Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im
Jugendhilfeausschuss den 2. Nachtrag zur „Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von Kostenbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen
für Kinder im Stadtgebiet Hilden“ ab dem 01.08.2010 in der als Anlage beigefügten
Fassung Die so entstehenden Mehrkosten in Höhe von 26.500 € werden
überplanmäßig bereitgestellt.
Erläuterungen und Begründungen:
Erläuterungen und
Begründungen
Der Rat der Stadt Hilden
hat sich zuletzt in seiner Sitzung am 09.07.2009 mit der Satzung zur Erhebung
von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder befasst
und diese in der vorgelegten Fassung beschlossen.
Am 01.04.2009 hatte der Rat
der Stadt Hilden im Rahmen der Haushaltsberatungen beschlossen, mit Wirkung zum
01.08.2009 die Beitragsfreiheit für den Besuch von Kindern in einer Kindertageseinrichtung
auf ein Jahresbruttoeinkommen bis zu 25.000 € anzuheben. Dies wurde im Rahmen
der 1. Novellierung der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch
von Tageseinrichtungen umgesetzt. Die Einteilung nach Bruttojahreseinkommen hat
sich bewährt und ist dementsprechend modifiziert beibehalten worden. Im
Ergebnis wurde es neben den sogenannten Geringverdienern, die grundsätzlich von
der Beiträgen befreit sind, auch weiteren Familien mit niedrigem Einkommen
ermöglicht von der Beitragszahlung befreit zu werden. Somit wurde mehr Kindern
finanzschwacher Eltern ein niederschwelliger Zugang zum Besuch einer
Kindertageseinrichtung ermöglicht. Aus Sicht des Fachamtes wurde erreicht, dass
nahezu alle Kinder ab Vollendung des Dritten Lebensjahres eine
Kindertageseinrichtung besuchen und somit einen optimalen Start für die
Förderung in der Entwicklung ihrer Persönlichkeit und in das Bildungssystem
erhalten.
Das In-Krafttreten des
Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz –
KiBiz) und die Entwicklungen hinsichtlich der Rechtsprechung über Kostenbeiträge
erfordern eine Modifizierung der Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von
Kostenbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder im Stadtgebiet
Hilden.
So wurde unter anderem
durch Rechtsprechung zur Erhebung von Kostenbeiträgen grundsätzlich
festgestellt, dass bis zur endgültigen Ermittlung des Jahreseinkommens (naturgemäß
erst im Folgejahr), nur ein vorläufiger Bescheid über die Erhebung des Kostenbeitrages
erlassen werden kann und dass der Beitragsschuldner hinsichtlich der Höhe des
Kostenbeitrages keinen Vertrauensschutz genießt. Die Erklärungen hinsichtlich
des Jahreseinkommens (§ 8) sowie die Auskunfts- und Anzeigepflichten (§ 9) werden
modifiziert. Des Weiteren wird in § 1 nun verdeutlicht, dass die Kostenbeiträge
neben der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Eltern, sozial gestaffelt,
nach dem Aufwand erhoben werden.
Die Anlage zu § 5 dieser
Satzung bleibt grundsätzlich unberührt, außer dass die Einkommensstufen
zusätzlich mit Stufe 1 – 6 gekennzeichnet werden.
Neben diesen rechtlichen
Anpassungen und Modifizierungen wird eine wichtige inhaltliche Änderung zu § 5
vorgeschlagen:
Grundsätzlich soll für den Zuschuss
zur Mittagsverpflegung eine Verbesserung für die Inanspruchnahme für Eltern
eingeführt werden. Der Kostenbeitrag zur Verpflegung richtet sich in allen
Kindertageseinrichtungen nach den tatsächlichen Kosten und wird entsprechend
auf die Eltern umgelegt. Bisher haben Eltern nur auf Antrag einen Zuschuss zur Verpflegung erhalten, der bei
monatlich 20 € liegt. Der Verpflegungszuschuss wird nicht an die Eltern
ausgezahlt. Besucht das Kind eine Kindertageseinrichtung eines freien Trägers,
erhält dieser Träger den Zuschuss, da auch die Eltern den Beitrag für die
Verpflegung direkt an den Träger entrichten. Besucht das Kind eine städtische
Einrichtung wird der Kostenbeitrag der Verpflegung direkt um den Zuschuss reduziert.
Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, zukünftig
nicht mehr auf Antrag, sondern von Amtswegen den Zuschuss zur Verpflegung
zu gewähren, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 der o.g. Satzung erfüllt
ist. Demnach erhalten dann z.B. alle Bezieher von rechtmäßigen Leistungen nach
dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende), SGB XII Kapitel 3 und/oder 4 (Grundsicherung
für vorübergehend oder dauerhaft Erwerbsunfähige) sowie AsylbLG
(Asylbewerberleistungsgesetz) jeweils für die Dauer des Leistungsbezuges und
die Eltern, die die Voraussetzungen des § 90 Abs. 3 SGB VIII erfüllen, diesen
Zuschuss. Hintergrund dieser neuen Regelung ist, dass bereits jetzt davon
ausgegangen werden muss, dass die Prognosen hinsichtlich der Einnahmen für das
Verpflegungsentgelt in städtischen Kindertageseinrichtungen in 2010 deutlich
unterschritten werden, weil sich immer mehr Eltern nicht in der finanziellen
Lage sehen, dieses Entgelt in voller Höhe zu entrichten. In Bezug auf Kindertageseinrichtungen
der freien Träger ist festzustellen, dass die Anzahl der Zuschussanträge in
2010 erheblich gestiegen ist und die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in
2010 nicht ausreichen werden. Eltern geraten in Verzug mit der Zahlung, so dass
Ratenzahlungen oder Stundungen ausgesprochen werden müssen. Hinzu kommt, dass der
Verwaltungsaufwand für diese Fälle hoch ist, da mehrere Fachämter für die
Erhebungen/Zahlungseingänge/Rückstände zuständig sind.
Im April 2010 haben 396
Eltern die Voraussetzungen zur Gewährung eines Zuschusses zur Verpflegung
erfüllt. Auch für das Jahr 2010 kann damit gerechnet werden, dass wieder ca.
396 Eltern die Voraussetzungen erfüllen werden. Im Jahr 2009 haben tatsächlich
jedoch nur 131 Kinder (90 Kinder bei freien Tageseinrichtungen/ 41 Kinder
städtische Einrichtungen) ein Verpflegungszuschuss erhalten. Diese neue, für
Eltern vereinfachte und zudem entlastende Handhabung, wäre Ausdruck der
Bemühung der Stadt Hilden, die Leistungen für Kinder im Alter von 0 – 6 Jahren
günstig zu gestalten. In Anlehnung an die Förderung „kein Kind ohne Mahlzeit“
wird auch im Bereich der Kindertageseinrichtungen kein Kind vom Mittagstisch
ausgeschlossen, sofern Eltern mit der Zahlung des Beitrages zur Verpflegung in
Verzug geraten. Durch die Zuschussgewährung könnte jedoch eine
Zahlungsverpflichtung entsprechend der Leistungsfähigkeit der Eltern erreicht
werden.
Derzeit läuft in Kooperation
mit dem Essenzulieferer für städt. Kitas (Firma Hoffmann) und der
Verbraucherzentrale NRW ein Projekt zur Steigerung der Qualität von der Verpflegung
in städtischen Kindertageseinrichtungen, um den Kindern ein
abwechslungsreiches, ausgewogenes und vollwertiges Essen anbieten zu können.
Wie oben erläutert würden
demnach ab 01.08.2010 ca. 265 Kinder zusätzlich einen Verpflegungszuschuss erhalten.
Der Mehraufwand würde in 2010 ca. 26.500 € betragen.
Im Einzelnen werden
folgende Änderungen in der Satzung vorgeschlagen:
Zur Klarstellung, dass es
sich bei der Erhebung der Beiträge für den Besuch von Kindertageseinrichtungen
um öffentlich-rechtliche Beiträge handelt sowie in Anlehnung an den § 90 SGB
VIII, wird im weiteren Verlauf „Elternbeitrag“ durch „Kostenbeitrag“ ersetzt.
§ 1 Allgemeines
Unter § 1 und im Folgenden
der Satzung wird „bis zum 6. Lebensjahr“ durch „bis zum Beginn der Schulpflicht“
ersetzt. Diese Formulierung grenzt das KiBiz besser zum Schulgesetz NRW ab und
macht deutlich, dass keine Förderung von Kindern, die der Schulpflicht
unterliegen über diese Satzung erfolgen kann.
§ 2 Entstehen des Beitrages
und Beitragszeitraum
§ 2 Abs 4 erhält den
Zusatz, dass in Ausnahmefällen innerhalb des Kindergartenjahres die gebuchte
Betreuungszeit verändert werden kann. In der Praxis kann dies jedoch nur erfolgen,
sofern so ein Platz frei ist oder Eltern die Plätze entsprechend tauschen. Gemäß
dem Zusatz in § 2 Abs Satz 3 wirkt sich die Veränderung der Betreuungszeit im
Kostenbeitrag unmittelbar zum 1. des Monats aus, in dem die Veränderung in der
Betreuungszeit wirksam wird.
§ 3 Fälligkeit des
Beitrages
Unter § 3 Abs. 1 wird die
Zahlung des Kostenbeitrages durch „monatliche“ Teilbeträge deutlicher als
bisher formuliert.
