Betreff
Investitionen und Ausstattungen in Kindertageseinrichtungen zum Ausbau von Plätzen für Kinder unter drei Jahren
Vorlage
WP 09-14 SV 51/062
Aktenzeichen
III/51-Fu
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss den Eigenanteil der Kindertageseinrichtungsträger der anerkennungsfähigen Aufwendungen für bauliche Maßnahmen im Rahmen der Förderrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen (Investitionsrichtlinie) in Kindertageseinrichtungen zum Ausbau von Plätzen für Kinder unter 3 Jahren bis zu 50% zu bezuschussen, sofern die Träger nicht oder nicht vollständig den Eigenanteil durch Inanspruchnahme vorhandener GTK – und/oder KiBiz- Rücklagen decken können.

 

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Prüfung und Feststellung der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel (nach Vorlage des Verwendungsnachweises).

 


Erläuterungen und Begründungen:

Mit dem Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) wurde eine erste Grundlage für den bedarfsgerechten und qualitätsorientierten Ausbau der Kindertagesbetreuung geschaffen. Ein weiterer Ausbauschritt ging mit dem verabschiedeten Kinderförderungsgesetz (Kifög) einher. Das Kifög soll eine frühe Förderung von Kindern und eine bessere Vereinbarkeit von Familienleben und Erwerbstätigkeit sicherstellen und greift den steigenden gesellschaftlichen Bedarf nach Betreuungsangeboten für Kinder im Alter unter drei Jahren auf. Das Kifög sieht in einem 2-Stufen-Plan den Ausbau der Betreuungsangebote für Kinder unter drei Jahren vor:

-                 in einer ersten Stufe (2008 – 2013) ist eine an erweiterte Kriterien geknüpfte Verpflichtung zur Vorhaltung von Plätzen in Tageseinrichtungen und Tagespflege vorgesehen

-                 in einer zweiten Stufe (ab Kindergartenjahr 2013/2014) ist der Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Tagespflege für Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, zu gewährleisten.

 

I. Ausbau an Plätzen für Kinder unter 3 Jahren in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege

Bund und Länder haben den Ausbau des Betreuungsangebotes für Kinder unter drei Jahren vereinbart und am 18.10.2007 die Verwaltungsvereinbarung „Investitionsprogramm zur Kinderbetreuungsfinanzierung 2008 – 2013“ unterzeichnet. Grundlage dieser Vereinbarung ist die Verständigung zwischen Bund, Ländern und Kommunen, die Kindertagesbetreuung (Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) ausgerichtet an einem bundesweit durchschnittlichen Bedarf schrittweise für 35 % der Kinder unter drei Jahren bis 2013 auszubauen, um so familiennah, bedarfsgerecht und qualitätsorientiert Betreuungsangebote insbesondere für Kinder unter drei Jahren zur Verfügung stellen zu können.

 

Der Jugendhilfeausschuss hat in seiner Sitzung am 18.02.2010 die mit SV 51/036 WP 09-14 vorgelegte Kindergartenbedarfsplanung 2010 - 2013 zustimmend zur Kenntnis genommen und die Verwaltung beauftragt, eine Maßnahmenplanung zur Schaffung eines bedarfsorientierten Betreuungsangebotes zu entwickeln.

 

Die Kindergartenbedarfsplanung geht von der Zielvorgabe aus

 

·      den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz für die Kinder der Altersstufen drei bis sechs Jahre und ab 2013 für Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres grundsätzlich zu erfüllen

 

·      zum Kindergartenjahr 2010/2011 die Versorgungsquote für Kinder unter drei Jahren inklusive der Kindertagespflege auf ca. 34 % zu erhöhen

 

        und

 

·     zum Kindergartenjahr 2013 / 2014 eine Versorgungsquote für Kinder unter drei Jahren inkl. der Kindertagespflege von ca. 46 % zu realisieren

 

 

 

 

 

II. Landes- und Bundesförderung

Der Bund beteiligt sich von 2008 bis 2013 (Ausbauphase) an der Ausbaufinanzierung mit 4 Mrd. Euro (davon 2,15 Mrd. Euro für Investitionen und 1,85 Mrd. Euro für Betriebskosten) und mit dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) hat das Land NRW die Voraussetzungen für den Ausbau von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren geschaffen.

