Betreff
Anzahl der zu wählenden Beigeordneten, Antrag der BA-Fraktion zur Änderung der Hauptsatzung
Vorlage
WP 09-14 SV 01/040
Aktenzeichen
01 - rb
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Beschlussfassung wird anheim gestellt.

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Die Fraktion Bürgeraktion Hilden hat in der Sitzung des Rates vom 07.07.2010 einen Antrag zur Änderung von § 15 Abs. 1 der Hauptsatzung gestellt, der als Anlage beigefügt ist. Durch Beschlussfassung des Rates soll § 15 der Hauptsatzung dahingehend geändert werden, dass der Rat bis zu drei Beigeordnete wählt.

 

Nach § 71 Abs.1 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wird die Zahl der Beigeordneten durch die Hauptsatzung festgelegt. Insofern entscheidet der Rat, in welcher Zahl Beigeordnete als kommunale Wahlbeamte für die Gemeinde tätig werden sollen. Daraus folgt, dass die Wahl von Beigeordneten unzulässig ist, wenn die Hauptsatzung nicht eine entsprechende Regelung enthält.

 

Es ist allerdings zulässig, eine in der Hauptsatzung vorgesehene Beigeordnetenstelle nicht zu besetzen. Insofern bedarf es der beantragten Änderung nicht, wenn der Rat künftig lediglich zwei Beigeordnete wählen möchte. Es erscheint aber auch unbedenklich, § 15 Abs. 1 der Hauptsatzung dahingehend zu ändern, dass der Rat bis zu drei Beigeordnete wählt.

 

Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass die Organisationshoheit für die Gemeindeverwaltung nach § 62 Abs. 1 GO NRW zu den unentziehbaren Rechten des Bürgermeisters gehört. Insofern kann sich das Zitat in der Antragsbegründung, „Aus § 70 ergibt sich die Freiheit des Rates, die Verwaltung nach Gutdünken zu organisieren.“ Höchstens auf die Zahl der Beigeordneten nach § 71 GO NRW beziehen, nicht aber auf die dem Bürgermeister obliegende Organisation der Gemeindeverwaltung.

 

 

 

gez. Norbert Danscheidt

1. Beigeordneter