Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt den Sachstandsbericht über die
Schritte zum NKF-Gesamtabschluss “Konzern Stadt Hilden“ zur Kenntnis.
Erläuterungen und Begründungen:
1. Gesetzlicher Auftrag
Gemäß § 2 des
Gesetzes zur Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden im
Land Nordrhein-Westfalen (NKFEG NRW) haben die Gemeinden spätestens zum
31.12.2010 den ersten Gesamtabschluss nach § 116 Gemeindeordnung (GO NRW)
aufzustellen. Daneben ist gem. § 3 NKFEG ein neuer Beteiligungsbericht gem. §
117 GO i. V. m. § 52 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) aufzustellen. Der
letzte Beteiligungsbericht erfüllt bereits die neuen Anforderungen.
Mit dem
Gesamtabschluss wird ein wichtiges Ziel der Reform des Haushaltsrechtes,
nämlich die Erreichung bzw. Rückgewinnung einer Gesamtsicht über die
Vermögens-, Schulden, Finanz- und Ertragslage der Gebietskörperschaften,
umgesetzt. Mit der Grundüberlegung, dass die Kernverwaltung und alle
Beteiligungen eine wirtschaftliche Einheit sind, wird für den Gesamtabschluss
der kommunale Abschluss mit den Abschlüssen der Beteiligungen kumuliert, um die
Struktur des Konzerns – hier “Stadt Hilden“ zu verdeutlichen und die
Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage übersichtlich darstellen zu
können.
Unter der Annahme
einer wirtschaftlichen Einheit
werden die Bilanz und die Ergebnisrechnung künftig so dargestellt, als ob keine
Ausgliederungen der Beteiligungen vorlägen.
Den politischen
Gremien und der Verwaltungsführung soll dadurch die Möglichkeit eröffnet werden,
den “Konzern Stadt Hilden“ als
Gesamtheit zu betrachten, auszurichten und zu steuern.
Dem Gesetz liegt der
Gedanke einer Gesamtsteuerung zugrunde. Zukünftig soll nicht mehr allein die
wirtschaftliche Lage der Teilbereiche getrennt bewertet werden. Vielmehr ist
die wirtschaftliche Gesamtlage von
Bedeutung. Hierzu müssen die Einzelabschlüsse oder wesentliche Daten daraus
von den Beteiligungen aus dem Haushalt sowie der Abschluss der Stadt Hilden
selbst in einen Gesamtabschluss
unter Eliminierung der Leistungsbeziehungen untereinander übertragen und
zusammengefasst werden (Konsolidierungsprozess).
Auch wenn der
Gesamtabschluss erstmals in 2011 für das zurückliegende Jahr zu erstellen ist,
sind bereits jetzt Vorbereitungen notwendig, damit beim Buchungsverfahren in
2010 Besonderheiten, die für den späteren Abschluss notwendig sind,
berücksichtigt werden können. Hierzu zählen z. B. die Klärung von Fragen zur
einheitlichen Anwendung von Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften und auch
die Kompatibilität der Kontenpläne der Stadt und ihrer Töchter.
Bestandteile des
neuen kommunalen Gesamtabschlusses sind gemäß § 49 ff GemHVO
·
die
Gesamtergebnisrechnung,
·
die
Gesamtbilanz,
·
der
Gesamtlagebericht und
·
der
Gesamtanhang
2. Verfahrensweise
Der Gesamtabschluss
ist wesentlich komplexer als nur eine Addition der einzelnen Bilanzposten und
der Konten der Gewinn- und Verlustrechung (Ergebnishaushalt).
Zur Verdeutlichung
werden nachfolgend die einzelnen Verfahrensschritte aufgezeigt:
2.1 Festlegung des Konsolidierungskreises
und der Konsolidierungsmethode
Der
Konsolidierungskreis umfasst grundsätzlich alle Beteiligungen; Sparkassen dürfen
lt. Gesetz nicht mit einbezogen werden. Die Konsolidierungsmethode richtet sich
in der Regel nach der Beteiligungsquote und der Bedeutung der Beteiligung für
die Stadt Hilden (Wesentlichkeit der Beteiligung).
