Betreff
Fortführung des Gemeinsamen Unterrichts in der Primarstufe
Vorlage
WP 04-09 SV 51/037
Aktenzeichen
AZ.: III/51-Li
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Ausschuss für Schule, Sport und Soziales beschließt wie folgt:

 

1. Bei entsprechender Bedarfslage wird an der Gemeinschaftsgrundschule Walter- Wiederhold zum Schuljahr 2005/2006 eine neue Eingangsklasse mit Gemeinsamem Unterricht für behinderte und nicht behinderte Kinder eingerichtet.

 

2. Es besteht die Möglichkeit, in dieser Klasse bis zu fünf behinderte Kinder im Rahmen des Gemeinsamen Unterrichts zu beschulen. Die Beschulung lernbehinderter und erziehungs­schwieriger Kinder im Rahmen des Gemeinsamen Unterrichts ist dann möglich, wenn die Anzahl von fünf Kindern mit anderen Behinderungsarten nicht erreicht wird.

 

3. Dieser Beschluss ergeht vorbehaltlich der  Sicherstellung der erforderlichen sonderpädago-

gischen Förderung der behinderten Kinder durch die Schulaufsichtsbehörde.“

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Beim Schulanmeldeverfahren sind für das Schuljahr 2005/06 fünf Anträge von Erziehungs­berechtigten für die Teilnahme ihrer Kinder am Gemeinsamen Unterricht in einer Regelschule gestellt worden. Die Anträge liegen zur Entscheidung über den sonderpädagogischen Förderbedarf und den Förderort der zuständigen Schulaufsichtsbehörde (Schulamt für den Kreis Mettmann) vor. Hier ist nicht vor Ende März/Anfang April mit einer Entscheidung zu rechnen.

Zum jetzigen Zeitpunkt ist aufgrund der Erfahrungen der Vorjahre davon auszugehen, dass die Einrichtung einer neuen Eingangsklasse des Gemeinsamen Unterrichts ausreicht.

 

Mit Ablauf des Schuljahres 2004/05  wird eine Integrationsklasse die Walter- Wiederhold- Schule verlassen. Insofern ist diese Schule für eine neue Klasse wieder aufnahmefähig.

In Absprache mit dem Schulleiter und dem Schulamt Mettmann ist deshalb vereinbart worden, im kommenden Schuljahr die neue Klasse für den Gemeinsamen Unterricht an der Walter- Wiederhold- Schule einzurichten.

 

Vor der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über den sonderpädagogischen Förderbedarf und den Förderort  muss der Schulträger seine Zustimmung erklären (§ 7 Abs. 2 und 4 Schulpflichtgesetz). Der Schulträger kann gemäß dem Einführungserlass zum Gesetz zur Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung seine Zustimmung auf eine bestimmte Schule oder auf bestimmte Fallgruppen beschränken.

 

Die auf den Schulträger entfallenden Sachausgaben sind im Haushaltsplan 2005 bzw. in der Finanzplanung enthalten.

 

Das Schulamt Mettmann, vertreten durch  Schulrätin Frau Engels, äußerte den Wunsch, aus Gründen des besseren Einsatzes der sonderpädagogischen Lehrkräfte und wegen der Rückläufigkeit des Bedarfs am Gemeinsamen Unterricht, die Standorte für den Gemeinsamen Unterricht in Hilden eventuell ab dem Schuljahr 2006/2007 zu reduzieren.

 

Es wurde vereinbart, Anfang 2006 dieses Thema mit dem Schulamt Mettmann, dem Amt für Jugend, Schule und Sport und den betreffenden Schulleitern, nach Kenntnis der Bedarfzahlen für den Gemeinsamen Unterricht für das Schuljahr 2006/2007 und  dem Ergebnis der Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes, eingehend zu erörtern und eine vernehmliche Lösung zu entwickeln.

 

 

Günter Scheib


 

Finanzielle Auswirkungen

Ja

 

Haushaltstelle:

 

                                2100.5806

                                  2100.6391

                                  2100.7180

                                  2100.9351

Bezeichnung:

 

Schulbetriebsausgaben Integrationsklassen

Schülerbeförderung Integrationsklassen

Zahlungen an die Freizeitgemeinschaft (Zivildienstleistender)

Einrichtung

Kosten                       10. 667 €

 

Folgekosten                 89.833 €

vorgesehen im

 

 

Haushaltsjahr:  2005

 

2006 - 2009

Mittel stehen zur Verfügung                     Ja

Finanzierung:    

Sichtvermerk Kämmerer