Betreff
Anregung gemäß § 24 GO NW
hier: Antrag auf Unterschutzstellung des Evangelischen Gemeindehauses, Schulstraße 35
- Antrag des Museums- und Heimatvereins Hilden e.V. vom 10.03.2007 -
Vorlage
WP 04-09 SV 60/069
Aktenzeichen
143-07-05
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss befürwortet den Antrag auf Unterschutzstellung des Evangelischen Gemeindehauses, Schulstraße 35, als Ergänzung zum Beschluss vom 17.01.2007 des Stadtentwicklungsausschusses zur Untersuchung des Denkmalwertes des o.g. Gebäudes.

 

 

Beschlussvorschlag des Stadtentwicklungsausschusses am 12.09.2007:

 

„Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss, den Antrag des Museums- und Heimatvereins vom 10.03.2007 auf Unterschutzschutzstellung des Evangelischen Gemeindehauses Schulstraße 35 abzulehnen.“

 


Erläuterungen und Begründungen:

Der Museums- und Heimatvereins Hilden e.V. stellte mit Schreiben vom 10.03.2007 den Antrag gem. § 24 GO NW auf Unterschutzstellung des Evangelischen Gemeindehauses, Schulstraße 35.

 

Die Untersuchung des Denkmalwertes des Gebäudes wurde bereits am 17.01.2007 durch den Stadtentwicklungsausschuss beschlossen. Mit der Bearbeitung durch die Untere Denkmalbehörde wurde begonnen.

 

Das Evangelische Gemeindehaus, Schulstraße 35, liegt innerhalb des Geltungsbereichs der Satzung für den Denkmalbereich Innenstadt in der Stadt Hilden vom 16.09.1987 und ist gemäß § 2 der Satzung in der Aufstellung der baulichen Anlagen, die sich auf das gesamte Erscheinungsbild besonders prägend auswirken, aufgeführt.

 

Das bedeutet, dass bereits jetzt für alle Maßnahmen, die das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes betreffen, laut § 3 Satz 2 der Denkmalbereichssatzung eine denkmalrechtliche Erlaubnis gemäß § 9 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) zu beantragen ist und damit die Zustimmung der Denkmalbehörden zu allen geplanten Veränderungen der Außenhaut erforderlich ist.

 

Das Evangelische Gemeindehaus verfügt über eine architektonisch anspruchsvolle Fassadengestaltung, die das Erscheinungsbild der Innenstadt Hilden mit prägt.

Auch kommt dem Gebäude als evangelisches Gemeindehaus eine wichtige ortsgeschichtliche Bedeutung zu.

 

Das äußere Erscheinungsbild weist einige Veränderungen auf, wovon der Verputz der ursprünglich backsteinsichtigen Fassade im Jahre 1962 und der Verlust der gotisierenden Bekrönung des Mittelrisalits zu den Wesentlichen gehören.

 

Zur Beurteilung der Gebäudesubstanz im Inneren fand zwischenzeitlich eine Begehung durch das Bauverwaltungs- und Bauaufsichtsamt statt. Dabei wurde festgestellt, dass trotz einiger Umbauten das Gebäudeinnere weitgehend im Originalzustand erhalten ist.

 

In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass der Unteren Bauaufsichtsbehörde seit dem 02.03.2007 ein von der Evangelischen Kirchengemeinde als Eigentümer gestellter Antrag auf Totalabbruch des Gebäudes vorliegt.

Vor diesem Hintergrund wurde das Rheinische Amt für Denkmalpflege bereits um die Beurteilung der Denkmalwürdigkeit des Gebäudes gebeten.

Für eine über den derzeitigen Schutzumfang, der durch den Denkmalbereich gegeben ist, hinausgehende Eintragung als Einzeldenkmal in die Denkmalliste der Stadt Hilden gemäß § 3 DSchG NRW ist eine eingehende Besichtigung des Gebäudeäußeren und Inneren, gemeinsam mit dem Rheinischen Amt für Denkmalpflege, erforderlich.

 

Der Termin für die Begehung wird derzeit durch die Untere Denkmalbehörde koordiniert.

 

Herr Pfarrer Rönsch, als Vertreter des Eigentümers, wurde durch die Untere Denkmalbehörde von dem Antrag des Museums- und Heimatvereins Hilden e.V. unterrichtet und um eine erste Stellungnahme gebeten die ggf. in der Sitzung nachgereicht wird.

 

 

(G. Scheib)

 

 

 

                                                                                              Hilden, den 31.08.2007

 

 

                                   zusätzliche Erläuterungen und Begründungen:

 

 

Die ursprüngliche Sitzungsvorlage Nr. 60/069 wurde in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 02.05.2007 zurückgestellt, bis das Ergebnis der Überprüfung der Denkmaleigenschaft durch das Rheinische Amt für Denkmalpflege vorliegt.

 

Wie bereits in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 08.08.2007 verwaltungsseitig ausgeführt, kommt nach dem nun vorliegenden Gutachten des Landschaftsverbandes Rheinland vom 25.06.2007 (s. Anlage) dem Gebäude Schulstraße 35 als Einzelobjekt kein Denkmalwert im Sinne des § 2 DSchG NRW zu, da dass äußere Erscheinungsbild des Baukörpers bereits gravierende bauliche Veränderungen erfahren hat.

 

Das Objekt liegt jedoch innerhalb des Denkmalbereiches der Stadt Hilden und ist daher aufgrund seiner historischen Bedeutung als erhaltenswerte Bausubstanz im Sinne des § 25 Abs. 2 Nr. 2 DSchG NRW einzustufen. Die Erhaltung des Gebäudes ist aufgrund seines ortsbildprägenden Charakters wünschenswert.  In diesem Sinne wurden mit der Eigentümerin zwischenzeitlich erste Gespräche vor dem Hintergrund des vorliegenden Abbruchantrages geführt.

 

Unabhängig von den hierzu noch abzuwartenden konkreten Überlegungen, über die die Verwaltung zu gegebener Zeit berichten wird, ist der Antrag des Museums- und Heimatvereins

gem. § 24 GO NW auf der Basis der gutachterlichen Stellungnahme des Landschaftsverbandes abzulehnen.

 

 

 

 

 

( G. Scheib )