hier: Anfrage der duH-Fraktion vom 17.08.2010
Beschlussvorschlag:
Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen.
Erläuterungen und Begründungen:
Die dUH-Fraktion bat mit Schreiben vom
17.08.2010 um Bericht zu folgenden Themen:
1.
Stand der Pensionsrückstellungen
2.
Auswirkungen der Entscheidung des EuGH
vom 15.07.2010 (Rs C-271/08), nach der die Zusatzversorgung im öffentlichen
Dienst dem europäischen Vergaberecht unterliegt, auf die Stadt Hilden.
Zu 1.
Die Pensions- und
Beihilferückstellungen beinhalteten zum 31.12.2009 folgende Summen:
Pensionsrückstellungen
für aktive Beamte/innen (175 Personen): 22.715.314,00
€
Beihilferückstellungen
für aktive Beamte: 6.373.319,00 €
Pensionsrückstellungen
für Versorgungsempfänger/innen (64 Personen): 19.686.924,00
€
Beihilferückstellungen
für Versorgungsempfänger/innen: 5.347.445,00 €.
Zu 2.
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 15.07.2010
– C-271/08 – (Europäische Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland) die
Feststellung getroffen, dass die Bundesrepublik gegen europäisches Vergaberecht
verstoßen hat, soweit kommunale Behörden oder Betriebe Verträge über
Dienstleistungen der betrieblichen Altersversorgung ohne Ausschreibung direkt
an die in § 6 des Tarifvertrags zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen
im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) genannten Anbieter vergeben
haben.
In § 6 TV-EUmw/VKA vom 18. Februar 2003 war
festgelegt, dass die Entgeltumwandlung bei den öffentlichen
Zusatzversorgungseinrichtungen bzw. bei der Sparkassen-Finanzgruppe oder den
Kommunalversicherern durchzuführen ist. Die Arbeitgeber konnten sich somit –
ohne eine Ausschreibung durchzuführen – für einen oder mehrere der dort
benannten Anbieter entscheiden und Rahmenvereinbarungen mit diesen abschließen.
Damit betrifft das Urteil grundsätzlich
kommunale Arbeitgeber, die bereits für die Entgeltumwandlung ihrer
Beschäftigten einen Anbieter ausgewählt haben, ohne dass ein
Ausschreibungsverfahren durchgeführt wurde.
Diese Entscheidung ist zwar grundlegend,
trifft die Stadt Hilden aber nicht, da nach dem Urteil nur dann gegen die
Richtlinien zum Vergaberecht verstoßen wird, wenn die Verträge eines Arbeitgebers
zur Entgeltumwandlung den Schwellenwert der Vergaberichtlinien (zzt. 193.000,00
€ netto, hochgerechnet werden alle Vertragssummen auf einen Zeitraum von 48
Monaten) überschreiten. Betroffen sind daher nur kommunale Arbeitgeber mit
einer großen Beschäftigtenzahl (im Jahr 2007 betrug die hierfür maßgebliche,
durchschnittlich kalkulierte Beschäftigtenzahl beispielsweise mehr als 2.402
Beschäftigte). Bereits bestehende Versicherungsverträge zur freiwilligen Versicherung
(Entgeltumwandlung) sind im Übrigen durch das Urteil nicht betroffen. Bei der
Stadt Hilden haben bisher 25 Beschäftigte Entgeltumwandlungsverträge
abgeschlossen.
Auch ansonsten hat das Urteil keine
unmittelbaren Folgen für die Stadt Hilden. Gegenstand des Gerichtsverfahrens
war § 6 TV-EUmw/VKA, durch den der Kreis der zulässigen Anbieter für die
Entgeltumwandlung festgelegt wurde. Da diese Norm einem Tarifvertrag entstammt,
werden zunächst die Tarifvertragsparteien über notwendige Änderungen
verhandeln.
Nach Aussage des Kommunalen
Arbeitgeberverbandes wirft das gegen die Bundesrepublik Deutschlang gerichtete
Urteil einige noch ungeklärte Rechtsfragen auf, weshalb die Vereinigung der
kommunalen Arbeitgeberverbände Gespräche mit dem zuständigen Bundesministerium
und den anderen Tarifvertragsparteien des TV-EUmw/VKA aufgenommen hat. Über
weitergehende Erkenntnisse und Handlungsbedarfe wird die Stadt durch den KAV
informiert werden.
gez. Horst Thiele
Bürgermeister