§ 5 Kostenbeitrag
§ 5 Abs 1 wurde insgesamt
neu verfasst. Der Beitrag richtet sich nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit, dem Alters des Kindes und nach dem Betreuungsaufwand. Ein
Beitrag wird unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme gemäß dem mit der
Einrichtung geschlossenen Betreuungsvertrag erhoben.
§ 5 Abs 2 eröffnet den
Eltern die Möglichkeit, einen Zuschuss zum Mittagstisch zu erhalten. Zukünftig
soll dieser Zuschuss von Amtswegen den Eltern gewährt werden, die bereits für
den Kostenbeitrag nachgewiesen haben, dass Sie die Voraussetzungen für den Erlass
gem. § 7 bzw. § 6 Abs 5 der Satzung erfüllen.
Weiterhin wird erläutert,
dass für Kitas in städtischer Trägerschaft ein Entgelt entsprechend der
tatsächlichen Ausgaben unter Berücksichtigung des Aspekte gesunde Ernährung,
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erhoben wird.
Die Geschwisterregelung des
§ 5 Abs. 3 soll zukünftig nur für öffentlich geförderte Hildener
Angebote gelten. Der § 4 Abs 3 legt fest, dass die Beitragshöhe bei Übernahme
durch die wirtschaftliche Jugendhilfe der 2. Stufe der Anlage zu § 5 entspricht.
§ 6 Einkommen
Im § 6 Abs 1 wird der
Begriff Einkommen näher erläutert als bisher und außerdem der Abzug der
Werbungskostenpauschale nach dem Einkommenssteuergesetz benannt.
Satz 9 benennt weitere
nichtanrechenbare Einkünfte nach dem Bundeskindergeldgesetz,
Eigenheimzulagengesetz sowie Bundeserziehungsgeldgesetz. Der Abs.3 führt aus,
für welche Kinder zusätzlich Einkommensfreibeträge gewährt werden können.
Da grundsätzlich der
Beitrag über den örtlichen Jugendhilfeträger für die Pflegeeltern übernommen
wird, wurde diese neue Formulierung gewählt und stellt klar, dass Pflegeeltern
keine Einkommensunterlagen vorlegen müssen.
§ 6 Abs.5 regelt den
Beitragserlass für Leistungsbezieher nach dem SGB II (Grundsicherung für
Arbeitssuchende), dem SGB XII (Grundsicherung für vorübergehend und dauerhaft
Erwerbsunfähige) sowie dem AsylbLG (Asylbewerberleistungsgesetz).
§ 7 Erlass des
Kostenbeitrages
Auf Antrag kann der
Kostenbeitrag erlassen werden, dies erfolgt nur in seltenen Fällen von
Amtswegen. Es bleibt bei dem Grundsatz, das Einkommen nachgewiesen werden muss
(Siehe auch § 8 Einkommen und § 9 Auskunfts- und Anzeigepflicht). Dennoch auch
an dieser Stelle der Verweis auf § 6 Abs. 5 (SGB II, SGB XII + AsylbLG).
§ 8 Nachweis Einkommen
Der Abs 2 alter Fassung
wird zu Abs 1 neuer Fassung.
Der Abs 2 wird neugefasst.
Hintergrund hierzu ist, dass per Urteil festgelegt wurde, dass das
Jahreseinkommen des laufenden Jahres für die endgültige Beitragsbemessung maßgeblich
ist. Alle Berechnungen vorab haben lediglich einen vorläufigen Charakter und bedürfen
der nachträglichen Überprüfung anhand des Einkommenssteuerbescheides.
§ 9 Auskunfts- und
Anzeigepflichten
Dieser Paragraph wurde neu
in die Satzung aufgenommen. Abs. 1 legt fest, welche Angaben für die An- und
Abmeldung notwendig sind. Durch Abs. 2 werden Eltern verpflichtet Ihre
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die zur Bemessung des
Kostenbeitrages notwendig sind, dazulegen und maßgebliche Veränderungen unverzüglich
schriftlich mitzuteilen. Gemäß Abs. 3 ist die Stadt berechtigt, regelmäßig die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu prüfen. Kommen Eltern ihrer
Verpflichtung nicht oder nur unzureichend nach, wird nach Abs. 4 ein
Kostenbeitrag in Höhe der Stufe 6 der Anlage zu § 5 festgesetzt.
§ 10 Bußgeldvorschrift
Abs. 1 erläutert
ausführlicher als bisher, welches Verhalten eine Ordnungswidrigkeit darstellt
und stellt den Bezug zum Kommunalabgabengesetz NRW her.
§ 11 In-Kraft-Treten
Die Satzung soll zum
01.08.2010 in Kraft treten.
Die Anlage zu § 5 ändert
sich nur dahingehend, als dass die Einkommensstufen den Zusatz „Stufe 1 bis
Stufe 6“ erhalten. An den Beträgen der Einkommensstufen wurden keinen
Änderungen vorgenommen.
