirksregierung vom 02.11.2010 hervorgeht, aus juristischen Gründen
abgelehnt werden. Die Schreiben sind der Sitzungsvorlage beigefügt.
Schienenverkehr
In Hilden wurden – wie bereits in der Sitzungsvorlage WP 04-09 SV 61/261 ausführlich erläutert – nur die Lärmemissionen der Eisenbahntrasse ab dem Bahnhof in Richtung Düsseldorf berechnet. Die Anzahl der Züge auf der S-Bahn-Trasse vom Bahnhof in Richtung Solingen sowie auf der Fortsetzung der Güterzugtrasse vom Bahnhof in Richtung Langenfeld unterschreiten den Schwellenwert, den die EU-Umgebungslärmrichtlinie für die Kartierung der 1. Stufe vorgibt (mehr als 60.000 Zuge pro Jahr).
Aus der Analyse der Lärmkartierung und
der Betroffenenzahlen ergibt sich folgendes Bild der Lärmsituation in Hilden:
Schienenverkehr |
||
Straße |
Tag (Personen) |
Nacht (Personen) |
Ellerstraße/ Hülsenstraße |
6 |
36 |
Bei der Wirkungsabschätzung für den
Bereich Schienenlärm gilt zu bedenken, dass aktive Lärmschutzmaßnahmen für den
Bereich Schienenverkehr nicht im Verantwortungsbereich der Kommunen liegen.
Generell unterliegt die Ausführung von Schallschutzmaßnahmen der Deutschen Bahn
AG.
Da außer dem Einbau von Schallschutzfenstern
und der Berücksichtigung von Lärmaspekten in städtebauliche Planungen, keine
Maßnahmen (von den bereits vorgeschlagenen) im Verantwortungsbereich der Stadt
Hilden liegen (die Umsetzung von Lärmschutzmaßnahmen obliegt der Deutschen Bahn
AG) und die Anzahl der Betroffen äußerst gering ist und diese sich über ein größeres
Gebiet verteilen, wird vom beauftragten Gutachter empfohlen, für den
Schienenverkehrslärm kein
Lärmaktionsplan aufzustellen.
Fazit
Unter Berücksichtigung des Spannungsfeldes
zwischen dem gesundheitlichen Schutz vor Lärm einerseits und den damit oftmals
verbundenen Kosten zur Umsetzung lärmschutzintensiver Maßnahmen, ist seitens
der Gemeinden der Handlungsspielraum sehr begrenzt. Dies betrifft vor allem die
Umsetzung vorgeschlagener Maßnahmen zur Lärmminderung in der 1. Stufe für den
Straßenlärm, da die Hauptlärmquellen nicht im Zuständigkeitsbereich der
Kommunen und Gemeinden liegen.
Da diese jedoch auf Grundlage der Umgebungsrichtlinie
der Europäischen Union dazu verpflichtet sind Lärmaktionspläne aufzustellen,
wird sich der gewünschte Erfolg zumindest für die 1. Stufe letztlich in einem
sehr begrenzten, wenn nicht sogar unrealistischen Rahmen bewegen.
Dies offenbart sich ganz deutlich in der
ablehnenden Haltung der betroffenen Straßenbaulastträger zu den vorgeschlagenen
Maßnahmen zur Lärmminderung.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt die
Verwaltung im Rahmen der Stufe 1,
1. auf Basis der Vorschläge des Planungsbüros stadtverkehr den Entwurf eines Lärmaktionsplans
für den Bereich Straßenverkehr für die betroffenen Abschnitte der Walder Straße (L85), der Berliner Straße
(B228) und der Benrather Straße /
Klotzstraße / Richrather Straße (L404)zu erarbeiten und auf Grund der
geringen Zahl der unmittelbar Betroffenen die Autobahnabschnitte nicht
einzubeziehen,
2. auf Grund seiner Realisierungschance die
Öffentlichkeit – wie rechtlich zulässig – nur über das Internet zu beteiligen,
3. den Entwurf des Lärmaktionsplanes und die
ggfs. hierzu eingegangenen Anregungen der Öffentlichkeit nach Vorberatung im
Stadtentwicklungsausschuss dem Rat vor erneuter Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange zur Beschlussfassung vorzulegen und
4. für den Bereich Schienenverkehr keinen
Lärmaktionsplan aufzustellen.
gez. Thiele