Beschlussvorschlag:
"Der Personalausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung über die wesentlichen Änderungen des Tarifvertrages zur Kenntnis.“
Erläuterungen und Begründungen:
Am 13. September 2005 haben die
Gewerkschaften ver.di und dbb tarifunion, der Bund und die Vereinigung der
Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) den „Tarifvertrag für den öffentlichen
Dienst“ (TVöD) und ergänzende Tarifverträge unterzeichnet. Mit der
Tarifeinigung über eine Neugestaltung des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes
ab 01.10.2005 ist die größte Tarifreform seit 40 Jahren vollzogen worden.
Durch den TVöD werden unter anderem
die bisherigen Regelungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) und des
Bundesmanteltarifvertrages für Gemeinden (BMT-G) grundsätzlich abgelöst. Die
bisherigen Tarifregelungen für Arbeiter/Arbeiterinnen einerseits und
Angestellte andererseits für den Bereich des Bundes und der kommunalen
Verwaltungen werden im TVöD zusammengefasst. Die neuen Tarifregelungen zeichnen
sich insbesondere im Bereich des Entgelts, der Leistungsorientierung, der
Arbeitszeit und des Führungsinstrumentariums aus und verlagern an vielen
Stellen die Regelungs- und Entscheidungskompetenz auf die Ebene der einzelnen
Verwaltungen.
Der Wechsel in das neue Tarifrecht
wird durch den „Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen
Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts“ (TVÜ-VKA)
geregelt. Die wesentlichen Auswirkungen der Tarifverträge sind im Folgenden
dargestellt:
Geltungsbereich
Vom Geltungsbereich des TVöD werden
grundsätzlich alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nunmehr: Beschäftigte)
erfasst, die bei einem kommunalen Arbeitgeber, der Mitglied eines der VKA
angehörenden kommunalen Arbeitgeberverbände ist, oder beim Bund beschäftigt
werden.
Die tarifvertragliche regelmäßige
Arbeitszeit nach dem TVöD beträgt für die Beschäftigten des Bundes durchschnittlich
39 Stunden wöchentlich im gesamten Tarifgebiet. Für die Beschäftigten der
kommunalen Verwaltungen und Unternehmen bleibt es zunächst bei dem
Arbeitszeitvolumen des BAT / BMT-G von 38,5 Stunden im Tarifgebiet West.
Für den kommunalen Bereich im
Tarifgebiet West haben die Tarifvertragsparteien für das Arbeitszeitvolumen
eine Öffnung vereinbart. Hiernach kann auf landesbezirklicher Ebene, also zwischen
einem Kommunalen Arbeitgeberver band und einem Landesbezirk der Gewerkschaft
ver.di oder der dbb tarifunion, eine Verlängerung auf bis zu 40 Stunden
vereinbart werden.
Eingruppierung
Bislang gab es bundesweit ca. 17.000
Tätigkeitsmerkmale für die im öffentlichen Dienst Beschäftigten. Diese Zahl
zeigt bereits, dass die Schaffung einer neuen Entgeltordnung mit den erforderlichen
Eingruppierungsvorschriften einen erheblichen zeitlichen Aufwand in Anspruch
nimmt. Es wurde daher vereinbart, dass dieser Themenkomplex erst nach
Inkrafttreten des Tarifvertrags ver-handelt wird; bis zu einer Einigung gelten
die bisherigen Eingruppierungsregelungen fort. Bis
Ende 2006 soll die Entgeltordnung
allerdings vorliegen, so dass anschließend die Stellen aller Beschäftigten neu
eingruppiert werden müssen.
Das neue Tarifrecht sieht keine
Bewährungs-, Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstiege mehr vor.
Besitzstandszulagen
Grundsätzlich kommt es im Rahmen der
Überleitung nicht zu Verdiensteinbußen. So wird der ehemalige Ortszuschlag für
Kinder (der wegfiel und für Neueingestellte nicht mehr gezahlt wird) als
Besitzstand gezahlt, jedoch nur, solange ununterbrochen der Anspruch nach altem
Recht besteht. Für nach dem 31.12.2005 geborene Kinder wird kein Ortszuschlag
mehr gezahlt. Zulagen wie die Technikerzulage, die Programmierzulage,
Vergütungsgruppenzulage oder Meisterzulage werden weiterhin als
Besitzstandszulage gezahlt bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung,
die derzeit verhandelt wird.
Tabellenentgelt
Die neue Entgelttabelle ist ein
Kernstück des TVöD. Für ehemalige Angestellte und Arbeiter gilt jetzt dasselbe
Recht. Die bisherigen 15 Vergütungsgruppen für Angestellte und 17 Lohngruppen
für Arbeiter wurden in 15 Entgeltgruppen zusammengefasst.
Das Tabellenentgelt entspricht jetzt
auch dem tatsächlichen Monatsentgelt; die bisherigen Vergütungsbestandteile
Allgemeine Zulage und Ortszuschlag sind entfallen.