Die Beteiligungsquote
(= wie hoch ist meine direkte und indirekte Beteiligung) ist selbsterklärend.
Die Bedeutung der
Wesentlichkeit versteht sich schon etwas komplexer.
Die handelsrechtliche
Literatur lehnt die Vorgabe exakter allgemein verbindlicher Grenzwerte für die
Wesentlichkeit weitgehend ab. Grundsätzlich wird die Wesentlichkeit nicht an
den Anteilen an einem Betrieb festgemacht, sondern an der Vermögens-, Finanz-
und Ertragslage der Beteiligung.
Teile der Literatur
halten nachfolgende Grenzwerte für praktikabel; allein oder additiv werden demnach
als wesentlich erachtet:
·
Abweichungen,
durch die der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag um mindestens 10%
und
außerdem die Gesamtbilanzsumme um
mindestens 0,25% verändert wird;
·
Abweichungen,
durch die die Gesamtbilanzsumme um mindestens 5% verändert wird;
·
Abweichungen,
durch die Einzelposten des Jahresabschlusses um mehr als 10% verändert
werden, die für die Beurteilung der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und
Finanzgesamtlage als besonders bedeutsam anzusehen sind.
Bei der Beurteilung,
welches Tochterunternehmen in welcher Form in den Gesamtabschluss “Konzern
Stadt Hilden“ einzubeziehen ist, wurde seitens der Verwaltung vorrangig die
Wesentlichkeit geprüft und je nach Ergebnis weiter verfahren[1].
In den folgenden
Ausführungen wird auf die jeweiligen Konsolidierungsarten/ Bilanzierungsmethoden
eingegangen.
a) Die Vollkonsolidierung
(§ 50 Abs. 1 GemHVO i. V. m. §§ 300 – 309 HGB) bedeutet eine vollständige
Konsolidierung von Vermögen, Schulden, Erträgen, Aufwendungen und Zwischenergebnissen[2].
Diese Methode wird nur
dann angewandt, wenn
·
die
Beteiligung nicht von untergeordneter Bedeutung (= wesentlich) ist
und
·
die
Stadt Hilden einen beherrschenden Einfluss auf die entsprechende Beteiligung
ausübt.
Die
hier einbezogenen Unternehmen stellen zusammen mit der Kernverwaltung den
Konsolidierungskreis im engeren Sinne dar. Für die Stadt Hilden sind nach
dieser Methode in den Gesamtabschluss einzubeziehen:
- Stadt
Hilden Holding GmbH incl. der Tochterunternehmen (Beteiligung 100%)
- Gem. Seniorendienste Stadt Hilden GmbH
(Beteiligung 100%)
- WGH mbH (Beteiligung 100%)
- GkA Grundstücksgesellschaft Hilden mbH
(Beteiligung 52%)
- Infrastrukturentwicklungsgesellschaft
Hilden mbH (Beteiligung 48%)
b)
Die
Konsolidierung nach der Equity-Methode
(§ 50 Abs. 3 GemHVO i. V. m. §§ 311,312 HGB) erfolgt bei den
Tochterunternehmen, die nicht voll konsolidiert werden, aber auf die seitens
des “Mutter-Konzerns Stadt Hilden“ ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird (sogenannte
assoziierten Unternehmen). Lt. herrschender Meinung liegt ein maßgeblicher
Einfluss ab einer Beteiligungsquote von 20% vor.
Die
Equity-Methode ist eine
Bewertungsmethode, bei der die Beteiligungsanteile auf der Aktivseite der
Bilanz als ein Vermögensgegenstand
gezeigt und bewertet werden.
Die Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen
ist in der Konzernbilanz gem. § 312 Abs. 1 Satz 1 HGB mit dem Buchwert
anzusetzen.
Der
Beteiligungsbuchwert in der Bilanz des “Konzerns Stadt Hilden“ wird
spiegelbildlich zur anteiligen Eigenkapitalentwicklung am Tochterunternehmen
weiterentwickelt.
