hier: Sachstand der Einführung der Internen Leistungsverrechnung (ILV) im NKF
Beschlussvorschlag:
„Der Haupt- und
Finanzausschuss nimmt den Sachstandsbericht der Verwaltung zur Einführung der
Internen Leistungsverrechnung (ILV) im NKF zur Kenntnis.“
Erläuterungen und Begründungen:
Rechtlicher und sachlicher
Hintergrund
Bei der Internen
Leistungsverrechnung (ILV) geht es um die Verrechnung interner Leistungen, die
von städtischen Ämtern und Dienststellen (Dienstleistern) für andere städtische
Ämter und Dienststellen (Leistungsabnehmer/“Kunden“) erbracht werden.
Das Spektrum dieser
internen Leistungen ist vielfältig. Es reicht von Transport- und Logistikleistungen
des städtischen Bauhofs, über das Angebot der hauseigenen IT-Abteilung, die
hauseigene Druckerei bis hin zu den internen Steuerungsleistungen des
Verwaltungsvorstandes, des Personalmanagements und des Rechnungsprüfungsamtes.
Im Rahmen des kameralen
Haushaltsrechts beschränkte sich die Verrechnung interner Leistungen im Wesentlichen
auf die kosten- bzw. gebührenrechnenden Einrichtungen sowie auf die kameralen
Zuschussbudgets in den Bereichen „Kultur“ und „Jugend“.
Aufgrund der Umstellung des
Haushalts- und Rechnungswesens von der Kameralistik auf das Neue Kommunale
Finanzmanagement (NKF) stellte sich erneut die Frage, ob, in welchem Umfang und
wie eine Verrechnung der internen Leistungen erfolgen soll.
Die Vorgabe des Gesetz- und
Verordnungsgebers im NKF-Einführungsgesetz lässt für die Kommunen eine weitgehend
eigenverantwortliche und freie Umgangsweise mit der ILV zu. In § 17 GemHVO NRW
ist (lediglich) festgelegt:
„Werden
in den Teilplänen zum Nachweis des vollständigen Ressourcenverbrauchs interne
Leistungsbeziehungen erfasst, sind diese dem Jahresergebnis des Teilergebnisplans
und der Teilergebnisrechnung hinzuzufügen und müssen sich im Ergebnisplan und
in der Ergebnisrechnung ausgleichen“.
Insbesondere
der Umfang (ob) und die Verrechnungsmethodik (wie) sind in das sachgerechte
Ermessen der Kommune gelegt.
Hildener Konzeption zur ILV
Die in der Verwaltung erarbeitete ILV-Konzeption orientiert sich an den
in der Literatur und Lehre zur ILV vertretenen Auffassungen, den Konzepten der
KGSt ohne allerdings die speziellen Hildener Erfahrungen, Zielsetzungen und
Erfordernisse mit dem Thema ILV außer Acht lassen zu wollen. Insgesamt ist zur
ILV festzuhalten, dass viele Kommunen sich mit dem Thema entweder noch nicht
auseinandergesetzt oder es ausgeklammert bzw. zurückgestellt haben. Aus diesem
Grunde musste von der Stadt Hilden hier zum Großteil „Neuland“ betreten werden.
Von der Stadtverwaltung Hilden werden zahlreiche interne und externe
Leistungen erbracht. Dieser „Output“ dokumentiert sich im NKF-Haushalt und in
der Kosten- und Leistungsrechnung in über 700 Kostenträgern, die wiederum zu
den zzt. 94 Produkten zusammengefasst werden.
Um ein (flächendeckendes) ILV-System aufzubauen, wurde eine Klassifizierung
aller Kostenträger in die Kategorien Produktleistungen, Serviceleistungen,
Steuerungsleistungen und Allgemeine Leistungen vorgenommen.
Das folgende Schaubild zeigt eine Darstellung der unterschiedlichen
Leistungsarten:
Ausgehend von dieser Klassifizierung wurde festgelegt, welche
Serviceleistungen aufgrund ihres Volumens auf die Leistungsabnehmer verrechnet
werden und welche Leistungen der Querschnittsverwaltung in die Steuerungsumlage
einfließen.
Bei der Festlegung, welche der zahlreichen internen Leistungen verrechnet
werden, wurde der Grundsatz der Relevanz in den Fordergrund gestellt. Da die
Planung und die haushaltsmäßige Buchung entsprechenden Verwaltungsaufwand
verursacht, soll nicht jede Interne Leistung verrechnet werden. Sinnvoll ist
eine Verrechnung interner Leistungen nur, wenn diese ein ausreichendes
Aufwandsvolumen aufweisen.
Wesentliches Element der ILV-Konzeption in Hilden ist die Verrechnung der
erbrachten Leistungen mittels kalkulierter und weitgehend garantierter Verrechnungspreise.
Diese Vorgehensweise bietet gegenüber einer reinen Aufwandsverrechnung
den Vorteil der Preis-Leistungs-Transparenz und der Vergleichbarkeit mit
Dritten. Häufig kann der Leistungsabnehmer durch die Abnahmemenge, also durch
eigenes Verhalten, die Höhe der ihn belastenden Aufwendungen beeinflussen.
Hierdurch wird ein „pädagogischer Effekt“ erreicht, der sich mittelfristig bis
langfristig auch auf den Gesamthaushalt positiv auswirken sollte.
