Betreff
Bericht über die Entwicklung der Sozialhilfe, Wohngeld und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
Vorlage
WP 04-09 SV 50/076
Aktenzeichen
III/50-Kl.
Art
Mitteilungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Schule, Sport und Soziales nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

 


Erläuterungen und Begründungen:

Im Amt für Soziales und Integration werden durch das  Sachgebiet „ Soziale Hilfen“ folgende finanzielle Leistungen erbracht:

  • Sozialhilfe nach dem SGB XII
  • Wohngeld
  • Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz

 

  1. Sozialhilfe nach dem SGB XII

Mit Inkrafttreten des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zum 1.1.2005 wurde die bisherige Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe für erwerbsfähige Personen zu einem neuen Sozialleistungssystem, der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) zusammengeführt und durch die ARGE ME-aktiv gewährt.

Zum gleichen Zeitpunkt wurde die Einordnung der Sozialhilfe für nicht erwerbsfähige Personen im Sinne des SGB II in das Sozialgesetzbuch XII beschlossen. Darüber hinaus wurde das Gesetz über die Grundsicherung im Alter (leistungsberechtigte Personen über 65 Jahre) und bei Erwerbsminderung ebenfalls zu diesem Zeitpunkt in das Sozialgesetzbuch XII integriert.

§ 1 Satz 1 SGB XII formuliert als Aufgabe der Sozialhilfe, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht.

Der Kreis Mettmann als Träger der Sozialhilfe hat u.a. folgende Leistungsbereiche auf die kreisangehörigen Städte delegiert:

·         Hilfe zum Lebensunterhalt - 3. Kapitel SGB XII -

·         Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung  - 4. Kapitel SGB XII -

·         Hilfe zur Pflege - 7. Kapitel SGB XII -

 

Hilfe zum Lebensunterhalt - 3. Kapitel SGB XII -          

Die Sicherung des Lebensunterhaltes durch den maßgeblichen Regelsatz und Berücksichtung der Unterkunftskosten gilt für den Personenkreis, der länger als 6 Monate, aber nicht dauerhaft als erwerbsunfähig gilt. Unterhalb der 6 Monate erhält dieser Personenkreis Leistungen nach dem SGB II seitens der ARGE ME-aktiv.

            Seit Inkrafttreten des SGB XII haben sich diese Leistungen wie folgt entwickelt:

 

 

2005

2006

2007

2008

Hilfeempfänger

89

97

87

80

Ausgaben

 425.424 €

470.540 €

403.266 €

452.585 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Sowohl Hilfeempfänger als auch die Ausgaben der letzten 4 Jahre sind fast konstant geblieben.

 

 

 

                       

Aktivierung nach § 11 SGB XII

Durch die Einfügung des Sozialhilferechtes in das Sozialgesetzbuch II und XII ist der Grundsatz des Förderns und Forderns in beiden Rechtsvorschriften fest verankert.

Während im SGB II der Grundsatz des Forderns im Vordergrund steht, nimmt das SGB XII Rücksicht auf die besonderen Bedürfnisse, der durch psychischer oder physischer Erkrankung erwerbsunfähig gewordenen Menschen.

Sie zu begleiten, zu motivieren und Hilfen zu gewähren, die es ihnen ermöglichen ihre Notlage zu überwinden, um wieder selbständig und selbstbestimmt, das heißt vor allem unabhängig von staatlicher Unterstürzung, ihr Leben zu gestalten, ist Aufgabe des Trägers der Sozialhilfe.

Da diese Verpflichtung unter humanistischem Gesichtpunkt eine bedeutende Aufgabe darstellt, hilft sie doch den am Rand der Gesellschaft lebenden Menschen wieder an dieser Gesellschaft zu partizipieren und diese aktiv mit zu gestalten, ist ein wichtiger Aspekt, Aktivierung im Sinne des § 11 SGB XII erfolgreich voran zu bringen.

Aufgrund dieser Verpflichtung hat der Kreis Mettmann ab dem Jahr 2006 Haushaltsmittel zu Verfügung gestellt.

Seit dem 1.8.2006 führt das Amt für Soziales und Integration in Kooperation mit der Stadt Haan die Aktivierung in eigener Regie durch und verzichtet darauf, die Aufgaben an externe Dienstleister (wie andere kreisangehörige Städte) zu vergeben.

Eine für diese Maßnahme eigens eingestellte Sozialarbeiterin, deren Personalkosten durch die Kreismittel refinanziert werden,  betreut die Klientel, die hauptsächlich Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII erhalten.

