Betreff
Umsetzung der Satzung über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung in der Stadt Hilden
Vorlage
WP 04-09 SV 50/034
Aktenzeichen
III/50 32 01 - fw
Art
Mitteilungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

„Der Ausschuss für Schule, Sport und Soziales nimmt den Bericht der Verwaltung über die Umsetzung der Satzung über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung in der Stadt Hilden zur Kenntnis.“

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Die vom Rat der Stadt Hilden erlassene Satzung über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung in der Stadt Hilden vom 27.9.2006 ist nach Veröffentlichung im Amtsblatt am 30.9.2006 in Kraft getreten (Anlage).

 

Mit der Satzung ist hinsichtlich der Aktivitäten des Behindertenbeirates, die in den vergangenen 30 Jahren entwickelte Praxis, Sprachrohr für Menschen mit Behinderung in Hilden und Berater des Rates und der Verwaltung zu sein, auf ein festes Fundament gesetzt worden. Es ist nunmehr Aufgabe des Behindertenbeirates der Stadt Hilden, die mit der Satzung übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Der Behindertenbeirat ist sich der damit verbundenen Verantwortung bewusst.

Es ist jetzt durch den Beirat zu entscheiden, mit welchen Themen, Projekten etc. er sich zur Umsetzung der Barrierefreiheit in Hilden beschäftigen will. Nach der Satzung ist er berechtigt, mit der Stadt auf der Grundlage des § 5 des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (BGG NRW)  Zielvereinbarung abzuschließen.

 

Für den Abschluss von Zielvereinbarungen hat das BGG NRW konkrete Regelungen über die jeweiligen Partner und das Verfahren festgelegt. Dieses Instrument erlaubt es –soweit nicht besondere gesetzliche Regelungen entgegenstehen- Regelungen zur Herstellung von Barrierefreiheit zu treffen, die den jeweiligen Verhältnissen angepasst sind. Die Inhalte solcher Vereinbarungen können frei verhandelt und ausgestaltet werden. Das Gesetz gibt Hinweise auf den möglichen Regelungsinhalt.

Partner von Zielvereinbarungen sind kommunale Körperschaften, deren Verbände oder Unternehmen für ihren jeweiligen räumlichen Organisationsbereich und Verbände, die nach § 13 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG) anerkannt sind oder deren nordrhein-westfälische Landesverbände. Sind solche Verbände nicht vorhanden, kommen auch landesweite oder örtliche Verbände als Partner in Betracht.

Wenn ein Verband Verhandlungen über Zielvereinbarungen aufnehmen möchte, hat er dies dem für die Behindertenpolitik federführendem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW unter Benennung von Verhandlungsgegenstand und Verhandlungsparteien anzuzeigen.

Die Anzeige wird im Internet veröffentlicht. Innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe haben andere Verbände das Recht, durch Erklärung gegenüber den bisherigen Verhandlungsparteien den Verhandlungen beizutreten. Grundsätzlich sind dann innerhalb von 4 Wochen die Verhandlungen aufzunehmen. Abschluss, Änderung und Aufhebung von Zielvereinbarungen sind dem vorgenannten Ministerium anzuzeigen und im Zielvereinbarungsregister zu veröffentlichen, wo sie auch eingesehen werden können.

 

Unter den vorgenannten Voraussetzungen beabsichtigt der Behindertenbeirat, neben konkret sich ergebenden Einzelfällen Zielvereinbarungen auf örtlicher Ebene mit der Stadt Hilden abzuschließen. Hierzu wird der Beirat baldmöglichst die entsprechenden Bereiche und Themen benennen. Dies wird jedoch erst im Frühjahr nächsten Jahres möglich sein.

Der Behindertenbeirat wird sich aus personellen Gründen im März nächsten Jahres neu bilden. Der gegenwärtige Beirat hat daher auf seiner letzten Sitzung am 2.11.2006 beschlossen, die Themenauswahl dem neuen Beirat zu überlassen. Die Verwaltung wird dabei konstruktiv –wie bisher- die Mitglieder des Beirates unterstützen.

Der Vorsitzende des Behindertenbeirates, Herr Rüdiger Scholz, hat zugesagt, an der Sitzung des Ausschusses teilzunehmen, um ggf. Fragen zu beantworten.