Betreff
Neues Kommunales Finanzmanagement - NKF
hier: Sachstand der Einführung der Internen Leistungsverrechnung (ILV) im NKF
Vorlage
WP 04-09 SV 20/107
Aktenzeichen
20/105
Art
Mitteilungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

„Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt den Sachstandsbericht der Verwaltung zur Einführung der Internen Leistungsverrechnung (ILV) im NKF zur Kenntnis.“

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Rechtlicher und sachlicher Hintergrund

 

Bei der Internen Leistungsverrechnung (ILV) geht es um die Verrechnung interner Leistungen, die von städtischen Ämtern und Dienststellen (Dienstleistern) für andere städtische Ämter und Dienststellen (Leistungsabnehmer/“Kunden“) erbracht werden.

 

Das Spektrum dieser internen Leistungen ist vielfältig. Es reicht von Transport- und Logistikleistungen des städtischen Bauhofs, über das Angebot der hauseigenen IT-Abteilung, die hauseigene Druckerei bis hin zu den internen Steuerungsleistungen des Verwaltungsvorstandes, des Personalmanagements und des Rechnungsprüfungsamtes.

 

Im Rahmen des kameralen Haushaltsrechts beschränkte sich die Verrechnung interner Leistungen im Wesentlichen auf die kosten- bzw. gebührenrechnenden Einrichtungen sowie auf die kameralen Zuschussbudgets in den Bereichen „Kultur“ und „Jugend“.

 

Aufgrund der Umstellung des Haushalts- und Rechnungswesens von der Kameralistik auf das Neue Kommunale Finanzmanagement (NKF) stellte sich erneut die Frage, ob, in welchem Umfang und wie eine Verrechnung der internen Leistungen erfolgen soll.

 

Die Vorgabe des Gesetz- und Verordnungsgebers im NKF-Einführungsgesetz lässt für die Kommunen eine weitgehend eigenverantwortliche und freie Umgangsweise mit der ILV zu. In § 17 GemHVO NRW ist (lediglich) festgelegt:

 

„Werden in den Teilplänen zum Nachweis des vollständigen Ressourcenverbrauchs interne Leistungsbeziehungen erfasst, sind diese dem Jahresergebnis des Teilergebnisplans und der Teilergebnisrechnung hinzuzufügen und müssen sich im Ergebnisplan und in der Ergebnisrechnung ausgleichen“.

 

Insbesondere der Umfang (ob) und die Verrechnungsmethodik (wie) sind in das sachgerechte Ermessen der Kommune gelegt.

 

 

Hildener Konzeption zur ILV

 

Die in der Verwaltung erarbeitete ILV-Konzeption orientiert sich an den in der Literatur und Lehre zur ILV vertretenen Auffassungen, den Konzepten der KGSt ohne allerdings die speziellen Hildener Erfahrungen, Zielsetzungen und Erfordernisse mit dem Thema ILV außer Acht lassen zu wollen. Insgesamt ist zur ILV festzuhalten, dass viele Kommunen sich mit dem Thema entweder noch nicht auseinandergesetzt oder es ausgeklammert bzw. zurückgestellt haben. Aus diesem Grunde musste von der Stadt Hilden hier zum Großteil „Neuland“ betreten werden.

 

Von der Stadtverwaltung Hilden werden zahlreiche interne und externe Leistungen erbracht. Dieser „Output“ dokumentiert sich im NKF-Haushalt und in der Kosten- und Leistungsrechnung in über 700 Kostenträgern, die wiederum zu den zzt. 94 Produkten zusammengefasst werden.

 

Um ein (flächendeckendes) ILV-System aufzubauen, wurde eine Klassifizierung aller Kostenträger in die Kategorien Produktleistungen, Serviceleistungen, Steuerungsleistungen und Allgemeine Leistungen vorgenommen.

 

Das folgende Schaubild zeigt eine Darstellung der unterschiedlichen Leistungsarten:

 

 

 

Ausgehend von dieser Klassifizierung wurde festgelegt, welche Serviceleistungen aufgrund ihres Volumens auf die Leistungsabnehmer verrechnet werden und welche Leistungen der Querschnittsverwaltung in die Steuerungsumlage einfließen.

 

Bei der Festlegung, welche der zahlreichen internen Leistungen verrechnet werden, wurde der Grundsatz der Relevanz in den Fordergrund gestellt. Da die Planung und die haushaltsmäßige Buchung entsprechenden Verwaltungsaufwand verursacht, soll nicht jede Interne Leistung verrechnet werden. Sinnvoll ist eine Verrechnung interner Leistungen nur, wenn diese ein ausreichendes Aufwandsvolumen aufweisen.

 

Wesentliches Element der ILV-Konzeption in Hilden ist die Verrechnung der erbrachten Leistungen mittels kalkulierter und weitgehend garantierter Verrechnungspreise.

Diese Vorgehensweise bietet gegenüber einer reinen Aufwandsverrechnung den Vorteil der Preis-Leistungs-Transparenz und der Vergleichbarkeit mit Dritten. Häufig kann der Leistungsabnehmer durch die Abnahmemenge, also durch eigenes Verhalten, die Höhe der ihn belastenden Aufwendungen beeinflussen. Hierdurch wird ein „pädagogischer Effekt“ erreicht, der sich mittelfristig bis langfristig auch auf den Gesamthaushalt positiv auswirken sollte.

