Betreff
Änderung der Vergnügungssteuersatzung
Vorlage
WP 09-14 SV 20/032
Aktenzeichen
II/20.2 - St
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Beschlussvorschlag:

 

„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss die in vollem Wortlaut vorliegende 4. Nachtragssatzung zur Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hilden vom 15.12.2005 mit Wirkung ab 01.01.2011.“

 

 

 

4. Nachtragssatzung vom … zur Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hilden vom 15.12.2005

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) – in der aktuell gültigen Fassung – und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) – in der aktuell gültigen Fassung – hat der Rat  Stadt Hilden in seiner Sitzung am … folgenden 4. Nachtrag zur Vergnügungssteuersatzung vom 14.12.2005 beschlossen:

 

§ 1

 

Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hilden vom 15.12.2005 wird wie folgt geändert:

 

 

§ 5 (Nach dem Einspielergebnis bzw. der Anzahl der Apparate) Absatz 1 und 2 erhält folgende Fassung:

 

(1) Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen

Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl.

Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und

Fehlgeld.

 

Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenem Kalendermonat bei der Aufstellung

 

1.   in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) bei

      Apparaten mit Gewinnmöglichkeit          12 v. H. des Einspielergebnisses

      Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit       40,00 €

 

2.   in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 b) bei

      Apparaten mit Gewinnmöglichkeit          10 v. H. des Einspielergebnisses

      Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit       27,00 €

 

3.   in Spielhallen, Gastwirtschaften und sonstigen Orten bei Apparaten,

      mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere

      dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung

      des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen

      verletzende Praktiken zum Gegenstand haben                                         200,00 €

 

(2) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ist der Steuerschuldner verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Die Steueranmeldung ist für die einzelnen Besteuerungszeiträume (Kalendermonate) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis spätestens zu dem von der Stadt Hilden festgesetzten Termin einzureichen und die errechnete Steuer ist innerhalb eines Monats nach Einreichung der Steueranmeldung an die Stadtkasse zu entrichten. Die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung. Bei der Besteuerung nach den Einspielergebnissen sind den Steueranmeldungen Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes und das Einspielergebnis enthalten müssen. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.

 

 

§ 5 a (Abweichende Besteuerung) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

(2) Im Falle des Abs. 1 beträgt die Steuer je Kalendermonat und Apparat

 

1.   in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) bei

      Apparaten mit Gewinnmöglichkeit            280,00 €

      Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit           50,00 €

 

2.   in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 b) bei

      Apparaten mit Gewinnmöglichkeit              60,00 €

      Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit           27,00 €

 

3.   in Spielhallen, Gastwirtschaften und sonstigen Orten bei Apparaten,

      mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere

      dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung

      des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen

      verletzende Praktiken zum Gegenstand haben                                         200,00 €

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Der Rat der Stadt Hilden hat in seiner Sitzung am 14.12.2005 die Änderung der Vergnügungssteuersatzung beschlossen. Diese Änderung war notwendig geworden, da das Bundesverwaltungsgericht den Stückzahlmaßstab für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen für nicht tauglich erklärt hatte.

 

Zwischenzeitlich wurden aufgrund präziserer bzw. geänderter Rechtsprechung drei Nachtragssatzungen erlassen, eine Erhöhung der Vergnügungssteuersätze fand im diesem Zusammenhang nicht statt.

 

Wie aus der nachstehenden Tabelle (Anlage 1) ersichtlich ist, erhebt die Stadt Hilden im Vergleich zu den übrigen kreisangehörigen Gemeinden die derzeit mit geringsten Vergnügungssteuersätze.

 

Zur Verstärkung der Lenkungswirkung der Besteuerung von „Vergnügen“, gerade auch im Bereich der unbeliebten „Spielcasinos“, regt die Verwaltung - nach nunmehr fünf Jahren mit unveränderten Steuersätzen - eine maßvolle Erhöhung dieser Vergnügungssteuersätze an.

 

Darüber hinaus wird ebenfalls empfohlen eine Vergnügungssteuer in Spielhallen, Gastwirtschaften und sonstigen Orten für Apparate, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben, einzuführen. Damit die Verbreitung solcher Apparate unterbunden bzw. eingedämmt wird.

Derzeit existieren laut dem Ordnungsamt noch keine dieser Apparate im Stadtgebiet Hilden.

 

Es wird angeregt den Vergnügungssteuersatz in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeiten von bisher 10 v. H. auf 12 v. H. des Einspielergebnisses anzuheben und bei Apparaten ohne Gewinnspielmöglichkeit von bisher 36,00 € auf 40,00 € anzuheben.

Der Vergnügungssteuersatz für die v. g. gewaltverherrlichenden Apparate sollte der Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes NRW i. H. v. 200,00 € je Apparat (unabhängig von der Gewinnmöglichkeit) entsprechen.

 

Die geänderten bzw. ergänzten Passagen sind im Beschlussvorschlag unterstrichen dargestellt.

 

 

 

Horst Thiele

Bürgermeister

 



Finanzielle Auswirkungen

 

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Zahlungsströme d. allg.

Finanzwirtschaft

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