Betreff
Lärmaktionsplan in Hilden:
Entscheidung über die weitere Vorgehensweise
Vorlage
WP 09-14 SV 61/067
Aktenzeichen
IV/61.1 Lärm Or
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt, zur Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtung aus den §§ 47 a–f BImSchG für die Stufe 1:

 

1.  Auf Basis der Vorschläge des Planungsbüros stadtverkehr wird die Verwaltung beauftragt, den Entwurf eines Lärmaktionsplans für den Bereich Straßenverkehr für die im Maßnahmenkatalog bezeichneten Abschnitte der Walder Straße (L85), der Berliner Straße (B228) und der Benrather Straße / Klotzstraße / Richrather Straße (L404) zu erarbeiten.        
Die Abschnitte der A3 und A46 werden auf Grund der geringen Zahl von Betroffenen nicht in den Lärmaktionsplan einbezogen.

2.  Mit dem Entwurf dieses Lärmaktionsplans ist die Öffentlichkeit – wie rechtlich zulässig – nur über das Internet zu beteiligen.

3.  Der Entwurf dieses Lärmaktionsplanes und die ggfs. hierzu eingegangenen Anregungen der Öffentlichkeit sind nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss dem Rat vor erneuter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zur Beschlussfassung vorzulegen.

4.  Für den Bereich Schienenverkehr ist kein Lärmaktionsplan aufzustellen.

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Am 30. Juni 2005 wurde auf nationaler Ebene das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm erlassen (Artikelgesetz zur Einfügung der §§ 47 a – f BImSchG).

 

Zur „konkreten“ Regelung von Lärmproblemen und Lärmauswirkungen müssen in NRW die Gemeinden gemäß RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-5 - 8820.4.1 v. 7.2.2008 die Lärmaktionspläne aufstellen, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen beschrieben werden.

 

Die Umgebungsrichtlinie der Europäischen Union, die bereits im Sommer 2002 erlassen wurde, sieht Pflichten zur Aufstellung strategischer Lärmkarten, mit denen die Lärmbelastung erfasst werden soll, und zur Aufstellung von Aktionsplänen vor, die Lärmminderungsmaßnahmen enthalten sollen und in ihrer Funktion den bisherigen Lärmminderungsplänen entsprechen. Die Pflicht zur strategischen Lärmkartierung gilt für definierte Hauptlärmquellen, also etwa Hauptverkehrsstraßen und Schienenwege mit einer bestimmten Fahrzeugbelastung, sowie für den Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, die Flughäfen und Industriegelände in Ballungsräumen.

Auf das Vorhandensein oder die Gefahr schädlicher Umwelteinwirkungen kommt es dabei nicht an. Die Lärmerfassung orientiert sich damit nicht am Schutzgut, sondern an den Lärmquellen. Gleichzeitig setzt sie jedoch – anders als der bisherige § 47a BlmSchG – sowohl für die Lärmkartierung als auch für die Aktionsplanung verbindliche Fristen. Dabei erfolgen die erforderlichen Maßnahmen in zwei Runden: In einer ersten Phase werden große Lärmquellen und Ballungsräume mit mehr als 250.000 Einwohnern und Straßen mit mehr als 6 Mio. Fahrzeuge/Jahr sowie Haupteisenbahnstrecken mit mehr als 60.000 Zuge pro Jahr erfasst, in einer anschließenden zweiten Phase müssen auch für kleinere Lärmquellen und Ballungsräume von 250.000 bis zu 100.000 Einwohnern und Straßen mit mehr als 3 Mio. Fahrzeuge/Jahr sowie Haupteisenbahnstrecken (> 30 000 Züge pro Jahr) strategische Lärmkarten und Aktionspläne angefertigt werden.

 

Aufgrund der immensen Fülle der zu betrachtenden Straßen und Schienenwege wurde die Aufstellung der Lärmaktionsplanung in 2 Stufen unterteilt. Die Bearbeitung der 1. Stufe ist weitestgehend abgeschlossen. Derzeit erfolgen von Seiten des EBA und LANUV Vorbereitungen an die 2. Stufe (Lärmkarten bis 30.06.2012, Aktionspläne bis 18.07.2013) der Lärmaktionsplanung, in die große Hoffnungen gelegt werden. Während in der 1. Stufe größtenteils Bundes- und Landesstraßen unter die Richtlinie fielen (die nicht in der Baulast der Städte und Gemeinden liegen), werden in der 2. Stufe erheblich mehr Straßen und Schienenwege betrachtet werden müssen. Die Straßen befinden sich hierbei größtenteils in der Baulast der Städte.

