Betreff
Gebührenbedarfsberechnung für die Abfallbeseitigung für das Jahr 2011 und 14. Nachtragssatzung vom ..... zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungsatzung der Stadt Hilden vom 14.12.1995
Vorlage
WP 09-14 SV 68/019
Aktenzeichen
IV/68
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Rat der Stadt Hilden nimmt nach Vorberatung durch den Haupt- und Finanzausschuss Kenntnis von der vorgelegten Gebührenbedarfsberechnung 2011 und beschließt die Neufestsetzung der Abfallbeseitigungsgebühren ab 01.01.2011 sowie die in vollem Wortlaut vorliegende 14. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom 14.12.1995. Hiermit wird mit der Maßgabe beschlossen, dass in § 1 und § 2 die mit dieser Sitzungsvorlage beschlossenen und festgesetzten Gebührensätze zu übernehmen sind.

 

 

Gefäßgröße

Gebühren 2010

Gebühren 2011

Restmülltonnen

   660 l   wöchentlich

1.755,60 Euro

1.755,60 Euro

   770 l          

2.048,20 Euro

2.048,20 Euro

1.100 l          

2.926,00 Euro

2.926,00 Euro

     40 l   14-täglich

53,20 Euro

53,20 Euro

     60 l          

79,80 Euro

79,80 Euro

     80 l          

106,40 Euro

106,40 Euro

   120 l          

159,60 Euro

159,60 Euro

   140 l          

186,20 Euro

186,20 Euro

   240 l          

319,20 Euro

319,20 Euro

   660 l          

877,80 Euro

877,80 Euro

   770 l          

1.024,10 Euro

1.024,10 Euro

1.100 l          

1.463,00 Euro

1.463,00 Euro

Biotonnen

   120 l   14-täglich

13,20 Euro

13,20 Euro

   240 l   14-täglich

26,40 Euro

26,40 Euro

 

Die Gebühr für das Einsammeln und Befördern je Abfallsack wird unverändert aus dem Vorjahr übernommen und wird auf 4,00 Euro festgesetzt.

 

Die Tonnentauschgebühr pro getauschte Tonne wird unverändert aus dem Vorjahr übernommen und auf 5,00 Euro festgesetzt.

 

Die Gebühr für den Tonnentausch vor Ort pro getauschte Tonne wird unverändert aus dem Vorjahr übernommen und auf 10,00 Euro festgesetzt.

 

Die Gebühr für das Rausziehen und Zurücksetzen von Müllcontainern wird unverändert aus dem Vorjahr übernommen und auf 276,10 Euro pro Container bei wöchentlicher Leerung und 138,05 Euro pro Container bei 14-täglicher Leerung festgesetzt. Bei vier-wöchentlicher Leerung beträgt die Gebühr 69,03 €.

 

Die Gebühr für den Sperrmüllexpress wird unverändert auf 40,00 Euro festgesetzt.

Ab einer dritten normalen Sperrgutanmeldung pro Kalenderjahr wird die Gebühr unverändert auf 20,00 Euro festgesetzt.

 

Die Gebühr für die Abgabe von Bauschutt wird unverändert aus dem Vorjahr übernommen und auf 5,00 Euro je angefangene 100 Liter festgesetzt.

 

Die Gebühr für die Abgabe von Restmüll wird unverändert aus dem Vorjahr übernommen und auf 5,00 Euro je angefangene 100 Liter festgesetzt.

 

Die Gebühr für das Einsammeln und Befördern je Laubsack wird auf 0,00 Euro festgesetzt.

 

Die Gebühr für Sonderleerungen beträgt für Altpapiercontainer 8,32 Euro.

Für Restmülltonnen/gelbe Tonnen beträgt die Gebühr 1/26 der aktuellen Gebühr.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen.


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

1. Gebührenbedarfsberechnung für die Abfallbeseitigung für das Jahr 2011:

 

Nachdem die Gebühr im letzten Jahr leicht gestiegen ist, bleibt sie in 2011 bei 1,33 Euro pro Liter. Diese Entwicklung soll mit Hilfe eines Diagramms dargestellt werden.

