Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Schule, Sport und Soziales nimmt die Ausführungen der
Verwaltung zur Kenntnis.
Erläuterungen und Begründungen:
Im Amt für Soziales und Integration werden durch das Sachgebiet „ Soziale Hilfen“ folgende finanzielle
Leistungen erbracht:
- Sozialhilfe
nach dem SGB XII
- Wohngeld
- Leistungen
nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
- Sozialhilfe nach dem SGB XII
Mit Inkrafttreten des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt zum 1.1.2005 wurde die bisherige Arbeitslosenhilfe und die
Sozialhilfe für erwerbsfähige Personen zu einem neuen Sozialleistungssystem,
der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) zusammengeführt und durch die
ARGE ME-aktiv gewährt.
Zum gleichen Zeitpunkt wurde die Einordnung der Sozialhilfe für nicht
erwerbsfähige Personen im Sinne des SGB II in das Sozialgesetzbuch XII
beschlossen. Darüber hinaus wurde das Gesetz über die Grundsicherung im Alter
(leistungsberechtigte Personen über 65 Jahre) und bei Erwerbsminderung
ebenfalls zu diesem Zeitpunkt in das Sozialgesetzbuch XII integriert.
§ 1 Satz 1 SGB XII formuliert als Aufgabe der Sozialhilfe, den
Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde
des Menschen entspricht.
Der Kreis Mettmann als Träger der Sozialhilfe hat u.a. folgende
Leistungsbereiche auf die kreisangehörigen Städte delegiert:
·
Hilfe zum Lebensunterhalt - 3. Kapitel SGB XII -
·
Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung - 4. Kapitel SGB XII -
·
Hilfe zur Pflege - 7. Kapitel SGB XII -
Hilfe zum
Lebensunterhalt - 3. Kapitel SGB XII -
Die Sicherung des Lebensunterhaltes durch den maßgeblichen Regelsatz und
Berücksichtung der Unterkunftskosten gilt für den Personenkreis, der länger als
6 Monate, aber nicht dauerhaft als erwerbsunfähig gilt. Unterhalb der 6 Monate
erhält dieser Personenkreis Leistungen nach dem SGB II seitens der ARGE
ME-aktiv.
Seit Inkrafttreten des SGB XII haben sich
diese Leistungen wie folgt entwickelt:
|
2005 |
2006 |
2007 |
2008 |
Hilfeempfänger |
89 |
97 |
87 |
80 |
Ausgaben |
425.424 € |
470.540 € |
403.266 € |
452.585 € |
Sowohl Hilfeempfänger als auch die Ausgaben
der letzten 4 Jahre sind fast konstant geblieben.
Aktivierung nach §
11 SGB XII
Durch die Einfügung des Sozialhilferechtes in das Sozialgesetzbuch II
und XII ist der Grundsatz des Förderns und Forderns in beiden
Rechtsvorschriften fest verankert.
Während im SGB II der Grundsatz des Forderns im Vordergrund steht, nimmt
das SGB XII Rücksicht auf die besonderen Bedürfnisse, der durch psychischer
oder physischer Erkrankung erwerbsunfähig gewordenen Menschen.
Sie zu begleiten, zu motivieren und Hilfen zu gewähren, die es ihnen
ermöglichen ihre Notlage zu überwinden, um wieder selbständig und
selbstbestimmt, das heißt vor allem unabhängig von staatlicher Unterstürzung,
ihr Leben zu gestalten, ist Aufgabe des Trägers der Sozialhilfe.
Da diese Verpflichtung unter humanistischem Gesichtpunkt eine bedeutende
Aufgabe darstellt, hilft sie doch den am Rand der Gesellschaft lebenden
Menschen wieder an dieser Gesellschaft zu partizipieren und diese aktiv mit zu
gestalten, ist ein wichtiger Aspekt, Aktivierung im Sinne des § 11 SGB XII
erfolgreich voran zu bringen.
Aufgrund dieser Verpflichtung hat der Kreis Mettmann ab dem Jahr 2006
Haushaltsmittel zu Verfügung gestellt.
Seit dem 1.8.2006 führt das Amt für Soziales und Integration in
Kooperation mit der Stadt Haan die Aktivierung in eigener Regie durch und
verzichtet darauf, die Aufgaben an externe Dienstleister (wie andere kreisangehörige
Städte) zu vergeben.
Eine für diese Maßnahme eigens eingestellte Sozialarbeiterin, deren
Personalkosten durch die Kreismittel refinanziert werden, betreut die Klientel, die hauptsächlich
Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII erhalten.
