Betreff
Änderung der Hundesteuersatzung
Vorlage
WP 09-14 SV 20/031
Aktenzeichen
II/20.2 - St
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatungen im Haupt- und Finanzausschuss die in vollem Wortlaut vorliegende 6. Nachtragssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Hilden vom 17.11.1997 mit Wirkung ab 01.01.2011.“

 

 

 

6. Nachtragssatzung vom … zur Hundesteuersatzung der Stadt Hilden vom 17.11.1997

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sowie der §§ 2, 3, 20 Abs. 2 Buchst. B und Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, jeweils in den zur Zeit gelten Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am … folgenden 6. Nachtrag zur Hundesteuersatzung vom 17.11.1997 beschlossen:

 

§ 1

 

Die Hundesteuersatzung der Stadt Hilden vom 17.11.1997 wird wie folgt geändert:

 

 

§ 2 (Steuermaßstab und Steuersatz) erhält folgende Fassung:

 

(1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder einer Hundehalterin oder

von mehreren Personen gemeinsam

a) nur ein Hund gehalten wird 87,00 €

b) zwei Hunde gehalten werden 108,00 € je Hund

c) drei oder mehr Hunde gehalten 120,00 € je Hund

d) ein gefährlicher Hund oder ein Hund

bestimmter Rassen gehalten wird 672,00

e) zwei oder mehr gefährliche Hunde oder Hunde

bestimmter Rassen gehalten werden 840,00 € je Hund.

 

Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl

der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird,

werden mitgezählt.

 

(2) Gefährliche Hunde im Sinne von Abs. 1 Buchstaben d) und e) sind solche Hunde, die

- auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder

  Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden

  oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen zum Schutzhund oder einer Abrichtung

  auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben,

- sich nach einem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen haben,

- wiederholt in Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben,

- wiederholt bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen

  oder reißen.

 

Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen im Sinne dieser Vorschrift sind folgende

Rassen:

1.   Pittbull Terrier

2.   American Staffordshire Terrier

3.   Staffordshire Bullterrier

4.   Bullterrier

5.   American Bulldog

6.   Bullmastiff

7.   Mastiff

8.   Mastino Espanol

9.   Mastino Napoletano

10. Fila Brasileiro

11. Dogo Argentino

12. Rottweiler

13. Tosa Inu

 

sowie Kreuzungen dieser Rassen.

 

Soweit für Hunde nach Abs. 2 der Nachweis erbracht wird, dass eine Gefahr für die öffentliche

Sicherheit nicht zu befürchten ist, kann auf Antrag die Festsetzung der Steuer mit dem Steuersatz

nach Abs. 1 Buchstaben a) bis c) erfolgen. Die Festsetzung mit dem Steuersatz nach Abs.

1 Buchstaben a) bis c) erfolgt ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag beim Steueramt

eingegangen ist, sofern der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung erbracht

und dem Amt für Finanzservice vorgelegt wird.

 

Für Hunde nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis einschließlich Nr. 4 dieser Satzung ist der Nachweis einer erfolgreichen Verhaltensprüfung durch eine Bescheinigung einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde zu erbringen.

 

Für Hunde nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis einschließlich Nr. 13 dieser Satzung kann der Nachweis einer erfolgreichen Verhaltensprüfung auch von einer oder einem durch die Ordnungsbehörde anerkannten Sachverständigen oder einer von der Ordnungsbehörde anerkannten sachverständigen Stelle erbracht werden.

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Die letzte Hundesteuererhöhung in der Stadt Hilden erfolgte zum 01.01.2003.

Zu diesem Zeitpunkt wurden die Hundesteuersätze um jeweils ca. 8,00 €/Jahr und Hund angehoben.

 

Die Veränderung der Hundesteuersätze davor, zum 01.01.2002, basierte auf der Währungsumstellung. Die Hundesteuersätze wurde bei der Umrechnung der bis dahin vorhandenen DM-Beträge in Euro-Beträge nicht erhöht, um den Eindruck zu vermeiden, dass „mit dem Euro alles teuerer“ werde.

 

Wie aus der nachstehenden Tabelle (Anlage 1) ersichtlich ist, erhebt die Stadt Hilden im Vergleich zu den übrigen kreisangehörigen Gemeinden die derzeit – teilweise mit großem Abstand – geringsten Hundesteuersätze.

Zudem planen auch andere kreisangehörige Gemeinden die Erhöhung ihrer derzeit jeweils geltenden Hundesteuersätze.

 

Die Verwaltung regt daher nach nunmehr acht Jahren mit unveränderten Steuersätzen eine maßvolle Erhöhung der Hundesteuersätze an.

Ausgehend von dem Hundesteuersatz für einen Hund von derzeit 81,00 € wird eine Erhöhung von 0,50 €/pro Monat, insgesamt 6,00 € pro Jahr und Hund empfohlen. Dies bedeutet eine Erhöhung von rd. 7,5 v. H./ Jahr und Hund. Auf dieser Grundlage könnten die weiteren Hundesteuersätze entsprechend um etwa denselben v. H. erhöht werden. Bei den in der Anlage empfohlenen Hundesteuersätzen wurde selbstverständlich weiterhin berücksichtigt, dass die Hundesteuersätze durch zwölf teilbar sind, um die Bestimmungen der Hundesteuersatzung über Beginn und Ende der Steuerpflicht berücksichtigen zu können.

Im Einzelfall bedeutet dies daher eine Erhöhung von bis 9,0 v. H..

 

Dennoch wird die Stadt Hilden weiterhin mit die geringsten Hundesteuersätze erheben.

 

Darüber hinaus wurde vom Städte- und Gemeindebund NRW die Hundesteuer-Mustersatzung geringfügig angepasst. Bei der Aufzählung der Hunderassen der gefährlichen Hunde wurde die Rasse „Alano“ gestrichen. Hintergrund ist ein verwaltungsgerichtliches Verfahren vor dem OVG NRW. Das OVG NRW hat in diesem Verfahren den Hinweis gegeben, dass die Rasse „Alano“ nicht mehr existiert, also eine eindeutige Zuordnung von Hunden zu dieser Rasse nicht möglich ist.

Derzeit ist kein Hund der Rasse „Alano“ bei der Stadt Hilden angemeldet, dennoch wird empfohlen die Hundesteuersatzung entsprechend anzupassen.

 

Die Verwaltung regt diesbezüglich daher an, die Rasse „Alano“ aus der Hundesteuersatzung zu streichen.

 

 

 

 

 

Horst Thiele

Bürgermeister



Finanzielle Auswirkungen

 

Produktnummer

160101

Bezeichnung

Zahlungsströme d. allg.

Finanzwirtschaft

Investitions-Nr.:

 

 

Mittel stehen zur Verfügung:

 

 

 

Haushaltsjahr:

2011

 

 

 

Der Mehrertrag entsteht im folgenden Produkt:

Kostenstelle

Kostenträger

Konto

Betrag €

 

2020000020

1601010060

403200

+ 25.000,00 € p. a.

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Deckung ist durch folgendes Produkt gewährleistet:

Kostenstelle

Kostenträger

Konto

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzierung:

 

 

 

Vermerk Kämmerer:

 

gesehen Klausgrete