Betreff
Infrastrukturentwicklungsgesellschaft Hilden mbH
Hier: Möglicher Ankauf von Gesellschaftsanteilen
Vorlage
WP 09-14 SV 20/027
Aktenzeichen
II/20.1
Art
Mitteilungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

„Der Rat der Stadt Hilden nimmt zur Kenntnis, dass aus finanziellen Gründen eine Übernahme der von der WestGkA gehaltenen Anteile an der Infrastrukturentwicklungsgesellschaft Hilden mbH wirtschaftlich zur Zeit nicht sinnvoll ist.“

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Am Stammkapital der Infrastrukturentwicklungsgesellschaft Hilden mbH ist die Stadt mit 48 % (12.000,- €) und die WestGkA mit 52 % (13.000,- €) beteiligt.

Im Rahmen der Prüfung von vergaberechtlichen Fragen zu Bauvorhaben der Infrastrukturentwicklungsgesellschaft Hilden mbH wurde auch diskutiert, ob nicht die Möglichkeit besteht, die Anteile der WestGkA zu übernehmen. Die Folge wäre dann, dass die Stadt Hilden alleiniger Eigentümer der Gesellschaft wäre und die Voraussetzungen für Vergaben als sogenannte „Inhousegeschäfte“ vorliegen würden.

 

Die Thematik wurde dann auch mit der WestGkA besprochen, die Ihre Bereitschaft dazu signalisiert hatte.

 

Zusätzlich wurde darum gebeten zu überprüfen, ob sich hieraus steuerrechtliche Probleme ergeben könnten. Das Ergebnis kann der Anlage zu dieser SV entnommen werden. Sollte die Stadt die kompletten 52 %-Anteile der WestGkA übernehmen, wäre Grunderwerbsteuer von rd. 586 T€ zu zahlen.

 

Hinzu käme, dass im Falle eines Gesellschafterwechsel von mehr als 25 % bzw. 50 % in 2010 entstehende Verluste ebenfalls nicht mehr angerechnet werden können. Hierzu wird auf den letzten Absatz der Anlage 1 verwiesen. 

 

Nicht anfallen würde die Grunderwerbsteuer, wenn die WestGkA 5,1 % der Anteile behalten würden. Inhousegeschäfte könnten dann aber immer noch strittig bleiben.

 

Eine weitere Variante, die von der der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young  entwickelt wurde, wäre ein Anteilserwerb von 94,9% der Anteile an der IGH durch die Grundstücksgesellschaft Stadtwerke Hilden mbH (GSH). Die übrigen 5,1% der Anteile an der IGH verblieben bei der Stadt Hilden selbst.


Aus einem Schreiben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young ergeben sich hierzu folgende Ausführungen:


„Eine mittelbare Anteilsvereinigung an der IGH in einer Hand auf Ebene der Stadt nach § 1 Abs. 3 GrEStG, welche Grunderwerbsteuer auslöst, sollte in obigem Modell zunächst grundsätzlich nicht vorliegen. Es ist jedoch zu prüfen, inwieweit zwischen der Stadt Hilden, der Stadt Hilden Holding GmbH (SHH), der Stadtwerke Hilden GmbH (SWH) und der GSH eine grunderwerbsteuerliche Organschaft nach § 1 Abs. 4 GrEStG vorliegt. Soweit dies der Fall ist, gelten Stadt Hilden, SHH, SWH und GSH als eine "Hand" im Sinne von § 1 Abs. 3 GrEStG und es würde folglich bei Erwerb der Anteile an der IGH durch die GSH Grunderwerbsteuer ausgelöst.

 

Grunderwerbsteuerliche Organschaft


Voraussetzungen für eine grunderwerbsteuerliche Organschaft sind die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung. Die finanzielle Eingliederung sollte bei obigem Modell aufgrund der jeweils vorliegenden Anteilsmehrheit gegeben sein.


Die wirtschaftliche Eingliederung liegt vor, soweit die Gesellschaften in einem wirtschaftlichen Gesamtgefüge sinnvoll zusammen arbeiten. Dies ist ein weiches Kriterium, welches durch die Finanzverwaltung sehr weit ausgelegt und in der Regel bejaht wird. Es ist also davon auszugehen, dass auch im vorliegenden Fall durch die Finanzverwaltung eine wirtschaftliche Eingliederung zwischen Stadt Hilden, SHH, SWH und GSH angenommen würde.