 

Durch die intensive Betreuung dieses Klientels konnten im Zeitraum 1.6.2006 –31.12.2008 8 Personen aus dem SGB XII herausgeführt werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ein großer Teil der teilnehmenden Personen so erhebliche Einschränkungen aufweist, dass kurzfristige Erfolge schwierig waren.

Diese Erkenntnis hat den Kreis Mettmann veranlasst, die Ziele der Aktivierung nach § 11 SGB XII neu zu benennen.

Neben der Rückführung in das SGB II bzw. in Arbeit ist ein weiteres Ziel die aktive Teilnahme am gemeinschaftlichen Leben.

Die Aktivierung wird auch im Jahr 2009 fortgeführt.

 

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung  - 4. Kapitel SGB XII -

Im Hinblick auf die „verschämte Altersarmut“  wurde im Zuge der Rentenreform 2001 das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) geschaffen, welches am 1.1.2003 in Kraft trat und im Zuge der Sozialhilfereform als 4. Kapitel in das SGB XII übernommen wurde.

Antragsberechtigt sind Personen, die das 65.Lebensjahr vollendet haben sowie voll erwerbsgeminderte Personen.

 

Der Leistungsumfang ist identisch mit den Leistungen des 3. Kapitel SGB XII und umfasst den maßgeblichen Regelsatz und die Kosten der Unterkunft.

 

Im Gegensatz zu anderen Leistungen nach SGB XII tritt hier jedoch nur eine Unterhaltsverpflichtung der Angehörigen ein, wenn das Jahreseinkommen über 100.000 € liegt.

 

 

 

 

 

 

 

Diese Leistung hat sich wie folgt entwickelt:

 

 

2005

2006

2007

2008

Hilfeempfänger

331

347

389

447

Ausgaben

1.562.211 €

1.769.745 €

1.953.712 €

2.273.166 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Diese Leistungen sind in den letzten 4 Jahren deutlich gestiegen.

Während jedoch die Hilfeempfänger um ca. 35 % gestiegen sind, liegt bei den Ausgaben eine Steigerung von ca. 46 % vor.

Dies ist mit dem deutlich gestiegenen Energiebedarf zu erklären, aber auch mit der steigendem Hilfebedarf, wie z.B. Haushaltshilfen.

 

Hilfe zur Pflege - 7. Kapitel SGB XII -

Die Pflege kranker und behinderter Menschen ist seit jeher eine der wesentlichsten Aufgaben der Sozialhilfe. Sie besteht nicht nur in Geldleistungen, sondern sie umfasst auch die unmittelbare Sicherstellung der Pflege durch den Träger der Sozialhilfe selbst, im Regelfall durch die  Einschaltung Dritter.

Durch Einführung des Pflege- Versicherungsgesetzes und des SGB XI wurde die soziale Pflegeversicherung mit den Leistungen des Pflegegeldes und der Pflegesachleistungen eingeführt.

Diese soziale Pflegeversicherung nach dem SGB XI und die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII sind allerdings in ihrem Grundansatz und ihrem Wesen unterschiedlich. Während es sich bei der sozialen Pflegeversicherung um eine partielle Grundsicherung handelt, die durch Höchstbeträge gedeckelt ist und nicht allen pflegebedingten Bedarf einschließt, ist die Sozialhilfe ihrem Ansatz nach eine Vollversicherung, die von der vollen Bedarfsdeckung und der ganzheitlichen Hilfe ausgeht.

Die Hilfe zur Pflege hat sich in den letzten Jahren wie folgt entwickelt:

 

 

2005

2006

2007

2008

Hilfeempfänger

30

28

29

26

Ausgaben

116.500 €

103.220 €

122.918 €

166.353 €

 

 

 

 

 

 

Die Anzahl der Hilfeempfänger, die diese Leistungen beziehen, sind den letzten 4 Jahren fast gleich geblieben, während die Ausgaben um ca. 43 % gestiegen sind.

Dies ist mit der Höhe der Gesamtaufwendungen zu begründen, die eine Person an pflegerischer Hilfestellung benötigt.

 

  1. Wohngeld

Wohnen kostet Geld - oft zuviel für Menschen, die geringe Einnahmen haben. Deswegen gewährt der Staat in solchen Fällen finanzielle Hilfe: das Wohngeld. Es wird als Zuschuss gezahlt.