Anlage 1 enthält eine Synopse
zur Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von Kostenbeitragen für den
Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder.
Als Anlage 2 ist die
Neufassung Satzung der Stadt Hilden
über die Erhebung von Kostenbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für
Kinder im Stadtgebiet Hilden“ ab dem 01.08.2010 beigefügt.
Fazit:
Der 2. Nachtrag der Satzung
der Stadt Hilden über die Erhebung von Kostenbeiträgen für den Besuch von
Tageseinrichtungen für Kinder berücksichtigt die Regelungen, die sich aus dem
Kibiz ergeben sowie die aktuelle neue Rechtsprechung hinsichtlich der Einkommensberechnung.
Des Weiteren wird die Abgrenzung zum Schulgesetz verdeutlicht und
berücksichtigt, dass in erster Linie Kinder mit dem Hauptwohnsitz in Hilden
gefördert werden.
Der Verpflegungszuschuss
für den Mittagstisch in Kindertageseinrichtungen soll ab 01.08.2010 für alle
Kinder gewährt werden, die am Mittagstisch teilnehmen und die Voraussetzungen
für die Gewährung nach der Satzung erfüllen. Ein Antrag wäre damit zukünftig
nicht mehr notwendig. Es entstehen in 2010 Mehrkosten in Höhe von ca. 26.500 €.
Horst Thiele
Anlage 1
Synopse zur Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von
Kostenbeitragen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder
Der Rat der Stadt Hilden
hat aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 in der
zurzeit gültigen Fassung vom 30.10.2007 i.V.m. § 23 des Gesetzes zur frühen
Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) – Viertes
Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – SGB VIII - vom
30.10.2007 in seiner Sitzung am 24.06.2009 folgenden 1. Nachtrag beschlossen: |
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
1994 (GV.NRW.S. 666/SGV.NRW.2023) zuletzt geändert durch Gesetz vom
24.06.2008 (GV.NRW.S.514), des § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV.NRW.S.712/SGV.NRW.610), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV.NRW.2009,S. 394), des § 90 Sozialgesetzbuch,
Achtes Buch (SGB VIII), Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14.12.2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch
Artikel 105 des Gesetzes vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586) und des § 23 des
Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz –
KiBiz) vom 30.10.2007 (GV.NRW.S. 462/SGV. NRW. 216) hat der Rat der Stadt
Hilden in seiner Sitzung vom 07.07.2010 folgenden 2. Nachtrag der Satzung beschlossen: |
|
Rechtsgrundlagen: - §§ 22 ff. Sozialgesetzbuch
VIII (SGB VIII) - Gesetz zur frühen Bildung
und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) - § 90 Abs. 1 Nr.3 und Abs. 3
SGB VIII, - § 23 KiBiz - § 7 Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) jeweils in der zurzeit geltenden Fassung. |
|
Kostenbeiträge für die
Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen im Sinne des §§ 22, 22 a
SGB VIII (KJHG) § 1 Allgemeines § 2 Entstehung des Beitrages und
Beitragszeitraum § 3 Fälligkeit des Beitrages § 4 Beitragsschuldner § 5
Kostenbeitrag § 6
Einkommen § 7
Erlass des Elternbeitrages § 8
Nachweis des Einkommens § 9
Auskunfts- und Anzeigepflichten §
10 Bußgeldvorschriften §
11 In-Kraft-Treten Anlage: Kostenbeitragstabelle |
§ 1 Allgemeines |
§ 1 Allgemeines |
(1) Für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen
für Kinder und anderer Betreuungsangebote für Kinder bis zum 6.Lebensjahr
erhebt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Stadt Hilden,
gemäß § 23 Abs. 1 KiBiz i.V.m. § 90 Abs. 1 SGB VIII von den Eltern entsprechend
ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit öffentlich-rechtliche Elternbeiträge
zu den Jahresbetriebskosten. Die Elternbeiträge sind gemäß § 23 Abs. 4 KiBiz
sozial gestaffelt. |
(1) Für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder und
anderer Betreuungsangebote für Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht erhebt der örtliche
Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Stadt Hilden, gemäß § 23 Abs. 1
KiBiz i.V.m. § 90 Abs. 1 SGB VIII von den Eltern entsprechend ihrer