Im
Zusammenhang mit der Einführung der ILV war auch festzulegen, ob städtische interne
Leistungen von den internen Kunden abgenommen werden müssen (sog. Kontrahierungszwang)
oder ob interne Dienststellen in jedem Fall zwischen internen Leistungen und
Leistungen Dritter wählen können, um einen Wettbewerb herzustellen.
Dabei
galt es zu berücksichtigen, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt in der Verwaltung
Personal und Technik bereitgehalten wird, um diese Leistungen zu erbringen.
Vielfach werden dabei Qualitätsstandards angeboten, die in dieser Form nicht in
der Privatwirtschaft angeboten werden. Hinzu kommt, dass in der Verwaltung auch
soziale Beschäftigungsaspekte (wie beispielsweise die Beschäftigung
Leistungsgeminderter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) Beachtung finden.
Aufgrund
der vorgenannten Aspekte wurde durch den Verwaltungsvorstand entschieden, dass
zum gegenwärtigen Zeitpunkt für die internen Leistungen durch die Fachämter
grundsätzlich ein Abnahmezwang besteht.
Mittel-
bis langfristig sollen dann Komponenten des wirtschaftlichen Wettbewerbs zwischen
internen und externen Anbietern in die Verwaltungsabläufe integriert werden.
Über eine Aufhebung des Kontrahierungszwangs entscheidet der
Verwaltungsvorstand im Einzelfall.
Die
ILV ist schon aufgrund des vielfältigen „Miteinanders“ von Fachämtern als
Dienstleistern und „Kunden“ ein komplexes System, welches zentraler Regelungen
bedarf. Aus diesem Grunde
wurden vom Amt für Finanzservice entsprechende Regularien erarbeitet und in
einer Richtlinie zusammengefasst, die den Handlungsrahmen für die ILV in der
Stadtverwaltung Hilden vorgibt.
Die
Richtlinien stellen den Charakter und den rechtlichen Hintergrund interner
Leistungsverrechnungen dar, legen die Zielsetzungen und Grundsätze fest und
regeln die praktische Umsetzung (Kalkulation und Abrechnung) bei der Planung
und Abrechnung der ILV.
Die Richtlinien zur ILV sind, wie der gesamte Umstellungsprozess „NKF“,
in
Abstimmung mit dem Rechnungsprüfungsamt erstellt worden.
Gegenwärtiger
Umsetzungsstand:
Im
Haushalt 2007 werden folgende Interne Leistungsverrechnungen ausgeführt:
-
Verrechnung der Internen Miete durch Amt 26
-
Verrechnung der IT-Leistungen durch Amt 10/11
-
Verrechnung der Druckereileistungen durch Amt 10/11
-
Verrechnung Interner Leistungsbeziehungen innerhalb des Zentralen
Bauhofs im Rahmen der Gebühren- und Kostenrechnungen durch Amt 68
-
Verrechnung der Bereitstellung und Unterhaltung von Fahrzeugen durch Amt
68
-
Verrechnung von Steuerungsleistungen durch Amt 20
-
Verrechnung von Verwaltungskostenbeiträgen im Rahmen der Gebühren- und
Kostenrechnungen durch Amt 20
Für
das Haushaltsjahr 2008 sind folgende weitere ILV vorgesehen:
- Verrechnung
der Telekommunikationleistungen durch Amt 10/11
- Verrechnung
der Internen Dienstleistungen des Zentralen Bauhofs
an die
Fachämter durch Amt 68 (nur Haushaltsausführung).
Die
folgende Tabelle zeigt einen Überblick über den Umsetzungsstand sowie über das ungefähre
Volumen der jeweiligen internen Leistungsverrechnung:
Bezeichnung der ILV |
Amt |
Haushaltsvolumen in € |
HHPlan 2007 |
HHAusführung 2007 |
HHPlan 2008 |
HHAusführung 2008 |
Interne Miete
|
II/26 |
12.100.000,00* |
|
x |
x |
x |
IT-Leistungen |
I/10/11 |
1.415.000,00 |
x |
x |
x |
x |
Druckerei |
I/10/11 |
170.000,00 |
|
x |
x |
x |
Bauhof
interne ILV KRE |
IV/68 |
704.000,00** |
x |
x |
x |
x |
Fahrzeuge |
IV/68 |
514.000,00 |
|
x |
x |
x |
Steuerungsleistungen |
II/20 |
6.726.000,00*** |
|
x |
x |
x |
Verwaltungskostenbeiträge |
II/20 |
403.000,00 |
x |
x |
x |
x |
Telekommunikation |
I/10/11 |
300.000,00 |
|
|
x |
x |
Dienstleistungen
Bauhof |
IV/68 |
Noch keine
Angabe möglich |
|
|
|
x |
* hinzu kommen noch Aufwendungen für Gebäude
der Kostenrechnenden Einricht- ungen sowie
für das Gebäude Gerresheimer Straße 20
** ohne interne Leistungsverrechnung
Straßenoberflächenentwässerung – KRE= kostenrechnende
Einrichtungen
*** inklusive externe Erstattungen und
Auflösung von Rückstellungen für Personal und
Beihilfen
Ausblick:
Mit der Erstellung der
Richtlinien, den Planungs- und Umsetzungsarbeiten und den in diesem Rahmen gemachten
Erfahrungen wurde bereits ein wichtiger Schritt in Richtung Umsetzung der ILV
im Neuen Kommunalen Finanzmanagement gemacht. Es darf allerdings nicht verkannt
werden, dass dies erst den Einstieg in ein in dieser Form neues System
darstellt. Das System muss daher in den kommenden Jahren weiter ausgebaut, bewertet
und optimiert werden.
G. Scheib