Betreff
Bürgerbeteiligung in Bauplanungsverfahren der Stadt Hilden
Antrag der Fraktion BA vom 24.09.2008
Vorlage
WP 04-09 SV 61/240
Aktenzeichen
IV/61.1 St
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Beschlussfassung wird anheim gestellt.

 

 

( Günter Scheib )

 

 


Erläuterungen und Begründungen:

Mit Schreiben vom 24.09.2008 hat die Fraktion Bürgeraktion den als Anlage beigefügten Antrag gestellt.

 

Der Inhalt des Antrags war zuletzt – in leicht modifizierter Form – Gegenstand eines anderen Antrags der Fraktion Bürgeraktion, der mit Schreiben vom 21.08.2007 gestellt worden ist und auf Grundlage der SV 61/178 im Rat am 19.09.2007, im Stadtentwicklungsausschuss am 17.10.2007 und anschließend wieder im Rat am 21.11.2007 beraten wurde. In seiner ursprünglichen Fassung wurde der damalige Antrag am 21.11.2007 mehrheitlich abgelehnt.

 

Der hier zu Beratung gestellte Antrag der Fraktion Bürgeraktion unterscheidet sich vom damaligen Antrag, weil der damals beinhaltete Wunsch zum Bau von Bekanntmachungsvitrinen in einem eigenständigen Antrag formuliert worden ist (siehe SV 61/241). Außerdem ist im Gliederungspunkt 3 die Forderung nach den einstimmigen Beschlüssen des Stadtentwicklungsausschusses entfallen.

 

Obwohl es aus dem Beschlussvorschlag in der vorgelegten Form nicht eindeutig ersichtlich ist, wird aus der Begründung deutlich, dass der Antragsteller sich mit diesem Antrag mit der Aufstellung von Bebauungsplänen auseinandersetzt. Insbesondere bezieht er sich auf die seit dem 01.01.2007 bestehende Möglichkeit, Bebauungspläne der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufzustellen. Deshalb nimmt die Verwaltung auch nur zur Thematik „Öffentlichkeitsbeteiligung in Bebauungsplan- und Flächennutzungsplanverfahren“ Stellung:

 

Das Baugesetzbuch eröffnet die Möglichkeit – wie bei der Aufstellung eines Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren –, bei der Aufstellung von Bebauungsplänen der Innenentwicklung auf die frühzeitige Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger nach § 3 Abs. 1 BauGB zu verzichten. Es handelt sich um eine „kann“-Möglichkeit. Falls auf die Beteiligung verzichtet werden sollte, ist ortsüblich bekannt zu machen, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeine Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann. Außerdem ist bekannt zu machen, dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB stattfindet.

 

In Hilden wurde und wird die Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB immer in Form einer Diskussionsveranstaltung als „Bürgeranhörung“ durchgeführt, zu der mittels Presse, persönlicher schriftlicher Einladung und Internet eingeladen wird. Dieses Verfahren hat sich in Hilden bewährt, um die Bürgerinnen und Bürger persönlich anzusprechen, zu interessieren und zu einer Auseinandersetzung mit den städtebaulichen Ideen und Konzepten zu bringen. Deshalb empfahl und empfiehlt auch weiterhin die Verwaltung, die „Bürgeranhörung“ auch künftig in den Verfahren durchzuführen, bei denen der Gesetzgeber eine formale Erleichterung ermöglicht.

 

Mit dieser Vorgehensweise sowie der Bereitstellung und Veröffentlichung sämtlicher Unterlagen zu den einzelnen Bebauungsplanverfahren im Internet bietet die Stadt Hilden im Bereich der Einbeziehung der Öffentlichkeit in das jeweilige Bebauungsplanverfahren ein vielfaches von dem, was der Gesetzgeber fordert. Ein Erfolg dieser arbeitsintensiven Mühen sind die zahlreichen Eingaben der Bürgerinnen und Bürger, die dadurch zeigen, dass sie sich mit der Materie auch tatsächlich auseinandergesetzt haben.

 

Weil Gutes jedoch auch immer noch besser gemacht werden kann, besteht aus Sicht der Verwaltung eine weitere Möglichkeit die Öffentlichkeit noch besser zu informieren, darin eine „bessere“ „Pressearbeit“ – ggfs. zeitnäher und intensiver – durchzuführen. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass dieses mehr an Qualität dazu führt, die Quantität einzuschränken und vor dem Hintergrund der bisher schon guten Informationsmöglichkeiten nur eine geringe Anzahl an Bürgerinnen und Bürger mehr erreicht werden.

 

 

Im übrigen ist zu den Punkten 1 und 2 des Antrags aus Sicht der Verwaltung noch einmal sehr deutlich zu machen, dass – unabhängig von der Frage, ob formal ein Umweltbericht erstellt werden muss oder nicht – die Verwaltung in allen Bebauungsplanverfahren immer möglichst umfassend alle Belange für die städtebauliche Abwägung zusammenstellt. Das umfasst auch die Umweltaspekte. Die Unterlagen werden jeweils nach dem gegenwärtigen Wissensstand, den allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessen erarbeitet. Die Ergebnisse stehen in der Regel vollständig der Öffentlichkeit zur Einsichtnahme in der Verwaltung und für jedermann im Internet zur Verfügung. Diese Unterlagen bilden für den Rat sowie seine Ausschüsse die Grundlage zur Entscheidung über die städtebauliche Abwägung.

 

Zu Punkt 3 des Antrags bleibt nur auf die gesetzliche Regelung zu verweisen. Im Rahmen des Aufstellungsbeschlusses für einen Bebauungsplan entscheidet der Stadtentwicklungsausschuss immer in öffentlicher Sitzung, ob ein Bebauungsplan aufgestellt und in welchem Verfahren er erarbeitet werden soll. Es besteht im Laufe eines Bebauungsplanverfahrens immer die Möglichkeit, dass der Stadtentwicklungsausschuss in öffentlicher Sitzung den Aufstellungsbeschluss und die Art der Verfahrensbearbeitung ändert.

 

 

 

 

 

( Günter Scheib )

 


  

Finanzielle Auswirkungen

nein

 

 

 

 

 


Personelle Auswirkungen

nein