In Hilden sind seit 2004 die Betreuungsangebote für Kinder unter 3 Jahren erheblich ausgebaut worden – allerdings ausschließlich mit kommunalen Mitteln. Dies bezieht sich sowohl auf die Investitions-  als auch auf die Betriebskosten. Erst mit Inkrafttreten des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) zum 01.08.2008 werden die Betriebskosten für die seit 2004 geschaffenen Betreuungsplätze für Kinder unter 3 Jahren auch anteilig durch Landesmittel finanziert. Durch Inkrafttreten der Richtlinie vom 09.05.2008 über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen und Ausstattungen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zum Ausbau von Plätzen für Kinder unter 3 Jahren (Rundschreiben LVR Nr. 42/570/2008), kurz Investitionsrichtlinie, können nun auch investive Kosten, die ab dem 18.10.2007 bis 31.12.2013 entstanden sind oder entstehen werden, durch Landesmittel refinanziert werden, sofern diese der Schaffung neuer Betreuungsplätze für Kinder unter 3 Jahren dienen. Eine Förderung von investiven Maßnahmen oder Ausstattung von Plätzen für Kinder über 3 Jahren ist nicht vorgesehen und auch in naher Zukunft nicht beabsichtigt. Erhaltungsaufwand usw. für diese Plätze liegt ausschließlich in der Verantwortung des örtlichen Trägers der Kindertageseinrichtung.

 

Durch die Richtlinie werden Neu-, Aus- und Umbaumaßnahmen incl. Erstausstattung von geeigneten Räumen aller Arten, die der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern unter drei Jahren (z.B. Gruppenraum, Gruppennebenraum, Mehrzweckraum, Wickelraum, Sanitärbereich, Küchen) dienen und die Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks gefördert. Die Betreuung von Kindern unter drei Jahren geht immer mit einer Reduzierung der Gruppenstärke und Erweiterung des Raumangebotes einher. Der Fördersatz beträgt für Plätze in Kindertageseinrichtungen bis 90 % der anerkennungsfähigen Ausgaben – diese Ausgaben sind bei Neubaumaßnahmen incl. Ersteinrichtung sowie der Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks auf 20.000 Euro / Platz, bei Aus- und Umbaumaßnahmen sowie der Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks auf 8.500 Euro / Platz und bei Ausstattungsmaßnahmen von geeigneten Räumen sowie Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks auf 3.500 Euro / Platz begrenzt.

Des Weiteren ist eine Förderung der Kindertagespflege vorgesehen – allerdings werden nur die Tagesmütter oder -väter berücksichtigt, die durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, einen von ihm Beauftragten oder, soweit die fachlichen Voraussetzungen entsprechend den Vorschriften des SGB VIII gegeben sind, auch durch einen sonstigen, z.B. privat-gewerblichen Träger, vermittelt werden oder worden sind. Gefördert werden investive Maßnahmen in der Wohnung der Tagesmutter oder des Tagesvaters oder der Erziehungsberechtigten, die der Herrichtung der Räume für die Wahrnehmung der Tagespflege dienen. Gefördert wird auch die Ausstattung der Räume mit Lehr-, Lern- und Sportmitteln sowie mit Spielzeug. Die Pauschale für Maßnahmen der Tagespflege beträgt einmalig pro Kindertagespflegestelle 500 Euro pro Kind (Höchstbetrag 2.500 Euro). Eine Anteilsfinanzierung ist hier nicht vorgesehen.

Der Antrag auf Landesförderung ist durch das örtliche Jugendamt zu stellen.

