Betreff
Wiederbesetzung der Stelle des 3. Beigeordneten, Antrag der BA-Fraktion vom 07.07.2010
Vorlage
WP 09-14 SV 10/022
Aktenzeichen
I/10-Ar
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Beschlussfassung wird anheim gestellt.

 

gez. H.Thiele


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

In der Sitzung des Rates vom 07.07.2010 stellte die Fraktion Bürgeraktion Hilden zu TOP 7.5 „Wiederbesetzung der Stelle des 3. Beigeordneten“ den beigefügten Antrag. Hiermit wird insbesondere beantragt, auf die Ausschreibung der Stelle eines dritten Beigeordneten vorläufig zu verzichten und stattdessen die Leitung des Dezernates IV kommissarisch einem bereits bei der Stadt beschäftigten Laufbahnbeamten für ein Jahr zu übertragen.

 

Aufgrund des Antrages und des daraufhin von mehreren Fraktionen erklärten Beratungsbedarfs ist der Tagesordnungspunkt in die nächste Sitzung des Rates am 29.09.2010 „geschoben“ worden. Die Leitung des Dezernates IV erfolgt weiterhin durch Herrn Bürgermeister Thiele.

 

Zu dem Vorschlag, die Leitung des Dezernates IV kommissarisch einem Laufbahnbeamten zu übertragen, ist zunächst festzustellen, dass nach § 62 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Nordrhein-Westfalen (GO NRW) der Bürgermeister die Geschäfte der Verwaltung leitet und verteilt und ihm hierfür das uneingeschränkte Organisationsrecht der Gemeindeverwaltung zusteht. Der Rat legt gemäß § 71 Abs. 1 GO NRW die Zahl der Beigeordneten fest und kann nach § 73 Abs. 1 GO NRW die Geschäftskreise der Beigeordneten im Einvernehmen mit dem Bürgermeister festlegen. Zum Verfahren wird auf die genannte Vorschrift verwiesen.

 

Sowohl die Frage der Bildung von Dezernaten als auch die interne Besetzung der Leitungsfunktion fällt in die Organisationshoheit des Bürgermeisters. Dabei sind zwar nach § 73 Abs. 3 Satz 2 GO NRW in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Hilden „Entscheidungen für Bedienstete in Führungspositionen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis zur Gemeinde betreffen, vom Haupt- und Finanzausschuss im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen.“ Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, kann der Rat aber nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder abweichend vom Vorschlag des Bürgermeisters entscheiden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidungsmöglichkeit des Haupt- und Finanzausschusses bzw. Rates sich nur auf Einstellungen, Beförderungen und ähnliches bezieht, da diese das „Grundverhältnis oder Arbeitsverhältnis“ betreffen. Verwaltungsinterne Umsetzungen sind davon nicht betroffen, wir das OVG Münster mit Urteil vom 18.09.2008 festgestellt hat.

 

Im vorliegenden Sachverhalt hat die Prüfung der Laufbahnbeamten und Beschäftigten der Stadt Hilden ergeben, dass kein/e Mitarbeiter/in vorhanden ist, der/die aus der Sicht der Verwaltung die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die kommissarische Leitung des Dezernates IV erfüllt. Insofern sieht die Verwaltung auch keine Möglichkeit, der Bitte in Punkt 1c) des Antrages der BA zu entsprechen, die Leitungsfunktion kommissarisch einem Laufbahnbeamten zu übertragen. Aus dem selben Grund kann auch kein Vorschlag im Sinne des Punktes 2 des Antrages unterbreitet werden.

 

Die Verwaltung bittet deshalb erneut um Beschlussfassung, die Stelle des 3. Beigeordneten auszuschreiben. Zum Ausschreibungstext wird auf die Beschlussvorlage zu TOP 7.5 der Ratssitzung vom 07.07.2010 verwiesen, die als Anlage erneut beigefügt ist.

 

 

gez. Norbert Danscheidt

1. Beigeordneter