Mit Inkrafttreten des TVöD sind alle
Entgeltbestandteile entfallen, die an die persönliche Situation der
Beschäftigten anknüpften. Verheirateten- und Kinderzuschläge kennt der TVöD
nicht mehr. Das neue Tarifrecht hat sich damit vom Alimentationsprinzip gelöst
zugunsten eines an der persönlichen Leistung ausgerichteten Entgeltes (s.
hierzu auch nachfolgend unter „Leistungsentgelt“).
Anders als im bisherigen Verlauf der
Vergütungs- und Lohngruppen sind die Stufenwerte für jüngere Beschäftigte höher
ausgestaltet worden. Im Gegenzug sind die Endwerte der neuen Entgelttabelle
gegenüber dem bisherigen Niveau teilweise abgesenkt worden.
Da die Tarifentgelte im Bereich der
un- und angelernten Tätigkeiten häufig nicht konkurrenzfähig waren und
entsprechende Tätigkeiten in der Folge verstärkt outgesourct wurden, bestand
Bedarf zur Gegensteuerung. Insbesondere mit der neuen Entgeltgruppe 1 soll
gewährleistet werden, dass auch weniger qualifizierte Tätigkeiten
wirtschaftlich von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes erbracht werden
können. Das Entgelt der Gruppe 1 liegt nahezu 20 % unter der niedrigsten Gruppe
nach dem bisherigen Tarifrecht.
Zuordnung der Beschäftigten zu den
neuen Entgeltgruppen
Zum 01.10.2005 wurden alle
Beschäftigten den neuen Entgeltgruppen zugeordnet. Dies geschah anhand einer
Tabelle, nach der die bisherigen Vergütungs- und Lohngruppen bestimmten Entgeltgruppen
zugeordnet sind. Aufwändiger gestaltete sich dagegen die Zuordnung zu einer
bestimmten Stufe innerhalb der neuen Entgeltgruppe.
Hierzu musste für die ehemaligen
Angestellten das so genannte Vergleichsentgelt gebildet werden, das sich –
pauschal gesagt – aus den bisherigen Vergütungsbestandteilen zusammensetzte.
Zum 01.10.2007 steigen dann alle Beschäftigten in die im Verhältnis zum individuellen
Vergleichsentgelt nächst höhere reguläre Entgeltstufe auf, es sei denn, das
individuelle Vergleichsentgelt war bereits bei der Überleitung höher als die
letzte Entgeltstufe.
Ehemalige Arbeiter/innen wurden
entsprechend ihrer Beschäftigungszeit bereits endgültig der Entgeltstufe
zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle des TVöD bereits
zu Beginn ihrer Beschäftigungszeit gegolten hätte.
Mehrkosten durch die Überleitung
Die monatlichen Mehrkosten, die
bereits zum 01.10.2005 durch die Umsetzung des TVöD verursacht wurden, betragen
ca. 4.400,- €. Sie ergeben sich dadurch, dass 15 noch sehr junge Angestellte
und die meisten Arbeiter/innen ein höheres Entgelt als bisher erha lten.
Die monatlichen Mehrkosten, die sich
zum 01.10.2007 dadurch ergeben werden, dass nach dem Tarifvertrag die meisten
ehemaligen Angestellten der nächst höheren Entgeltstufe zugeordnet werden,
betragen weitere ca. 15.200,- €. Insofern ergibt sich bereits hieraus eine
weitere Personalkostensteigerung in 2007 von ca. 58.000 € (jährlich ca. 200.000
€).
Stufen der Entgelttabelle
Die Entgeltgruppen sind
grundsätzlich in sechs Stufen gegliedert und zwar in 2 Grundentgeltstufen und
vier Entwicklungsstufen. Die Zuordnung zu den Stufen erfolgt bei neu
eingestellten Beschäftigten unter Berücksichtigung möglicher einschlägiger
Berufserfahrungen.
Die Zeit für das Aufrücken in die
nächst höhere Stufe verlängert sich von Stufe zu Stufe um jeweils ein Jahr.
Hieraus ergibt sich, dass ein Beschäftigter ohne Unterbrechung der Tätigkeit
und bei durchschnittlicher Leistung fünfzehn Jahre benötigt, um in die Stufe 6
zu kommen.
Leistungsabhängiger Stufenaufstieg
in den Entwicklungsstufen
Ein wesentliches Ziel der
Tarifreform bestand in der Abkehr vom Prinzip der Verknüpfung zwischen
steigendem Lebensalter und (automatisch) steigendem Entgelt. Deshalb enthält
der TVöD die Regelung, dass Aufstiege innerhalb der Entgeltstufen 4 bis 6 grundsätzlich
an die Leistung geknüpft sind: die Zeiten für den regulären Aufstieg können
jetzt leistungsabhängig verkürzt oder verlängert werden.
Leistungsentgelt
Die variable leistungsorientierte
Bezahlung soll durch Stärkung der Motivation und Eigenverantwortung der
Beschäftigten sowie durch Stärkung der Führungskompetenz darauf ausg erichtet
sein, die öffentlichen Dienstleistungen zu verbessern. Hierunter werden alle
Formen der Steigerung der Effektivität und Effizienz sowie der Erhöhung von
Qualität und Quantität verstanden.