 

Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 12.03.2008 den ersten Sachstandsbericht über die Ergebnisse der Lärmkartierung auf Grundlage der EU-Umgebungslärmrichtlinie (überführt in die §§ 47a – f BImSchG) zur Kenntnis genommen. In der damaligen Sitzungsvorlage Nr. 61/210 wurden u.a. auch die Ergebnisse der Lärmkartierung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) bezüglich der Straßen in Hilden vorgestellt.

 

In seiner Sitzung vom 07.01.2009 wurde der Stadtentwicklungsausschusses über den damaligen Sachstand zur Lärmaktionsplanung in der Sitzungsvorlage 61/261 informiert. Hierbei ging es vorrangig um die noch ausstehenden  rechnerische Ermittlung und Kartierung der Lärmemissionen der Eisenbahntrassen.

 

Wie im Bereich Straßenverkehrslärm durch das Ingenieurbüro stadtverkehr, Hilden, bereits durchgeführt, wurde der Schienenverkehrslärm im nächsten Schritt nach Erhalt der Daten des Eisenbahnbundesamtes auf Plausibilität geprüft.

Alle Ergebnisse sind im Endbericht „Konfliktanalyse und Ableitung von Maßnahmenvorschlägen für den EU-Umgebungslärm der Stadt Hilden“ zusammengefasst und bilden die Grundlage für die Beratung und den Beschluss hinsichtlich der Aufstellung eines Lärmaktionsplanes für die Stadt Hilden.

 

Der Endbericht wird im Folgenden zusammenfassend erläutert.

 

Die Grundlage von Lärmaktionsplänen bilden Lärmkarten. Sie erfassen bestimmte Lärmquellen in dem betrachteten Gebiet, welche Lärmbelastungen von ihnen ausgehen und wie viele Menschen davon betroffen sind, und machen damit die Lärmprobleme und negativen Lärmauswirkungen sichtbar.

 

Gemäß Runderlass des MUNLV „Lärmaktionsplanung“ vom 7.2.2008 (MBl. NRW. 2008 S. 105) besteht dringlichster Handlungsbedarf, wenn

·       70 dB(A) LDEN (Tag) und

·       60 dB(A) LNIGHT (Nacht)

überschritten werden.

 

Straßenverkehr

 

Hilden ist insbesondere im Bereich der untersuchten Straßen mit mehr als 6 Mio. Fahrzeuge/Jahr durch die räumliche Nähe der Bundesautobahn A 3 und A 46 und durch die Hauptverkehrsstraßen Berliner Straße, Walder Straße, Ostring und Richrather Straße und die viergleisige Bahnstrecke zwischen Düsseldorf-Eller und Hilden Bahnhof in der ersten Stufe betroffen.

 

Straßenverkehr

Straße

Tag (Personen)

Nacht (Personen)

Autobahn (A3)

73

167

Walder Straße

556

722

Berliner Straße

74

135

Richrather Straße/ Klotzstraße

295

289

 Summe

998

1313

 

In dem Ergebnisbericht wurden die Konfliktbereiche auf Grundlage der Lärmkartierung des LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen; www.umgebungs-laerm.nrw.de/) identifiziert und flächenhaft dargestellt.

 

Diese konzentrieren sich entlang der Walder Straße (L85), Berliner Straße (B228) und Benrather Straße/Klotzstraße/Richrather Straße (L404). Dies betrifft sowohl den Tag als auch die Nacht. Wichtig ist darauf hinzuweisen, dass für die betroffenen Straßen und Autobahnabschnitte der Landesbetrieb Straßenbau NRW der Baulastträger ist

 

Darauf aufbauend wurden Vorschläge und denkbare Maßnahmen zur Verminderung der Lärmemissionen erarbeitet.

Die Vorschläge aus dem Ergebnisbericht wurden den zuständigen Behörden inzwischen zur Stellungnahme zugesandt.

