Betreff
Eintragung des Gebäudes Schulstraße 37 in die Denkmalliste
Vorlage
WP 09-14 SV 60/020
Aktenzeichen
1247-10-05-her
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden nimmt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss Kenntnis von der Denkmalwürdigkeit des Gebäudes Schulstraße 37 und beschließt die Eintragung des Gebäudes in die Denkmalliste.

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Mit Datum vom 03.07.2010 wurde von der Eigentümerseite der Antrag auf Unterschutzstellung des Gebäudes Schulstraße 37 gestellt.

Durch den neuen Eigentümer ist eine Sanierung des Gebäudes im Sinne der Denkmalpflege unter weitgehendem Erhalt der Originalsubstanz geplant.

Zur Feststellung eines möglichen Denkmalwertes und zur Abstimmung der geplanten Sanierungsmaßnahmen fand am 06.07.2010 eine Innen- und Außenbesichtigung des Gebäudes durch Mitarbeiter der Unteren Denkmalbehörde statt.

 

Das Gebäude ist in der Auflistung der Gebäude enthalten, deren Denkmalwert noch zu überprüfen ist (siehe SV Nr. WP9-14, SV 60/015, Mitteilungsvorlage zur Unterschutzstellung denkmalwürdiger Gebäude in der Stadt Hilden, Sachstandsbericht, Anlage 3).

 

Darüber hinaus liegt das Gebäude innerhalb des Geltungsbereichs der Satzung für den Denkmalbereich Innenstadt in der Stadt Hilden vom 03.09.1987. In § 2 der Satzung ist das Gebäude in der Aufstellung der baulichen Anlagen, die sich auf das gesamte Erscheinungsbild besonders prägend auswirken, aufgeführt.

 

Aufgrund des hervorragenden Erhaltungszustandes, insbesondere der zahlreichen Details aus der Erbauungszeit wurde von der Unteren Denkmalbehörde die vorläufige Eintragung in die Denkmalliste gemäß § 4 Abs.1 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) angeordnet. Damit unterliegt das Gebäude den Vorschriften des DSchG NRW.

Gemäß § 4 Abs.1 DSchG NWR soll die Untere Denkmalbehörde anordnen, dass das Denkmal vorläufig als eingetragen gilt wenn damit zu rechnen ist, dass das Gebäude als Denkmal in die Denkmalliste eingetragen wird.

Da die Anordnung der vorläufigen Unterschutzstellung eine Entscheidung der Unteren Denkmalbehörde im Sinne des § 21 Abs.4 Satz 1 DSchG RNW ist, wurde das Benehmen mit dem Landschaftsverband, Amt für Denkmalpflege im Rheinland eingeholt.

Mit Datum vom 27.08.2010 wurde durch das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland das erforderliche Benehmen zur Eintragung in die Denkmalliste der Stadt Hilden hergestellt.

 

Die Anordnung der vorläufigen Unterschutzstellung wurde gemäß § 4 Abs. 2 DSchG NRW mit Datum vom 28.09.2010 der Eigentümerin zugestellt.

Die vorläufige Eintragung verliert ihre Wirksamkeit, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten das Verfahren zur endgültigen Eintragung in die Denkmalliste eingeleitet wird.

 

Die Begründung zum Denkmalwert und der genaue Umfang des Baudenkmals ist dem beigehefteten Entwurf des Auszugs aus der Denkmalliste zu entnehmen.

 

Gez. Horst Thiele