Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im
Jugendhilfeausschuss den Eigenanteil der Kindertageseinrichtungsträger der
anerkennungsfähigen Aufwendungen für bauliche Maßnahmen im Rahmen der
Förderrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen
(Investitionsrichtlinie) in Kindertageseinrichtungen zum Ausbau von Plätzen für
Kinder unter 3 Jahren bis zu 50% zu bezuschussen, sofern die Träger nicht oder
nicht vollständig den Eigenanteil durch Inanspruchnahme vorhandener GTK –
und/oder KiBiz- Rücklagen decken können.
Die Auszahlung des
Zuschusses erfolgt nach Prüfung und Feststellung der zweckentsprechenden
Verwendung der Fördermittel (nach Vorlage des Verwendungsnachweises).
Erläuterungen und Begründungen:
Mit dem Tagesbetreuungsausbaugesetz
(TAG) wurde eine erste Grundlage für den bedarfsgerechten und qualitätsorientierten
Ausbau der Kindertagesbetreuung geschaffen. Ein weiterer Ausbauschritt ging mit
dem verabschiedeten Kinderförderungsgesetz (Kifög) einher. Das Kifög soll eine
frühe Förderung von Kindern und eine bessere Vereinbarkeit von Familienleben
und Erwerbstätigkeit sicherstellen und greift den steigenden gesellschaftlichen
Bedarf nach Betreuungsangeboten für Kinder im Alter unter drei Jahren auf. Das
Kifög sieht in einem 2-Stufen-Plan den Ausbau der Betreuungsangebote für Kinder
unter drei Jahren vor:
-
in
einer ersten Stufe (2008 – 2013) ist eine an erweiterte Kriterien geknüpfte
Verpflichtung zur Vorhaltung von Plätzen in Tageseinrichtungen und Tagespflege
vorgesehen
-
in
einer zweiten Stufe (ab Kindergartenjahr 2013/2014) ist der Rechtsanspruch auf frühkindliche
Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Tagespflege für Kinder, die das
erste Lebensjahr vollendet haben, zu gewährleisten.
I. Ausbau an Plätzen für Kinder
unter 3 Jahren in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege
Bund und Länder haben den Ausbau des
Betreuungsangebotes für Kinder unter drei Jahren vereinbart und am 18.10.2007
die Verwaltungsvereinbarung „Investitionsprogramm zur Kinderbetreuungsfinanzierung
2008 – 2013“ unterzeichnet. Grundlage dieser Vereinbarung ist die Verständigung
zwischen Bund, Ländern und Kommunen, die Kindertagesbetreuung
(Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) ausgerichtet an einem
bundesweit durchschnittlichen Bedarf schrittweise für 35 % der Kinder unter
drei Jahren bis 2013 auszubauen, um so familiennah,
bedarfsgerecht und qualitätsorientiert Betreuungsangebote insbesondere für Kinder unter drei
Jahren zur Verfügung stellen zu können.
Der
Jugendhilfeausschuss hat in seiner Sitzung am 18.02.2010 die mit SV 51/036 WP
09-14 vorgelegte Kindergartenbedarfsplanung 2010 - 2013 zustimmend zur Kenntnis
genommen und die Verwaltung beauftragt, eine Maßnahmenplanung zur Schaffung eines bedarfsorientierten
Betreuungsangebotes zu entwickeln.
Die
Kindergartenbedarfsplanung geht von der Zielvorgabe aus
· den Rechtsanspruch
auf einen Kindergartenplatz für die Kinder der Altersstufen drei bis sechs
Jahre und ab 2013 für Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres grundsätzlich
zu erfüllen
· zum Kindergartenjahr 2010/2011 die Versorgungsquote für Kinder unter drei Jahren inklusive
der Kindertagespflege auf ca. 34 %
zu erhöhen
und
· zum Kindergartenjahr 2013 / 2014 eine Versorgungsquote für Kinder unter drei Jahren
inkl. der Kindertagespflege von ca. 46 %
zu realisieren
II. Landes- und Bundesförderung
Der Bund beteiligt sich von 2008 bis
2013 (Ausbauphase) an der Ausbaufinanzierung mit 4 Mrd. Euro (davon 2,15 Mrd.