Durch die intensive Betreuung dieses Klientels konnten im Zeitraum
1.6.2006 –31.12.2008 8 Personen aus dem SGB XII herausgeführt werden. Hierbei
ist zu berücksichtigen, dass ein großer Teil der teilnehmenden Personen so
erhebliche Einschränkungen aufweist, dass kurzfristige Erfolge schwierig waren.
Diese Erkenntnis hat den Kreis Mettmann veranlasst, die Ziele der
Aktivierung nach § 11 SGB XII neu zu benennen.
Neben der Rückführung in das SGB II bzw. in Arbeit ist ein weiteres Ziel
die aktive Teilnahme am gemeinschaftlichen Leben.
Die Aktivierung wird auch im Jahr 2009 fortgeführt.
Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung - 4. Kapitel SGB XII -
Im Hinblick auf die „verschämte Altersarmut“ wurde im Zuge der Rentenreform 2001 das
Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
(GSiG) geschaffen, welches am 1.1.2003 in Kraft trat und im Zuge der
Sozialhilfereform als 4. Kapitel in das SGB XII übernommen wurde.
Antragsberechtigt sind Personen, die das 65.Lebensjahr vollendet haben
sowie voll erwerbsgeminderte Personen.
Der Leistungsumfang ist identisch mit den Leistungen des 3. Kapitel SGB
XII und umfasst den maßgeblichen Regelsatz und die Kosten der Unterkunft.
Im Gegensatz zu anderen Leistungen nach SGB XII tritt hier jedoch nur
eine Unterhaltsverpflichtung der Angehörigen ein, wenn das Jahreseinkommen über
100.000 € liegt.
Diese Leistung hat sich wie folgt entwickelt:
|
2005 |
2006 |
2007 |
2008 |
Hilfeempfänger |
331 |
347 |
389 |
447 |
Ausgaben |
1.562.211 € |
1.769.745 € |
1.953.712 € |
2.273.166 € |
Diese Leistungen sind in den letzten 4
Jahren deutlich gestiegen.
Während jedoch die Hilfeempfänger um ca. 35
% gestiegen sind, liegt bei den Ausgaben eine Steigerung von ca. 46 % vor.
Dies ist mit dem deutlich gestiegenen
Energiebedarf zu erklären, aber auch mit der steigendem Hilfebedarf, wie z.B.
Haushaltshilfen.
Hilfe zur Pflege - 7. Kapitel SGB XII -
Die Pflege kranker und behinderter Menschen ist seit jeher eine der
wesentlichsten Aufgaben der Sozialhilfe. Sie besteht nicht nur in
Geldleistungen, sondern sie umfasst auch die unmittelbare Sicherstellung der
Pflege durch den Träger der Sozialhilfe selbst, im Regelfall durch die Einschaltung Dritter.
Durch Einführung des Pflege- Versicherungsgesetzes und des SGB XI wurde
die soziale Pflegeversicherung mit den Leistungen des Pflegegeldes und der
Pflegesachleistungen eingeführt.
Diese soziale Pflegeversicherung nach dem SGB XI und die Hilfe zur
Pflege nach dem SGB XII sind allerdings in ihrem Grundansatz und ihrem Wesen
unterschiedlich. Während es sich bei der sozialen Pflegeversicherung um eine
partielle Grundsicherung handelt, die durch Höchstbeträge gedeckelt ist und
nicht allen pflegebedingten Bedarf einschließt, ist die Sozialhilfe ihrem
Ansatz nach eine Vollversicherung, die von der vollen Bedarfsdeckung und der
ganzheitlichen Hilfe ausgeht.
Die Hilfe zur Pflege hat sich in den letzten Jahren wie folgt
entwickelt:
|
2005 |
2006 |
2007 |
2008 |
Hilfeempfänger |
30 |
28 |
29 |
26 |
Ausgaben |
116.500 € |
103.220 € |
122.918 € |
166.353 € |
Die Anzahl der
Hilfeempfänger, die diese Leistungen beziehen, sind den letzten 4 Jahren fast
gleich geblieben, während die Ausgaben um ca. 43 % gestiegen sind.
Dies ist mit der
Höhe der Gesamtaufwendungen zu begründen, die eine Person an pflegerischer
Hilfestellung benötigt.
- Wohngeld
Wohnen kostet Geld - oft zuviel für
Menschen, die geringe Einnahmen haben. Deswegen gewährt der Staat in solchen
Fällen finanzielle Hilfe: das Wohngeld. Es wird als Zuschuss gezahlt.
Wohngeld ist ein vom Bund und dem Land Nordrhein-Westfalen jeweils zur
Hälfte getragener Zuschuss zu den Wohnkosten.
