Beschlussvorschlag:
„Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt die Aufstellung der 2.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 38 A gemäß § 1 Abs. 8 und § 2 Abs. 1
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBL. I S. 2414) in der zurzeit gültigen
Fassung.
Das Plangebiet liegt zwischen den Straßen Ohligser Weg und Breddert im
Hildener Südosten und umfasst die Flurstücke 60, 61, 62 63, 66, 67, 68, 69, 70,
72, 387, 450, 924, 1308, 1310, 1311, 1432, 1433, 1461, 1497, 1592, 1628, 1629,
und 1806, alle in Flur 64 der Gemarkung Hilden.
Das Ziel der Planung ist es, die städtebauliche Struktur des Gebietes zu
erhalten und zugleich eine zurückhaltende Nachverdichtung zu ermöglichen.“
Erläuterungen und Begründungen:
Der Bebauungsplan Nr. 38 A, der für das Gebiet zwischen Ohligser Weg,
Breddert, Bredharter Heide und Südfriedhof die Bebauung regelt, stammt aus dem
Jahr 1977.
Er ist, dem Zeitgeist folgend, in seinen Festsetzungen sehr großzügig.
Die überbaubaren Flächen des „Reinen Wohngebietes (WR)“ werden mittels einer
„Flächenausweisung“ durch Baugrenzen dargestellt, es darf in „offener Bauweise“
eingeschossig gebaut werden, die GRZ liegt bei max. 0,4, die GFZ bei max. 0,5.
Im Laufe der Jahre hat sich eine großzügige Siedlungsstruktur aus
freistehenden Einfamilienhäusern entwickelt.
Dies entspricht dem planerischen Willen, hatte man doch schon damals die
Anzahl der Wohneinheiten (je Haus) im betroffenen Gebiet durch textliche
Festsetzung begrenzt.
Im Zuge des Generationenwechsels ist nun seit einigen Monaten schon das
Grundstück Ohligser Weg 33 in den Fokus der Aufmerksamkeit geraten; zahlreiche
Architekten und Bauträger haben sich nach den Möglichkeiten der Bebauung
erkundigt.
Hierbei erstreckte sich die Bandbreite der Ausnutzung von drei bis sechs
Wohneinheiten (in Doppelhäusern bzw. Reihenhäusern) auf einem Grundstück, auf
dem derzeit nur eine Wohneinheit (freistehendes Einfamilienhaus) steht.
Seitens der Verwaltung wurde bisher versucht, im Rahmen der Bauberatung
„mäßigend“ auf die Interessenten einzuwirken, also das geltende Baurecht in
einer Weise auszunutzen, die auf die schon bestehenden Strukturen erkennbar
Rücksicht nimmt.
Eine Maximalausnutzung des angesprochenen Grundstückes hätte sicher
Präzedenz-Wirkung für den hier betroffenen Bereich, da ähnliche Entwicklungen
auch auf benachbarten Grundstücken möglich wären.
Die bisherige Struktur des Quartiers wäre dann allerdings – bei der
Umsetzung einer Verdichtung in der angedeuteten Form - deutlich verändert,
vielleicht sogar verschlechtert, wie es etwa die Antragsteller vermuten.
Andererseits bieten die Grundstücke aus Sicht der Verwaltung sehr wohl
die Möglichkeit, in begrenztem Ausmaß der vorhandenen Nachfrage nach
freistehenden Einfamilienhäusern ein adäquates Angebot entgegen zu setzen. Dies
ist aus Sicht einer ausgewogenen Stadtentwicklung durchaus zu begrüßen.
Diesen Effekt zu erreichen, ohne dabei negative Auswirkungen auf den
Bestand zu bekommen, ist allerdings nur mit einem
Bebauungsplan-Änderungsverfahren möglich.
Insofern gibt es folgende Beschluss-Alternativen:
- Ablehnung des
Antrages (z.B. aufgrund eines fehlenden öffentlichen Interesses), oder
B. Fassen des Aufstellungsbeschlusses für die 2.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 38 A:
„Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt
die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 38 A gemäß § 1 Abs. 8
und § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBL. I S. 2414) in der
zur Zeit gültigen Fassung.
Das Plangebiet liegt zwischen den Straßen
Ohligser Weg und Breddert im Hildener Südosten und umfasst die Flurstücke 60,
61, 62, 63, 66, 67, 68, 69, 70, 72, 387, 450, 924, 1308, 1310, 1311, 1432,
14,33, 1461, 1497, 1592, 1628, 1629 und 1806, alle in Flur 64 der Gemarkung
Hilden.
Das Ziel der Planung ist es, die städtebauliche
Struktur des Gebietes zu erhalten und zugleich eine zurückhaltende
Nachverdichtung zu ermöglichen.“
(G. Scheib)