Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für
Kultur und Heimatpflege die als Anlage 1 beigefügte 8. Nachtragssatzung zur Benutzungs-
und Entgeltordnung vom 01.11.1993 für die Stadtbücherei Hilden zum 01.01.2011.“
Erläuterungen und Begründungen:
Für die mit 7.
Nachtrag zum 15.04.2006 zuletzt geänderte Benutzungs- und Entgeltordnung für
die Stadtbücherei Hilden ergibt sich aus mehreren Gründen Änderungsbedarf:
Zu § 3 - Anmeldung
Angabe von E-Mail-Adressen:
Bei der Anmeldung
soll es zukünftig auch möglich sein, E-Mail-Adressen (falls vorhanden) anzugeben.
Das Versenden von Vormerkbenachrichtigungen und Erinnerungen kann auch über diesen
Weg erfolgen.
Alt (Stand 15.04.2006) § 3 Abs. 3 Anmeldung |
Neu (Stand 02.11.2010) § 3 Abs. 3 Anmeldung |
Die Stadtbücherei ist nach Maßgabe des Gesetzes zum Schutz vor
Missbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung (Datenschutzgesetz
Nordrhein-Westfalen - GV NW 1988 S. 160) in der jeweils gültigen Fassung zur
Verarbeitung folgender personenbezogener Daten berechtigt: - Bezeichnung der entliehenen Medien- einheiten, - Name der benutzenden Person, - Geburtsdatum, - Anschrift, - bei Minderjährigen auch die entsprechenden
Daten einer sorgeberechtigten Person. |
Die Stadtbücherei ist nach Maßgabe des Gesetzes zum Schutz vor
Missbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung (Datenschutzgesetz
Nordrhein-Westfalen - GV NW 1988 S. 160) in der jeweils gültigen Fassung zur
Verarbeitung folgender personenbezogener Daten berechtigt: - Bezeichnung der entliehenen Medien- einheiten, - Name der benutzenden Person, - Geburtsdatum, - Anschrift, - bei Minderjährigen auch die
entspre- chenden Daten einer
sorgeberechtigten Person. - E-Mail-Adresse (falls
vorhanden) |
Zu § 5 – Ausleihe
Änderungsbedarf durch Umstellung auf
Selbstverbuchung:
Seit Januar 2008
ist die Ausleihe und Rückgabe von Medien vollständig auf Selbstverbuchung durch
die Kundinnen und Kunden vorgesehen. Nach der Rückgabe sind die Medien durch
die Kunden in die gekennzeichneten Behälter und/oder Regale neben den
Verbuchungsgeräten zurück zu sortieren. Aus diesem Grunde bedarf die bisherige
Benutzungs- und Entgeltordnung folgender Präzisierungen und Ergänzungen:
Alt (Stand 15.04.2006) § 5 Abs. 5 Ausleihe |
Neu (Stand 02.11.2010) § 5 Abs. 5 Ausleihe |
Die für die Ausleihe vorgesehenen Medien müssen von einer Büchereikraft oder durch Selbstverbuchung registriert
werden. |
Die für die
Ausleihe vorgesehenen Medien müssen durch Selbstverbuchung registriert
werden. |
Alt (Stand 15.04.2006) § 5 Abs. 8 Ausleihe |
Neu (Stand 02.11.2010) § 5 Abs. 8, 9 Ausleihe |
Schriftliche Anträge auf Verlängerung per Post, Fax oder E-Mail sowie
online durchgeführte Vorgänge werden nicht rückbestätigt. Es besteht kein
Anspruch auf Durchführung. |
Abs. 8 (neu) Die Medien sind
nach der Rückgabe durch die Kunden selbst in die gekennzeichneten Rückgabecontainer
und/oder Regale neben den Selbstverbuchungsautomaten zurück zu sortieren. Bei
fehlerhaften Rückgaben erfolgt eine Rückmeldung über das Bibliothekspersonal.
