hier: Antrag auf Unterschutzstellung des Gebäudes Reichshof, Mittelstraße 6 / Ecke Hochdahlerstraße
- Antrag des Museums- und Heimatvereins Hilden e.V. vom 10.03.2007 -
Beschlussvorschlag:
Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt, den Antrag auf
Unterschutzstellung des Gebäudes Reichshof, Mittelstraße 6 / Ecke
Hochdahlerstraße zu befürworten und beauftragt die Verwaltung mit der
Überprüfung der Denkmalwürdigkeit des Gebäudes.
Beschlussvorschlag des Stadtentwicklungsausschusses am 12.09.2007:
„Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt nach Vorberatung im
Stadtentwicklungsausschuss, den Antrag des Museums- und Heimatvereins vom
10.03.2007 auf Unterschutzstellung des Reichshofes Mittelstraße 6 / Ecke
Hochdahler Straße abzulehnen.“
Erläuterungen und Begründungen:
Der Museums- und
Heimatvereins Hilden e.V. stellte mit Schreiben vom 10.03.2007 den Antrag gem.
§ 24 GO NW auf Unterschutzstellung des Gebäudes Reichshof, Mittelstraße 6 /
Ecke Hochdahlerstraße.
Das Gebäude
Reichshof, Mittelstraße 6 / Ecke Hochdahlerstraße, liegt innerhalb des
Geltungsbereichs der Satzung für den Denkmalbereich Innenstadt in der Stadt
Hilden vom 16.09.1987.
Das bedeutet, dass
bereits jetzt für alle Maßnahmen, die das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes
betreffen, laut § 3 Satz 2 der Denkmalbereichssatzung eine denkmalrechtliche
Erlaubnis gemäß § 9 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) zu
beantragen ist und damit die Zustimmung der Denkmalbehörden zu allen geplanten
Veränderungen der Außenhaut erforderlich ist.
Das Gebäude
Reichshof verfügt über eine architektonisch anspruchsvolle Fassadengestaltung,
die das Erscheinungsbild der Innenstadt Hilden mit prägt.
Auch kommt ihm als
ursprünglich katholisches Gemeindehaus eine wichtige ortsgeschichtliche
Bedeutung zu.
Aus
städtebaulicher Sicht bildet das Gebäude einen dominanten Baukörper an der
Straßenmündung Mittelstraße/Hochdahlerstraße/Kirchhofstraße und einen markanten
Endpunkt im Denkmalbereich Innenstadt.
Das äußere
Erscheinungsbild weist allerdings zahlreiche, teilweise gravierende
Veränderungen vor allem im Bereich der Fassadenausbildung auf.
Der Erhalt der Gebäudesubstanz
im Inneren kann derzeit nicht beurteilt werden.
Für eine über den
derzeitigen Schutzumfang, der durch den Denkmalbereich gegeben ist, hinausgehende
Eintragung als Einzeldenkmal in die Denkmalliste der Stadt Hilden gemäß § 3
DSchG NRW ist eine eingehende Besichtigung des Gebäudeäußeren und Inneren,
gemeinsam mit dem Rheinischen Amt für Denkmalpflege, erforderlich.
Herr Pfarrer Ulrich Hennes, als Vertreter des Eigentümers, wurde durch
die Untere Denkmalbehörde von dem Antrag des Museums- und Heimatvereins Hilden
e.V. unterrichtet und um eine erste Stellungnahme gebeten. Diese ist als Anlage
beigefügt.
(G. Scheib)
Hilden,
den 31.08.2007
zusätzliche
Erläuterungen und Begründungen:
Die ursprüngliche Sitzungsvorlage Nr. 60/070 wurde in der Sitzung des
Stadtentwicklungsausschusses am 02.05.2007 zurückgestellt, bis das Ergebnis der
Überprüfung der Denkmaleigenschaft durch das Rheinische Amt für Denkmalpflege
vorliegt.
Wie bereits in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am
08.08.2007 verwaltungsseitig ausgeführt, kommt gemäß Gutachten des
Landschaftsverbandes Rheinland vom 25.06.2007 dem Gebäude Mittelstraße 6/Ecke
Hochdahler Straße als Einzelobjekt kein Denkmalwert im Sinne des § 2 DSchG NRW
zu, da dass äußere Erscheinungsbild des Baukörpers bereits gravierende bauliche
Veränderungen erfahren hat.
Das Objekt liegt jedoch innerhalb des Denkmalbereiches der Stadt Hilden
und ist daher aufgrund seiner historischen Bedeutung als erhaltenswerte
Bausubstanz im Sinne des § 25 Abs. 2 Nr. 2 DSchG NRW einzustufen. Die Erhaltung
des Gebäudes ist aufgrund seines ortsbildprägenden Charakters wünschenswert.
Gespräche hierzu mit der Eigentümerin haben noch nicht statt gefunden.
Wie bekannt ist, hat zwischenzeitlich ein Investorenwettbewerb zu dem
Grundstück statt gefunden.
Die Ergebnisse liegen der Verwaltung noch nicht vor.
Unabhängig hiervon ist jedoch der Antrag des Museums- und Heimatvereins
gem. § 24 GO NW auf der Basis der gutachterlichen Stellungnahme des
Landschaftsverbandes abzulehnen.
( G. Scheib )