 

Zusammenfassend lässt sich aus den inzwischen eingegangen Antwortschreiben ablesen, dass sämtliche vorgeschlagenen Maßnahmen der Stadt Hilden vielfach aus Kostengründen, aber auch, wie aus dem Schreiben der Bezirksregierung vom 02.11.2010 hervorgeht, aus juristischen Gründen abgelehnt werden. Die Schreiben sind der Sitzungsvorlage beigefügt.


Schienenverkehr

 

In Hilden wurden – wie bereits in der Sitzungsvorlage WP 04-09 SV 61/261 ausführlich erläutert – nur die Lärmemissionen der Eisenbahntrasse ab dem Bahnhof in Richtung Düsseldorf berechnet. Die Anzahl der Züge auf der S-Bahn-Trasse vom Bahnhof in Richtung Solingen sowie auf der Fortsetzung der Güterzugtrasse vom Bahnhof in Richtung Langenfeld unterschreiten den Schwellenwert, den die EU-Umgebungslärmrichtlinie für die Kartierung der 1. Stufe vorgibt (mehr als 60.000 Zuge pro Jahr).

 

Aus der Analyse der Lärmkartierung und der Betroffenenzahlen ergibt sich folgendes Bild der Lärmsituation in Hilden:

 

Schienenverkehr

Straße

Tag (Personen)

Nacht (Personen)

Ellerstraße/ Hülsenstraße

6

36

 

Bei der Wirkungsabschätzung für den Bereich Schienenlärm gilt zu bedenken, dass aktive Lärmschutzmaßnahmen für den Bereich Schienenverkehr nicht im Verantwortungsbereich der Kommunen liegen. Generell unterliegt die Ausführung von Schallschutzmaßnahmen der Deutschen Bahn AG.

 

Da außer dem Einbau von Schallschutzfenstern und der Berücksichtigung von Lärmaspekten in städtebauliche Planungen, keine Maßnahmen (von den bereits vorgeschlagenen) im Verantwortungsbereich der Stadt Hilden liegen (die Umsetzung von Lärmschutzmaßnahmen obliegt der Deutschen Bahn AG) und die Anzahl der Betroffen äußerst gering ist und diese sich über ein größeres Gebiet verteilen, wird vom beauftragten Gutachter empfohlen, für den Schienenverkehrslärm kein Lärmaktionsplan aufzustellen.

 

 

Fazit

 

Unter Berücksichtigung des Spannungsfeldes zwischen dem gesundheitlichen Schutz vor Lärm einerseits und den damit oftmals verbundenen Kosten zur Umsetzung lärmschutzintensiver Maßnahmen, ist seitens der Gemeinden der Handlungsspielraum sehr begrenzt. Dies betrifft vor allem die Umsetzung vorgeschlagener Maßnahmen zur Lärmminderung in der 1. Stufe für den Straßenlärm, da die Hauptlärmquellen nicht im Zuständigkeitsbereich der Kommunen und Gemeinden liegen.

Da diese jedoch auf Grundlage der Umgebungsrichtlinie der Europäischen Union dazu verpflichtet sind Lärmaktionspläne aufzustellen, wird sich der gewünschte Erfolg zumindest für die 1. Stufe letztlich in einem sehr begrenzten, wenn nicht sogar unrealistischen Rahmen bewegen.

Dies offenbart sich ganz deutlich in der ablehnenden Haltung der betroffenen Straßenbaulastträger zu den vorgeschlagenen Maßnahmen zur Lärmminderung.

 

Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Verwaltung im Rahmen der Stufe 1,

1.  auf Basis der Vorschläge des Planungsbüros stadtverkehr den Entwurf eines Lärmaktionsplans für den Bereich Straßenverkehr für die betroffenen Abschnitte der Walder Straße (L85), der Berliner Straße (B228) und der Benrather Straße / Klotzstraße / Richrather Straße (L404)zu erarbeiten und auf Grund der geringen Zahl der unmittelbar Betroffenen die Autobahnabschnitte nicht einzubeziehen,

2.  auf Grund seiner Realisierungschance die Öffentlichkeit – wie rechtlich zulässig – nur über das Internet zu beteiligen,

3.  den Entwurf des Lärmaktionsplanes und die ggfs. hierzu eingegangenen Anregungen der Öffentlichkeit nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss dem Rat vor erneuter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zur Beschlussfassung vorzulegen und

4.  für den Bereich Schienenverkehr keinen Lärmaktionsplan aufzustellen.

 

 

gez. Thiele