Betreff
Antrag der Stadtmarketing Hilden GmbH auf zusätzliche Verkaufsöffnungen an Sonntagen im Jahr 2009
Vorlage
WP 04-09 SV 32/014/1
Aktenzeichen
I/32-MS
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt die als Anlage beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung über die zusätzlichen Öffnungen von Verkaufsstellen an Sonntagen im Jahr 2009 nach § 6 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW).


Erläuterungen und Begründungen:

 

Die Stadtmarketing Hilden GmbH hat mit Datum vom 15.01.2009 die Durchführung von vier verkaufsoffenen Sonntagen im gesamten Stadtgebiet im Jahr 2009 beantragt (siehe SV 32/014). Dieser Antrag wurde zusätzlich mit Datum vom 20.01.2009 erweitert.  

 

Nachfolgende Verkaufsöffnungen sind beantragt:

 

-   Verkaufsöffnung am 08. März 2009 im Bereich Ellerstraße (ab Möbelzentrum Vonnahme) und Hülsenstraße.      

-          Verkaufsöffnung am 05. April 2009 im gesamten Stadtgebiet ohne den Bereich Ellerstraße (ab Möbelzentrum Vonnahme) und Hülsenstraße.

-          Verkaufsöffnung am 03. Mai 2009 im gesamten Stadtgebiet.

-          Verkaufsöffnung am 20. September 2009 im gesamten Stadtgebiet.

-          Verkaufsöffnung am 08. November 2009 im gesamten Stadtgebiet.                    

 

Mit dem Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 hat die Landesregierung die Ladenöffnungszeiten weiter liberalisiert. Zwar bleibt es auch weiterhin bei der Höchstzahl von vier zusätzlichen Verkaufsöffnungen an Sonntagen für Verkaufsstellen im Jahr, die Genehmigungsfähigkeit ist jedoch nicht mehr abhängig von dem zeitgleichen Stattfinden einer Veranstaltung nach der Gewerbeordnung als Genehmigungsgrund. Auch müssen Stellungnahmen der Kirchen und Gewerkschaft nicht mehr eingeholt werden.

 

Weitere Besonderheit ist, dass die Freigabe von Verkaufsöffnungen nicht auf das gesamte Stadtgebiet bezogen sein muss, sondern sich auch auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken kann (§ 6 Abs. 3 LÖG NRW). 

Auf diese Regelung bezieht sich der nachgereichte Ergänzungsantrag der Stadtmarketing Hilden GmbH.

Die bisherige Handhabung in Hilden, d.h. die Freigabe des sonntäglichen Verkaufs für das gesamte Stadtgebiet, wird somit erstmalig durch diesen Antrag erweitert. Dies führt dazu, dass im Bereich der oben festgelegten Örtlichkeit die sonntägliche Öffnung der dort ansässigen Verkaufsstellen erfolgen kann, dafür allerdings die Teilnahme an einer der darauffolgenden vier Sonntagsöffnungen im gesamten Stadtgebiet nicht möglich ist. Im vorliegenden Antrag ist dies für den 05. April 2009 vorgesehen. Dadurch ist sichergestellt, dass die Höchstzahl zulässiger Verkaufsöffnungen für Verkaufsstellen nicht überschritten wird.

 

Die beantragten Termine fallen nicht unter die Ausschlussregelung des § 6 Abs. 4 LÖG NRW, wonach von der Freigabe drei Adventssonntage, der 1. und 2. Weihnachtsfeiertag, der Ostersonntag, der Pfingstsonntag sowie die stillen Feiertage ausgenommen sind.

 

 

 

 

 

gez. Günter Scheib