Bei
der erstmaligen Einbeziehung der Tochterunternehmen in den Gesamtabschluss
(Erstkonsolidierung) wird der Wertansatz der Beteiligung auf der Grundlage der
Wertansätze zu dem Zeitpunkt ermittelt, zu dem das Unternehmen ein assoziiertes
Unternehmen geworden ist, also zum 01.01.2010 (Zeitpunkt der
Gesamteröffnungsbilanz “Konzern Stadt Hilden“). Demnach bilden die Zahlen der
Jahresrechnung per 31.12.2009 die Grundlage für die Gesamteröffnungsbilanz
“Konzern Stadt Hilden“.
Bei
der Folgekonsolidierung ist der eingebuchte Beteiligungswert um die anteiligen
Eigenkapitalveränderungen des Tochterunternehmens z. B. durch anteilige Gewinne
oder Verluste, Veränderung des Eigenkapitalanteils fortzuschreiben.
Die
Stadt Hilden wird nach heutigem Stand lediglich den Zweckverband Gesamtschule Langenfeld-Hilden
nach dieser Methode in den Gesamtabschluss “Konzern Stadt Hilden“ einbeziehen.
Damit geht die Stadt Hilden verfahrenskonform mit der Stadt Langenfeld, die sich
ebenfalls für diese Methode entschieden hat.
c) Nach der
Vereinfachungsklausel gem. § 116 Abs. 3 GO (in Anlehnung an § 296 HGB) müssen
verselbständigte Aufgabenbereiche nicht mit einbezogen werden, wenn sie für die
Beurteilung der Gesamtvermögens-, -ertrags-, -finanzlage von untergeordneter Bedeutung
(= unwesentlich) sind. Das bedeutet, dass sich die Gesamtbilanz des “Konzerns
Stadt Hilden“ bei einer Einbeziehung des Tochterunternehmens in die Konsolidierung
nicht wesentlich ändern dürfte.
Bei diesen nicht
konsolidierten Tochterunternehmen erfolgt lediglich eine Bilanzierung nach fortgeführten Anschaffungskosten (= “at cost“).
Auf weitergehende Konsolidierungen wird verzichtet. Dieser Ansatz erfolgt gem.
§ 50 GemHVO i. V. m. §§ 300 ff HGB auch, wenn die Beteiligungsanteile gering
(i. d. R. unter 20%) sind und daher nicht von einem maßgeblichen Einfluss
ausgegangen werden kann.
Für
die Stadt Hilden besteht für
-
Gem. Jugendwerkstatt Hilden GmbH (Beteiligung 100%)
-
Stadtmarketing Hilden GmbH (Beteiligung 51%)
-
Lokalradio Mettmann Betriebsgesellschaft mbH &
Co. KG (Beteiligung 2,2%)
-
Gem. Bauverein Hilden e. G. (Beteiligung 0,8%)
keine Konsolidierungsnotwendigkeit, weshalb diese
Beteiligungen in der Gesamtbilanz mit fortgeführten Anschaffungskosten
ausgewiesen werden. Grundlage hier sind ebenfalls die Zahlen aus den
Jahresrechnungen per 31.12.2009, die als Basis in der Gesamteröffnungsbilanz
“Konzern Stadt Hilden“ dienen.
Bei den Beteiligungen Lokalradio und Bauverein
fehlt, aufgrund der sehr niedrigen Beteiligungsquote, der maßgebliche Einfluss,
weshalb eine Nicht-Konsolidierung offensichtlich ist und diese beiden
Beteiligungen als “Übrige Beteiligung“ in der Gesamtbilanz ausgewiesen werden.
Trotz
100%iger Beteiligungsquote und damit vorliegendem maßgeblichem Einfluss an der Gem.