Die organisatorische Eingliederung liegt vor, soweit das herrschende Unternehmen (hier Stadt Hilden) eine abweichende Willensbildung beim übernehmenden Unternehmen (hier GSH) vermeiden kann (ggf. über die Beteiligungen an SHH und SWH). Entscheidend ist im vorliegenden Modell also, wer bei allen vier Unternehmen in der Kette (Stadt Hilden, SHH, SWH und GSH) die Entscheidungen trifft und die Geschäfte führt. Es sollten möglichst zumindest partiell verschiedene Geschäftsführer bzw. Entscheidungsträger eingesetzt sein.“

 

Um hier zu einer zufriedenstellenden Antwort zu kommen, wurden die in Frage kommenden Gesellschaftsverträge der SHH, der SWH und der Grundstücksgesellschaft Stadtwerke Hilden mbH, Geschäftsordnungen usw.  zur Verfügung gestellt. Am 3. Nov. 2010 erhielt die Verwaltung zu diesem Thema von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young folgende Antwort:

 

„Wir haben die Dokumente wie besprochen daraufhin durchgesehen, ob sich Argumente ergeben, die das Vorliegen der organisatorischen Eingliederung - und damit einer grunderwerbsteuerlichen Organschaft - verneinen. Leider ergeben sich aus diesen Unterlagen keine Argumente, die eindeutig für oder gegen eine organisatorische Eingliederung sprechen. Wie bereits telefonisch besprochen handelt es sich vorliegend um einen Grenzfall.

Da Sie auskunftsgemäß das Risiko, durch die Transaktion eine Grunderwerbsteuerbelastung auszulösen, keinesfalls tragen möchten, empfehlen wir Ihnen in jedem Fall, die Grunderwerbsteuerfreiheit der Transaktion im Wege einer verbindlichen Auskunft abzusichern.

Eine abschließende Aussage über die Erfolgschancen einer verbindlichen Auskunft erscheint nicht möglich. Zwar glauben wir, die Grunderwerbsteuerfreiheit begründen zu können, doch befinden wir uns hier - wie bereits telefonisch besprochen und oben erläutert - in einer Grauzone, so dass auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Finanzamt unsere Ansicht nicht teilt.


Bei der Erstellung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft sowie der notwendigen Korrespondenz mit den Finanzbehörden sind wir Ihnen selbstverständlich gerne behilflich. Wie bereits telefonisch besprochen schätzen wir, dass unsere Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Einholung einer verbindlichen Auskunft ein Gebührenvolumen von EUR 10.000 bis EUR 15.000 nicht übersteigen wird.


Darüber hinaus werden vom Finanzamt Gebühren für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft fällig. Diese berechnen sich nach dem Gegenstandswert, d.h. im vorliegenden Fall nach der Höhe der Grunderwerbsteuer. Gemäß der uns vorgelegten Stellungnahme der DLF Treuhand Steuerberatungsgesellschaft mbH ergibt sich eine Grunderwerbsteuer von EUR 586.421, sofern Verkehrswerte zu Grunde gelegt werden (bei Berücksichtigung der Bedarfswerte ggf. weniger, siehe auch Erläuterungen der Kollegen der DLF). Unter Berücksichtigung eines Gegenstandswerts von EUR 586.421 belaufen sich die Gebühren des Finanzamts auf EUR 3.256.

 

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass weitere Modelle nicht bekannt sind, dass es ohne zusätzliche finanziellen Aufwendungen und ohne einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft, der beim Finanzamt gestellt wird, nicht möglich ist, die restlichen Anteile der   Infrastrukturentwicklungsgesellschaft Hilden mbH steuerunschädlich zu übernehmen.

 

Von daher stellt sich die Frage, ob es nicht bei der bisherigen Gesellschaftsstruktur der IGH bleiben sollte. Aktuell verwaltet die Infrastrukturentwicklungsgesellschaft Hilden mbH die bestehenden Gebäude und wird keine neuen Gebäude etc errichten, weil es hierzu immer eines Beschlusses des Rates der Stadt Hilden bedarf. So gesehen passiert dort auch nichts ohne Zustimmung.

 

Weil weiterhin im Moment der Verwaltung die kommunalaufsichtsrechtlichen Entscheidungen noch nicht vorliegen, dient diese SV im Moment als Zwischenstand. Sobald die Ergebnisse vorliegen, wird der Rat über das weitere Vorgehen selbstverständlich unterrichtet und kann ggfl. die notwendigen Entscheidungen treffen.

 

 

Horst Thiele

Bürgermeister

 

 

Anlage:

Schreiben der DLF Treuhand Steuerberatergesellschaft mbH