Beschlussvorschlag:
„Der Rat der
Stadt Hilden beschließt nach Vorberatungen im Haupt- und Finanzausschuss die in
vollem Wortlaut vorliegende 6. Nachtragssatzung zur Hundesteuersatzung der
Stadt Hilden vom 17.11.1997 mit Wirkung ab 01.01.2011.“
6. Nachtragssatzung
vom … zur Hundesteuersatzung der Stadt Hilden vom 17.11.1997
Aufgrund des § 7 der Gemeindeverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sowie der §§ 2, 3, 20 Abs. 2 Buchst. B und Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, jeweils in den zur Zeit gelten Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am … folgenden 6. Nachtrag zur Hundesteuersatzung vom 17.11.1997 beschlossen:
§ 1
Die Hundesteuersatzung der Stadt Hilden vom 17.11.1997 wird wie folgt geändert:
§ 2 (Steuermaßstab und Steuersatz) erhält folgende Fassung:
(1) Die Steuer beträgt
jährlich, wenn von einem Hundehalter oder einer Hundehalterin oder
von mehreren Personen
gemeinsam
a) nur ein Hund
gehalten wird 87,00 €
b) zwei Hunde gehalten
werden 108,00 € je Hund
c) drei oder mehr Hunde
gehalten 120,00 € je Hund
d) ein gefährlicher
Hund oder ein Hund
bestimmter Rassen
gehalten wird 672,00 €
e) zwei oder mehr
gefährliche Hunde oder Hunde
bestimmter Rassen
gehalten werden 840,00 € je Hund.
Hunde, für die
Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl
der Hunde nicht
berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird,
werden
mitgezählt.
(2)
Gefährliche Hunde im Sinne von Abs. 1 Buchstaben d) und e) sind solche Hunde,
die
- auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende
Kampfbereitschaft oder
Schärfe oder andere in der
Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden
oder die eine Ausbildung
zum Nachteil des Menschen zum Schutzhund oder einer Abrichtung
auf Zivilschärfe begonnen
oder abgeschlossen haben,
- sich nach einem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig
erwiesen haben,
- wiederholt in Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen
haben,
- wiederholt bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh,
Katzen oder Hunde hetzen
oder reißen.
Gefährliche
Hunde und Hunde bestimmter Rassen im Sinne dieser Vorschrift sind folgende
Rassen:
1. Pittbull Terrier
2. American Staffordshire Terrier
3. Staffordshire Bullterrier
4. Bullterrier
5. American Bulldog
6. Bullmastiff
7. Mastiff
8. Mastino Espanol
9. Mastino Napoletano
10. Fila Brasileiro
11. Dogo Argentino
12. Rottweiler
13. Tosa Inu
sowie
Kreuzungen dieser Rassen.
Soweit für
Hunde nach Abs. 2 der Nachweis erbracht wird, dass eine Gefahr für die
öffentliche
Sicherheit
nicht zu befürchten ist, kann auf Antrag die Festsetzung der Steuer mit dem
Steuersatz
nach Abs. 1
Buchstaben a) bis c) erfolgen. Die Festsetzung mit dem Steuersatz nach Abs.
1
Buchstaben a) bis c) erfolgt ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag beim
Steueramt
eingegangen
ist, sofern der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung
erbracht
und dem Amt
für Finanzservice vorgelegt wird.
Für Hunde
nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis einschließlich Nr. 4 dieser Satzung ist der
Nachweis einer erfolgreichen Verhaltensprüfung durch eine Bescheinigung einer
für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde zu erbringen.
Für Hunde
nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis einschließlich Nr. 13 dieser Satzung kann der
Nachweis einer erfolgreichen Verhaltensprüfung auch von einer oder einem durch
die Ordnungsbehörde anerkannten Sachverständigen oder einer von der
Ordnungsbehörde anerkannten sachverständigen Stelle erbracht werden.
Erläuterungen und Begründungen:
Die letzte Hundesteuererhöhung in der Stadt Hilden erfolgte zum 01.01.2003.
Zu diesem Zeitpunkt wurden die Hundesteuersätze um jeweils ca. 8,00 €/Jahr und Hund angehoben.
Die Veränderung der Hundesteuersätze davor, zum 01.01.2002, basierte auf der Währungsumstellung. Die Hundesteuersätze wurde bei der Umrechnung der bis dahin vorhandenen DM-Beträge in Euro-Beträge nicht erhöht, um den Eindruck zu vermeiden, dass „mit dem Euro alles teuerer“ werde.
Wie aus der nachstehenden Tabelle (Anlage 1) ersichtlich ist, erhebt die Stadt Hilden im Vergleich zu den übrigen kreisangehörigen Gemeinden die derzeit – teilweise mit großem Abstand – geringsten Hundesteuersätze.
Zudem planen auch andere kreisangehörige Gemeinden die Erhöhung ihrer derzeit jeweils geltenden Hundesteuersätze.
Die Verwaltung regt daher nach nunmehr acht Jahren mit unveränderten Steuersätzen eine maßvolle Erhöhung der Hundesteuersätze an.
Ausgehend von dem Hundesteuersatz für einen Hund von derzeit 81,00 € wird eine Erhöhung von 0,50 €/pro Monat, insgesamt 6,00 € pro Jahr und Hund empfohlen. Dies bedeutet eine Erhöhung von rd. 7,5 v. H./ Jahr und Hund. Auf dieser Grundlage könnten die weiteren Hundesteuersätze entsprechend um etwa denselben v. H. erhöht werden. Bei den in der Anlage empfohlenen Hundesteuersätzen wurde selbstverständlich weiterhin berücksichtigt, dass die Hundesteuersätze durch zwölf teilbar sind, um die Bestimmungen der Hundesteuersatzung über Beginn und Ende der Steuerpflicht berücksichtigen zu können.
Im Einzelfall bedeutet dies daher eine Erhöhung von bis 9,0 v. H..
Dennoch wird die Stadt Hilden weiterhin mit die geringsten Hundesteuersätze erheben.
Darüber hinaus wurde vom Städte- und Gemeindebund NRW die Hundesteuer-Mustersatzung geringfügig angepasst. Bei der Aufzählung der Hunderassen der gefährlichen Hunde wurde die Rasse „Alano“ gestrichen. Hintergrund ist ein verwaltungsgerichtliches Verfahren vor dem OVG NRW. Das OVG NRW hat in diesem Verfahren den Hinweis gegeben, dass die Rasse „Alano“ nicht mehr existiert, also eine eindeutige Zuordnung von Hunden zu dieser Rasse nicht möglich ist.
Derzeit ist kein Hund der Rasse „Alano“ bei der Stadt Hilden angemeldet, dennoch wird empfohlen die Hundesteuersatzung entsprechend anzupassen.
Die Verwaltung regt diesbezüglich daher an, die Rasse „Alano“ aus der Hundesteuersatzung zu streichen.
Horst Thiele
Bürgermeister
Finanzielle
Auswirkungen
Produktnummer |
160101 |
Bezeichnung |
Zahlungsströme
d. allg. Finanzwirtschaft |
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stehen zur Verfügung: |
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Haushaltsjahr: |
2011 |
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Der Mehrertrag
entsteht im folgenden Produkt:
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Betrag € |
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2020000020 |
1601010060 |
403200 |
+ 25.000,00 € p. a. |
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Die Deckung
ist durch folgendes Produkt gewährleistet: |
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Kostenträger |
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Finanzierung: |
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Vermerk Kämmerer: gesehen Klausgrete |