Beschlussvorschlag:
„ Der Ausschuss für Schule,
Sport und Soziales nimmt den Bericht der Verwaltung zur geplanten Abschaffung
der Schulbezirke für Grundschulen zur Kenntnis. “
Erläuterungen und Begründungen:
Anfrage
der SPD-Fraktion
Im Zusammenhang mit der geplanten Abschaffung
der Schulbezirke für Grundschulen stellte die SPD-Fraktion in der Sitzung des
Ausschusses Schule, Sport und Soziales am 08.12.2005 die Anfrage
Ø welche möglichen Auswirkungen sich für die
Grundschulen ergeben
Ø ob eine Steuerung der Schülerströme durch den
Schulträger weiterhin möglich sei und
Ø ob es auch in Zukunft eine relativ
verlässliche Schulentwicklungsplanung in der Stadt Hilden geben wird (s. Anlage
1).
Novellierung des Schulgesetzes
Im Januar 2006
wurde der Referentenentwurf zum Schulgesetz NRW den Verbänden zur Anhörung zugeleitet,
daran schließt sich das parlamentarische Verfahren an. Das neue Schulgesetz
soll zum kommenden Schuljahr in Kraft treten. Die Eckpunkte zur Novellierung
des Schulgesetzes sehen unter anderem vor:
·
Kinder
werden künftig zwei Jahre vor der Einschulung auf ihre Sprachfertigkeiten hin getestet;
im Bedarfsfall erhalten sie eine Förderung.
·
Eltern
werden künftig die Wahl der weiterführenden Schule nicht mehr erzwingen können,
wenn ihr Kind offenkundig für die von ihnen gewünschte Schulform nicht geeignet
ist.
·
Die
Schulzeit bis zum Abitur wird auf zwölf Jahre verkürzt.
·
Die
gymnasiale Oberstufe wird reformiert, um ihre allgemeinbildende Funktion zu
stärken.
·
Das
Arbeits- und Sozialverhalten von Schülern sowie ihr außerunterrichtliches Engagement
werden künftig in den Zeugnissen dokumentiert.
·
Die
disziplinarischen Rechte der Lehrerinnen und Lehrer werden gestärkt.
·
Die
Schulen werden eigenverantwortlich.
·
Die
Grund- und Berufsschulbezirke werden abgeschafft.
Abschaffung der Schulbezirke
Nach § 39 Abs. 1 des gültigen Schulgesetzes besuchen Schülerinnen oder
Schüler die für ihren Wohnsitz zuständige Schule, soweit Schulbezirke gebildet
sind. Diese Regelung soll nunmehr entfallen. Die Schulbezirke sollen nach einer
Übergangszeit bis zum Jahr 2008 abgeschafft werden.
Nach den
Ausführungen in der Gesetzesbegründung sollen die Eltern zukünftig im Rahmen
freier Kapazitäten wählen können, an welcher Grundschule sie ihr Kind anmelden.
Sie haben einen Anspruch auf Aufnahme ihres Kindes in eine wohnortnächste
Grundschule. In diesem Zusammenhang ist auch die vorgesehene Änderung des § 46
Abs. 1 Satz 1 (Ziffer 26 des Referentenentwurfes) zu nennen, wonach die
Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür
festgelegten Rahmens (insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang)
über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers entscheidet.
Schülerfahrkosten
sind auch künftig nur zur nächstgelegenen Schule im Sinne des § 9 Schülerfahrkostenverordnung
zu erstatten. Darüber hinausgehende Kosten für die Schülerbeförderung müssten
die Eltern und nicht der Schulträger tragen. Einzelheiten sollen in der
Schülerfahrkostenverordnung geregelt werden.
Schulbezirke
stellen nach Auffassung der Kommunen ein wichtiges Steuerungsinstrument dar, um
Schülerströme an die bestehenden Raumkapazitäten der Schulen anzupassen.
Die Kommunen beurteilen die geplante
Abschaffung der Schulbezirke als sehr problematisch. Eine aktuelle Umfrage des
Städte- und Gemeindebundes NRW unter den Mitgliedsstädten und –gemeinden zeigt,
dass annähernd 90% der kommunalen Schulträger erhebliche organisatorische
Schwierigkeiten und vermeidbare zusätzliche Kosten erwarten. Sowohl der
Schulausschuss des Städte- und Gemeindebundes als auch das Präsidium haben sich
einhellig für den Erhalt dieses Steuerungsinstrumentes eingesetzt.
