Betreff
Änderung der Benutzungs-und Entgeltordnung für die Stadtbücherei Hilden
Vorlage
WP 09-14 SV 41/046
Aktenzeichen
III/41 Doe
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für Kultur und Heimatpflege die als Anlage 1 beigefügte 8. Nachtragssatzung zur Benutzungs- und Entgeltordnung vom 01.11.1993 für die Stadtbücherei Hilden zum 01.01.2011.“

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Für die mit 7. Nachtrag zum 15.04.2006 zuletzt geänderte Benutzungs- und Entgeltordnung für die Stadtbücherei Hilden ergibt sich aus mehreren Gründen Änderungsbedarf:

 

 

Zu § 3 - Anmeldung

 

Angabe von E-Mail-Adressen:

Bei der Anmeldung soll es zukünftig auch möglich sein, E-Mail-Adressen (falls vorhanden) anzugeben. Das Versenden von Vormerkbenachrichtigungen und Erinnerungen kann auch über diesen Weg erfolgen.

 

Alt (Stand 15.04.2006)

 

§ 3 Abs. 3 Anmeldung

Neu (Stand 02.11.2010)

 

§ 3 Abs. 3 Anmeldung

 

Die Stadtbücherei ist nach Maßgabe des Gesetzes zum Schutz vor Missbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung (Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - GV NW 1988 S. 160) in der jeweils gültigen Fassung zur Verarbeitung folgender personenbezogener Daten berechtigt:

-    Bezeichnung der entliehenen Medien-

einheiten,

-    Name der benutzenden Person,

-    Geburtsdatum,

-    Anschrift,

-    bei Minderjährigen auch die entsprechenden Daten einer sorgeberechtigten Person.

 

Die Stadtbücherei ist nach Maßgabe des Gesetzes zum Schutz vor Missbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung (Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - GV NW 1988 S. 160) in der jeweils gültigen Fassung zur Verarbeitung folgender personenbezogener Daten berechtigt:

-    Bezeichnung der entliehenen Medien-

einheiten,

-    Name der benutzenden Person,

-    Geburtsdatum,

-    Anschrift,

-     bei Minderjährigen auch die entspre-            chenden Daten einer sorgeberechtigten             Person.

-     E-Mail-Adresse (falls vorhanden)

 

 

Zu § 5 – Ausleihe

 

Änderungsbedarf durch Umstellung auf Selbstverbuchung:

Seit Januar 2008 ist die Ausleihe und Rückgabe von Medien vollständig auf Selbstverbuchung durch die Kundinnen und Kunden vorgesehen. Nach der Rückgabe sind die Medien durch die Kunden in die gekennzeichneten Behälter und/oder Regale neben den Verbuchungsgeräten zurück zu sortieren. Aus diesem Grunde bedarf die bisherige Benutzungs- und Entgeltordnung folgender Präzisierungen und Ergänzungen:

 

Alt (Stand 15.04.2006)

 

§ 5 Abs. 5 Ausleihe

Neu (Stand 02.11.2010)

 

§ 5 Abs. 5 Ausleihe

Die für die Ausleihe vorgesehenen Medien müssen von einer Büchereikraft  oder durch Selbstverbuchung registriert werden.

Die für die Ausleihe vorgesehenen Medien müssen durch Selbstverbuchung registriert werden.

 

 

Alt (Stand 15.04.2006)

 

§ 5 Abs. 8 Ausleihe

Neu (Stand 02.11.2010)

 

§ 5 Abs. 8, 9 Ausleihe

Schriftliche Anträge auf Verlängerung per Post, Fax oder E-Mail sowie online durchgeführte Vorgänge werden nicht rückbestätigt. Es besteht kein Anspruch auf Durchführung.

Abs. 8 (neu)

Die Medien sind nach der Rückgabe durch die Kunden selbst in die gekennzeichneten Rückgabecontainer und/oder Regale neben den Selbstverbuchungsautomaten zurück zu sortieren. Bei fehlerhaften Rückgaben erfolgt eine Rückmeldung über das Bibliothekspersonal. Bei drittmaliger Zuwiderhandlung erfolgt der Bibliotheksauschluss für ein Jahr durch die Bibliotheksleitung. Eine Rückzahlung des entrichteten Leserausweisentgeltes ist ausgeschlossen. Der Büchereiausweis ist nach § 4 Abs. 3 zurück zu geben.

 

Abs. 9)

Schriftliche Anträge auf Verlängerung per Post, Fax oder E-Mail sowie online durchgeführte Vorgänge werden nicht rückbestätigt. Es besteht kein Anspruch auf Durchführung.

 

 

 

Zu § 8 – Einziehung – Versäumnisentgelt

 

Offene Entgelte:

Bei offenen Entgelten ist es erforderlich, das Ausleihkonto der betroffenen Person zu sperren. Ohne dies sind weitere Medienausleihen möglich, da durch das Selbstverbuchungsverfahren keine Möglichkeit besteht, Kunden auf offene Gebühren aufmerksam zu machen.