Euro für Investitionen und 1,85 Mrd. Euro für Betriebskosten) und mit dem
Kinderbildungsgesetz (KiBiz) hat das Land NRW die Voraussetzungen für den
Ausbau von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren geschaffen.
In
Hilden sind seit 2004 die Betreuungsangebote für Kinder unter 3 Jahren
erheblich ausgebaut worden – allerdings ausschließlich mit kommunalen Mitteln.
Dies bezieht sich sowohl auf die Investitions-
als auch auf die Betriebskosten. Erst mit Inkrafttreten des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) zum
01.08.2008 werden die Betriebskosten
für die seit 2004 geschaffenen Betreuungsplätze für Kinder unter 3 Jahren auch
anteilig durch Landesmittel finanziert. Durch Inkrafttreten der Richtlinie vom 09.05.2008
über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen und Ausstattungen in
Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zum Ausbau von Plätzen für
Kinder unter 3 Jahren (Rundschreiben LVR Nr. 42/570/2008), kurz Investitionsrichtlinie, können nun auch
investive Kosten, die ab dem
18.10.2007 bis 31.12.2013 entstanden sind oder entstehen werden, durch
Landesmittel refinanziert werden, sofern diese der Schaffung neuer Betreuungsplätze
für Kinder unter 3 Jahren dienen. Eine Förderung von investiven Maßnahmen oder
Ausstattung von Plätzen für Kinder über 3 Jahren ist nicht vorgesehen und auch
in naher Zukunft nicht beabsichtigt. Erhaltungsaufwand usw. für diese Plätze
liegt ausschließlich in der Verantwortung des örtlichen Trägers der Kindertageseinrichtung.
Durch die
Richtlinie werden Neu-, Aus- und Umbaumaßnahmen incl. Erstausstattung von
geeigneten Räumen aller Arten, die der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern
unter drei Jahren (z.B. Gruppenraum, Gruppennebenraum, Mehrzweckraum, Wickelraum,
Sanitärbereich, Küchen) dienen und die Herrichtung und Ausstattung des
Grundstücks gefördert. Die Betreuung von Kindern unter drei Jahren geht immer
mit einer Reduzierung der Gruppenstärke und Erweiterung des Raumangebotes
einher. Der Fördersatz beträgt für
Plätze in Kindertageseinrichtungen bis 90 % der
anerkennungsfähigen Ausgaben – diese Ausgaben sind bei Neubaumaßnahmen
incl. Ersteinrichtung sowie der Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks auf
20.000 Euro / Platz, bei Aus- und Umbaumaßnahmen sowie der Herrichtung und
Ausstattung des Grundstücks auf 8.500 Euro / Platz und bei
Ausstattungsmaßnahmen von geeigneten Räumen sowie Herrichtung und Ausstattung
des Grundstücks auf 3.500 Euro / Platz begrenzt.
Des Weiteren ist eine Förderung der
Kindertagespflege vorgesehen – allerdings werden nur die Tagesmütter oder
-väter berücksichtigt, die durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe,
einen von ihm Beauftragten oder, soweit die
fachlichen Voraussetzungen entsprechend den Vorschriften des SGB VIII
gegeben sind, auch durch einen sonstigen, z.B. privat-gewerblichen Träger,
vermittelt werden oder worden sind. Gefördert werden investive Maßnahmen in der
Wohnung der Tagesmutter oder des Tagesvaters oder der Erziehungsberechtigten,
die der Herrichtung der Räume für die Wahrnehmung der Tagespflege dienen. Gefördert wird auch die Ausstattung
der Räume mit Lehr-, Lern- und Sportmitteln sowie mit Spielzeug. Die Pauschale für Maßnahmen der Tagespflege
beträgt einmalig pro Kindertagespflegestelle 500 Euro pro Kind
(Höchstbetrag 2.500 Euro). Eine Anteilsfinanzierung ist hier nicht vorgesehen.