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit öffentlich-rechtliche Kostenbeiträge zu
den Jahresbetriebskosten. Die
Kostenbeiträge sind auf Grund § 23 Absatz 4 SGB VIII sozial gestaffelt und
werden gemäß einem unterschiedlichem Aufwand für a) Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr b) Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Beginn der
Schulpflicht c) nach den gebuchten wöchentlichen Betreuungszeiten erhoben. Die Beiträge für die Essensverpflegung sind
gemäß gesonderter Regelung zusätzlich zu leisten. |
(2) Voraussetzung für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder ist
der Abschluss eines Betreuungsvertrages mit der jeweiligen Tageseinrichtung. |
(2) Voraussetzung für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder ist
der Abschluss eines Betreuungsvertrages mit der jeweiligen Tageseinrichtung. |
(3) Für die Erhebung der Elternbeiträge teilt der Träger der
Tageseinrichtungen für Kinder dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, die Aufnahme- und Abmeldedaten der
Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Personensorgeberechtigten
unverzüglich mit. |
(3) Für die Erhebung der Kostenbeiträge teilt der Träger der
Tageseinrichtungen für Kinder dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, die Aufnahme- und Abmeldedaten der
Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Personensorgeberechtigten
unverzüglich mit (siehe
hier auch § 9 –Auskunfts- und Anzeigepflicht-). |
§ 2 Entstehung des
Beitrages und Beitragszeitraum |
§ 2 Entstehung des
Beitrages und Beitragszeitraum |
(1) Die Beitragsschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in eine
Tageseinrichtung für Kinder oder dem Anfangsdatum des Betreuungsverhältnisses
für Kinder bis zum 6.Lebensjahr und endet mit Ablauf des Monats, in dem das
Betreuungsverhältnis endet. |
1) Die Beitragsschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in eine
Tageseinrichtung für Kinder oder dem Anfangsdatum des Betreuungsverhältnisses
für Kinder bis zum
Beginn der Schulpflicht und endet mit Ablauf des Monats, in dem das
Betreuungsverhältnis endet. |
(2) Die Aufnahme des Kindes in eine Tageseinrichtung für Kinder bzw.
eines Betreuungsverhältnisses für Kinder bis zum 6.Lebensjahr erfolgt
grundsätzlich zum Ersten eines Monats. Mit diesem Tag beginnt die
Beitragspflicht. Sollte in begründeten Ausnahmefällen eine Aufnahme zu einem
späteren Zeitpunkt erfolgen, so ist für den Monat der volle Beitrag zu zahlen.
|
(2) Die Aufnahme des Kindes in eine Tageseinrichtung für Kinder bzw.
eines Betreuungsverhältnisses für Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht erfolgt
grundsätzlich zum Ersten eines Monats. Mit diesem Tag beginnt die
Beitragspflicht. Sollte in begründeten Ausnahmefällen eine Aufnahme zu einem
späteren Zeitpunkt erfolgen, so ist für den Monat der volle Beitrag zu
zahlen. Grundsätzlich
wird der Betreuungsvertrag jeweils bis zum 31.07. eines jeden Jahres (Ende
des Kindergartenjahres) geschlossen. |
(3) Änderungen des Elternbeitrages durch eine Änderung des
Kindesalters und Einkommensänderungen der Eltern werden vom ersten Tag des
nächsten Monats an wirksam. |
(3) Änderungen des Kostenbeitrages durch eine Änderung des
Kindesalters und Einkommensänderungen der Eltern werden vom ersten Tag des Folgemonats wirksam. Veränderungen in der
Betreuungszeit im laufenden Kindergartenjahr wirken sich ab dem 1. des
Monats, in dem die Änderung der Betreuungszeit wirksam wird, aus. |
4) Eine Kündigung ist grundsätzlich nur zum Ende eines
Kindergartenjahres mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsletzten möglich.
Bei schulpflichtig werdenden Kindern endet der Vertrag am 31.07. des
jeweiligen Einschulungsjahres, ohne dass es der Kündigung bedarf. Eine
vorzeitige Kündigung ist unter Einhaltung der vorgenannten Kündigungsfrist
nur möglich bei - Umzug der Personensorgeberechtigten - Erkrankung des Kindes, die einen weiteren Besuch in der Einrichtung nicht mehr zulässt. |
(4) Eine Kündigung ist grundsätzlich nur zum Ende eines
Kindergartenjahres mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsletzten möglich.