Jugendwerkstatt Hilden GmbH wird diese nicht voll konsolidiert und auch
nicht nach der Equity-Methode bewertet. Hintergrund ist, dass sich die
ordentlichen Erträge in der Bilanz der Gem. Jugendwerkstatt zu 96,58% aus
Zuschüssen für laufende Projekte bilden und zu 3,42% aus sonstigen
betrieblichen Erträgen. Von den Zuschüssen für Projekte kommen rd. 90% von der
ARGE. Sollte diese für die Durchführung von Projekten keine Gelder bewilligen,
reduzieren sich auch entsprechend die Aufwendungen.
Setzt
man die Summe der Erträge der Gem. Jugendwerkstatt ins Verhältnis zu denen der
Stadt Hilden, so macht die Summe der der Erträge der Gem. Jugendwerkstatt
lediglich 1,11% der Ertragssumme der Stadt Hilden aus, was als unwesentlich
erachtet werden kann.
Ein
Vergleich der Bilanzsummen der Stadt Hilden und der der Gem. Jugendwerkstatt
zum 31.12.2008 zeigt, dass die Bilanzsumme der Jugendwerkstatt lediglich 0,08%
der der Stadt Hilden beträgt (392.163,44 € zu 503.785.064,82 €).
Der
Einzelposten “Umlaufvermögen“ beträgt bei der Jugendwerkstatt mit 354.326,44 €
gerade einmal rd. 1,3% im Vergleich zur Einzelposition “Umlaufvermögen“ der
Stadt Hilden mit 27.543.074,03 €. Auch hier ist eine Wesentlichkeit des
Betriebes für den Gesamtabschluss “Konzern Stadt Hilden“ nicht gegeben.
Die
Gem. Jugendwerkstatt Hilden GmbH wird im Gesamtabschluss als “Anteil an verbundenen
nicht konsolidierten Unternehmen“ ausgewiesen.
Bei
der Stadtmarketing Hilden GmbH liegt aufgrund der Mehrheitsverhältnisse
(51%) ein beherrschender Einfluss vor. Dennoch wird dieses Tochterunternehmen
nicht voll konsolidiert. Betrachtet man auch hier die Bilanzpositionen zum
31.12.2008, so ist erkennbar, dass z. B. die Erträge lediglich aus internen
Leistungsbeziehungen stammen (Summe ordentliche Erträge ist identisch mit den
Erträgen gesamt einschl. der Erträge aus ILV). Diese internen Buchungen würden
für die Erstellung des Gesamtabschlusses eliminiert werden, so dass unterm
Strich keine Erträge seitens der Stadtmarketing Hilden GmbH in den
Gesamtabschluss fließen würden. Bei den Aufwendungen sind solche für Personal
eine wichtige Größe. Bei der Stadtmarketing Hilden GmbH belaufen sich die
Personalaufwendungen mit Stand 31.12.2008
auf 56.269,45 €. Bezieht man diesen Betrag auf die Personalaufwendungen
der Stadt Hilden in Höhe von 32.447.118,-- € so ist erkennbar, dass sich der
Einzelposten “Personalaufwendungen“ des Jahresabschlusses 2008 noch nicht
einmal um 0,2% verändern würde.
Folglich
ist der Anteil an der Stadtmarketing Hilden GmbH als unwesentlich für den Gesamtabschluss
“Konzern Stadt Hilden“ zu betrachten, weshalb dieses Tochterunternehmen in der
Gesamtbilanz ebenfalls als “Anteil an verbundenen nicht konsolidierten Unternehmen“
ausgewiesen wird.
Die
tabellarische Übersicht der Bilanzen des “Mutter-Konzerns“ Stadt Hilden und
ihrer Töchter ist als Anlage 2 beigefügt.
2.2 Vereinheitlichung der Einzelabschlüsse
für den Gesamtabschluss
Die
Bilanzierung und Bewertung des Gesamtabschlusses erfolgt nach den Regeln der
Kernverwaltung. Auch wenn die kaufmännische Buchführung eingeführt wurde, ist
zu beachten, dass die Kommunen nach den Vorschriften des NKF bilanzieren. Diese
Buchhaltung unterscheidet sich durch spezielle Regelungen von der Buchhaltung
nach dem HGB, welche regelmäßig von den Beteiligungen genutzt wird. Die
Beteiligungen müssen daher ihre Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnungen
nach den Regeln des NKF umschlüsseln und der Verwaltung zur Verfügung stellen.