In 2008 erging eine Mitteilung an alle Träger von Kindertageseinrichtungen bezüglich der Möglichkeit, Zuwendungen zu Investitionen für geschaffene Plätze für Kinder unter 3 Jahren zu erhalten.

 

 

 

 

III. Übernahme von Eigenanteilen für anerkennungsfähige Aufwendungen gemäß der Förderrichtlinie

 

Unter Berücksichtigung der sinkenden Geburtenrate und dem um 5 Monate vorgezogenen Einschulungsstichtages ab 2013 (Änderung des Schulgesetzes NRW) können nach dem derzeitigen Planungsstand in Hilden alle erforderlichen Plätze durch Umwandlungen oder Erweiterungen der bestehenden Einrichtungen/vorhandenen Gruppen angeboten werden. Bei Besichtigungen von Tageseinrichtungen mit dem Landesjugendamt anlässlich der Schaffung/Umwandlung von Plätzen für Kinder unter drei Jahren stellte sich heraus, dass die bisherigen räumlichen Konzepte, die größtenteils weit vor der Einführung des KiBiz entwickelt wurden, insbesondere mit Rücksicht auf zusätzliche Gruppenräume erheblich überarbeitungsbedürftig waren. Im Hinblick auf die besonderen Belange der Betreuung von Kindern unter drei Jahren waren in fast allen Einrichtungen neben den Aufwendungen für die Beschaffung einer altersgerechten Ausstattung auch aufwändige räumliche Anpassungen und ggf. Erweiterungen der Einrichtungen erforderlich. Dies betrifft zum Beispiel die erforderliche Schaffung von altersgerechten Wickelbereichen, die in die bestehenden Sanitärbereiche zu integrieren sind oder, wo dies nicht möglich ist, zusätzlich eingerichtet werden müssen. Weiterhin ist für Gruppen mit Kindern unter drei Jahren künftig neben dem Gruppen- und Nebenraum ein weiterer Nebenraum erforderlich, der auch als Ruhe- bzw. Schlafraum genutzt werden kann.

 

Zunächst gab es von Trägern einer Kindertageseinrichtung keinen Antrag auf Übernahme des Eigenanteils für die Schaffung/Umwandlung von Plätzen für Kinder unter drei Jahren. Es liegen bereits 15 Bescheide betreffend 165 Plätzen vor. Nach Antragstellung beim LVR, jedoch noch vor Bewilligung der Fördersumme, haben nunmehr die AWO gGmbH Kreis Mettmann (Kindertageseinrichtung „AWO Kolpingstraße“) und die Caritas für den Kreis Mettmann e.V. (Kindertageseinrichtung „Caritas St. Jacobus) den Antrag auf Übernahme der Eigenanteile gestellt. Außerdem bittet im Vorfeld zum Antrag die Kath. Kirchengemeinde Hilden „St. Jacobus“ für den Ausbau der Kath. Kindertageseinrichtung „St. Josef“ um eine Eigenanteilsübernahme. Bei der Aufbringung der Eigenanteile ist zu berücksichtigen, dass nur Träger, die auch Eigentümer der Gebäude und Grundstücke sind, die Möglichkeit haben, den Eigenanteil aus noch evtl. vorhandenen Rücklagen aus dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK NRW) GTK-Rücklagen zu übernehmen. Auch sind in einigen Einrichtungen aufgrund notwendiger Sanierungs- und Umbauarbeiten in den letzten Jahren keine Instandhaltungsrücklagen mehr vorhanden. Finanzschwache Träger, die darüber hinaus auch noch Mieter der Räumlichkeiten sind, haben in der Regel kaum die Möglichkeit Eigenanteile für weitergehende Aus- oder Umbaumaßnahmen aufzubringen.

Um eine Gleichbehandlung aller Träger zu gewährleisten, ist auch den Trägern die Möglichkeit der Übernahme der Eigenanteile aus städtischen Mitteln zu eröffnen, deren Anträge bereits bewilligt und abgewickelt sind.