Der Antrag auf Landesförderung ist durch das
örtliche Jugendamt zu stellen.
In 2008 erging
eine Mitteilung an alle Träger von Kindertageseinrichtungen bezüglich der
Möglichkeit, Zuwendungen zu Investitionen für geschaffene Plätze für Kinder
unter 3 Jahren zu erhalten.
III. Übernahme von
Eigenanteilen für anerkennungsfähige Aufwendungen gemäß der Förderrichtlinie
Unter
Berücksichtigung der sinkenden Geburtenrate und dem um 5 Monate vorgezogenen Einschulungsstichtages
ab 2013 (Änderung des Schulgesetzes NRW) können nach dem derzeitigen
Planungsstand in Hilden alle erforderlichen Plätze durch Umwandlungen oder
Erweiterungen der bestehenden Einrichtungen/vorhandenen Gruppen angeboten
werden. Bei Besichtigungen von Tageseinrichtungen mit dem Landesjugendamt
anlässlich der Schaffung/Umwandlung von Plätzen für Kinder unter drei Jahren
stellte sich heraus, dass die bisherigen räumlichen Konzepte, die größtenteils
weit vor der Einführung des KiBiz entwickelt wurden, insbesondere mit Rücksicht
auf zusätzliche Gruppenräume erheblich überarbeitungsbedürftig waren. Im
Hinblick auf die besonderen Belange der Betreuung von Kindern unter drei Jahren
waren in fast allen Einrichtungen neben den Aufwendungen für die Beschaffung
einer altersgerechten Ausstattung auch aufwändige räumliche Anpassungen und
ggf. Erweiterungen der Einrichtungen erforderlich. Dies betrifft zum Beispiel
die erforderliche Schaffung von altersgerechten Wickelbereichen, die in die
bestehenden Sanitärbereiche zu integrieren sind oder, wo dies nicht möglich
ist, zusätzlich eingerichtet werden müssen. Weiterhin ist für Gruppen mit
Kindern unter drei Jahren künftig neben dem Gruppen- und Nebenraum ein weiterer
Nebenraum erforderlich, der auch als Ruhe- bzw. Schlafraum genutzt werden kann.
Zunächst gab es von Trägern einer Kindertageseinrichtung
keinen Antrag auf Übernahme des Eigenanteils für die Schaffung/Umwandlung von
Plätzen für Kinder unter drei Jahren. Es liegen bereits 15 Bescheide betreffend
165 Plätzen vor. Nach Antragstellung beim LVR, jedoch noch vor Bewilligung der
Fördersumme, haben nunmehr die AWO gGmbH Kreis Mettmann (Kindertageseinrichtung
„AWO Kolpingstraße“) und die Caritas für den Kreis Mettmann e.V. (Kindertageseinrichtung
„Caritas St. Jacobus) den Antrag auf Übernahme der Eigenanteile gestellt.
Außerdem bittet im Vorfeld zum Antrag die Kath. Kirchengemeinde Hilden „St.
Jacobus“ für den Ausbau der Kath. Kindertageseinrichtung „St. Josef“ um eine
Eigenanteilsübernahme. Bei der Aufbringung der Eigenanteile ist zu
berücksichtigen, dass nur Träger, die auch Eigentümer der Gebäude und
Grundstücke sind, die Möglichkeit haben, den Eigenanteil aus noch evtl. vorhandenen
Rücklagen aus dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK NRW) GTK-Rücklagen
zu übernehmen. Auch sind in einigen Einrichtungen aufgrund notwendiger Sanierungs-
und Umbauarbeiten in den letzten Jahren keine Instandhaltungsrücklagen mehr
vorhanden. Finanzschwache Träger, die darüber hinaus auch noch Mieter der
Räumlichkeiten sind, haben in der Regel kaum die Möglichkeit Eigenanteile für
weitergehende Aus- oder Umbaumaßnahmen aufzubringen.
