Betreff
Ganztagsoffensive Programm "Geld oder Stelle"
Vorlage
WP 04-09 SV 51/370
Aktenzeichen
III/51 em
Art
Mitteilungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Schule, Sport und Soziales beschließt auf der Grundlage der vom Rat beschlossenen Grundsätze über die Verwendung der Sportpauschale des Landes NRW  dem SV Hilden Nord zur Wiedererrichtung des Tennisheimes einen städtischen Zuschuss in Höhe von bis zu 44.000 zu gewähren. In der nächsten Sitzung des Ausschusses ist über die abschließende Prüfung des zu vervollständigenden Antrages zu berichten. 

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Im Grundsatzbeschluss des Rates vom 23.06.2004 über die Verwendung des Sportpauschale des Landes NRW ist festgelegt, dass die jährlichen Mittel aus der Sportpauschale zu je 50 % für städt ische Maßnahmen einerseits sowie für Vereinsmaßnahmen andererseits verwendet werden. Aus dem Anteil für Vereinszuschüsse soll dem SV Hilden Nord zur Wiederherstellung des durch einen Brand zerstörten Tennisheimes ein Zuschuss gewährt werden.

 

Für Neubaumaßnahmen nach den oben genannten Grundsätzen werden Vereine vorrangig durch die Bereitstellung von erschlossenen Grundstücken im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten unterstützt. Darüber hinaus ist ein Baukostenzuschuss nicht vorgesehen. Für Umbau und Erweiterungsbauten sowie für Modernisierungs- und Sanierungsmaßnahmen können nach diesen  Grundsätzen städtische Zuschüsse gewährt werden. Der städtische Zuschuss kann bis zu 33 % der Gesamtkosten betragen.

 

Über Zuschussanträge entscheidet der Ausschuss für Schule, Sport und Soziales.

 

Der SV Hilden Nord hat mit Schreiben vom 26.11.2008 einen Antrag zur Gewährung eines Zuschusses aus Mitteln der Sportpauschale gestellt. Am 30.06.2008 wurde das neu renovierte Vereinsheim durch einen Brand vollständig vernichtet. Der Verein beabsichtigt ein neues Vereinsheim zu errichten, welches zum Frühjahr 2009 bereits fertig gestellt werden soll.

 

Der Antrag mit den vorgelegten Unterlagen ist als Anlage beigefügt. Diese Unterlagen sind aktuell nicht ausreichend prüffähig. Der Verein ist gebeten worden, ergänzende Unterlagen vorzulegen.

 

Die Grundsätze zur Verwendung der Sportpauschale sehen die Bezuschussung einer Neubaumaßnahme nicht vor. In solchen Fällen werden die Vereine vorrangig durch die Bereitstellung von erschlossenen Grundstücken im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten unterstützt. Für Umbau- und Erweiterungsbauten sowie Modernisierungs- und Sanierungsmaßnahmen werden unter Berücksichtigung der Grundsätze zur Verwendung der Sportpauschale Zuschüsse in Höhe von bis zu 33 % der Gesamtkosten gewährt. Um den SV Hilden Nord zu unterstützen, wird verwaltungsseitig vorgeschlagen, in diesem Fall für die geplante Neubaumaßnahme die Regelung für Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen anzuwenden und damit eine Bezuschussung der Gesamtkosten in Höhe von bis zu 33 % zu ermöglichen.

 

Dabei ist festzulegen, welche Kosten berücksichtigt werden können. Letztlich ist dieses auf Grund der unzureichenden Unterlagen aktuell nicht möglich.

 

Um dem Verein sofort zu helfen, wird verwaltungsseitig vorgeschlagen, von Gesamtkosten in Höhe von 132.000 auszugehen, die sich aus dem vorliegenden Angebot der Bauunternehmung Ziska und den geltend gemachten Architektenkosten ergeben. Die würde einen Zuschuss in Höhe von bis zu 44.000 ermöglichen. Die Kosten des Abbruches und weitere vorgelegte Kosten laut Antrag bleiben dabei unberücksichtigt.

 

Die vom Verein nachzureichenden Unterlagen würden von der Verwaltung abschließend geprüft werden. Über das Prüfergebnis würde im nächsten Ausschuss berichtet werden.

 

Insgesamt muss auch berücksichtigt werden, dass der Verein auch einen Antrag auf Bezuschussung der notwendigen Einrichtung stellen wird.

 

 

Günter Scheib

 


Finanzielle Auswirkungen:

ja

 

Produktnummer:

080201

 Bezeichnung: 

 

Mittel stehen zur Verfügung:

ja

 

Investitions-Nr.:

 

 

Haushaltsjahr

Auszahlung

Einzahlung

Investitions-haushalt

Beschreibung 

 

ja/nein

 

2009

44.000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sichtvermerk Kämmerer