hier: Antrag auf Unterschutzstellung des Evangelischen Gemeindehauses, Schulstraße 35
- Antrag des Museums- und Heimatvereins Hilden e.V. vom 10.03.2007 -
Beschlussvorschlag:
Der Stadtentwicklungsausschuss befürwortet den Antrag auf
Unterschutzstellung des Evangelischen Gemeindehauses, Schulstraße 35, als Ergänzung
zum Beschluss vom 17.01.2007 des Stadtentwicklungsausschusses zur Untersuchung
des Denkmalwertes des o.g. Gebäudes.
Beschlussvorschlag des Stadtentwicklungsausschusses am 12.09.2007:
„Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss,
den Antrag des Museums- und Heimatvereins vom 10.03.2007 auf
Unterschutzschutzstellung des Evangelischen Gemeindehauses Schulstraße 35
abzulehnen.“
Erläuterungen und Begründungen:
Der Museums- und
Heimatvereins Hilden e.V. stellte mit Schreiben vom 10.03.2007 den Antrag gem.
§ 24 GO NW auf Unterschutzstellung des Evangelischen Gemeindehauses,
Schulstraße 35.
Die Untersuchung
des Denkmalwertes des Gebäudes wurde bereits am 17.01.2007 durch den
Stadtentwicklungsausschuss beschlossen. Mit der Bearbeitung durch die Untere
Denkmalbehörde wurde begonnen.
Das Evangelische
Gemeindehaus, Schulstraße 35, liegt innerhalb des Geltungsbereichs der Satzung
für den Denkmalbereich Innenstadt in der Stadt Hilden vom 16.09.1987 und ist
gemäß § 2 der Satzung in der Aufstellung der baulichen Anlagen, die sich auf
das gesamte Erscheinungsbild besonders prägend auswirken, aufgeführt.
Das bedeutet, dass
bereits jetzt für alle Maßnahmen, die das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes
betreffen, laut § 3 Satz 2 der Denkmalbereichssatzung eine denkmalrechtliche
Erlaubnis gemäß § 9 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) zu
beantragen ist und damit die Zustimmung der Denkmalbehörden zu allen geplanten
Veränderungen der Außenhaut erforderlich ist.
Das Evangelische
Gemeindehaus verfügt über eine architektonisch anspruchsvolle Fassadengestaltung,
die das Erscheinungsbild der Innenstadt Hilden mit prägt.
Auch kommt dem
Gebäude als evangelisches Gemeindehaus eine wichtige ortsgeschichtliche Bedeutung
zu.
Das äußere
Erscheinungsbild weist einige Veränderungen auf, wovon der Verputz der
ursprünglich backsteinsichtigen Fassade im Jahre 1962 und der Verlust der
gotisierenden Bekrönung des Mittelrisalits zu den Wesentlichen gehören.
Zur Beurteilung
der Gebäudesubstanz im Inneren fand zwischenzeitlich eine Begehung durch das
Bauverwaltungs- und Bauaufsichtsamt statt. Dabei wurde festgestellt, dass trotz
einiger Umbauten das Gebäudeinnere weitgehend im Originalzustand erhalten ist.
In diesem
Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass der Unteren Bauaufsichtsbehörde seit dem
02.03.2007 ein von der Evangelischen Kirchengemeinde als Eigentümer gestellter
Antrag auf Totalabbruch des Gebäudes vorliegt.
Vor diesem
Hintergrund wurde das Rheinische Amt für Denkmalpflege bereits um die
Beurteilung der Denkmalwürdigkeit des Gebäudes gebeten.
Für eine über den
derzeitigen Schutzumfang, der durch den Denkmalbereich gegeben ist, hinausgehende
Eintragung als Einzeldenkmal in die Denkmalliste der Stadt Hilden gemäß § 3
DSchG NRW ist eine eingehende Besichtigung des Gebäudeäußeren und Inneren,
gemeinsam mit dem Rheinischen Amt für Denkmalpflege, erforderlich.
Der Termin für die
Begehung wird derzeit durch die Untere Denkmalbehörde koordiniert.
Herr Pfarrer Rönsch, als Vertreter des Eigentümers, wurde durch die
Untere Denkmalbehörde von dem Antrag des Museums- und Heimatvereins Hilden e.V.
unterrichtet und um eine erste Stellungnahme gebeten die ggf. in der Sitzung
nachgereicht wird.
(G. Scheib)
Hilden,
den 31.08.2007
zusätzliche
Erläuterungen und Begründungen:
Die ursprüngliche Sitzungsvorlage Nr. 60/069 wurde in der Sitzung des
Stadtentwicklungsausschusses am 02.05.2007 zurückgestellt, bis das Ergebnis der
Überprüfung der Denkmaleigenschaft durch das Rheinische Amt für Denkmalpflege
vorliegt.
Wie bereits in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am
08.08.2007 verwaltungsseitig ausgeführt, kommt nach dem nun vorliegenden
Gutachten des Landschaftsverbandes Rheinland vom 25.06.2007 (s. Anlage) dem
Gebäude Schulstraße 35 als Einzelobjekt kein Denkmalwert im Sinne des § 2 DSchG
NRW zu, da dass äußere Erscheinungsbild des Baukörpers bereits gravierende
bauliche Veränderungen erfahren hat.
Das Objekt liegt jedoch innerhalb des Denkmalbereiches der Stadt Hilden
und ist daher aufgrund seiner historischen Bedeutung als erhaltenswerte
Bausubstanz im Sinne des § 25 Abs. 2 Nr. 2 DSchG NRW einzustufen. Die Erhaltung
des Gebäudes ist aufgrund seines ortsbildprägenden Charakters
wünschenswert. In diesem Sinne wurden
mit der Eigentümerin zwischenzeitlich erste Gespräche vor dem Hintergrund des
vorliegenden Abbruchantrages geführt.
Unabhängig von den hierzu noch abzuwartenden konkreten Überlegungen,
über die die Verwaltung zu gegebener Zeit berichten wird, ist der Antrag des
Museums- und Heimatvereins
gem. § 24 GO NW auf der Basis der gutachterlichen Stellungnahme des
Landschaftsverbandes abzulehnen.
( G. Scheib )