Um eine Gleichbehandlung aller Träger zu
gewährleisten, ist auch den Trägern die Möglichkeit der Übernahme der
Eigenanteile aus städtischen Mitteln zu eröffnen, deren Anträge bereits
bewilligt und abgewickelt sind.
Eine Abfrage bei den kreisangehörigen
Gemeinden und der Städte Solingen, Düsseldorf, Köln, Wuppertal, Neuss und
Mönchengladbach hat eine recht unterschiedliche Handhabung im Hinblick auf die
Übernahme von Eigenanteilen ergeben. Die Bandbreite reicht von einer generellen
Übernahme der Eigenanteile, Ablehnung aller Anträge aufgrund einer
Hauhaltskonsolidierung bis zur Ermangelung einer entsprechenden Regelung.
Überwiegend werden die Eigenanteile nach Rückgriff auf die Rücklagen
übernommen. Damit für die bereits geschaffenen und noch einzurichtenden Plätze
für Kinder unter drei Jahren in Hilden die erforderliche räumliche Umgestaltung
und Qualifizierung der Einrichtungen umgesetzt werden kann, wird daher eine
teilweise Übernahme der Eigenanteile unter den im Beschlussvorschlag
aufgeführten Voraussetzungen vorgeschlagen. Der Vorschlag orientiert sich an
die Regelung der Stadt Velbert.
Durch die vorgeschlagenen Regelungen soll
bei einer angemessenen Beteiligung der Träger eine finanzielle Überforderung
ausgeschlossen werden.
Jeder Antrag wird individuell geprüft.
Die Übernahme von Eigenanteilen kann
ausschließlich nur für anerkennungsfähige Aufwendungen gemäß der
Förderrichtlinie erfolgen. Alle Kosten darüber hinaus sind vom Träger selber
aufzubringen.
Für die Kosten der Ausstattung der Plätze
(Möbel, Spielgerät usw.), sind die Eigenanteile (bis zu 350 € pro Platz) vom
Träger selber aufzubringen. Gefördert werden sollen nur investive bauliche
Ausgaben in Sinne von langfristig nutzbaren Gegenständen (z.B. feste
Installationen von Wickelbereichen, Um- und Ausbau), d.h. keine Aufwendungen
für geringwertige oder kurzlebige Wirtschaftsgüter. Beim Rückgriff auf
vorhandene Rücklagen, werden Aufwendungen für die Ausstattung jedoch
begünstigend berücksichtigt.
Ist der Träger Mieter (und so keine GTK -
Rücklage vorhanden), soll vorrangig der Eigenanteil vom Vermieter getragen
werden, da die Investition in der Regel mit einer Wertsteigerung des Gebäudes
verbunden ist. Für städt. Gebäude werden grundsätzlich die Eigenanteile übernommen.
Träger, die Eigentümer des Gebäudes sind oder dem Eigentümer gleichgestellt das
Gebäude nutzen, sollen vorrangig den Eigenanteil aus den vorhandenen Rücklagen
(GTK - oder Kibiz -Rücklagen) bestreiten. Sind diese verbraucht oder reichen
nicht aus, so soll die Übernahme von bis zu 50% des nicht gedeckten
Eigenanteils durch erfolgen.
Die Auszahlung eines Zuschusses erfolgt nach
Prüfung und Feststellung der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel
(nach Vorlage der Verwendungsnachweises).
Aus der Anlage 1 kann das Antragsvolumen nach derzeitigem
Kenntnisstand entnommen werden. Die Auswirkungen der vorgeschlagenen Regelungen
auf die derzeitig vorliegenden Anträge, können unter I. entnommen werden. Unter
II. sind die Eigenanteile für städt. Kindertageseinrichtungen zu entnehmen, die
bereits in Vorjahren abgewickelt wurden oder sich gerade im Bau befinden. Diese
Haushaltsmittel sind bereits zur Verfügung gestellt. Des Weiteren wird in 2010
der unter III. genannte Umbau der städtischen Kindertageseinrichtung
„Holterhöfchen“ den Haushalt belasten. Diese Mittel sind bereitgestellt.