In Ausnahmefällen kann
während des Kindergartenjahres eine Erhöhung oder Reduzierung der
wöchentlichen Betreuungszeit beantragt werden. Bei schulpflichtig werdenden Kindern endet der Vertrag am 31.07. des
jeweiligen Einschulungsjahres, ohne dass es der Kündigung bedarf. Eine
vorzeitige Kündigung ist unter Einhaltung der vorgenannten Kündigungsfrist
nur möglich bei - Umzug der Personensorgeberechtigten - Erkrankung des Kindes, die einen weiteren Besuch in der Einrichtung nicht mehr zulässt. |
(5) Die Kündigung des Betreuungsvertrages seitens der Stadt Hilden ist
möglich, wenn das Verhalten des Kindes einen weiteren Verbleib in der
Kindertageseinrichtung nicht zulässt, die erforderliche Zusammenarbeit mit
den Erziehungsberechtigten nicht möglich ist, das Kind die
Kindertageseinrichtung bzw. des Betreuungsverhältnisses für Kinder bis zum
6.Lebensjahr nicht regelmäßig besucht, die Erziehungsberechtigten ihrer
Beitragszahlungspflicht nicht nachkommen, die Angaben, die zur Aufnahme
geführt haben, unrichtig waren oder sind. |
(5) Die Kündigung des Betreuungsvertrages seitens der Stadt Hilden ist
möglich, wenn a) das Verhalten des Kindes einen weiteren
Verbleib in der Kindertageseinrichtung nicht zulässt, b) die erforderliche Zusammenarbeit mit
den Erziehungsberechtigten nicht möglich ist, c) das Kind die Kindertageseinrichtung
bzw. das Betreuungsverhältnis für Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht nicht regelmäßig
besucht, d) die Erziehungsberechtigten ihrer Beitragszahlungspflicht nicht
nachkommen, oder die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren
oder sind. |
(6) Beitragszeitraum ist das Kindergartenjahr; dieses entspricht dem
Schuljahr. Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtung
nicht berührt. |
(6) Beitragszeitraum ist das Kindergartenjahr; dieses entspricht dem
Schuljahr. Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtung
nicht berührt. |
§ 3 Fälligkeit des
Beitrages |
§ 3 Fälligkeit des
Beitrages |
(1) Der Beitrag wird jeweils zum 15. eines lfd. Monats erhoben. |
(1) Der Kostenbeitrag
wird ab Betreuungsbeginn in monatlich Teilbeträgen jeweils zum 15.eines lfd.
Monats erhoben. Die Beiträge werden stets als volle Monatsbeiträge erhoben, unabhängig
von An-/ Abwesenheitszeiten des Kindes, Schließzeiten, Ferien oder ähnlichem. |
(2) Die Beitragszahlung erfolgt grundsätzlich bargeldlos über eine
Einzugsermächtigung oder Überweisung (Selbsteinzahlung) unter der Angabe der
hierfür erforderlichen Daten. |
(2) Die Beitragszahlung erfolgt grundsätzlich bargeldlos über eine
Einzugsermächtigung oder Überweisung (Selbsteinzahlung) unter der Angabe der
hierfür erforderlichen Daten. |
3) Nicht gezahlte Beiträge unterliegen der Beitreibung im
Verwaltungsvollstreckungs-verfahren. |
(3) Nicht gezahlte Beiträge unterliegen
der Beitreibung im Verwaltungsvoll-streckungsverfahren. |
§ 4 Beitragspflichtige |
§ 4 Beitragsschuldner |
(1) Beitragspflichtige sind die Eltern, auf deren Veranlassung hin das
Kind eine Tageseinrichtung für Kinder besucht oder ein des Betreuungsverhältnisses
für Kinder bis zum 6.Lebens-jahr besteht. |
(1) Beitragsschuldner
sind die Eltern für ein
Kind, auf deren Veranlassung das Kind eine Tageseinrichtung für Kinder
besucht oder ein Betreuungsverhältnis für Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht
besteht. |
(2) Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser
an die Stelle der Eltern. |
(2) Lebt das Kind nur mit einem Elternteil
zusammen, so tritt dieser an die Stelle
der Eltern. |
(3) Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein
Kinderfreibetrag nach § 32
Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen,
die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. Bei Beitragsübernahme
durch die wirtschaftliche Jugendhilfe wird maximal der Beitrag der zweiten
Stufe übernommen (siehe § 6 Abs. 5). |
(3) Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein
Kinderfreibetrag nach § 32
Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen,
die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. Bei Beitragsübernahme
durch den örtlichen
Jugendhilfeträger wird [ streichen: maximal] der Beitrag der zweiten Stufe übernommen
(siehe § 6 Abs. 5). |
(4) Die Eltern haften als Gesamtschuldner. |
(4) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner. |
§ 5 Elternbeitrag |
§ 5 Kostenbeitrag |
(1) Die Höhe der Elternbeiträge
ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Die Anlage ist Bestandteil
dieser Satzung. Die Elternbeiträge berücksichtigen die unterschiedliche wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit der Eltern und den unterschiedlichen Aufwand für a) Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr b) Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis
zur Einschulung. Die Beiträge sind nach den gewählten Stundenkontingenten (25/35/45
Stunden) unterteilt. |
(1) Die Beitragsschuldner nach
§ 4 haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich
öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Betriebskosten für Kindertageseinrichtungen
zu entrichten. Der Kostenbeitrag richtet sich
neben der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen nach
dem Alter des Kindes sowie nach dem Betreuungsumfang (siehe § 1). Unabhängig
von der tatsächlichen Inanspruchnahme wird der maßgebliche Elternbeitrag für die
Betreuung erhoben, für die ein Betreuungsverhältnis geschlossen wurde. Die Höhe des Kostenbeitrages ergibt sich aus der Anlage, die Bestandteil
