Betreff
Anzahl der zu wählenden Beigeordneten,
Antrag der CDU-Fraktion zur Änderung der Hauptsatzung
Vorlage
WP 09-14 SV 01/039
Aktenzeichen
01 - rb
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Beschlussfassung wird anheim gestellt.

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Die CDU-Fraktion Hilden hat in der Sitzung des Rates vom 07.07.2010 einen Antrag zur Änderung von § 15 Abs. 1 der Hauptsatzung gestellt, der als Anlage beigefügt ist. Durch Beschlussfassung des Rates soll § 15 der Hauptsatzung dahingehend geändert werden, dass der Rat zwei Beigeordnete wählt.

 

Nach § 71 Abs.1 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wird die Zahl der Beigeordneten durch die Hauptsatzung festgelegt. Insofern entscheidet der Rat, in welcher Zahl Beigeordnete als kommunale Wahlbeamte für die Gemeinde tätig werden sollen. Daraus folgt, dass die Wahl von Beigeordneten unzulässig ist, wenn die Hauptsatzung nicht eine entsprechende Regelung enthält.

 

Es ist allerdings zulässig, eine in der Hauptsatzung vorgesehene Beigeordnetenstelle nicht zu besetzen. Insofern bedarf es der beantragten Änderung nicht zwingend, wenn der Rat künftig lediglich zwei Beigeordnete wählen möchte. Eine entsprechende Änderung der Hauptsatzung ist aber selbstverständlich möglich und zulässig.

 

Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass die vom Antragsteller angesprochene „Führungsspanne“ für das Verhältnis von Beigeordneten zu Organisationseinheiten einer Kommunalverwaltung nur bedingt herangezogen werden kann. Zum einen muss die Größe der zu führenden Einheiten berücksichtigt werden, die je nach Gemeindeverwaltung extrem unterschiedlich sein kann. Zum anderen sind auch der Umfang, die Unterschiedlichkeit und der Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellungen bei der Wahl einer angemessenen Leitungsspanne zu berücksichtigen.

 

gez. Norbert Danscheidt

1. Beigeordneter