Bei drittmaliger Zuwiderhandlung erfolgt der Bibliotheksauschluss für ein
Jahr durch die Bibliotheksleitung. Eine Rückzahlung des entrichteten
Leserausweisentgeltes ist ausgeschlossen. Der Büchereiausweis ist nach § 4
Abs. 3 zurück zu geben. Abs. 9) Schriftliche
Anträge auf Verlängerung per Post, Fax oder E-Mail sowie online durchgeführte
Vorgänge werden nicht rückbestätigt. Es besteht kein Anspruch auf
Durchführung. |
Zu § 8 – Einziehung – Versäumnisentgelt
Offene Entgelte:
Bei offenen
Entgelten ist es erforderlich, das Ausleihkonto der betroffenen Person zu
sperren. Ohne dies sind weitere Medienausleihen möglich, da durch das
Selbstverbuchungsverfahren keine Möglichkeit besteht, Kunden auf offene
Gebühren aufmerksam zu machen.
§ 8 Abs. 5 (neu) Bei offenen Entgelten wird das Büchereikonto durch das
Bibliothekspersonal bis zur Zahlung gesperrt. Ab € 5,- ist keine Verlängerung
des Büchereikontos mehr über BIBNET möglich. Ab € 10,- ist die Ausleihe von
Medien über die Selbstverbuchungsgeräte gesperrt. Die Sperrung erfolgt unabhängig
davon, ob eine schriftliche Mahnung erfolgte. Eine Verpflichtung zur
schriftlichen Mahnung besteht nicht.
Zu § 9 Höhe der Entgelte
Erhöhung der Säumnisentgelte für verspätet zurück
gegebene Medien:
Um die Erträge der
Stadtbücherei zu erhöhen, wird vorgeschlagen, die Säumnisentgelte für verspätet
zurück gegebene Medien zu erhöhen. Die geplante Erhöhung soll für Erwachsene
erfolgt gestaffelt und nicht mehr wie bisher linear. Die Säumnisentgelte bei
Kindern bleiben unverändert bei 1,- € je Medium und Überschreitungswoche
(Ausnahmen: DVDs, Blu-rays, Konsolenspiele). Es werden Mehrerträge in Höhe von
ca. 2.000,- € erwartet.
Gegenüberstellung
der bisherigen und geplanten Säumnisentgelte:
Alt (Stand 15.04.2006) § 9 Höhe der Entgelte |
Neu (Stand 02.11.2010) § 9 Höhe der Entgelte |
||||
7. |
Überschreiten der Leihfrist pro Gegenstand
bei Videos und DVDs pro Einheit und Überschreitungstag bei allen anderen Medien pro Medieneinheit
für jede angefangene Überschreitungswoche |
1,00 |
7. |
Überschreiten der Leihfrist pro Gegenstand
bei DVDs, Blu-rays, Konsolenspielen pro Einheit und Überschreitungstag |
1,00 |
8. |
Kinder und Jugendliche zahlen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bei
allen anderen Medien pro Medieneinheit für jede angefangene Überschreitungswoche |
1,00 |
|||
9. |
Bei Erwachsenen erhöht sich das Säumnisentgelt nach Abs. 8 je
Medieneinheit für jede Überschreitungswoche um jeweils 2,00 €: - 1. Überschreitungswoche - 2. Überschreitungswoche - 3. Überschreitungswoche |
1,00 3,00 5,00 |
Einführung von Blu-rays:
Neu ins Sortiment
sollen Blu-rays aufgenommen werden. In zahlreichen privaten Haushalten lösen
sie die bisherigen DVDs ab. Die Ausleihe soll – ebenso wie die DVDs –
kostenpflichtig erfolgen. Angedacht ist ein Entgelt von 2,00 € je Leihperiode
(voraussichtlich 7 Tage). Die Mehrerträge sind noch nicht kalkuliert, da der
Zeitpunkt der Einführung noch nicht bestimmt ist.
