Antrag der Fraktion BA vom 24.09.2008
Beschlussvorschlag:
Die Beschlussfassung wird anheim gestellt.
( Günter Scheib )
Erläuterungen und Begründungen:
Mit Schreiben vom 24.09.2008 hat die Fraktion Bürgeraktion den als
Anlage beigefügten Antrag gestellt.
Der Inhalt des Antrags war zuletzt – in leicht modifizierter Form –
Gegenstand eines anderen Antrags der Fraktion Bürgeraktion, der mit Schreiben
vom 21.08.2007 gestellt worden ist und auf Grundlage der SV 61/178 im Rat am
19.09.2007, im Stadtentwicklungsausschuss am 17.10.2007 und anschließend wieder
im Rat am 21.11.2007 beraten wurde. In seiner ursprünglichen Fassung wurde der
damalige Antrag am 21.11.2007 mehrheitlich abgelehnt.
Der hier zu Beratung gestellte Antrag der Fraktion Bürgeraktion
unterscheidet sich vom damaligen Antrag, weil der damals beinhaltete Wunsch zum
Bau von Bekanntmachungsvitrinen in einem eigenständigen Antrag formuliert
worden ist (siehe SV 61/241). Außerdem ist im Gliederungspunkt 3 die Forderung
nach den einstimmigen Beschlüssen des Stadtentwicklungsausschusses entfallen.
Obwohl es aus dem Beschlussvorschlag in der vorgelegten Form nicht
eindeutig ersichtlich ist, wird aus der Begründung deutlich, dass der
Antragsteller sich mit diesem Antrag mit der Aufstellung von Bebauungsplänen
auseinandersetzt. Insbesondere bezieht er sich auf die seit dem 01.01.2007
bestehende Möglichkeit, Bebauungspläne der Innenentwicklung im beschleunigten
Verfahren nach § 13a BauGB aufzustellen. Deshalb nimmt die Verwaltung auch nur
zur Thematik „Öffentlichkeitsbeteiligung in Bebauungsplan- und
Flächennutzungsplanverfahren“ Stellung:
Das Baugesetzbuch eröffnet die Möglichkeit – wie bei der Aufstellung
eines Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren –, bei der Aufstellung von
Bebauungsplänen der Innenentwicklung auf die frühzeitige Beteiligung der
Bürgerinnen und Bürger nach § 3 Abs. 1 BauGB zu verzichten. Es handelt sich um
eine „kann“-Möglichkeit. Falls auf die Beteiligung verzichtet werden sollte,
ist ortsüblich bekannt zu machen, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeine
Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten
kann. Außerdem ist bekannt zu machen, dass sich die Öffentlichkeit innerhalb
einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige
Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB stattfindet.
In Hilden wurde und wird die Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB immer in
Form einer Diskussionsveranstaltung als „Bürgeranhörung“ durchgeführt, zu der
mittels Presse, persönlicher schriftlicher Einladung und Internet eingeladen
wird. Dieses Verfahren hat sich in Hilden bewährt, um die Bürgerinnen und
Bürger persönlich anzusprechen, zu interessieren und zu einer Auseinandersetzung
mit den städtebaulichen Ideen und Konzepten zu bringen. Deshalb empfahl und empfiehlt
auch weiterhin die Verwaltung, die „Bürgeranhörung“ auch künftig in den
Verfahren durchzuführen, bei denen der Gesetzgeber eine formale Erleichterung ermöglicht.
Mit dieser Vorgehensweise sowie der Bereitstellung und Veröffentlichung
sämtlicher Unterlagen zu den einzelnen Bebauungsplanverfahren im Internet
bietet die Stadt Hilden im Bereich der Einbeziehung der Öffentlichkeit in das
jeweilige Bebauungsplanverfahren ein vielfaches von dem, was der Gesetzgeber
fordert. Ein Erfolg dieser arbeitsintensiven Mühen sind die zahlreichen
Eingaben der Bürgerinnen und Bürger, die dadurch zeigen, dass sie sich mit der
Materie auch tatsächlich auseinandergesetzt haben.
Weil Gutes jedoch auch immer noch besser gemacht werden kann, besteht
aus Sicht der Verwaltung eine weitere Möglichkeit die Öffentlichkeit noch
besser zu informieren, darin eine „bessere“ „Pressearbeit“ – ggfs. zeitnäher
und intensiver – durchzuführen. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass dieses mehr
an Qualität dazu führt, die Quantität einzuschränken und vor dem Hintergrund
der bisher schon guten Informationsmöglichkeiten nur eine geringe Anzahl an
Bürgerinnen und Bürger mehr erreicht werden.
Im übrigen ist zu den Punkten 1 und 2 des Antrags aus Sicht der
Verwaltung noch einmal sehr deutlich zu machen, dass – unabhängig von der
Frage, ob formal ein Umweltbericht erstellt werden muss oder nicht – die
Verwaltung in allen Bebauungsplanverfahren immer möglichst umfassend alle
Belange für die städtebauliche Abwägung zusammenstellt. Das umfasst auch die Umweltaspekte.
Die Unterlagen werden jeweils nach dem gegenwärtigen Wissensstand, den allgemein
anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des
Bauleitplans angemessen erarbeitet. Die Ergebnisse stehen in der Regel vollständig
der Öffentlichkeit zur Einsichtnahme in der Verwaltung und für jedermann im
Internet zur Verfügung. Diese Unterlagen bilden für den Rat sowie seine
Ausschüsse die Grundlage zur Entscheidung über die städtebauliche Abwägung.
Zu Punkt 3 des Antrags bleibt nur auf die gesetzliche Regelung zu
verweisen. Im Rahmen des Aufstellungsbeschlusses für einen Bebauungsplan
entscheidet der Stadtentwicklungsausschuss immer in öffentlicher Sitzung, ob
ein Bebauungsplan aufgestellt und in welchem Verfahren er erarbeitet werden
soll. Es besteht im Laufe eines Bebauungsplanverfahrens immer die Möglichkeit,
dass der Stadtentwicklungsausschuss in öffentlicher Sitzung den
Aufstellungsbeschluss und die Art der Verfahrensbearbeitung ändert.
( Günter Scheib )
Finanzielle
Auswirkungen |
nein |
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Personelle
Auswirkungen |
nein |
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