Schon heute besucht nicht jedes Kind die für
seinen Wohnort zuständige Grundschule. Aus wichtigem Grund sind bereits heute
Ausnahmen möglich.
Stichproben bei den Mitgliedskommunen des
Städte- und Gemeindebundes haben ergeben, dass der Anteil der Schüler, die eine
andere als die eigentlich zuständige Schule besuchen, bei ca. 5 % liegt, d.h.
pro 20 Schüler besucht lediglich ein Schüler eine andere Schule. Die überwiegende
Zahl der Anträge richtet sich im Übrigen nicht auf den Besuch einer anderen als
der zuständigen Schule bei Schuleintritt, sondern auf Verbleib auf der
bisherigen Schule in den Fällen eines Wohnortwechsels.
Falls die Schulbezirke abgeschafft werden,
ist von einer Steigerung der Anzahl der Kinder, die eine andere als die
nächstgelegene Schule besuchen, auszugehen. Wie hoch dieser Anteil sein wird,
lässt sich derzeit nur schwer abschätzen, zumal sich von Ort zu Ort erhebliche
Unterschiede bei dem Wahlverhalten der Eltern ergeben dürften.
Es ist allerdings zu erwarten, dass der
Anteil um ein Vielfaches höher sein wird als der derzeitige Umfang der
genehmigten Anträge auf Besuch einer anderen als der eigentlich zuständigen Schule.
Eine sinnvolle Schulentwicklungsplanung durch den Schulträger wird dadurch
erheblich erschwert.
Einen Kompromissvorschlag sieht der Städte-
und Gemeindebund in dem Beschluss der 44. Delegiertenversammlung der KPV/NRW
vom 28.10.2005 in Hamm: Die verpflichtende Bildung von Schulbezirken sollte
abgeschafft und die Entscheidung hierüber in das Ermessen der Schulträger
gestellt werden. Dies ist ein Beitrag zum Standardabbau und zugleich eine
Stärkung der immer wieder betonten Verantwortung vor Ort.
Einbindung
in das Gesetzgebungsverfahren
Das Ministerium für
Schule und Weiterbildung des Landes NRW hat den Referentenentwurf zur Novellierung
des Schulgesetzes mit Schreiben vom 24.01.2006 dem Städte- und Gemeindebund NRW
zur Stellungnahme zu geleitet. In einer ersten Einschätzung kommt der Städte-
und Gemeindebund zu der grundsätzlichen Aussage, dass der Referentenentwurf zur
Novellierung des Gesetzes im Bereich der inneren Schulangelegenheiten eine
Reihe von positiven Ansätzen zur Verbesserung der Qualität von Schule zeigt.
Begrüßt wird auch, dass die Mitverantwortung der Kommunen als Schulträger für
die zukunftsgerichtete Weiterentwicklung der Schulen betont wird.
In krassem Widerspruch
dazu werden die Organisationshoheit und die Einflussnahmemöglichkeiten der
Schulträger an keiner Stelle gestärkt, sondern im Gegenteil deutlich
eingeschränkt. So wird trotz der massiven Kritik des gesamten kommunalen Raums
an der Abschaffung der Schulbezirke festgehalten.
Die kommunalen
Spitzenverbände waren aufgefordert bis zum 24.02.2006 eine Stellungnahme zu dem
vorliegenden Gesetzentwurf (2. Schulrechtsänderungsgesetz) abzugeben. Der
Städte- und Gemeindebund hat die begründete Kritik der Kommunen an dem
vorliegenden Gesetzentwurf in seine Stellungnahme aufgenommen in der Erwartung,
dass im weiteren parlamentarischen Verfahren dies in angemessener Weise
Berücksichtigung findet.
Fazit
Vor einer abschließenden
Stellungnahme zur beabsichtigten Abschaffung der Schulbezirke ist das Gesetzgebungsverfahren
zunächst abzuwarten. Sobald das 2. Schulrechtsänderungsgesetz vorliegt, wird
verwaltungsseitig in Form einer Sitzungsvorlage über die Änderungen und den
damit verbundenen Auswirkungen informiert.
Die Auswirkungen des 2.
Schulrechtsänderungsgesetzes und die Handlungsoptionen des Schulträgers sind
zudem im Leistungskatalog der Schulentwicklungsplanung enthalten (s. SV 51/112
Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung).
Günter Scheib