Abhandlung der Anregungen
Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss,
1. zu
den Anregungen wie folgt Stellung zu nehmen:
1.1 Schreiben
des Kreises Mettmann vom 08.12.2008
Untere Bodenschutzbehörde
Der Anregung der
Unteren Bodenschutzbehörde wird gefolgt. In den Bebauungsplanent- wurf werden die Flächen des
Altlastenverdachtsflächenkatasters und des informellen (Alt-) Standortverzeichnis nachrichtlich eingetragen. Weiterhin
wird der Hinweis in den Be- bauungs plan aufgenommen, dass der Kreis
Mettmann als Untere Bodenschutzbehörde in baurechtlichen
Genehmigungsverfahren zu beteiligen ist, die diese Flächen betreffen.
Untere Immisionsschutzbehörde
Den Anregungen
hinsichtlich der Textlichen Festsetzungen wird gefolgt.
Kreisgesundheitsamt
Die Hinweise des
Kreisgesundheitsamtes werden zur Kenntnis genommen und bei der Umsetzung des
Bebauungsplans berücksichtigt.
1.2 Schreiben
der Handwerkskammer vom 10.12.2008
Das
Schreiben wird zur Kenntnis genommen.
1.3 Schreiben
der Rheinbahn AG vom 05.12.2008
Das
Schreiben wird zur Kenntnis genommen.
1.4 Schreiben
der Frau Karin Schovenberg vom 09.12.2008
In
ihrem Schreiben weist die Miteigentümerin eines der von der
Bebauungsplanänderung betroffenen Grundstücke darauf hin, dass die Festsetzung
in „Private Grünfläche“, eine „außerordentliche Schädigung der Eigentumswerte“
bedingt, ohne dies näher zu begründen. Des Weiteren ist bis zum jetzigen
Zeitpunkt auch keine „detaillierte“ Begründung eingegangen, um eine sorgfältige
Abwägung gegenüber ihrer Anregung vorzunehmen. Daher wird das Schreiben lediglich
zur Kenntnis genommen.
1.5
Schreiben des Herrn Tim Schulte vom 11.12.2008
Herr Schulte kritisiert in seinem Schreiben,
dass er als Teileigentümer eines von der Änderung betroffenen Grundstückes
nicht persönlich über die geplante Bebauungsplanänderung informiert wurde.
Inhaltlich
richtet sich der vorliegende Einspruch gegen die zukünftige Festsetzung des
Flurstückes 765 in „Private Grünfläche“. Seiner Auffassung nach bedingt diese
Festsetzung eine Abwertung des Grundstückes, da eine zukünftige Ausweisung als
„Bauland“ nicht mehr gegeben ist. Er bezieht sich dabei auf die bisherige
Einstufung des Grundstückes durch das Finanzamt in Grundsteuer B, wonach diese
für bebaute oder überbaubare Grundstücke erhoben wird und auch bisher immer von
ihm geleistet wurde.
Allerdings
ist diese Einstufung nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens, sondern eine
reine Steuerangelegenheit, die mit dem zuständigen Finanzamt zu klären ist.
Nach
dem Grundsteuergesetz unterliegen ausschließlich Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft
der Grundsteuer A, alle anderen Grundstücke der Grundsteuer B - also auch eine
private Grünfläche.
Unabhängig
davon war das Flurstück 765 auch im noch geltenden Bebauungsplan Nr. 106A nicht
als überbaubare Fläche ausgewiesen. Eine zukünftige Festsetzung als „Private
Grünfläche“ gewährleistet und dokumentiert die konsequente Trennung zwischen
Wohnnutzung entlang der Gerresheimer Straße und gewerblicher Nutzung entlang
der Heinrich-Lersch-Straße und ist ein wesentlicher Beitrag der Stadt Hilden
zum Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von
Gewerbelärm. Ein näheres Heranrücken sensibler Nutzungen an bestehendes Gewerbe
soll damit verhindert werden.
Der
Vollständigkeit halber ist darüber hinaus zu erwähnen, dass das von Herrn Schulte
genannte Flurstück Nr. 721 zwar innerhalb des Plangebietes liegt, von der
Festsetzung als „Private Grünfläche“ jedoch nicht betroffen ist.
Dem
Einspruch wird nicht stattgegeben.
1.6 Abhandlung der Anregung aus dem Offenlagebeschluss wird
bestätigt
Die während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3
Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger
Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Anregungen sind
– wenn oben nicht anders ausgeführt – nicht anders zu bewerten, als bereits im
Offenlagebeschluss des Rats vom 29.10.2008 (Sitzungsvorlage 61/236)
beschlossen. Es wird insoweit auf den Beschluss vom 29.10.2008 verwiesen.