dieser Satzung ist. Eine Änderung
der Festsetzung des Kostenbeitrages im laufenden Jahr erfolgt im Kalendermonat
der auf die Einkommensänderung folgt. |
(2) Der Träger kann von den Eltern zusätzlich
ein Entgelt für das Mittagessen verlangen. |
2) Der Träger der Kindertageseinrichtung kann von den
Eltern zusätzlich ein Entgelt für die Verpflegung verlangen. Die Reglungen des § 7 finden
hinsichtlich des Zuschusses zum Entgelt für die Verpflegung entsprechend
Anwendung. Der Zuschuss beträgt derzeit monatlich 20 €. Für Kindertageseinrichtungen
in städtischer Trägerschaft wird ein Entgelt zur Verpflegung entsprechend der
tatsächlichen Ausgaben, unter Berücksichtigung der Aspekte gesunde Ernährung,
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, erhoben. |
(3) Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die
nach § 4 dieser Satzung an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine
Tageseinrichtung für Kinder oder die Offene Ganztagsgrundschule, so entfallen
die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Ergeben sich ohne die
Beitragsbefreiung nach Satz 1 unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der
höchste Beitrag zu zahlen. |
(3) Wenn mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach §
4 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig elternbeitragspflichtige
Einrichtungen oder Angebote im Sinne des § 90 Absatz 1 Ziffer 3 SGB VIII
(Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege, Offene Ganztagsgrundschule) im
Stadtgebiet Hilden in Anspruch nehmen, dann entfallen die Beiträge für das
zweite und jedes weitere Kind. Diese Regelung gilt nur für öffentlich geförderte Hildener
Betreuungsangebote für Beitragsschuldner mit Wohnsitz in Hilden Ergeben sich nach
Satz 1 unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen. |
§ 6 Einkommen |
§ 6 Einkommen |
(1) Die Elternbeiträge sind nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit der Eltern gestaffelt. Diese Leistungsfähigkeit ergibt
sich aus ihrem Einkommen. Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der
positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des
Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten
und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem
Einkommen im Sinne des Satzes 3 sind steuerfreie Einkünfte,
Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten
öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der
Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Elterngeld wird ab 300,00 €
angerechnet. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden
Vorschriften sind nicht hinzuzurechnen. |
(1) Die Kostenbeiträge sind nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit der Eltern gestaffelt. Diese Leistungsfähigkeit ergibt
sich aus dem Familieneinkommen. Das Familieneinkommen im
Sinne dieser Satzung ist die Summe der „positiven Einkünfte“ nach § 2 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz
– EstG. Bei Lohn- und
Gehaltsempfängern der Bruttojahreslohn. Von diesem Betrag ist mindestens die
Werbungskostenpauschale abzuziehen. Wurden vom Finanzamt höhere Werbungskosten
anerkannt, werden auch diese berücksichtigt. Bei Einkünften aus selbständiger
Tätigkeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung ist dies die
Bruttoeinnahme. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten
und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Als Einkommen im
Sinne des Satzes 3 gelten
steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des
Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das
Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) und die Eigenheimzulage nach dem
Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) werden nicht als Einkommen gerechnet.
Für die Anrechnung des
Elterngeldes nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BEEG) sind die im BEEG
gemachten Vorgaben in der jeweils gültigen Fassung maßgebend. |
(2) Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem
Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht
ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche
Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der
gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern (z.B. Beamte, Richter), dann
ist dem nach dem Absatz 1 ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 % der
Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des
Mandats hinzuzurechnen. |
(2) Bezieht ein Elternteil Einkünfte auf Grund seiner Berufsgruppe (z.B. Beamter, Richter,
Soldat, etc) Dienstbezüge oder auf Grund der Ausübung eines Mandates
und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche
Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der
gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, so ist dem nach dem Absatz
1 ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 von Hundert der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis
oder aufgrund der Ausübung des Mandates hinzuzurechnen. |
(3) Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6
Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem ermittelten
Einkommen abzuziehen. |
(3) Für das dritte und jedes weitere Kind („Kind“ im Sinne des § 32 Abs 2 bis 5 EstG),
das im Haushals des
Beitragsschuldner gemäß § 4 dieser Satzung lebt, sind die nach § 32
Abs. 6 EstG zu gewährenden Freibeträge von dem ermittelten Einkommen
abzuziehen. |
(4) Im Fall des § 4 Abs. 3 ist ein Elternbeitrag zu zahlen, der sich
