Hier: Möglicher Ankauf von Gesellschaftsanteilen
Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt Hilden nimmt zur Kenntnis, dass aus finanziellen Gründen eine Übernahme der von der WestGkA gehaltenen Anteile an der Infrastrukturentwicklungsgesellschaft Hilden mbH wirtschaftlich zur Zeit nicht sinnvoll ist.“
Erläuterungen
und Begründungen:
Am Stammkapital der
Infrastrukturentwicklungsgesellschaft Hilden mbH ist die Stadt mit 48 %
(12.000,- €) und die WestGkA mit 52 % (13.000,- €) beteiligt.
Im Rahmen der Prüfung von vergaberechtlichen
Fragen zu Bauvorhaben der Infrastrukturentwicklungsgesellschaft Hilden mbH
wurde auch diskutiert, ob nicht die Möglichkeit besteht, die Anteile der
WestGkA zu übernehmen. Die Folge wäre dann, dass die Stadt Hilden alleiniger
Eigentümer der Gesellschaft wäre und die Voraussetzungen für Vergaben als sogenannte
„Inhousegeschäfte“ vorliegen würden.
Die Thematik wurde dann auch mit der WestGkA
besprochen, die Ihre Bereitschaft dazu signalisiert hatte.
Zusätzlich wurde darum gebeten zu überprüfen, ob sich hieraus steuerrechtliche Probleme ergeben könnten. Das Ergebnis kann der Anlage zu dieser SV entnommen werden. Sollte die Stadt die kompletten 52 %-Anteile der WestGkA übernehmen, wäre Grunderwerbsteuer von rd. 586 T€ zu zahlen.
Hinzu käme, dass im Falle eines Gesellschafterwechsel von mehr als 25 % bzw. 50 % in 2010 entstehende Verluste ebenfalls nicht mehr angerechnet werden können. Hierzu wird auf den letzten Absatz der Anlage 1 verwiesen.
Nicht anfallen würde die Grunderwerbsteuer, wenn die WestGkA 5,1 % der Anteile behalten würden. Inhousegeschäfte könnten dann aber immer noch strittig bleiben.
Eine weitere
Variante, die von der der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst &
Young entwickelt wurde, wäre ein Anteilserwerb von 94,9% der Anteile an der IGH
durch die Grundstücksgesellschaft Stadtwerke Hilden mbH (GSH). Die übrigen 5,1%
der Anteile an der IGH verblieben bei der Stadt Hilden selbst.
Aus einem Schreiben der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young ergeben sich hierzu folgende
Ausführungen:
„Eine mittelbare Anteilsvereinigung an
der IGH in einer Hand auf Ebene der Stadt nach § 1 Abs. 3 GrEStG, welche
Grunderwerbsteuer auslöst, sollte in obigem Modell zunächst grundsätzlich nicht
vorliegen. Es ist jedoch zu prüfen, inwieweit zwischen der Stadt Hilden, der
Stadt Hilden Holding GmbH (SHH), der Stadtwerke Hilden GmbH (SWH) und der GSH
eine grunderwerbsteuerliche Organschaft nach § 1 Abs. 4 GrEStG vorliegt. Soweit
dies der Fall ist, gelten Stadt Hilden, SHH, SWH und GSH als eine
"Hand" im Sinne von § 1 Abs. 3 GrEStG und es würde folglich bei
Erwerb der Anteile an der IGH durch die GSH Grunderwerbsteuer ausgelöst.
Grunderwerbsteuerliche Organschaft
Voraussetzungen für eine grunderwerbsteuerliche Organschaft sind die
finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung. Die
finanzielle Eingliederung sollte bei obigem Modell aufgrund der jeweils
vorliegenden Anteilsmehrheit gegeben sein.
Die wirtschaftliche Eingliederung liegt vor, soweit die Gesellschaften in einem
wirtschaftlichen Gesamtgefüge sinnvoll zusammen arbeiten. Dies ist ein weiches
Kriterium, welches durch die Finanzverwaltung sehr weit ausgelegt und in der
Regel bejaht wird. Es ist also davon auszugehen, dass auch im vorliegenden Fall
durch die Finanzverwaltung eine wirtschaftliche Eingliederung zwischen Stadt
Hilden, SHH, SWH und GSH angenommen würde.