2. den
Bebauungsplan Nr. 106A, 5. Änderung gemäß §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung NW
vom 14.07.1994 (GV NW S.666) in der z.Zt. gültigen Fassung sowie gemäß § 10
Baugesetzbuch vom 27.12.2006 (BGBl. I S.3316) in der z. Zt. gültigen Fassung
unter Berücksichtigung der stattgegebenen Anregungen als Satzung.
Das
Plangebiet liegt im nordwestlichen Stadtgebiet und wird im Osten begrenzt durch
die Gerresheimer Straße, im Süden durch die Stockshausstraße, im Westen durch
die Herderstraße und im Norden durch die Trasse der Wuppertaler Stadtwerke.
Ziel
der Aufstellung der 5. Änderung ist es, für den gesamten Bereich des
Bebauungsplanes Nr. 106A die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und
Einzelhandelsbetrieben städtebaulich neu zu ordnen. Es sollen
Vergnügungsstätten sowie die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit
zentrenrelevanten Kernsortimenten, von großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit
nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten sowie von Einzelhandelsbetrieben mit
vorrangig nahversorgungsrelevanten Sortimenten ausgeschlossen werden.
Gleichzeitig
wird durch die Aufstellung der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 106A die
Baunutzungsverordnung von 1990 künftig Grundlage für die Entscheidung über die
Zulässigkeit von Vorhaben im gesamten Plangebiet.
Dem Satzungsbeschluss liegt die Begründung
incl. Umweltbericht vom 15.01.2009 zugrunde.
G. Scheib
Erläuterungen und
Begründungen:
Der Rat der Stadt
Hilden hat am 29.10.2008 die Offenlage des Bebauungsplanes Nr. 106A, 5.
Änderung beschlossen. Der Plan lag vom 10.11.2008 bis einschließlich 12.12.2008
öffentlich aus.
Mit Schreiben vom
04.11.2008 wurden die Träger öffentlicher Belange darüber informiert. Die sich
aus diesem Verfahrensschritt resultierenden Anregungen werden im Beschlussvorschlag
dargelegt und anschließend ein Vorschlag für die Abwägung unterbreitet.
Insgesamt stellen
die im Satzungsplan eingearbeiteten Änderungen das dem Offenlageplan zugrunde
liegende städtebauliche Konzept nicht in Frage, sondern stellen lediglich
kleinere Korrekturen dar (insbesondere: lärmschutztechnische Festsetzungen).
Des Weiteren wurde
einer im Rahmen der Bürgeranhörung vorgetragenen Anregung dahin gehend gefolgt,
dass die künftige Bautiefe für die
überbaubare Fläche der Häuser Gerresheimer Straße 171 bis 181a, auf 14 Meter
erweitert wurde (Die Anschreiben sind der Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt).
Dem auch während
der Offenlage schriftlich eingereichten Widerspruch bzgl. der zukünftigen
Festsetzung einer zusammenhängenden Freifläche in „Private Grünfläche“, kann
aus Sicht der Verwaltung nicht stattgegeben werden, da der Rat der Stadt Hilden
schon in vergangenen Jahren bei entsprechenden Anträgen und Verfahren diesem
Begehren nicht gefolgt ist und auch diesmal keinen Anlass dazu gesehen hat.
Mit der
Festsetzung bzw. Ausweisung dieser zusammenhängenden Grün- und Freifläche in
„Private Grünfläche“, soll langfristig und auch planungsrechtlich eine
deutliche Trennung von Gewerbe und Wohnnutzung definiert werden. Somit leistet
die Stadt Hilden, neben den aktuellen Festsetzungen hinsichtlich der Gewerbe-
und Verkehrslärmemissionen, einen weiteren „kleinen“ Beitrag zum Schutz der
Bevölkerung vor schädlichen Umweltauswirkungen. Ein sukzessives näheres
Heranrücken an gewerbliche Nutzungen wird somit dauerhaft planungsrechtlich
unterbunden.
Im Rahmen der
Abhandlungen, insbesondere bei dem Schreiben des Herrn Schulte, möchte die
Verwaltung noch einmal deutlich machen, dass auch ein Grundstückseigentümer
keinen rechtlichen Anspruch auf eine persönliche Benachrichtigung bei
Bauleitplanverfahren hat.
Schon im eigenen
Interesse sollte es dem Grundstückseigentümer zumutbar sein, sich über aktuelle
Belange seines Eigentums kontinuierlich zu informieren, statt sich dieser
Verantwortung zu entledigen und sie der Stadt zu übertragen.
Nach der
öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im Anschluss an die Beschlussfassung
durch den Rat der Stadt Hilden und der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt
Hilden kann der Bebauungsplan Nr. 106A, 5. Änderung dann Rechtskraft erlangen.
G. Scheib