Betreff
Anonym angeordnete Beisetzungen des Ordnungsamtes
Vorlage
WP 04-09 SV 68/029
Aktenzeichen
IV/68.06 - ku
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

„Der gemeinschaftlich von der evangelischen Kirchengemeinde Hilden und dem katholischen Kirchengemeindeverband Hilden am 12.07.2007, UH/Wa, gestellte Antrag, vom Ordnungsamt angeordnete anonyme Bestattungen künftig nicht mehr auf dem anonymen Gräberfeld, sondern in pflegefreien Reihengräbern vorzunehmen, wird zurückgewiesen.“

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Ordnungsbehördliche Bestattungen durch die Stadt sind zu veranlassen,

 

a)                 wenn die eigentlichen Bestattungspflichtigen (Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder) ihrer Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen,

 

oder

 

b)                 in den Fällen, in denen es keine Angehörigen mehr gibt oder diese nicht zu ermitteln sind.

 

Rechtsgrundlage für die Durchführung ordnungsbehördlicher Bestattungen ist § 8 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 17.Juni 2003.

 

Die Durchführung ordnungsbehördlicher Bestattungen ist rechtlich gesehen eine Ersatzvornahme. Sie hat nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen, d. h., die Stadt hat diejenige Bestattungsform zu wählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit “kostenmäßig“ am wenigsten belasten.

Anhaltspunkte für eine einfache aber würdige Beisetzung in Hilden stellen demgemäß die vom Kreissozialamt vorgegebenen Sätze für Bestattungsleistungen (z. B. Sarg, Sterbehemd) und diejenigen Bestattungskosten nach der Friedhofsgebührensatzung dar, die sich am notwendigen Mindestaufwand orientieren.

 

Die den Einzelnen und die Allgemeinheit “kostenmäßig“ am wenigsten beeinträchtigende Beisetzung stellt in Hilden die Bestattung in einem anonymen Reihengrab dar.

Der gemeinschaftlich von der evangelischen Kirchengemeinde Hilden und dem katholischen Kirchengemeindeverband Hilden gestellte Antrag, vom Ordnungsamt angeordnete anonyme Bestattungen künftig in pflegefreien Reihengräbern vorzunehmen, würde die Allgemeinheit aktuell je Beerdigungsfall zusätzlich mit 421 € Kosten belasten, s. Gebührengegenüberstellung.

 

 

Gebührengegenüberstellung:

 

             Grabart

Leistung

pflegefreies Reihengrab

anonymes Reihengrab

Erwerb

775 €

486 €

Grabbereitung

379 €

379 €

Unterhaltung

394 €

262 €

Trauerhalle

240 €

240 €

Leichenzelle

86 €

86 €

Gesamtkosten

1.874 €

1.453 €

 

 

Verschärfend kommt hinzu, würden ordnungsbehördliche Bestattungen zukünftig in einem pflegefreien Reihengrab vorgenommen, wäre es nicht möglich, die erheblichen Mehrkosten eventuell vorhandenen bestattungsunwilligen, aber bestattungspflichtigen Angehörigen in Rechnung zu stellen, da dies nach Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG – VC 316.58) über den notwendigen Mindestaufwand hinausgehen würde.

 

Die Zahl der ordnungsbehördlichen Bestattungen ist im Vergleich zu den Vorjahren in 2007 dramatisch angestiegen.

Lag die Zahl 2006 noch bei insgesamt 15, so sind bis Mitte Juli 2007 bereits 24 Fälle registriert worden.

Die Verwaltung geht nach derzeitiger Einschätzung für 2007 von mindestens 40 Fällen aus und erwartet auch für die Folgejahre entsprechend hohe Zahlen.

 

Der Anstieg ist auf die schwierige wirtschaftliche Situation breiter Teile der Gesellschaft aber auch auf die immer mehr schwindende Verbundenheit untereinander zurückzuführen.

 

Würde dem Antrag der Kirchen entsprochen, Bestattungen künftig in pflegefreien Reihengräbern vorzunehmen hätte dies für den städtischen Haushalt und damit die Allgemeinheit erhebliche finanzielle Auswirkungen.

Bei angenommen 40 Fällen/Jahr müsste im Vergleich wie folgt kalkuliert werden:

 

Mittelbedarf auf Grundlage geltender Gebührentarife bei Annahme 40 Fälle/Jahr:

 

pflegefreies Reihengrab  (1.874 € je Fall)                                                       = 74.960 €

anonymes Reihengrab    (1.453 € je Fall)                                                       = 58.120 €

Kostenanteil über dem notwendigen Mindestauf-

wand (BVerwG – VC 316.58) bei Bestattungen in

pflegefreien Reihengräbern:                                                                            = 16.840 €

                                                                                                                                 ========

 

Der über dem notwendigen Mindestaufwand liegende Kostenanteil in Höhe von 16.840 € bei Bestattungen in pflegefreien Reihengräbern müsste von der Allgemeinheit zusätzlich zu den zu tragenden Belastungen für die Zahl der Fälle aufgebracht werden, in denen ohnehin keine Kostenerstattung zu erwarten ist.

Das sind im Jahr auf Grundlage vorliegender Erfahrungswerte bereits etwa 50 % – 60 % der geltend gemachten Bestattungskosten, auf 2007 bezogen voraussichtlich bis zu 37.000 €, die ohnehin schon über allgemeine Steuermittel zu finanzieren sind.

 

Die Verwaltung schlägt aus diesem Grund vor, den gemeinschaftlich von der evangelischen Kirchengemeinde Hilden und dem katholischen Kirchengemeindeverband Hilden gestellten Antrag zurückzuweisen, “vom Ordnungsamt angeordnete anonyme Bestattungen künftig nicht mehr auf dem anonymen Gräberfeld, sondern in pflegefreien Reihengräbern vorzunehmen“.

 

 

 

 

G.   S c h e i b

Bürgermeister