Eingefügt wird
daher bei § 9 Höhe der Entgelte Abs. 15:
§ 9) 15. Entgelt pro Blu-ray je Leihperiode 2,00
€
Für 2011 ist zudem
die Ausleihe von Konsolenspielen geplant (im Rahmen eines Landesmittelprojektes).
Die Ausleihe wird kostenpflichtig sein; die Festlegung des Entgeltes erfolgt
erst 2011. Die Höhe der Säumnisentgelte bei verspäteter Rückgabe wird den DVDs und
Blu-rays angepasst.
Festlegung von Ausnahmen bei Sonderaktionen:
Die Stadtbücherei
möchte zu besonderen Anlässen Gutscheinaktionen durchführen. Für solche Fälle
(z.B. Rabattaktionen für Neubürger) braucht es die Legitimation durch die
Benutzungs- und Entgeltordnung:
§ 9) Ohne Zählung: Ausnahmen von den o.g. Entgelten sind bei besonderen
Anlässen durch die Bibliotheksleitung möglich.
Als Anlage 1 ist
die 8. Nachtragssatzung zur Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadtbücherei
Hilden beigefügt.
Anlage 1 zur SV 41/
Aufgrund des § 7
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), in den zurzeit
gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 15.12.2010
folgende 8. Nachtragssatzung zur Benutzungs- und Entgeltordnung der
Stadtbücherei Hilden vom 22.08.1993 beschlossen:
§1
Die Benutzungs-
und Entgeltordnung der Stadtbücherei Hilden erhält in § 3 Abs. 3 folgende Fassung:
Die Stadtbücherei
ist nach Maßgabe des Gesetzes zum Schutz vor Missbrauch personenbezogener Daten
bei der Datenverarbeitung (Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - GV NW 1988
S. 160) in der jeweils gültigen Fassung zur Verarbeitung folgender
personenbezogener Daten berechtigt:
- Bezeichnung
der entliehenen Medieneinheiten,
- Name der
benutzenden Person,
- Geburtsdatum,
- Anschrift,
- bei
Minderjährigen auch die entsprechenden Daten einer sorgeberechtigten Person.
- E-Mail-Adresse
(falls vorhanden)
§2
Die Benutzungs-
und Entgeltordnung der Stadtbücherei Hilden erhält in § 5 Abs. 5 folgende Fassung:
Die für die Ausleihe vorgesehenen Medien müssen
durch Selbstverbuchung registriert werden.
§ 3
In die Benutzungs-
und Entgeltordnung der Stadtbücherei Hilden wird nach § 5 Abs. 7 der Abs. 8 mit
folgendem Text eingefügt:
Die Medien sind
nach der Rückgabe durch die Kunden selbst in die gekennzeichneten
Rückgabecontainer und/oder Regale neben den Selbstverbuchungsautomaten zurück
zu sortieren. Bei fehlerhaften Rückgaben erfolgt eine Rückmeldung über das
Bibliothekspersonal. Bei drittmaliger Zuwiderhandlung erfolgt der
Bibliotheksauschluss für ein Jahr durch die Bibliotheksleitung. Eine
Rückzahlung des entrichteten Leserausweisentgeltes ist ausgeschlossen. Der
Büchereiausweis ist nach § 4 Abs. 3 zurück zu geben.
Der bisherige
Absatz 8 wird zu Absatz 9.
§ 4
In die Benutzungs-
und Entgeltordnung der Stadtbücherei Hilden wird nach § 8 Abs. 4 der Abs. 5 mit
folgendem Text eingefügt:
Bei offenen
Entgelten wird das Büchereikonto durch das Bibliothekspersonal bis zur Zahlung
gesperrt. Ab € 5,- ist keine Verlängerung des Büchereikontos mehr über BIBNET
möglich. Ab € 10,- ist die Ausleihe von Medien über die Selbstverbuchungsgeräte
gesperrt. Die Sperrung erfolgt unabhängig davon, ob eine schriftliche Mahnung
erfolgte. Eine Verpflichtung zur schriftlichen Mahnung besteht nicht.