 

§ 8 Abs. 5 (neu) Bei offenen Entgelten wird das Büchereikonto durch das Bibliothekspersonal bis zur Zahlung gesperrt. Ab € 5,- ist keine Verlängerung des Büchereikontos mehr über BIBNET möglich. Ab € 10,- ist die Ausleihe von Medien über die Selbstverbuchungsgeräte gesperrt. Die Sperrung erfolgt unabhängig davon, ob eine schriftliche Mahnung erfolgte. Eine Verpflichtung zur schriftlichen Mahnung besteht nicht.

 

 

 

Zu § 9 Höhe der Entgelte

 

Erhöhung der Säumnisentgelte für verspätet zurück gegebene Medien:

Um die Erträge der Stadtbücherei zu erhöhen, wird vorgeschlagen, die Säumnisentgelte für verspätet zurück gegebene Medien zu erhöhen. Die geplante Erhöhung soll für Erwachsene erfolgt gestaffelt und nicht mehr wie bisher linear. Die Säumnisentgelte bei Kindern bleiben unverändert bei 1,- € je Medium und Überschreitungswoche (Ausnahmen: DVDs, Blu-rays, Konsolenspiele). Es werden Mehrerträge in Höhe von ca. 2.000,- € erwartet.

 

Gegenüberstellung der bisherigen und geplanten Säumnisentgelte:

 

Alt (Stand 15.04.2006)

 

§ 9 Höhe der Entgelte

Neu (Stand 02.11.2010)

 

§ 9 Höhe der Entgelte

7.

Überschreiten der Leihfrist pro Gegenstand bei Videos und DVDs pro Einheit und Überschreitungstag

 

bei allen anderen Medien pro Medieneinheit für jede angefangene Überschreitungswoche

 

1,00

7.

Überschreiten der Leihfrist pro Gegenstand bei DVDs, Blu-rays, Konsolenspielen

pro Einheit und Überschreitungstag

1,00

8.

Kinder und Jugendliche zahlen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bei allen anderen Medien pro Medieneinheit für jede angefangene Überschreitungswoche

1,00

9.

Bei Erwachsenen erhöht sich das Säumnisentgelt nach Abs. 8 je Medieneinheit für jede Überschreitungswoche um jeweils 2,00 €:

- 1. Überschreitungswoche

- 2. Überschreitungswoche

- 3. Überschreitungswoche

 

 

 

 

1,00

3,00

5,00

 

 

Einführung von Blu-rays:

Neu ins Sortiment sollen Blu-rays aufgenommen werden. In zahlreichen privaten Haushalten lösen sie die bisherigen DVDs ab. Die Ausleihe soll – ebenso wie die DVDs – kostenpflichtig erfolgen. Angedacht ist ein Entgelt von 2,00 € je Leihperiode (voraussichtlich 7 Tage). Die Mehrerträge sind noch nicht kalkuliert, da der Zeitpunkt der Einführung noch nicht bestimmt ist.

 

Eingefügt wird daher bei § 9 Höhe der Entgelte Abs. 15:

§ 9) 15. Entgelt pro Blu-ray je Leihperiode                                                                          2,00 €

 

Für 2011 ist zudem die Ausleihe von Konsolenspielen geplant (im Rahmen eines Landesmittelprojektes). Die Ausleihe wird kostenpflichtig sein; die Festlegung des Entgeltes erfolgt erst 2011. Die Höhe der Säumnisentgelte bei verspäteter Rückgabe wird den DVDs und Blu-rays angepasst.

 

 

Festlegung von Ausnahmen bei Sonderaktionen:

Die Stadtbücherei möchte zu besonderen Anlässen Gutscheinaktionen durchführen. Für solche Fälle (z.B. Rabattaktionen für Neubürger) braucht es die Legitimation durch die Benutzungs- und Entgeltordnung:

 

§ 9) Ohne Zählung: Ausnahmen von den o.g. Entgelten sind bei besonderen Anlässen durch die Bibliotheksleitung möglich.

 

 

 

 

Als Anlage 1 ist die 8. Nachtragssatzung zur Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadtbücherei Hilden beigefügt.


Anlage 1 zur SV 41/

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), in den zurzeit gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 15.12.2010 folgende 8. Nachtragssatzung zur Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadtbücherei Hilden vom 22.08.1993 beschlossen:

 

 

§1

 

Die Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadtbücherei Hilden erhält in § 3 Abs. 3 folgende Fassung:

 

Die Stadtbücherei ist nach Maßgabe des Gesetzes zum Schutz vor Missbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung (Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - GV NW 1988 S. 160) in der jeweils gültigen Fassung zur Verarbeitung folgender personenbezogener Daten berechtigt:

-    Bezeichnung der entliehenen Medieneinheiten,

-    Name der benutzenden Person,

-    Geburtsdatum,

-    Anschrift,

-    bei Minderjährigen auch die entsprechenden Daten einer sorgeberechtigten Person.

-    E-Mail-Adresse (falls vorhanden)

 

§2

 

Die Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadtbücherei Hilden erhält in § 5 Abs. 5 folgende Fassung:

 

Die für die Ausleihe vorgesehenen Medien müssen durch Selbstverbuchung registriert werden.

