Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt die als Anlage beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung über
die zusätzlichen Öffnungen von Verkaufsstellen an Sonntagen im Jahr 2009 nach §
6 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG
NRW).
Erläuterungen und
Begründungen:
Die Stadtmarketing
Hilden GmbH hat mit Datum vom 15.01.2009 die Durchführung von vier verkaufsoffenen
Sonntagen im gesamten Stadtgebiet im Jahr 2009 beantragt (siehe SV 32/014).
Dieser Antrag wurde zusätzlich mit Datum vom 20.01.2009 erweitert.
Nachfolgende
Verkaufsöffnungen sind beantragt:
-
Verkaufsöffnung am 08. März 2009 im Bereich Ellerstraße (ab Möbelzentrum
Vonnahme) und Hülsenstraße.
-
Verkaufsöffnung am 05. April 2009 im gesamten
Stadtgebiet ohne den Bereich Ellerstraße (ab Möbelzentrum Vonnahme) und
Hülsenstraße.
-
Verkaufsöffnung am 03. Mai 2009 im gesamten
Stadtgebiet.
-
Verkaufsöffnung am 20. September 2009 im gesamten
Stadtgebiet.
-
Verkaufsöffnung am 08. November 2009 im gesamten
Stadtgebiet.
Mit dem Gesetz zur
Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November
2006 hat die Landesregierung die Ladenöffnungszeiten weiter liberalisiert. Zwar
bleibt es auch weiterhin bei der Höchstzahl von vier zusätzlichen
Verkaufsöffnungen an Sonntagen für Verkaufsstellen im Jahr, die
Genehmigungsfähigkeit ist jedoch nicht mehr abhängig von dem zeitgleichen Stattfinden
einer Veranstaltung nach der Gewerbeordnung als Genehmigungsgrund. Auch müssen Stellungnahmen
der Kirchen und Gewerkschaft nicht mehr eingeholt werden.
Weitere
Besonderheit ist, dass die Freigabe von Verkaufsöffnungen nicht auf das gesamte
Stadtgebiet bezogen sein muss, sondern sich auch auf bestimmte Bezirke,
Ortsteile und Handelszweige beschränken kann (§ 6 Abs. 3 LÖG NRW).
Auf diese Regelung
bezieht sich der nachgereichte Ergänzungsantrag der Stadtmarketing Hilden GmbH.
Die bisherige
Handhabung in Hilden, d.h. die Freigabe des sonntäglichen Verkaufs für das gesamte
Stadtgebiet, wird somit erstmalig durch diesen Antrag erweitert. Dies führt
dazu, dass im Bereich der oben festgelegten Örtlichkeit die sonntägliche
Öffnung der dort ansässigen Verkaufsstellen erfolgen kann, dafür allerdings die
Teilnahme an einer der darauffolgenden vier Sonntagsöffnungen im gesamten
Stadtgebiet nicht möglich ist. Im vorliegenden Antrag ist dies für den 05.
April 2009 vorgesehen. Dadurch ist sichergestellt, dass die Höchstzahl zulässiger
Verkaufsöffnungen für Verkaufsstellen nicht überschritten wird.
Die beantragten
Termine fallen nicht unter die Ausschlussregelung des § 6 Abs. 4 LÖG NRW,
wonach von der Freigabe drei Adventssonntage, der 1. und 2. Weihnachtsfeiertag,
der Ostersonntag, der Pfingstsonntag sowie die stillen Feiertage ausgenommen
sind.
gez. Günter Scheib