Diese Leistung hat sich in den vergangenen Jahren
wie folgt entwickelt:
|
2005 |
2006 |
2007 |
2008 |
Wohngeldfälle |
467 |
342 |
291 |
267 |
Ausgaben |
674.457 € |
502.804 € |
453.834 € |
520.220 € |
pro Fall |
1.444 € |
1.470 € |
1.559 € |
1.948 € |
Auffällig ist die Ausgabe pro Fall/pro Jahr im Jahr
2008.
Durch die entsprechende Rechtssprechung steht Heimbewohner ebenfalls ein
Wohngeld zu, welches in der Regel durch den Landschaftsverband Rheinland
beantragt und vereinnahmt wird. Diese Wohngeldberechnung wurde größtenteils in
2008 rückwirkend ab 2001 durchgeführt.
Das Wohngeldrecht wurde zum 1. Januar 2009 umfassend novelliert; die
Leistungen für
die Wohngeldempfänger sind in vier Komponenten
erheblich verbessert:
·
Zusammenfassung der bisherigen 4 Bauklassen auf
Neubauniveau
·
Erhöhung der Werte der Wohngeldtabellen um 8 %
·
Erhöhung der Höchstbeträge für Miete und Belastung
um 10 %
·
Einführung einer Heizkostenkomponente von pauschal
50 Cent je Quadratmeter Wohn-Richtfläche und Monat.
Aufgrund dieser Änderungen rechnet das Land NRW im Jahr 2009 mit einer
Steigerung der Wohngeldfälle um ca. 70
%.
- Leistungen nach dem
Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
Mit dem Unterhaltsvorschussgesetz wird den Schwierigkeiten begegnet, die
ein alleinstehender Elternteil und seine Kinder haben, wenn der andere
Elternteil sich den Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Kindern entzieht, zu
den Unterhaltszahlungen ganz oder teilweise nicht in der Lage ist oder, ohne
Waisenbezüge zu hinterlassen, verstorben ist. In diesen Fällen wird auf Antrag
der Unterhalt von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, bis zur Höhe des für nichteheliche Kinder maßgeblichen Regelbedarfs aus
öffentlichen Mitteln gezahlt, jedoch längstens für die Dauer von 72 Monaten.
Die Unterhaltsansprüche dieser Kinder gegen den anderen Elternteil gehen in
Höhe der öffentlichen Leistung auf das Land über.
Die Aufgabenwahrnehmung nach diesem Bundesgesetz obliegt den Kreisen und
kreisfreien Städten, sowie denjenigen kreisangehörigen Gemeinden, bei denen
eigene Jugendämter eingerichtet sind. Der Bund und das Land NRW erstatten den
Gemeinden 46,67 % der Aufwendungen.
Entwicklung der UVG-Leistungen:
|
2005 |
2006 |
2007 |
2008 |
Fälle |
266 |
283 |
314 |
349 |
Ausgaben |
487.171 € |
518.556 € |
547.018 € |
575.119 € |
pro Kopf |
1.831 € |
1.832 € |
1.752 € |
1.647 € |
Unterhalt |
79.325 € |
58.851 € |
42.133 € |
69.119 € |
Die Fallzahl ist seit 2005 um ca. 30 % gestiegen; einen maßgeblichen
Anteil hieran ist sicherlich die hohe Scheidungsquote, die in Großstädten bei
40 % liegt und die nach wie vor hohe Arbeitslosigkeit.
Da das Kindergeld auf die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
angerechnet wird, sinkt die pro-Kopf-Ausgabe
mit der Anhebung des
Kindergeldes.
Der Kreis Mettmann erstellt ab dem 1.1.2009 ein detailliertes
Berichtswesen, welches dann „stadtscharf“ den kreisangehörigen Städten zur
Verfügung gestellt wird.
Ab dem Jahr 2010 wird dann dem
Ausschuss für Schule, Sport und Soziales jährlich ein Sozialhilfebericht vorgelegt
werden.
gez. Günter Scheib
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer |
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Bezeichnung |
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Investitions-Nr.: |
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Mittel
stehen zur Verfügung: |
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Haushaltsjahr: |
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Der Mehrbedarf
besteht für folgendes Produkt:
Kostenstelle |
Kostenträger |
Konto |
Betrag € |
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Die Deckung
ist durch folgendes Produkt gewährleistet: |
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Kostenstelle |
Kostenträger |
Konto |
Betrag € |
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Finanzierung: |
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Vermerk Kämmerer: gesehen Klausgrete |