 

 

 

Im Jahr 2009 stieg die Gebühr aufgrund der gestiegenen Treibstoffkosten und Personalkosten leicht an. Die Erlöse für die Altpapiervermarktung fielen geringer aus.

Im Jahr 2010 stieg die Gebühr wieder etwas deutlicher an. Der Hauptgrund lag an der gestiegenen Kreismischgebühr, die seitens der Stadt Hilden nicht beeinflusst werden kann. Im Vergleich zum Vorjahr stiegen die Verbrennungsentgelte pro Tonne um rund 8 %.

Für 2011 bleibt die Gebühr bei 1,33 Euro pro Liter. Die gestiegenen Aufwendungen und das gesunkene Gesamt-Restmüllvolumen können durch die Mehreinnahmen bei der Altpapiervermarktung aufgefangen werden.

Insgesamt ist die Gebühr seit 2002 um 15 % gesunken.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.1. Zur Gebühr für Biotonnen:

 

Für die Berechnung der Biotonnengebühr ergeben sich nur geringfügige Veränderungen. Die Kosten steigen im Vergleich zum Vorjahr nur minimal bei den Personalaufwendungen (+5.000 Euro).

Der Maßstab (Gesamt-Biotonnen-Volumen) steigt leicht (+20.000 Liter). Insgesamt bleibt die Gebühr stabil.

Die Änderungen ergeben sich ab der dritten Stelle hinter dem Komma, so dass dies für den Gebührenbescheid keine Auswirkungen hat. Der Literpreis bleibt daher bei 0,11 Euro.

 

Die Entwicklung der Biotonnengebühr in den letzten Jahren kann wie folgt dargestellt werden:

 

2006

2007

2008

2009

2010

2011

Gebühr pro Liter

0,11 Euro

0,11 Euro

0,11 Euro

0,11 Euro

0,11 Euro

0,11 Euro

 

 

1.2. Zur Gebühr für Restmüll:

 

Nach zahlreichen Gebührensenkungen in den vergangenen sieben Jahren (insgesamt -19,23%), stieg die Restmüllgebühr im Jahr 2010 um 5,56 %.

Für das Jahr 2011 kann die Gebühr konstant gehalten werden. Der Hauptgrund dafür liegt an den im Vergleich zum Vorjahr höheren Erträgen für die Abfuhr des nicht städtischen Anteils im Altpapier. Die Dualen Systeme vergüten 39.400 Euro mehr als im Vorjahr, was zum einen an der Altpapiermenge und zum anderen am aktuellen Altpapierwert liegt, welcher sich am mittleren EUWID orientiert. Hinzu kommen die Erlöse aus dem Verkauf des DSD-Anteils in der Papiertonne. Diese steigen in 2011 um 51.900 Euro.

Durch diese Erträge können die Mehraufwendungen der Personalkosten in Höhe von 21.777 Euro (+1,60 %) aufgefangen werden.

Durch die höheren Erlöse bei der Altpapiervermarktung muss auch ein höherer Anteil Erlösbeteiligung an die Dualen Systeme gezahlt werden. Die Aufwendungen steigen um 20.300 Euro.

Ebenfalls steigen die Aufwendungen für den Kauf von Müllbehältern. Der Mehraufwand beträgt 18.000 Euro.

In Hilden befinden sich die Restmüllgefäße im Eigentum der Grundstückseigentümer. Die Gefäße mussten im öffentlichen Einzelhandel oder in Baumärkten beschafft werden. Inzwischen ist es in Hilden nicht mehr möglich zu jeder Zeit Mülltonnen zu beschaffen, da diese in den Baumärkten nicht immer vorrätig sind oder im Einzelhandel nicht mehr angeboten werden. Werden die Müllbehälter selbst beschafft, sind die Anschaffungskosten sehr hoch (ca. 70 € für eine 120 Liter Tonne). Die Beschaffung durch den Zentralen Bauhof ist deutlich günstiger, so dass es im Interesse des Bürgers sinnvoll ist, diese zu beschaffen und an den Bürger weiterzugeben.