Wohngeld ist ein vom Bund und dem Land Nordrhein-Westfalen jeweils zur Hälfte getragener Zuschuss zu den Wohnkosten.

Diese Leistung hat sich in den vergangenen Jahren wie folgt entwickelt:

 

 

2005

2006

2007

2008

Wohngeldfälle

467

342

291

267

Ausgaben

674.457 €

502.804 €

453.834 €

520.220 €

pro Fall

1.444 €

1.470 €

1.559 €

1.948 €

 

 

Auffällig ist die Ausgabe pro Fall/pro Jahr im Jahr 2008.

Durch die entsprechende Rechtssprechung steht Heimbewohner ebenfalls ein Wohngeld zu, welches in der Regel durch den Landschaftsverband Rheinland beantragt und vereinnahmt wird. Diese Wohngeldberechnung wurde größtenteils in 2008 rückwirkend ab 2001 durchgeführt.

Das Wohngeldrecht wurde zum 1. Januar 2009 umfassend novelliert; die Leistungen für

die Wohngeldempfänger sind in vier Komponenten erheblich verbessert:

·         Zusammenfassung der bisherigen 4 Bauklassen auf Neubauniveau

·         Erhöhung der Werte der Wohngeldtabellen um 8 %

·         Erhöhung der Höchstbeträge für Miete und Belastung um 10 %

·         Einführung einer Heizkostenkomponente von pauschal 50 Cent je Quadratmeter Wohn-Richtfläche und Monat.

Aufgrund dieser Änderungen rechnet das Land NRW im Jahr 2009 mit einer Steigerung  der Wohngeldfälle um ca. 70 %.

 

 

 

  1. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

Mit dem Unterhaltsvorschussgesetz wird den Schwierigkeiten begegnet, die ein alleinstehender Elternteil und seine Kinder haben, wenn der andere Elternteil sich den Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Kindern entzieht, zu den Unterhaltszahlungen ganz oder teilweise nicht in der Lage ist oder, ohne Waisenbezüge zu hinterlassen, verstorben ist. In diesen Fällen wird auf Antrag der Unterhalt von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zur Höhe des für nichteheliche Kinder maßgeblichen Regelbedarfs aus öffentlichen Mitteln gezahlt, jedoch längstens für die Dauer von 72 Monaten. Die Unterhaltsansprüche dieser Kinder gegen den anderen Elternteil gehen in Höhe der öffentlichen Leistung auf das Land über.

Die Aufgabenwahrnehmung nach diesem Bundesgesetz obliegt den Kreisen und kreisfreien Städten, sowie denjenigen kreisangehörigen Gemeinden, bei denen eigene Jugendämter eingerichtet sind. Der Bund und das Land NRW erstatten den Gemeinden 46,67 % der Aufwendungen.

Entwicklung der UVG-Leistungen:

 

 

 

2005

2006

2007

2008

Fälle

266

283

314

349

Ausgaben

487.171 €

518.556 €

547.018 €

575.119 €

pro Kopf

1.831 €

1.832 €

1.752 €

1.647 €

Unterhalt

79.325 €

58.851 €

42.133 €

69.119 €

 

 

 

 

 

 

Die Fallzahl ist seit 2005 um ca. 30 % gestiegen; einen maßgeblichen Anteil hieran ist sicherlich die hohe Scheidungsquote, die in Großstädten bei 40 % liegt und die nach wie vor hohe Arbeitslosigkeit.

 

Da das Kindergeld auf die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz angerechnet wird, sinkt die pro-Kopf-Ausgabe  mit der Anhebung des  Kindergeldes.

 

 

 

 

Der Kreis Mettmann erstellt ab dem 1.1.2009 ein detailliertes Berichtswesen, welches dann „stadtscharf“ den kreisangehörigen Städten zur Verfügung gestellt wird.

Ab dem  Jahr 2010 wird dann dem Ausschuss für Schule, Sport und Soziales jährlich ein Sozialhilfebericht vorgelegt werden.

 

 

 

gez. Günter Scheib

 


Finanzielle Auswirkungen  

Produktnummer

 

Bezeichnung

 

Investitions-Nr.:

 

 

Mittel stehen zur Verfügung:

 

 

 

Haushaltsjahr:

 

 

 

 

Der Mehrbedarf besteht für folgendes Produkt:

Kostenstelle

Kostenträger

Konto

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Deckung ist durch folgendes Produkt gewährleistet:

Kostenstelle

Kostenträger

Konto

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzierung:

 

 

 

Vermerk Kämmerer:

 

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