 

 

Im Zusammenhang mit der Einführung der ILV war auch festzulegen, ob städtische interne Leistungen von den internen Kunden abgenommen werden müssen (sog. Kontrahierungszwang) oder ob interne Dienststellen in jedem Fall zwischen internen Leistungen und Leistungen Dritter wählen können, um einen Wettbewerb herzustellen.

 

Dabei galt es zu berücksichtigen, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt in der Verwaltung Personal und Technik bereitgehalten wird, um diese Leistungen zu erbringen. Vielfach werden dabei Qualitätsstandards angeboten, die in dieser Form nicht in der Privatwirtschaft angeboten werden. Hinzu kommt, dass in der Verwaltung auch soziale Beschäftigungsaspekte (wie beispielsweise die Beschäftigung Leistungsgeminderter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) Beachtung finden.

 

Aufgrund der vorgenannten Aspekte wurde durch den Verwaltungsvorstand entschieden, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt für die internen Leistungen durch die Fachämter grundsätzlich ein Abnahmezwang besteht.

Mittel- bis langfristig sollen dann Komponenten des wirtschaftlichen Wettbewerbs zwischen internen und externen Anbietern in die Verwaltungsabläufe integriert werden. Über eine Aufhebung des Kontrahierungszwangs entscheidet der Verwaltungsvorstand im Einzelfall.

 

Die ILV ist schon aufgrund des vielfältigen „Miteinanders“ von Fachämtern als Dienstleistern und „Kunden“ ein komplexes System, welches zentraler Regelungen bedarf. Aus diesem Grunde wurden vom Amt für Finanzservice entsprechende Regularien erarbeitet und in einer Richtlinie zusammengefasst, die den Handlungsrahmen für die ILV in der Stadtverwaltung Hilden vorgibt.

 

Die Richtlinien stellen den Charakter und den rechtlichen Hintergrund interner Leistungsverrechnungen dar, legen die Zielsetzungen und Grundsätze fest und regeln die praktische Umsetzung (Kalkulation und Abrechnung) bei der Planung und Abrechnung der ILV.

 

Die Richtlinien zur ILV sind, wie der gesamte Umstellungsprozess „NKF“, in Abstimmung mit dem Rechnungsprüfungsamt erstellt worden.

 

Gegenwärtiger Umsetzungsstand:

 

 

Im Haushalt 2007 werden folgende Interne Leistungsverrechnungen ausgeführt:

 

-         Verrechnung der Internen Miete durch Amt 26

-         Verrechnung der IT-Leistungen durch Amt 10/11

-         Verrechnung der Druckereileistungen durch Amt 10/11

-         Verrechnung Interner Leistungsbeziehungen innerhalb des Zentralen Bauhofs im Rahmen der Gebühren- und Kostenrechnungen durch Amt 68

-         Verrechnung der Bereitstellung und Unterhaltung von Fahrzeugen durch Amt 68

-         Verrechnung von Steuerungsleistungen durch Amt 20

-         Verrechnung von Verwaltungskostenbeiträgen im Rahmen der Gebühren- und Kostenrechnungen durch Amt 20

 

Für das Haushaltsjahr 2008 sind folgende weitere ILV vorgesehen:

 

-     Verrechnung der Telekommunikationleistungen durch Amt 10/11

-     Verrechnung der Internen Dienstleistungen des Zentralen Bauhofs

      an die Fachämter durch Amt 68 (nur Haushaltsausführung).

 

Die folgende Tabelle zeigt einen Überblick über den Umsetzungsstand sowie über das ungefähre Volumen der jeweiligen internen Leistungsverrechnung:

 

 

Bezeichnung der ILV

Amt

Haushaltsvolumen in €

HHPlan 2007

HHAusführung 2007

HHPlan 2008

HHAusführung 2008

Interne Miete

II/26

12.100.000,00*

 

x

x

x

IT-Leistungen

I/10/11

1.415.000,00

x

x

x

x

Druckerei

I/10/11

170.000,00

 

x

x

x

Bauhof interne ILV KRE

IV/68

704.000,00**

x

x

x

x

Fahrzeuge

IV/68

514.000,00

 

x

x

x

Steuerungsleistungen

II/20

6.726.000,00***

 

x

x

x

Verwaltungskostenbeiträge

II/20

403.000,00

x

x

x

x

Telekommunikation

I/10/11

300.000,00

 

 

x

x

Dienstleistungen Bauhof

IV/68

Noch keine Angabe möglich

 

 

 

x

*          hinzu kommen noch Aufwendungen für Gebäude der Kostenrechnenden Einricht-   ungen sowie für das Gebäude Gerresheimer Straße 20

**         ohne interne Leistungsverrechnung Straßenoberflächenentwässerung – KRE=       kostenrechnende Einrichtungen

***       inklusive externe Erstattungen und Auflösung von Rückstellungen für Personal         und Beihilfen

 

Ausblick:

 

Mit der Erstellung der Richtlinien, den Planungs- und Umsetzungsarbeiten und den in diesem Rahmen gemachten Erfahrungen wurde bereits ein wichtiger Schritt in Richtung Umsetzung der ILV im Neuen Kommunalen Finanzmanagement gemacht. Es darf allerdings nicht verkannt werden, dass dies erst den Einstieg in ein in dieser Form neues System darstellt. Das System muss daher in den kommenden Jahren weiter ausgebaut, bewertet und optimiert werden.

 

 

 

G. Scheib