Betreff
Fortführung des Gemeinsamen Unterrichts in der Primarstufe
Vorlage
WP 04-09 SV 51/177
Aktenzeichen
III/51-Li
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Ausschuss für Schule, Sport und Soziales beschließt wie folgt:

 

1. Bei entsprechender Bedarfslage wird an der Gemeinschaftsgrundschule Schulstraße zum Schuljahr 2007/2008 eine neue Eingangsklasse mit Gemeinsamem Unterricht für behinderte und nicht behinderte Kinder eingerichtet.

 

2. Es besteht die Möglichkeit, in dieser Klasse bis zu fünf behinderte Kinder im Rahmen des Gemeinsamen Unterrichts zu beschulen. Die Beschulung lernbehinderter und erziehungs­schwieriger Kinder im Rahmen des Gemeinsamen Unterrichts ist dann möglich, wenn die Anzahl von fünf Kindern mit anderen Behinderungsarten nicht erreicht wird.

 

3. Dieser Beschluss ergeht vorbehaltlich der  Sicherstellung der erforderlichen sonderpädago-

gischen Förderung der behinderten Kinder durch die Schulaufsichtsbehörde.“

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Beim Schulanmeldeverfahren sind für das Schuljahr 2007/08 vier Anträge von Erziehungs­berechtigten für die Teilnahme ihrer Kinder am Gemeinsamen Unterricht in einer Regelschule gestellt worden. Die Anträge liegen zur Entscheidung über den sonderpädagogischen Förderbedarf und den Förderort der zuständigen Schulaufsichtsbehörde (Schulamt für den Kreis Mettmann) vor. Hier ist nicht vor Ende März/Anfang April mit einer Entscheidung zu rechnen.

Zum jetzigen Zeitpunkt ist aufgrund der Erfahrungen der Vorjahre davon auszugehen, dass die Einrichtung einer neuen Eingangsklasse des Gemeinsamen Unterrichts ausreicht.

 

Mit Ablauf des Schuljahres 2006/07  wird eine Integrationsklasse die Gemeinschaftsgrundschule Schulstraße verlassen. Insofern ist diese Schule für eine neue Klasse wieder aufnahmefähig.

In Absprache mit dem Schulleiter und dem Schulamt Mettmann ist deshalb vereinbart worden, im kommenden Schuljahr die neue Klasse für den Gemeinsamen Unterricht an der GGS Schulstraße einzurichten.

 

Vor der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über den sonderpädagogischen Förderbedarf und den Förderort  muss der Schulträger seine Zustimmung erklären (§ 19 Abs. 2 und 4 Schulgesetz). Der Schulträger kann gemäß dem Einführungserlass zum Gesetz zur Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung seine Zustimmung auf eine bestimmte Schule oder auf bestimmte Fallgruppen beschränken.

 

Die auf den Schulträger entfallenden Sachausgaben sind im Haushaltsplan 2007 bzw. in der Finanzplanung enthalten.

Auf Grund einer Kooperationsvereinbarung zwischen der Stadt Hilden und dem Kreis Mettmann im Rahmen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, erfolgt für den gemeinsamen Unterricht eine Kostenerstattung für den Einsatz der Integrationshelfer bzw. Zivildienstleistende. Diese Erstattung erfolgt jährlich zum Ende des Schuljahres nach Vorlage einer Aufstellung über die nachweislich entstanden Kosten. Dadurch kommt es zu einer Kostenreduzierung für das Jahr 2007 um ca. 3300,00 Euro (Kosten 2600 = 7950,00 Euro) und bei den Folgekosten für die Jahre 2008 -2011 um ca. 40.000 Euro (2007–2010 = 68.400 Euro).

 

 



 

Finanzielle Auswirkungen

Ja

 

Kostenstelle:    Kostenart   Kostenträger

 

511 410 6000   527 910    030 101 0030

511 410 6000   527 100    030 101 0030

511 000 0020   448 200    030 101 0030

511 410 2000   727 900    030 101 0010   

511 000 0020   529 100    030 101 0030                

Bezeichnung:

 

Schulbetriebsausgaben Integrationsklassen

Schülerbeförderung Integrationsklassen

Zahlungen an die Freizeitgemeinschaft (Zivildienstleistender)

Einrichtung

Erstattung Zivildienstleistende

Kosten                   4.650,00 €

 

Folgekosten             28.400,00 €

 

 

Haushaltsjahr:  2007

 

2008 - 2011

Mittel stehen zur Verfügung                     Ja

Finanzierung:

Sichtvermerk Kämmerer