Beschlussvorschlag:
Beschlussvorschlag:
„Der Rat der
Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss die in
vollem Wortlaut vorliegende 4. Nachtragssatzung zur Vergnügungssteuersatzung
der Stadt Hilden vom 15.12.2005 mit Wirkung ab 01.01.2011.“
4. Nachtragssatzung
vom … zur Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hilden vom 15.12.2005
Aufgrund des § 7 der Gemeindeverordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW
S. 666/SGV NRW 2023) – in der aktuell gültigen Fassung – und der §§ 1 bis 3 und
§ 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) – in
der aktuell gültigen Fassung – hat der Rat
Stadt Hilden in seiner Sitzung am … folgenden 4. Nachtrag zur Vergnügungssteuersatzung
vom 14.12.2005 beschlossen:
§ 1
Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hilden vom 15.12.2005 wird wie folgt geändert:
§ 5 (Nach dem Einspielergebnis bzw. der Anzahl der Apparate) Absatz 1
und 2 erhält folgende Fassung:
(1) Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-,
Unterhaltungs- oder ähnlichen
Apparaten bemisst
sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten
ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis ist der Betrag der
elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch
gezählten Kasse zzgl.
Röhrenentnahme
(sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und
Fehlgeld.
Die Steuer beträgt
je Apparat und angefangenem Kalendermonat bei der Aufstellung
1. in Spielhallen oder ähnlichen
Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) bei
Apparaten mit
Gewinnmöglichkeit 12 v. H. des Einspielergebnisses
Apparaten ohne
Gewinnmöglichkeit 40,00 €
2. in Gastwirtschaften und sonstigen
Orten (§ 1 Nr. 5 b) bei
Apparaten mit
Gewinnmöglichkeit 10 v. H. des
Einspielergebnisses
Apparaten ohne
Gewinnmöglichkeit 27,00 €
3. in Spielhallen, Gastwirtschaften und
sonstigen Orten bei Apparaten,
mit
denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere
dargestellt
werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung
des
Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen
verletzende
Praktiken zum Gegenstand haben 200,00
€
(2) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ist der Steuerschuldner
verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Die Steueranmeldung ist für die
einzelnen Besteuerungszeiträume (Kalendermonate) nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck bis spätestens zu dem von der Stadt Hilden festgesetzten Termin
einzureichen und die errechnete Steuer ist innerhalb eines Monats nach
Einreichung der Steueranmeldung an die Stadtkasse zu entrichten. Die
unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung.
Bei der Besteuerung nach den Einspielergebnissen sind den Steueranmeldungen
Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen, die als
Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des
Zählwerkausdruckes und das Einspielergebnis enthalten müssen. Einspielergebnis
ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich
aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag),
abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.
§ 5 a (Abweichende Besteuerung) Absatz 2 erhält folgende
Fassung:
(2) Im Falle des Abs. 1
beträgt die Steuer je Kalendermonat und Apparat
1. in Spielhallen oder
ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) bei
Apparaten mit
Gewinnmöglichkeit 280,00 €
Apparaten ohne
Gewinnmöglichkeit 50,00 €
2. in Gastwirtschaften und
sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 b) bei
Apparaten mit
Gewinnmöglichkeit 60,00 €
Apparaten ohne
Gewinnmöglichkeit 27,00 €
3. in Spielhallen, Gastwirtschaften und
sonstigen Orten bei Apparaten,
mit
denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere
dargestellt
werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung
des
Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen
verletzende
Praktiken zum Gegenstand haben 200,00
€
Erläuterungen und Begründungen:
Der Rat der Stadt Hilden hat in seiner Sitzung am 14.12.2005 die Änderung der Vergnügungssteuersatzung beschlossen. Diese Änderung war notwendig geworden, da das Bundesverwaltungsgericht den Stückzahlmaßstab für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen für nicht tauglich erklärt hatte.
Zwischenzeitlich wurden aufgrund präziserer bzw. geänderter Rechtsprechung drei Nachtragssatzungen erlassen, eine Erhöhung der Vergnügungssteuersätze fand im diesem Zusammenhang nicht statt.
Wie aus der nachstehenden Tabelle (Anlage 1) ersichtlich ist, erhebt die Stadt Hilden im Vergleich zu den übrigen kreisangehörigen Gemeinden die derzeit mit geringsten Vergnügungssteuersätze.
Zur Verstärkung der Lenkungswirkung der Besteuerung von „Vergnügen“, gerade auch im Bereich der unbeliebten „Spielcasinos“, regt die Verwaltung - nach nunmehr fünf Jahren mit unveränderten Steuersätzen - eine maßvolle Erhöhung dieser Vergnügungssteuersätze an.
Darüber
hinaus wird ebenfalls empfohlen eine Vergnügungssteuer in Spielhallen,
Gastwirtschaften und sonstigen Orten für
Apparate, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt
werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder
pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand
haben, einzuführen. Damit die Verbreitung solcher Apparate unterbunden bzw. eingedämmt
wird.
Derzeit existieren laut dem Ordnungsamt noch
keine dieser Apparate im Stadtgebiet Hilden.
Es wird angeregt den Vergnügungssteuersatz in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeiten von bisher 10 v. H. auf 12 v. H. des Einspielergebnisses anzuheben und bei Apparaten ohne Gewinnspielmöglichkeit von bisher 36,00 € auf 40,00 € anzuheben.
Der Vergnügungssteuersatz für die v. g. gewaltverherrlichenden Apparate sollte der Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes NRW i. H. v. 200,00 € je Apparat (unabhängig von der Gewinnmöglichkeit) entsprechen.
Die geänderten bzw. ergänzten Passagen sind im Beschlussvorschlag unterstrichen dargestellt.
Horst Thiele
Bürgermeister
Finanzielle
Auswirkungen
Produktnummer |
160101 |
Bezeichnung |
Zahlungsströme
d. allg. Finanzwirtschaft |
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entsteht im folgenden Produkt:
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Betrag € |
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2020000020 |
1601010070 |
403100 |
+140.000,00 € p. a. |
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Die Deckung
ist durch folgendes Produkt gewährleistet: |
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Kostenträger |
Konto |
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Finanzierung: |
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Vermerk Kämmerer: gesehen Klausgrete |