3. Umsetzung bei der Stadt Hilden
·
Die Stadt
Hilden nutzt im Rahmen der Umsetzung die Ergebnisse des NRW-Modellprojektes
“NKF-Gesamtabschluss“, die in einem Praxisleitfaden von September 2009
festgehalten wurden.
·
Ende
Juni 2010 war die Festlegung des Konsolidierungskreises dem örtlichen Prüfungsamt
vorgelegt und anschließend dem Verwaltungsvorstand vorgestellt worden.
·
Anfang
Juli diesen Jahres fanden Gespräche mit den voll zu konsolidierenden
Tochter-Unternehmen statt. Der städt. Kontenplan wurde vorab mit dem Hinweis
einer zu erstellenden Überleitungstabelle mitgeschickt.
·
Aktuell
liegt der an den Mutter-Konzern angepasste Kontenplan der Gem. Seniorendienste
vor (sogenannte Überleitungstabelle). Dieser wird nach den Sommerferien dem
Rechnungsprüfungsamt zur Prüfung vorgelegt.
·
Die
Überleitungstabelle der WGH wird auch bis Ende der Sommerferien vorliegen.
·
Danach
werden die Kontenpläne mit der der Stadt Hilden Holding GmbH, der IGH und der
GkA abgestimmt.
·
Hinsichtlich
der Konsolidierungsmethoden bei den verbleibenden Zweckverbänden VHS
Hilden-Haan und Ittertal stehen noch Gespräche aus.
·
Ergänzend
ist zu erwähnen, dass die Beteiligungen, deren Eigenkapital im Minus ist voll
zu konsolidieren sind. Die Stadt Hilden hält bei dem Zweckverband VHS
Hilden-Haan eine Beteiligung von 65,27% (Stand 31.12.2008; Aufteilung auf Basis
der Einwohnerzahlen). In der bisher noch nicht testierten Bilanz zum 31.12.2008
wird ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag (=negatives
Eigenkapital) in Höhe von rd. 2,3 Mio. € ermittelt. Der Anteil lt.
Beteiligungsverhältnis der Stadt Hilden beliefe sich demnach auf rd. 1,5 Mio. €
Aufgrund des negativen Eigenkapitals würde die VHS Hilden-Haan vollständig in
den Gesamtabschluss einbezogen.
·
Um
einen ersten aussagekräftigen Gesamtabschluss abbilden zu können, ist die Erstellung
einer Gesamteröffnungsbilanz zum Stichtag 01.01.2010
nötig. Dies soll bis Ende 2010 erfolgen.
·
Danach
würde dann der erste Gesamtabschluss – bezogen auf den Daten des Jahres 2010 –
zu erstellen sein. Dieses setzt aber immer testierte Abschlüsse der einzelnen
Gesellschaften vor.
Horst Thiele
Bürgermeister
[1] Siehe Schaubild in der Anlage 1
[2] Vermögens-/ Kapitalkonsolidierung
= Aufrechnung des Beteiligungsbuchwertes der Stadt mit dem Eigenkapitalanteil
des
Tochterunternehmens (“ich kann nicht an mir
selbst beteiligt sein“)
Schuldenkonsolidierung = Aufrechnung
“konzerninterner“ Forderungen und Verbindlichkeiten (“ich kann nicht mir selbst
gegenüber
Forderungen oder Verbindlichkeiten haben“)
Aufwands- und Ertragskonsolidierung =
“´Konzerninterne“ Aufwendungen und Erträge sind wie ein innerbetrieblicher
Leistungsaus
tausch (interne Verrechnungen) zu behandeln
Zwischenergebnis-Eliminierung =
Lieferung/ Leistung von Vermögensgegenständen im “Konzern Stadt Hilden“ sind
ergebnisneutral
darzustellen.