 

Eine Abfrage bei den kreisangehörigen Gemeinden und der Städte Solingen, Düsseldorf, Köln, Wuppertal, Neuss und Mönchengladbach hat eine recht unterschiedliche Handhabung im Hinblick auf die Übernahme von Eigenanteilen ergeben. Die Bandbreite reicht von einer generellen Übernahme der Eigenanteile, Ablehnung aller Anträge aufgrund einer Hauhaltskonsolidierung bis zur Ermangelung einer entsprechenden Regelung. Überwiegend werden die Eigenanteile nach Rückgriff auf die Rücklagen übernommen. Damit für die bereits geschaffenen und noch einzurichtenden Plätze für Kinder unter drei Jahren in Hilden die erforderliche räumliche Umgestaltung und Qualifizierung der Einrichtungen umgesetzt werden kann, wird daher eine teilweise Übernahme der Eigenanteile unter den im Beschlussvorschlag aufgeführten Voraussetzungen vorgeschlagen. Der Vorschlag orientiert sich an die Regelung der Stadt Velbert.

 

Durch die vorgeschlagenen Regelungen soll bei einer angemessenen Beteiligung der Träger eine finanzielle Überforderung ausgeschlossen werden.

 

Jeder Antrag wird individuell geprüft.

 

Die Übernahme von Eigenanteilen kann ausschließlich nur für anerkennungsfähige Aufwendungen gemäß der Förderrichtlinie erfolgen. Alle Kosten darüber hinaus sind vom Träger selber aufzubringen.

 

Für die Kosten der Ausstattung der Plätze (Möbel, Spielgerät usw.), sind die Eigenanteile (bis zu 350 € pro Platz) vom Träger selber aufzubringen. Gefördert werden sollen nur investive bauliche Ausgaben in Sinne von langfristig nutzbaren Gegenständen (z.B. feste Installationen von Wickelbereichen, Um- und Ausbau), d.h. keine Aufwendungen für geringwertige oder kurzlebige Wirtschaftsgüter. Beim Rückgriff auf vorhandene Rücklagen, werden Aufwendungen für die Ausstattung jedoch begünstigend berücksichtigt.

 

Ist der Träger Mieter (und so keine GTK - Rücklage vorhanden), soll vorrangig der Eigenanteil vom Vermieter getragen werden, da die Investition in der Regel mit einer Wertsteigerung des Gebäudes verbunden ist. Für städt. Gebäude werden grundsätzlich die Eigenanteile übernommen. Träger, die Eigentümer des Gebäudes sind oder dem Eigentümer gleichgestellt das Gebäude nutzen, sollen vorrangig den Eigenanteil aus den vorhandenen Rücklagen (GTK - oder Kibiz -Rücklagen) bestreiten. Sind diese verbraucht oder reichen nicht aus, so soll die Übernahme von bis zu 50% des nicht gedeckten Eigenanteils durch erfolgen.

 

Die Auszahlung eines Zuschusses erfolgt nach Prüfung und Feststellung der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel (nach Vorlage der Verwendungsnachweises).

 