Die organisatorische Eingliederung liegt vor, soweit das herrschende
Unternehmen (hier Stadt Hilden) eine abweichende Willensbildung beim
übernehmenden Unternehmen (hier GSH) vermeiden kann (ggf. über die
Beteiligungen an SHH und SWH). Entscheidend ist im vorliegenden Modell also,
wer bei allen vier Unternehmen in der Kette (Stadt Hilden, SHH, SWH und GSH)
die Entscheidungen trifft und die Geschäfte führt. Es sollten möglichst zumindest
partiell verschiedene Geschäftsführer bzw. Entscheidungsträger eingesetzt
sein.“
Um hier zu einer zufriedenstellenden
Antwort zu kommen, wurden die in Frage kommenden Gesellschaftsverträge der SHH,
der SWH und der Grundstücksgesellschaft Stadtwerke Hilden mbH,
Geschäftsordnungen usw. zur Verfügung gestellt.
Am 3. Nov. 2010 erhielt die Verwaltung zu diesem Thema von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst &
Young folgende Antwort:
„Wir haben die Dokumente wie
besprochen daraufhin durchgesehen, ob sich Argumente ergeben, die das Vorliegen
der organisatorischen Eingliederung - und damit einer grunderwerbsteuerlichen
Organschaft - verneinen. Leider ergeben sich aus diesen Unterlagen keine
Argumente, die eindeutig für oder gegen eine organisatorische Eingliederung
sprechen. Wie bereits telefonisch besprochen handelt es sich vorliegend um
einen Grenzfall.
Da Sie auskunftsgemäß das Risiko, durch die Transaktion eine
Grunderwerbsteuerbelastung auszulösen, keinesfalls tragen möchten, empfehlen
wir Ihnen in jedem Fall, die Grunderwerbsteuerfreiheit der Transaktion im Wege
einer verbindlichen Auskunft abzusichern.
Eine abschließende Aussage über die Erfolgschancen einer verbindlichen Auskunft
erscheint nicht möglich. Zwar glauben wir, die Grunderwerbsteuerfreiheit begründen
zu können, doch befinden wir uns hier - wie bereits telefonisch besprochen und
oben erläutert - in einer Grauzone, so dass auch nicht ausgeschlossen werden
kann, dass das Finanzamt unsere Ansicht nicht teilt.
Bei der Erstellung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft
sowie der notwendigen Korrespondenz mit den Finanzbehörden sind wir Ihnen
selbstverständlich gerne behilflich. Wie bereits telefonisch besprochen
schätzen wir, dass unsere Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Einholung
einer verbindlichen Auskunft ein Gebührenvolumen von EUR 10.000 bis EUR 15.000
nicht übersteigen wird.
Darüber hinaus werden vom Finanzamt Gebühren für die Erteilung einer
verbindlichen Auskunft fällig. Diese berechnen sich nach dem Gegenstandswert,
d.h. im vorliegenden Fall nach der Höhe der Grunderwerbsteuer. Gemäß der uns
vorgelegten Stellungnahme der DLF Treuhand Steuerberatungsgesellschaft mbH
ergibt sich eine Grunderwerbsteuer von EUR 586.421, sofern Verkehrswerte zu
Grunde gelegt werden (bei Berücksichtigung der Bedarfswerte ggf. weniger, siehe
auch Erläuterungen der Kollegen der DLF). Unter Berücksichtigung eines
Gegenstandswerts von EUR 586.421 belaufen sich die Gebühren des Finanzamts auf
EUR 3.256.
Zusammenfassend
kann gesagt werden, dass weitere Modelle nicht bekannt sind, dass es ohne zusätzliche finanziellen Aufwendungen
und ohne einen Antrag auf Erteilung
einer verbindlichen Auskunft, der beim Finanzamt gestellt wird, nicht
möglich ist, die restlichen Anteile der Infrastrukturentwicklungsgesellschaft Hilden
mbH steuerunschädlich zu übernehmen.
Von daher stellt
sich die Frage, ob es nicht bei der bisherigen Gesellschaftsstruktur der IGH
bleiben sollte. Aktuell verwaltet die Infrastrukturentwicklungsgesellschaft
Hilden mbH die bestehenden Gebäude und wird keine neuen Gebäude etc errichten,
weil es hierzu immer eines Beschlusses des Rates der Stadt Hilden bedarf. So
gesehen passiert dort auch nichts ohne Zustimmung.
Weil weiterhin
im Moment der Verwaltung die kommunalaufsichtsrechtlichen Entscheidungen noch
nicht vorliegen, dient diese SV im Moment als Zwischenstand. Sobald die
Ergebnisse vorliegen, wird der Rat über das weitere Vorgehen selbstverständlich
unterrichtet und kann ggfl. die notwendigen Entscheidungen treffen.
Horst Thiele
Bürgermeister
Anlage:
Schreiben der DLF Treuhand Steuerberatergesellschaft mbH