Das Leistungsentgelt muss
verbindlich zum 01.01.2007 eingeführt werden; es beträgt zunächst 1% der
ständigen Monatsentgelte aller beim jeweiligen Arbeitgeber beschäftigten
Arbeitnehmer. Zielgröße ist der Betrag von 8 % des Jahresentgeltes; eine
zeitliche Vorgabe hierfür existiert nicht. Formen des Leistungsentgeltes können
sein:
Leistungsprämie auf Basis einer erfüllten Zielvereinbarung
Erfolgsprämie in Abhängigkeit von einem
bestimmten wirtschaftlichen E rfolg
Leistungszulage als monatlich
wiederkehrende, befristete und widerrufliche Zahlung auf Basis einer
Leistungsbewertung.
Zur Feststellung und Bewertung von
Leistungen sind zwei Wege vorgegeben:
der Abgleich zwischen Zielvereinbarung
und Realisierung und
die systematische Leistungsbewertung.
Bei den Zielvereinbarungen handelt
es sich um freiwillige Vereinbarungen zwischen Führungskräften und einzelnen
Beschäftigten oder auch Gruppen von Beschäftigten. Die Leistungsbewertung muss
auf einem in der Dienststelle vereinbarten System möglichst messbarer und
anderweitig objektivierbarer Kriterien beruhen. Über die Einführung der
Leistungsbezahlung und die Modalitäten ist eine Dienstvereinbarung mit dem
Personalrat zu schli eßen.
Kosten des Leistungsentgeltes ab
2007
Das Volumen von 1% ist nach
Auffassung der Tarifvertragsparteien kein zusätzlich vom Arbeitgeber
bereitzustellendes Entgelt, sondern soll sich vielmehr durch geringere
Aufwendungen für die neue Sonderzahlung (Zusammenlegung und gleichzeitige, nach
Entgeltgruppen gestaffelte Kürzung des Urlaubsgeldes und der
Weihnachtszuwendung) ab 2007 sowie durch im Laufe der Zeit auslaufende
Besitzstände (insbesondere Kinderzuschläge) finanzieren lassen. Bei der Stadt
Hilden liegen jedoch die Kosten des 1%-igen Leistungsentgeltes im Jahre 2007
bei ca. 160.000,- € bei einer gleichzeitigen Einsparung durch die Sonderzahlung
von nur ca. 97.600,- €.
Netto ergibt sich hierdurch somit
allein für 2007 eine Mehrbelastung in Höhe von ca. 62.400,- €.
Führung auf Probe und auf Zeit
Die Möglichkeit der Vergabe von
Führungspositionen (Positionen ab Entgeltgruppe 10 mit Weisungsbefugnis) auf
Probe oder auf Zeit ist ein wichtiger Baustein im Kontext der Leistungsorientierung
des öffentlichen Dienstes.
Führungsfunktionen auf Probe können
im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses bis zu einer Gesamtdauer von
zwei Jahre vereinbart werden. Bei Bewährung wird die Funktion daue rhaft
übertragen; ansonsten erhält die/der Beschäftigte – sofern sie/er bereits vor
der Übertragung der Funktion auf Probe bei dem Arbeitgeber unbefristet
angestellt war - wieder eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende
Tätigkeit.
Führungspositionen auf Zeit können
als befristetes Arbeitsverhältnis bis zu einer Dauer von vier Jahren übertragen
werden, Verlängerungen sind bis zu insgesamt 12 Jahren möglich. Besteht bereits
ein Arbeitsverhältnis, so kann die Funktion gegen Zahlung einer Zulage
übertragen werden; nach Beendigung der Führung auf Zeit wird dem Beschäftigten
erneut eine der bisherigen Entgeltgruppe entsprechende Tätigkeit übertragen.
Entgeltfortzahlung
Die Entgeltfortzahlung im Falle der
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist nun auf 6 Wochen begrenzt (früher bis
zu 26 Wochen). Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit von
mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche (wie früher) und von
mehr als drei Jahren bis zum Ende der 39. Woche (früher 26 Wochen) seit
Krankheitsbeginn gezahlt. Die Beschäftigten, die bisher einen
Weiterzahlungsanspruch über 6 Wochen hinaus hatten (das sind ehemalige
Angestellte, die mindestens seit dem 30. 06.1994 bei der Stadtverwaltung Hilden
tätig sind) erhalten dafür als „Ausgleich“ für den nun verkürzten Anspruch auf
Entgeltfortzahlung einen höheren Krankengeldzuschuss als die übrigen
Beschäftigten.
Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle
Auswirkungen |
Ja |
|
|
Haushaltstelle:
9999.4149 9999.4349 9999.4449 |
Bezeichnung:
Dienstbezüge Tariflich Beschäftigte Beiträge
Versorgungskassen Tariflich Beschäftigte Beiträge zur
Sozialversicherung |
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Kosten 82.000,- € Folgekosten |
vorgesehen
im |
Haushaltsjahr 2006 |
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Finanzierung:
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Sichtvermerk
Kämmerer |
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