Aus der Anlage 1 kann das Antragsvolumen nach derzeitigem Kenntnisstand entnommen werden. Die Auswirkungen der vorgeschlagenen Regelungen auf die derzeitig vorliegenden Anträge, können unter I. entnommen werden. Unter II. sind die Eigenanteile für städt. Kindertageseinrichtungen zu entnehmen, die bereits in Vorjahren abgewickelt wurden oder sich gerade im Bau befinden. Diese Haushaltsmittel sind bereits zur Verfügung gestellt. Des Weiteren wird in 2010 der unter III. genannte Umbau der städtischen Kindertageseinrichtung „Holterhöfchen“ den Haushalt belasten. Diese Mittel sind bereitgestellt. Ebenfalls unter III. genannt und im diesjährigen Haushalt bereitgestellt sind ca. 70.000 € für geplante Investitionen in Kindertageseinrichtungen freier Träger unter Beteiligung der Stadt Hilden, da hier die Stadt Hilden Eigentümer des Gebäudes ist. Diese Investitionskosten werden nicht zu Lasten der Träger gehen. Aus der Zusammenfassung ergeben sich die entsprechenden Kassenwirksamkeiten, immer unter der Annahme, dass die Baumaßnehmen wie geplant (zeitlich und finanziell) durchgeführt werden. Die unter V. (Eigenanteile geplanter Maßnahmen ohne städt. Beteiligung) genannten Kosten sind rein auf die Höchstfördersummen der Richtlinie abgestimmt und berücksichtigt keine evtl. nicht anerkennungsfähigen Mehrkosten.

 

Nach dem derzeitigen Planungs- und Rücklagenbestandes kann davon ausgegangen werden, dass im Rahmen der vorgeschlagenen Regelung in dem Haushaltsjahr 2010 ca. 16.600 € und in 2011 ca. 31.500 € Eigenanteile als freiwilliger Zuschuss von der Stadt Hilden zu tragen sein werden.

 

 

Fazit:

 

Der Jugendhilfeausschuss hat die vorgelegte Kindergartenbedarfsplanung 2010 - 2013 zustimmend zur Kenntnis genommen und die Verwaltung beauftragt, eine Maßnahmenplanung zur Schaffung eines bedarfsorientierten Betreuungsangebotes zu entwickeln.

 

Die Kindergartenbedarfsplanung geht von der Zielvorgabe aus

 

·      den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz für die Kinder der Altersstufen drei bis sechs Jahre und ab 2013 für Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres grundsätzlich zu erfüllen

 

·      zum Kindergartenjahr 2010/2011 die Versorgungsquote für Kinder unter drei Jahren inklusive der Kindertagespflege auf ca. 34 % zu erhöhen

 

        und

 

·     zum Kindergartenjahr 2013 / 2014 eine Versorgungsquote für Kinder unter drei Jahren inkl. der Kindertagespflege von ca. 46 % zu realisieren

 

Damit für die bereits geschaffenen und noch einzurichtenden Plätze für Kinder unter drei Jahren in Hilden die erforderliche räumliche Umgestaltung und Qualifizierung der Einrichtungen bei gleichzeitig vertretbarer Trägerbelastung umgesetzt werden kann, wird daher eine teilweise Übernahme der Eigenanteile von anerkennungsfähigen Aufwendungen gemäß der Förderrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen und Ausstattungen in Kindertageseinrichtungen zum Ausbau von Plätzen für Kinder unter 3 Jahren vorgeschlagen.

 

Nach dem derzeitigen Planungs- und Rücklagenbestandes kann davon ausgegangen werden, dass im Rahmen der vorgeschlagenen Regelung in dem Haushaltsjahr 2010 ca. 16.600 € und in 2011 ca. 31.500 € Eigenanteile als freiwilliger Zuschuss von der Stadt Hilden zu tragen sein werden.

 

Horst Thiele

 

 



Finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

ja

 

Produktnummer

 060101

Bezeichnung:

Förderung von Kinder im Alter von 0 – 6 Jahren

Investitions-Nr.:

 

 

Mittel stehen zur Verfügung:

ja

 

Haushaltsjahr:

2010

 

Der Mehrbedarf besteht für folgendes Produkt:

 

Kostenstelle

Kostenträger

Konto

Betrag €

Sichtvermerk Kämmerer

 

Gesehen Klausgrete

511300*

0601010050

531870

16.600

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Deckung ist durch folgendes Produkt gewährleistet:

Kostenstelle

Kostenträger

Konto

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzierung:

 

 

Personelle Auswirkungen

Nein

 

 



Personelle Auswirkungen: Nein