§ 5
Die Benutzungs-
und Entgeltordnung der Stadtbücherei Hilden erhält in § 9 folgende Fassung:
§ 9 Höhe der
Entgelte
|
|
Euro |
1. |
Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr |
frei |
Empfängerinnen und Empfänger von Transferleistungen nach dem SGB
II und SGB XII mit Wohnsitz in Hilden |
frei |
|
Inhaberinnen und Inhaber des Ehrenamtspasses der Stadt Hilden |
frei |
|
2. |
Jugendliche von 12 bis 17 Jahren (pro
Jahr), sowie Schülerinnen und Schüler
allgemein bildender Schulen und Vollzeitschülerinnen und -schüler an
(Berufs-)Kollegschulen, Abendrealschulen und Abendgymnasien, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben |
6,50 |
3. |
Erwachsene und juristische Personen
(pro Jahr) |
13,00 |
4. |
Familien mit beliebig vielen
Ausweisen für Personen eines gemeinsamen Haushalts |
16,00 |
5. |
Tagesausweis einmalig |
2,50 |
6. |
Ersatzausweis |
2,50 |
7. |
Überschreiten der Leihfrist pro Gegenstand bei
DVDs, Blu-rays, Konsolenspielen pro Einheit und Überschreitungstag |
1,00 |
8. |
Kinder und Jugendliche zahlen bis zum vollendeten
18. Lebensjahr bei allen anderen Medien pro Medieneinheit für jede
angefangene Überschreitungswoche |
1,00 |
9. |
Bei Erwachsenen
erhöht sich das Säumnisentgelt nach Abs. 8 je Medieneinheit für jede Überschreitungswoche
um jeweils 2,00 €: - 1.
Überschreitungswoche - 2.
Überschreitungswoche - 3. Überschreitungswoche |
1,00 3,00 5,00 |
10. |
Botengang (zusätzlich) |
10,00 |
11. |
Ersatz des Verbuchungsträgers
(Standard-Transponder) Für CD, CD-ROM und DVD (runder
Transponder) |
1,50 2,50 |
12. |
Vorbestellung |
1,00 |
13. |
Bestellung im auswärtigen Leihverkehr
zzgl. einer evtl. Aufwandsentschädigung nach § 6 |
1,50 |
14. |
Die Preise für weitere
kostenpflichtige Leistungen werden per Aushang in den Räumen der
Stadtbücherei bekannt gegeben. |
|
15. |
Entgelt
pro Spielfilm-DVD |
1,00 |
16. |
Entgelt
pro Blu-ray |
2,00 |
17. |
Entgelt
pro Objekt und Leihperiode aus der Artothek |
2,50 |
18. |
anteilige
Versicherung pro entliehenem Objekt
aus der Artothek
|
5,00 |
Ausnahmen von den o.g. Entgelten
sind bei besonderen Anlässen durch die Bibliotheksleitung möglich.
§ 6
Die Änderung der Benutzungs- und
Entgeltordnung der Stadtbücherei Hilden tritt am 01.01.2011 in Kraft.
Produktnummer: |
040601 |
Bezeichnung: |
Betreiben einer
Stadtbücherei |
Haushaltsjahr 2010 (Ansatz) |
€ 82.500 |
|
|
Haushaltsjahr 2011 (Ansatz lt. Entwurf) |
€ 84.500 |
|
|
|
|
|
Finanzielle
Auswirkungen Mit der Erhöhung
der Säumnisentgelte für verspätet zurück gegebene Medien wird eine Mehreinnahme
in Höhe von ca. 2.000,- € erwartet. Kostenträger: 0406010010 Kostenart: 432800 |
Sichtvermerk Kämmerer: Gesehen Klausgrete |