Ebenfalls unter III. genannt und im diesjährigen Haushalt bereitgestellt sind
ca. 70.000 € für geplante Investitionen in Kindertageseinrichtungen freier
Träger unter Beteiligung der Stadt Hilden, da hier die Stadt Hilden Eigentümer
des Gebäudes ist. Diese Investitionskosten werden nicht zu Lasten der Träger
gehen. Aus der Zusammenfassung ergeben sich die entsprechenden
Kassenwirksamkeiten, immer unter der Annahme, dass die Baumaßnehmen wie geplant
(zeitlich und finanziell) durchgeführt werden. Die unter V. (Eigenanteile
geplanter Maßnahmen ohne städt. Beteiligung) genannten Kosten sind rein auf die
Höchstfördersummen der Richtlinie abgestimmt und berücksichtigt keine evtl.
nicht anerkennungsfähigen Mehrkosten.
Nach dem derzeitigen Planungs- und
Rücklagenbestandes kann davon ausgegangen werden, dass im Rahmen der
vorgeschlagenen Regelung in dem Haushaltsjahr 2010 ca. 16.600 € und in 2011 ca.
31.500 € Eigenanteile als freiwilliger Zuschuss von der Stadt Hilden zu tragen
sein werden.
Fazit:
Der
Jugendhilfeausschuss hat die vorgelegte Kindergartenbedarfsplanung 2010 - 2013
zustimmend zur Kenntnis genommen und die Verwaltung beauftragt, eine Maßnahmenplanung
zur Schaffung eines bedarfsorientierten
Betreuungsangebotes zu entwickeln.
Die
Kindergartenbedarfsplanung geht von der Zielvorgabe aus
· den Rechtsanspruch
auf einen Kindergartenplatz für die Kinder der Altersstufen drei bis sechs
Jahre und ab 2013 für Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres grundsätzlich
zu erfüllen
· zum Kindergartenjahr 2010/2011 die Versorgungsquote für Kinder unter drei Jahren inklusive
der Kindertagespflege auf ca. 34 %
zu erhöhen
und
· zum Kindergartenjahr 2013 / 2014 eine Versorgungsquote für Kinder unter drei Jahren
inkl. der Kindertagespflege von ca. 46 %
zu realisieren
Damit für die
bereits geschaffenen und noch einzurichtenden Plätze für Kinder unter drei Jahren
in Hilden die erforderliche räumliche Umgestaltung und Qualifizierung der
Einrichtungen bei gleichzeitig vertretbarer Trägerbelastung umgesetzt werden
kann, wird daher eine teilweise Übernahme der Eigenanteile von
anerkennungsfähigen Aufwendungen gemäß der Förderrichtlinie über die Gewährung
von Zuwendungen für Investitionen und Ausstattungen in Kindertageseinrichtungen
zum Ausbau von Plätzen für Kinder unter 3 Jahren vorgeschlagen.
Nach dem
derzeitigen Planungs- und Rücklagenbestandes kann davon ausgegangen werden,
dass im Rahmen der vorgeschlagenen Regelung in dem Haushaltsjahr 2010 ca. 16.600
€ und in 2011 ca. 31.500 € Eigenanteile als freiwilliger Zuschuss von der Stadt
Hilden zu tragen sein werden.
Horst Thiele
Finanzielle
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen: |
ja |
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Produktnummer |
060101 |
Bezeichnung: |
Förderung von Kinder im Alter von 0 – 6 Jahren |
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Investitions-Nr.: |
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Mittel stehen zur Verfügung: |
ja |
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Haushaltsjahr: |
2010 |
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Der Mehrbedarf besteht für folgendes Produkt: |
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Kostenstelle |
Kostenträger |
Konto |
Betrag € |
Sichtvermerk Kämmerer Gesehen Klausgrete |
511300* |
0601010050 |
531870 |
16.600 |
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Die Deckung ist durch folgendes Produkt gewährleistet: |
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Kostenstelle |
Kostenträger |
Konto |
Betrag € |
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Finanzierung: |
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Personelle Auswirkungen |
Nein |
Personelle Auswirkungen: Nein