Betreff
Stand der Pensionsrückstellungen / Auswirkungen der EuGH-Entscheidung auf den Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung
hier: Anfrage der duH-Fraktion vom 17.08.2010
Vorlage
WP 09-14 SV 10/027
Aktenzeichen
I/10-Ar
Art
Mitteilungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen.


Erläuterungen und Begründungen:

 

 Die dUH-Fraktion bat mit Schreiben vom 17.08.2010 um Bericht zu folgenden Themen:

 

1.   Stand der Pensionsrückstellungen

 

2.   Auswirkungen der Entscheidung des EuGH vom 15.07.2010 (Rs C-271/08), nach der die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst dem europäischen Vergaberecht unterliegt, auf die Stadt Hilden.

 

 

 

Zu 1.

 

Die Pensions- und Beihilferückstellungen beinhalteten zum 31.12.2009 folgende Summen:

 

Pensionsrückstellungen für aktive Beamte/innen (175 Personen):                        22.715.314,00 €

Beihilferückstellungen für aktive Beamte:                                                                  6.373.319,00 €

 

Pensionsrückstellungen für Versorgungsempfänger/innen (64 Personen):           19.686.924,00 €

Beihilferückstellungen für Versorgungsempfänger/innen:                                         5.347.445,00 €.

 

 

 

Zu 2.

 

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 15.07.2010 – C-271/08 – (Europäische Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland) die Feststellung getroffen, dass die Bundesrepublik gegen europäisches Vergaberecht verstoßen hat, soweit kommunale Behörden oder Betriebe Verträge über Dienstleistungen der betrieblichen Altersversorgung ohne Ausschreibung direkt an die in § 6 des Tarifvertrags zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) genannten Anbieter vergeben haben.

 

In § 6 TV-EUmw/VKA vom 18. Februar 2003 war festgelegt, dass die Entgeltumwandlung bei den öffentlichen Zusatzversorgungseinrichtungen bzw. bei der Sparkassen-Finanzgruppe oder den Kommunalversicherern durchzuführen ist. Die Arbeitgeber konnten sich somit – ohne eine Ausschreibung durchzuführen – für einen oder mehrere der dort benannten Anbieter entscheiden und Rahmenvereinbarungen mit diesen abschließen.

 

Damit betrifft das Urteil grundsätzlich kommunale Arbeitgeber, die bereits für die Entgeltumwandlung ihrer Beschäftigten einen Anbieter ausgewählt haben, ohne dass ein Ausschreibungsverfahren durchgeführt wurde.

 

Diese Entscheidung ist zwar grundlegend, trifft die Stadt Hilden aber nicht, da nach dem Urteil nur dann gegen die Richtlinien zum Vergaberecht verstoßen wird, wenn die Verträge eines Arbeitgebers zur Entgeltumwandlung den Schwellenwert der Vergaberichtlinien (zzt. 193.000,00 € netto, hochgerechnet werden alle Vertragssummen auf einen Zeitraum von 48 Monaten) überschreiten. Betroffen sind daher nur kommunale Arbeitgeber mit einer großen Beschäftigtenzahl (im Jahr 2007 betrug die hierfür maßgebliche, durchschnittlich kalkulierte Beschäftigtenzahl beispielsweise mehr als 2.402 Beschäftigte). Bereits bestehende Versicherungsverträge zur freiwilligen Versicherung (Entgeltumwandlung) sind im Übrigen durch das Urteil nicht betroffen. Bei der Stadt Hilden haben bisher 25 Beschäftigte Entgeltumwandlungsverträge abgeschlossen.

 

Auch ansonsten hat das Urteil keine unmittelbaren Folgen für die Stadt Hilden. Gegenstand des Gerichtsverfahrens war § 6 TV-EUmw/VKA, durch den der Kreis der zulässigen Anbieter für die Entgeltumwandlung festgelegt wurde. Da diese Norm einem Tarifvertrag entstammt, werden zunächst die Tarifvertragsparteien über notwendige Änderungen verhandeln.

 

Nach Aussage des Kommunalen Arbeitgeberverbandes wirft das gegen die Bundesrepublik Deutschlang gerichtete Urteil einige noch ungeklärte Rechtsfragen auf, weshalb die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände Gespräche mit dem zuständigen Bundesministerium und den anderen Tarifvertragsparteien des TV-EUmw/VKA aufgenommen hat. Über weitergehende Erkenntnisse und Handlungsbedarfe wird die Stadt durch den KAV informiert werden.

 

 

gez. Horst Thiele

Bürgermeister