 

§ 3

 

In die Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadtbücherei Hilden wird nach § 5 Abs. 7 der Abs. 8 mit folgendem Text eingefügt:

 

Die Medien sind nach der Rückgabe durch die Kunden selbst in die gekennzeichneten Rückgabecontainer und/oder Regale neben den Selbstverbuchungsautomaten zurück zu sortieren. Bei fehlerhaften Rückgaben erfolgt eine Rückmeldung über das Bibliothekspersonal. Bei drittmaliger Zuwiderhandlung erfolgt der Bibliotheksauschluss für ein Jahr durch die Bibliotheksleitung. Eine Rückzahlung des entrichteten Leserausweisentgeltes ist ausgeschlossen. Der Büchereiausweis ist nach § 4 Abs. 3 zurück zu geben.

 

Der bisherige Absatz 8 wird zu Absatz 9.

 

§ 4

 

In die Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadtbücherei Hilden wird nach § 8 Abs. 4 der Abs. 5 mit folgendem Text eingefügt:

 

Bei offenen Entgelten wird das Büchereikonto durch das Bibliothekspersonal bis zur Zahlung gesperrt. Ab € 5,- ist keine Verlängerung des Büchereikontos mehr über BIBNET möglich. Ab € 10,- ist die Ausleihe von Medien über die Selbstverbuchungsgeräte gesperrt. Die Sperrung erfolgt unabhängig davon, ob eine schriftliche Mahnung erfolgte. Eine Verpflichtung zur schriftlichen Mahnung besteht nicht.


 

§ 5

Die Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadtbücherei Hilden erhält in § 9 folgende Fassung:

 

§ 9  Höhe der Entgelte

 

 

 

 

 

Euro

 

1.

 

 

 

Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr

 

frei

Empfängerinnen und Empfänger von Transferleistungen nach dem SGB II und SGB XII mit Wohnsitz in Hilden

 

frei

Inhaberinnen und Inhaber des Ehrenamtspasses der Stadt Hilden

frei

 

2.

 

Jugendliche von 12 bis 17 Jahren (pro Jahr),

sowie Schülerinnen und Schüler allgemein bildender Schulen und Vollzeitschülerinnen und -schüler an (Berufs-)Kollegschulen, Abendrealschulen und Abendgymnasien, die das 18. Lebensjahr vollendet haben

 

6,50

 

3.

 

Erwachsene und juristische Personen (pro Jahr)

 

13,00

 

4.

 

Familien mit beliebig vielen Ausweisen für Personen eines gemeinsamen Haushalts

 

16,00

 

5.

 

Tagesausweis einmalig

 

2,50

 

6.

 

Ersatzausweis

 

2,50

 

7.

 

Überschreiten der Leihfrist pro Gegenstand bei DVDs, Blu-rays, Konsolenspielen pro Einheit und Überschreitungstag

 

1,00

 

8.

 

Kinder und Jugendliche zahlen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bei allen anderen Medien pro Medieneinheit für jede angefangene Überschreitungswoche

 

1,00

 

9.

 

Bei Erwachsenen erhöht sich das Säumnisentgelt nach Abs. 8 je Medieneinheit für jede Überschreitungswoche um jeweils 2,00 €:

- 1. Überschreitungswoche

- 2. Überschreitungswoche

- 3. Überschreitungswoche

 

 

1,00

3,00

5,00

 

10.

 

Botengang (zusätzlich)

 

10,00

 

11.

 

Ersatz des Verbuchungsträgers (Standard-Transponder)

Für CD, CD-ROM und DVD (runder Transponder)

 

1,50

2,50

 

12.

 

Vorbestellung

 

1,00

 

13.

 

Bestellung im auswärtigen Leihverkehr zzgl. einer evtl. Aufwandsentschädigung nach § 6

 

1,50

 

14.

 

Die Preise für weitere kostenpflichtige Leistungen werden per Aushang in den Räumen der Stadtbücherei bekannt gegeben.

 

 

15.

Entgelt pro Spielfilm-DVD

1,00

16.

Entgelt pro Blu-ray

2,00

17.

Entgelt pro Objekt und Leihperiode aus der Artothek                                 

2,50

18.

anteilige Versicherung pro entliehenem Objekt  aus der Artothek                   

5,00

 

Ausnahmen von den o.g. Entgelten sind bei besonderen Anlässen durch die Bibliotheksleitung möglich.


 

 

§ 6

 

Die Änderung der Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadtbücherei Hilden tritt am 01.01.2011 in Kraft.

 

 


 

 


 

 

 

 

Produktnummer:

040601

Bezeichnung: 

Betreiben einer Stadtbücherei

Haushaltsjahr 2010

(Ansatz)

€ 82.500

 

Haushaltsjahr 2011 (Ansatz lt. Entwurf)

€ 84.500

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen

 

Mit der Erhöhung der Säumnisentgelte für verspätet zurück gegebene Medien wird eine Mehreinnahme in Höhe von ca. 2.000,- € erwartet.

 

Kostenträger:           0406010010

Kostenart:                 432800

Sichtvermerk Kämmerer:

 

Gesehen Klausgrete