Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden nimmt nach
Vorberatung durch den Haupt- und Finanzausschuss Kenntnis von der vorgelegten
Gebührenbedarfsberechnung 2011 und beschließt die Straßenreinigungsgebühren 2011
ab 01.01.2011 sowie die in vollem Wortlaut vorliegende 3. Nachtragssatzung
zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom
25.04.2008. Hiermit wird beschlossen, dass die festgesetzten Gebührensätze
unverändert bleiben:
Straßenart |
Gebühr
2010 |
Gebühr
2011 |
|
0 |
Fußgängerzonen |
1,53 Euro |
1,66 Euro |
1 |
Anliegerstraßen |
2,04 Euro |
2,22 Euro |
2 |
Haupterschließungsstraßen |
1,83 Euro |
1,99 Euro |
3 |
Haupterschließungsstraßen überwiegend dem
innerörtlichen Verkehr dienend |
1,63 Euro |
1,77 Euro |
4 |
Haupterschließungsstraßen überwiegend dem
überörtlichen Verkehr dienend |
1,43 Euro |
1,55 Euro |
Bei mehrmaliger Reinigung vervielfacht sich die Gebühr entsprechend.
Erläuterungen und Begründungen:
1. Gebührenbedarfsberechnung
für die Straßenreinigung für das Jahr 2011:
Nachdem die Gebühr im vergangenen Jahr konstant blieb, steigt sie für
2011 je umlagefähigen Frontmeter auf 2,22 Euro.
Für das Jahr 2011 bleibt die Deponiegebühr je Tonne bei netto 42,50
Euro. Die gebührenrelevanten Kosten für den anfallenden Straßenkehricht sind im
Vergleich zum Vorjahr um -1.726 Euro gesunken.
Die gebührenrelevanten Personalkosten steigen um +25.544 Euro.
Seit 2010 werden die Fahrzeuge und Maschinen der Straßenreinigung über
die Interne Leistungsverrechnung verrechnet. Enthalten sind die Unterhaltungskosten,
der Aufwand der Kfz-Werkstatt sowie die Abschreibungen und Zinsen. Die
gebührenrelevante ILV für Kfz beträgt für 2011 95.420 Euro. Dies ist eine
Steigung von 16.205 Euro (+20,46 %). Der Hauptgrund dafür liegt in der Neubeschaffung
einer Kompaktkehrmaschine.
Geringfügig teurer werden die Aufwendungen für Streusalz. Der Ansatz für
das Jahr 2011 ist 1.573 Euro höher als im Vorjahr.
Die Erlösseite besteht hauptsächlich aus den Inneren Verrechnungen, die
jedoch den nichtgebührenrelevanten Erlösen zugeordnet werden müssen und somit
die gebührenrelevanten Kosten nicht decken.
Die Bestimmungen zu den Vorjahresergebnissen wirken sich weiterhin
negativ aus. Im Vergleich zum Vorjahr um +9.026 Euro. Insgesamt wird in die
Gebührenbedarfsberechnung eine Unterdeckung in Höhe von -10.231 Euro einkalkuliert.
Insgesamt sind die Aufwendungen gestiegen und belaufen sich im Vergleich
zum Vorjahr auf insgesamt +38.858 € (+7,56 %).
Die geringeren Erlöse belaufen sich auf insgesamt -5.140 € (-10,24 %).
Insgesamt steigt der Gebührenbedarf um +43.998 Euro (+9,49 %). Unter
Berücksichtigung der Entwicklung der Gesamtfrontmeter steigt die Gebühr um 0,18
Euro auf 2,22 Euro je Frontmeter.
Auch an dieser Stelle wird, wie in jedem Jahr, darauf hingewiesen, dass
der Gebührenhaushalt Straßenreinigung mit einem eher geringen Volumen auch auf
kleinere Kostenveränderungen überproportional reagiert.
Die Entwicklung der
Gebühr in den letzten Jahren kann wie folgt dargestellt werden:
|
2004 |
2005 |
2006 |
2007 |
2008 |
2009 |
2010 |
2011 |
Gebühr je umlagefähigen Frontmeter |
1,77 € |
1,96 € |
1,90 € |
1,98 € |
1,98 € |
2,04 € |
2,04 € |
2,22 € |
2. 3.
Nachtragsatzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
(Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Stadt Hilden vom 25.04.2008:
Dieser
Sitzungsvorlage ist der Entwurf der 3. Nachtragssatzung zur Straßenreinigungs-
und Gebührensatzung beigefügt.
In § 1 der 3.
Nachtragssatzung sind die Gebührensätze zu übernehmen, die der Rat aufgrund dieser
Sitzungsvorlage beschließt und festsetzt.
Die Verwaltung empfiehlt, wie vorgeschlagen zu beschließen.
Anlagen:
1. 3. Nachtragssatzung vom
zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
(Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Stadt Hilden vom 25.04.2008
2. Gebührenbedarfsberechnung für die Straßenreinigung für das Jahr 2011
H. Thiele
3. Nachtragssatzung
vom zur Satzung über die
Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs-
und Gebührensatzung) der Stadt Hilden vom 25.04.2008
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen,
der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StReinG NW)
und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(KAG NW), jeweils in den zur Zeit gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt
Hilden in seiner Sitzung am 15.12.2010 folgende 3. Nachtragssatzung zur Satzung
über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs-
und Gebührensatzung) vom 25.04.2008 beschlossen:
§ 1
Der § 6 Abs. 4 erhält folgende Fassung
(4) Bei einmaliger 14-täglicher Reinigung der
Fahrbahn beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Grundstücksseite (Abs.
1 - 3), wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine Straße, die überwiegend
|
bei
14 tägl. Reinigung |
a) dem Fußgängerverkehr dient
(Fußgängerzone) |
1,66
€ |
b) dem Anliegerverkehr dient
(Anliegerstraße) |
2,22
€ |
c) dem Verkehr innerhalb von
Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dient
(Haupterschließungsstraße) |
1,99
€ |
d) dem durchgehenden innerörtlichen
Verkehr dient (Hauptverkehrsstraße) |
1,77
€ |
e) dem überörtlichen
Durchgangsverkehr dient (Hauptverkehrsstraße) |
1,55
€ |
Wird eine Straße während des 14-täglichen Reinigungsintervalls gemäß den
Festlegungen des Straßenverzeichnisses mehrmals gereinigt, vervielfacht sich
die Benutzungsgebühr entsprechend.
§ 2
Inkrafttreten
Die Nachtragssatzung
tritt am 01.01.2011 in Kraft.
Finanzielle
Auswirkungen
Produktnummer |
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Bezeichnung |
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Investitions-Nr.: |
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Mittel
stehen zur Verfügung: |
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Haushaltsjahr: |
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Der Mehrbedarf
besteht für folgendes Produkt:
Kostenstelle |
Kostenträger |
Konto |
Betrag € |
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Die Deckung
ist durch folgendes Produkt gewährleistet: |
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Kostenstelle |
Kostenträger |
Konto |
Betrag € |
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Finanzierung: |
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Vermerk Kämmerer: Gesehen Klausgrete |