Anordnung der Umlegung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im
Stadtentwicklungsausschuss:
Gemäß § 46 Abs. 1 Baugesetzbuch
(BauGB) vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) in seiner derzeit gültigen Fassung
ordnet die Stadt Hilden für den Bereich des räumlichen Geltungsbereichs des
aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 10C die Umlegung an.
Die Anordnung der Umlegung umfasst das gesamte Verfahrensgebiet des Bebauungsplanes Nr. 10C. Es wird begrenzt durch die Bahnhofsallee im Westen und Südwesten, die Benrather Straße im Südosten und die Poststraße im Norden.
Erläuterungen und Begründungen:
Am 07.02.2001 hat der Stadtentwicklungsausschuss die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 10C beschlossen mit dem Ziel, zeitgemäßes Planungsrecht für
das Plangebiet zu schaffen.
Am 11.06.2008 hat der Stadtentwicklungsausschuss einen städtebaulichen
Entwurf als Grundlage für das Bebauungsplanverfahren einstimmig beschlossen
(Sitzungsvorlage 61/219). Dieser Entwurf wurde auf Grundlage des am 19.11.2008
vorgelegten Schallschutzgutachtens überarbeitet. Im Mai 2009 wurden alle Eigentümer/
-innen der Immobilien im Plangebiet um ihre Stellungnahme zu dem überarbeiteten
Entwurf gebeten. Die Ergebnisse konnten in der weiteren Ausarbeitung teilweise
berücksichtigt werden. Der Sitzungsvorlage ist eine Karte beigefügt, aus
welcher zu ersehen ist, welche Grundstückseigentümer sich in der Befragung oder
bereits vorher zum städtebaulichen Entwurf geäußert haben und ob dieser
grundsätzlich befürwortet wird.
Der städtebauliche Entwurf wurde mit zwei weiteren Varianten in der
Bürgeranhörung am 17.06.2010 der Öffentlichkeit vorgestellt. In allen Varianten
sind die weitgehende Schließung der Blockrandbebauung sowie eine maßvolle
Innenbebauung vorgesehen.
In der bisherigen Diskussion mit Eigentümern wurde deutlich, dass die
meisten Eigentümer grundsätzlich die Ziele des Bebauungsplanes befürworten,
wenn es auch teils unterschiedliche Vorstellungen über die zukünftige Bebauung
gibt.
Wie in der Sitzungsvorlage Nr. 61/219 bereits angesprochen, ist zur
Realisierung des Projekts die Durchführung eines Umlegungsverfahrens notwendig,
um die öffentliche Erschließung, die Integration einer öffentlichen Grünanlage
mit Spielplatz sowie die Neuordnung der Grundstücke zur Innenbebauung des
Blockes zu ermöglichen.
Zur Durchführung dieses Umlegungsverfahrens sind sicherlich künftig
finanzielle Mittel für den „Erwerb“ der benötigten Grundstücksflächen und die
notwendigen baulichen (Rückbau-)Maßnahmen bereit zu stellen, wobei die tatsächliche
Höhe erst nach Durchführung der Verhandlungen mit den Betroffenen festgelegt
werden kann.
Nach der Anordnung einer Umlegung werden die Eigentümer im Plangebiet
über die beabsichtigte Einleitung der Umlegung informiert. Die weitere
inhaltliche Beratung erfolgt im Umlegungsausschuss. Gemäß §47 Baugesetzbuch
wird die Umlegung nach Anhörung der Eigentümer durch den Umlegungsausschuss
eingeleitet.
Horst Thiele
Finanzielle
Auswirkungen ja
Produktnummer |
0905010010 |
Bezeichnung |
Grundstücksneuordnung
und -wertermittlung |
Investitions-Nr.: |
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Mittel
stehen zur Verfügung: |
nein |
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Zur Durchführung des neuen
Umlegungsverfahrens sind finanzielle Mittel bereit zu stellen. Die Höhe der
erforderlichen Mittel kann derzeit noch nicht abgeschätzt werden, sie ist von
den Verhandlungen mit den jeweiligen umlegungsbeteiligten Eigentümern
abhängig. |
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Haushaltsjahr: |
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Der Mehrbedarf
besteht für folgendes Produkt:
Kostenstelle |
Kostenträger |
Konto |
Betrag € |
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Die Deckung
ist durch folgendes Produkt gewährleistet: |
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Kostenstelle |
Kostenträger |
Konto |
Betrag € |
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Finanzierung: |
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Vermerk Kämmerer: |
Personelle Auswirkungen nein
Im Stellenplan enthalten: |
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Planstelle(n): |
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Vermerk Personaldezernent |