Daher sollen ab 2011 die Mülltonnen grundsätzlich vom Zentralen Bauhof angeschafft und zur Verfügung gestellt werden. Die Stadt Hilden bleibt dabei, wie auch schon bei den Biotonnen, Eigentümer der Müllbehälter.

Des Weiteren sollen ab Juli 2011 die blauen Altpapiertonnen vom Zentralen Bauhof zur Verfügung gestellt werden. Mit der Firma Awista GmbH wurde ein Mietkauf Vertrag abgeschlossen, so dass ab dem Jahr 2013 die Miete für die Altpapiertonnen in Höhe von rund 42.300 Euro entfällt und die Altpapiertonnen im städtischen Eigentum sind.

 

Das Gesamt-Restmüllvolumen sinkt um 42.000 Liter.

 

 

 

Die gestiegenen Aufwendungen belaufen sich auf insgesamt +46.087 € (+0,92 %).

Die gestiegenen Erträge belaufen sich auf insgesamt 90.949 € (+20,56 %).

 

Somit sinkt der Gebührenbedarf um 44.862 € (-0,98 %). Unter Berücksichtigung der Entwicklung des Gesamtmüllvolumens bleibt die Gebühr unverändert.

 

Die Entwicklung der Restmüllgebühr in den letzten Jahren kann wie folgt dargestellt werden:

 

 

2006

2007

2008

2009

2010

2011

Gebühr pro Liter

1,30 Euro

1,32 Euro

1,23 Euro

1,26 Euro

1,33 Euro

1,33 Euro

 

1.3. Zu den sonstigen Gebühren

 

Verwaltungsseitig besteht nicht die Notwendigkeit, eine Änderung der sonstigen Gebühren vorzunehmen, so dass alle sonstigen Gebühren in der Höhe bestehen bleiben. Die Gebühr für die Abgabe von gebrauchten Tonnen wird gestrichen.

 

Im Einzelnen sind dies die Gebühr für         

                        - einen städtischen Abfallsack

- den Tonnentausch

- den Tonnentausch vor Ort

- das Rausziehen und Zurücksetzen von Containern

- den Sperrmüllexpress

- die dritte Sperrmüllanmeldung im Kalenderjahr

- die Annahme von Bauschutt

- die Annahme von Restmüllsäcken

- den Verkauf von Kompostsäcken

 

 

 

2. 14. Nachtragssatzung vom   …. zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom 14.12.1995:

 

Dieser Sitzungsvorlage ist als Anlage der Entwurf der 14. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom 14.12.1995 beigefügt.

 

In § 1 dieser 14. Nachtragssatzung sind die Gebührensätze zu übernehmen, die der Rat aufgrund dieser Sitzungsvorlage beschließt und festsetzt.

Die Verwaltung empfiehlt, die 14. Nachtragssatzung in der vorliegenden Fassung mit vorstehender Maßgabe zu beschließen.

 

 

Anlagen:

 

1. 14. Nachtragssatzung vom   ….. zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom 14.12.1995

2. Gebührenbedarfsberechnung für die Abfallbeseitigung für das Jahr 2011

 

 

 

H. Thiele

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 1:

 

14. Nachtragssatzung vom                  zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom 14.12.1995.

 

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) und der

§§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) in Verbindung mit der Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Hilden (Abfallentsorgungssatzung), jeweils in den z.Z. geltenden Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 15.12.2010 folgende 14. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung vom 14.12.1995 zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden beschlossen:

 

 

 

§ 1

 

Die Gebührensatzung vom 14.12.1995 zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden in der z.Z. gültigen Fassung wird wie folgt geändert:

 

 

§ 4 erhält folgende Fassung:

 

§ 4

Gebührenmaßstab und Gebührensatz

 

(1)   Die Höhe der Abfallentsorgungsgebühr richtet sich nach der Zahl der Abfallbehälter und der Häufigkeit des Einsammelns und Beförderns.

