Betreff
Anregung gemäß § 24 GO NW
hier: Antrag auf Unterschutzstellung des Gebäudes Reichshof, Mittelstraße 6 / Ecke Hochdahlerstraße
- Antrag des Museums- und Heimatvereins Hilden e.V. vom 10.03.2007 -
Vorlage
WP 04-09 SV 60/070
Aktenzeichen
309-07-05
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt, den Antrag auf Unterschutzstellung des Gebäudes Reichshof, Mittelstraße 6 / Ecke Hochdahlerstraße zu befürworten und beauftragt die Verwaltung mit der Überprüfung der Denkmalwürdigkeit des Gebäudes.

 

Beschlussvorschlag des Stadtentwicklungsausschusses am 12.09.2007:

 

„Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss, den Antrag des Museums- und Heimatvereins vom 10.03.2007 auf Unterschutzstellung des Reichshofes Mittelstraße 6 / Ecke Hochdahler Straße abzulehnen.“

 

 


Erläuterungen und Begründungen:

Der Museums- und Heimatvereins Hilden e.V. stellte mit Schreiben vom 10.03.2007 den Antrag gem. § 24 GO NW auf Unterschutzstellung des Gebäudes Reichshof, Mittelstraße 6 / Ecke Hochdahlerstraße.

 

Das Gebäude Reichshof, Mittelstraße 6 / Ecke Hochdahlerstraße, liegt innerhalb des Geltungsbereichs der Satzung für den Denkmalbereich Innenstadt in der Stadt Hilden vom 16.09.1987.

 

Das bedeutet, dass bereits jetzt für alle Maßnahmen, die das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes betreffen, laut § 3 Satz 2 der Denkmalbereichssatzung eine denkmalrechtliche Erlaubnis gemäß § 9 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) zu beantragen ist und damit die Zustimmung der Denkmalbehörden zu allen geplanten Veränderungen der Außenhaut erforderlich ist.

 

Das Gebäude Reichshof verfügt über eine architektonisch anspruchsvolle Fassadengestaltung, die das Erscheinungsbild der Innenstadt Hilden mit prägt.

Auch kommt ihm als ursprünglich katholisches Gemeindehaus eine wichtige ortsgeschichtliche Bedeutung zu.

Aus städtebaulicher Sicht bildet das Gebäude einen dominanten Baukörper an der Straßenmündung Mittelstraße/Hochdahlerstraße/Kirchhofstraße und einen markanten Endpunkt im Denkmalbereich Innenstadt.

 

Das äußere Erscheinungsbild weist allerdings zahlreiche, teilweise gravierende Veränderungen vor allem im Bereich der Fassadenausbildung auf.

Der Erhalt der Gebäudesubstanz im Inneren kann derzeit nicht beurteilt werden.

 

Für eine über den derzeitigen Schutzumfang, der durch den Denkmalbereich gegeben ist, hinausgehende Eintragung als Einzeldenkmal in die Denkmalliste der Stadt Hilden gemäß § 3 DSchG NRW ist eine eingehende Besichtigung des Gebäudeäußeren und Inneren, gemeinsam mit dem Rheinischen Amt für Denkmalpflege, erforderlich.

 

Herr Pfarrer Ulrich Hennes, als Vertreter des Eigentümers, wurde durch die Untere Denkmalbehörde von dem Antrag des Museums- und Heimatvereins Hilden e.V. unterrichtet und um eine erste Stellungnahme gebeten. Diese ist als Anlage beigefügt.

 

 

 

 

 

(G. Scheib)

 

 


 

                                                                                              Hilden, den 31.08.2007

 

 

                                   zusätzliche Erläuterungen und Begründungen:

 

 

Die ursprüngliche Sitzungsvorlage Nr. 60/070 wurde in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 02.05.2007 zurückgestellt, bis das Ergebnis der Überprüfung der Denkmaleigenschaft durch das Rheinische Amt für Denkmalpflege vorliegt.

 

Wie bereits in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 08.08.2007 verwaltungsseitig ausgeführt, kommt gemäß Gutachten des Landschaftsverbandes Rheinland vom 25.06.2007 dem Gebäude Mittelstraße 6/Ecke Hochdahler Straße als Einzelobjekt kein Denkmalwert im Sinne des § 2 DSchG NRW zu, da dass äußere Erscheinungsbild des Baukörpers bereits gravierende bauliche Veränderungen erfahren hat.

 

Das Objekt liegt jedoch innerhalb des Denkmalbereiches der Stadt Hilden und ist daher aufgrund seiner historischen Bedeutung als erhaltenswerte Bausubstanz im Sinne des § 25 Abs. 2 Nr. 2 DSchG NRW einzustufen. Die Erhaltung des Gebäudes ist aufgrund seines ortsbildprägenden Charakters wünschenswert. Gespräche hierzu mit der Eigentümerin haben noch nicht statt gefunden.

Wie bekannt ist, hat zwischenzeitlich ein Investorenwettbewerb zu dem Grundstück statt gefunden.

Die Ergebnisse liegen der Verwaltung noch nicht vor.

 

Unabhängig hiervon ist jedoch der Antrag des Museums- und Heimatvereins gem. § 24 GO NW auf der Basis der gutachterlichen Stellungnahme des Landschaftsverbandes abzulehnen.

 

 

 

 

 

( G. Scheib )