Betreff
Wahl eines Bewerbers für die Vorschlagsliste des Kreises Mettmann zur Wahl von ehrenamtlichen Richtern für das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
Vorlage
WP 04-09 SV 10/043
Aktenzeichen
I/10.5-30.10.07-Hs
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Rat der Stadt benennt dem Landrat Herrn Werner Buddenberg als einzigen Kandidaten der Stadt Hilden für die vom Kreis Mettmann zu erstellende Vorschlagsliste für die Wahl von ehrenamtlichen Richterinnen und Richter für das Oberverwaltungsgericht für Nordrhein-Westfalen in Münster.

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Die Amtszeit der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster endet zum 31.01.2010. Die neue Wahlzeit beginnt am 01.02.2010 und endet am 31.01.2015.

 

Für die erforderliche Neuwahl stellen die Landkreise und kreisfreien Städte gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Vorschlagslisten auf. Der Landrat des Kreises Mettmann hat die kreisangehörigen Städte um entsprechende Unterstützung bei dieser Aufgabe gebeten. Die Stadt Hilden wurde gebeten, einen Personenvorschlag zu vorzulegen.

 

Ein vorgeschriebenes Verfahren, wie die Stadt zu diesem Vorschlag kommt, gibt es nicht. Bei der Auswahl der vorzuschlagenden Person sind allerdings die Vorschriften der §§ 20 – 23 und 28 VwGO zu beachten. Hier wird insbesondere darauf aufmerksam gemacht, dass Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst nicht zu ehrenamtlichen Richtern ernannt werden können. Der Bereich des öffentlichen Dienstes ist in diesem Zusammenhang weit auszulegen. Die zu wählende Person ist dem Landrat gegenüber mit Namen, Vornamen, Geburtstag, Geburtsort, den Beruf (nach Eintritt in den Ruhestand den zuvor ausgeübten Beruf) und vollständige, aktuelle Anschrift zu benennen.

 

Der ehrenamtliche Richter muß Deutscher sein, mindestens das 30. Lebensjahr vollendet und einen einwandfreien Leumund haben. Er darf zu Beginn der Wahlzeit das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Vom Amt eines ehrenamtlichen Richters ist insbesondere ausgeschlossen, wer infolge Richterspruches die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder gegen den mit entsprechender Folgenandrohung Anklage erhoben worden ist. Ergänzend bittet der Landrat um Mitteilung, von welcher Partei oder sonstigen Organisation der Vorschlag eingebracht wurde sowie, ob der Vorgeschlagene Mitglied einer ggf. welcher kommunalen Vertretungskörperschaft ist.

 

In den vergangenen Wahlen hat eine Reihe der vorgeschlagenen und gerade gewählten Personen erst zu diesem Zeitpunkt unter Hinweis auf Einwendungen, die aus persönlichen Gründen erfolgten oder erfolgen mussten, die Tätigkeit als ehrenamtliche Richter abgelehnt. Um keine Wiederholung dieses Umstandes herbeizuführen, sind nur Personen vorzuschlagen, die sich für die Tätigkeit eines ehrenamtlichen Richters in dem der Wahl vorausgehenden Verfahren schon bereit erklärt haben.

 

Herr Werner Buddenberg wurde bereits in der Sitzung des Rates der Stadt Hilden am 28.04.2004 in die damalige Vorschlagsliste an den Landrat für die aktuell laufende Wahlzeit gewählt und ist aktuell ehrenamtlicher Richter am Oberverwaltungsgericht. Hinsichtlich der oben genannten Voraussetzungen hat sich nichts zu seinem Nachteil verändert. Daneben hat Herr Buddenberg einer weiteren Übernahme dieses Ehrenamtes gegenüber der Verwaltung bereits am 13.01.2009 zugestimmt.

 

 

 

 

 

Günter Scheib