 

 

Sie beträgt jährlich

 

 

a.

für jeden 40-l-Müllgroßbehälter

 

53,20 €

 

b.

für jeden 60-l-Müllgroßbehälter

79,80 €

 

c.

für jeden 80-l-Müllgroßbehälter

106,40 €

 

d.

für jeden 120-l-Müllgroßbehälter

159,60 €

 

e.

für jeden 140-l-Müllgroßbehälter

186,20 €

 

f.

für jeden 240-l-Müllgroßbehälter

319,20 €

 

g.

für jeden 660-l-Großraumabfallbehälter

877,80 €

 

h.

für jeden 770-l-Großraumabfallbehälter

1.024,10 €

 

i.

für jeden 1.100-l-Großraumabfallbehälter

1.463,00 €

 

j.

für jede 120-l-Biotonne

13,20 €

 

k.

für jede 240-l-Biotonne

26,40 €

 

bei 14-täglich einmaligem Einsammeln und Befördern.

 

 

 

Die Abfallentsorgungsgebühr beträgt jährlich

 

 

l.

für jeden 660-l-Großraumabfallbehälter

1.755,60 €

 

m.

für jeden 770-l-Großraumabfallbehälter

2.048,20 €

 

n.

für jeden 1.100-l-Großraumabfallbehälter

2.926,00 €

      

       bei wöchentlich einmaligem Einsammeln und Befördern.

 

 

(2) Für das Einsammeln und Befördern von städtischen Abfallsäcken beträgt die Gebühr je
Abfallsack 4,00 €.

Die Gebühr für die Abgabe von Restmüll am Wertstoffhof beträgt 5,00 € je angefangene 100 l (max. 0,5 m³).

Für das Einsammeln und Befördern von städtischen Laubsäcken beträgt die Gebühr je Laubsack 0,00 €.

 

 

(3) Für den Austausch und die Lieferung von Restmüll-, Biomüll- und Altpapiergefäßen werden folgende Gebühren erhoben:

 

a.) Austausch von Restmüll-, Biomüll- und Altpapiergefäßen auf dem städt. Bauhof:

 

 

je zu tauschendem Gefäß

5,00 €

 

b.) Lieferung / Abholung / Austausch von Restmüll-, Biomüll- und Altpapiergefäßen an/vom anschlusspflichtigen Grundstück:

 

 

je zu tauschendem Gefäß

10,00 €

                           

 

(4) Die Servicegebühr für die Dienstleistung des § 14 Abs. 7 der Abfallentsorgungssatzung

      beträgt:

 

a.)

 

bei wöchentlich einmaligem Einsammeln und Befördern

276,10 €

 

b.)

 

bei 14-täglich einmaligem Einsammeln und Befördern

138,05 €

 

c.)

 

bei 4-wöchentlich einmaligem Einsammeln und Befördern

69,03 €

 

Die Gebührenpflicht entsteht mit dem ersten des auf die erstmalige Inanspruchnahme der Serviceleistung folgenden Monats. Sie endet mit dem Ende des Monats, in dem die Inanspruchnahme der Serviceleistung des § 14 Abs. 7 der Abfallentsorgungssatzung schriftlich abgemeldet wird.

 

 

 

 

 

§ 2

 

                                   Diese Nachtragssatzung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

 



Finanzielle Auswirkungen

 

Produktnummer

 

Bezeichnung

 

Investitions-Nr.:

 

 

Mittel stehen zur Verfügung:

 

 

 

Haushaltsjahr:

 

 

 

 

Der Mehrbedarf besteht für folgendes Produkt:

Kostenstelle

Kostenträger

Konto

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Deckung ist durch folgendes Produkt gewährleistet:

Kostenstelle

Kostenträger

Konto

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzierung:

 

 

 

Vermerk Kämmerer:

 

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