nach der Elternbeitragsstaffel für die zweite Einkommensgruppe ergibt, es sei
denn, dass sich aufgrund des Einkommens ein niedrigerer Beitrag ergibt. |
(4) Im Fall des § 4 Abs. 3 ist seitens zuständigen örtlichen Jugendhilfeträgers ein Kostenbeitrag
zu zahlen, der sich aus der Kostenbeitragstabelle, Stufe 2, der Anlage ergibt. |
|
(5) Bezieher von rechtmäßigen Leistungen nach dem SGB
II (Grundsicherung für Arbeitssuchende), SGB XII Kapitel 3 und/oder 4 (Grundsicherung für vorübergehend oder dauerhaft
Erwerbsunfähige) sowie AsylbLG (Asylbewerberleistungsgesetz)
sind für die Dauer des Leistungsbezuges immer in der Kostenbeitragstabelle,
Stufe 1, der Anlage (Kostenbeitrag 0,00 Euro) einzustufen. |
§ 7 Erlass des
Elternbeitrages |
§ 7 Erlass des Kostenbeitrages |
Der Elternbeitrag kann auf Antrag für die Zukunft vom örtlichen Träger
der öffentlichen Jugendhilfe erlassen oder übernommen werden, wenn die
Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII). |
Auf Antrag kann der Kostenbeitrag für die Zukunft
vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erlassen oder übernommen werden,
wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3
SGB VIII). Dies ist regelmäßig
in den Fällen des § 6 Abs. 5 dieser Satzung gegeben. |
§ 8 Nachweis des Einkommens |
§ 8 Nachweis des Einkommens |
(1) Maßgebend
ist das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr. Abweichend
von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu
legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen
des vorausgegangenen Kalenderjahres. Wird das Zwölffache des Einkommens des
letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte zuzurechnen, die zwar
nicht in diesem Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Der
Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu
festzusetzen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von
Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. Änderungen der
Einkommensverhältnisse, die zu einem höheren Elternbeitrag führen können,
sind unverzüglich anzugeben. |
(1) Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern dem
örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe schriftlich anzugeben und
nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß der Anlage nach § 5 dieser
Satzung ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Ohne Angaben zur
Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis ist der höchste Kostenbeitrag
zu leisten. |
(2) Bei der
Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern dem örtlichen Träger der
öffentlichen Jugendhilfe schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche
Einkommensgruppe gemäß der Anlage nach § 5 dieser Satzung ihren
Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder
ohne den geforderten Nachweis ist der höchste Elternbeitrag zu leisten. |
(2) Maßgebend ist
das Jahreseinkommen im laufenden Kalenderjahr. Da dieses sich nur
vergangenheitsbezogen ermitteln lässt, ist zur Prognoseberechnung für das
voraussichtliche Jahreseinkommen grundsätzlich das Einkommen aus dem
vorangegangenen Kalenderjahr maßgebend. Zur Prüfung des Einkommens dienen als
Grundlage die Einkommenssteuerbescheide. Ist eine Veranlagung nicht
durchgeführt worden, sind geeignete Nachweise zur Ermittlung des Einkommens
nach dieser Satzung vorzulegen. Abweichend hiervon ist das Zwölffache des Einkommens
des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher
oder niedriger ist als das Einkommen des vorausgegangenen Kalenderjahres. In diesem Fall sind ebenfalls
auch Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen
wurden, aber im laufenden Jahr anfallen (wie z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld). Soweit Monatseinkommen
nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 4 auf das zu erwartende Jahreseinkommen
abzustellen. (3) Für die Prüfung der prognostizierten wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit bzw. nach Abschluss aller Erwerbsvorgänge eines Kalenderjahres
ist für die endgültige Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausschließlich
das tatsächliche in diesem Kalenderjahr erzielte Einkommen für die Beitragsfestsetzung
desselben Jahres maßgebend. Die endgültige Festsetzung erfolgt nach Ablauf
eines Kalenderjahres. Bis zur endgültigen Beurteilung des Einkommens im
Kalenderjahr gem. Abs 2 Satz1 ergehen vorläufige Bescheide über die Erhebung
eines Kostenbeitrages. (4) Der Kostenbeitrag
ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen. |
|
§ 9 Auskunfts- und Anzeigepflichten |
|
(1) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge
teilen die Beitragspflichtigen der Stadt Hilden die Namen, Anschriften,
Geburtsdaten, Aufnahme- und Abmeldedaten sowie die vereinbarten
Betreuungszeiten der Kinder und entsprechende Angaben zu deren Eltern oder
Erziehungsberechtigen oder sonstigen Beitragsschuldnern nach § 4 Absatz III
dieser Satzung unverzüglich mit. |
|
(2) Bei Aufnahme, während des gesamten
Betreuungszeitraumes und auf Verlangen haben die Beitragspflichtigen dem
örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe schriftlich anzugeben und
nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß der Anlage nach § 5 ihrem Kostenbeitrag
zugrunde zu legen ist (Verbindliche Erklärung zum Elterneinkommen). Veränderungen in den persönlichen oder wirtschaftlichen
Verhältnissen, die für die Bemessung des Kostenbeitrages maßgeblich sind,
unverzüglich mitzuteilen und schriftlich vorzulegen. Insbesondere Änderungen, die zu einer Einstufung in
eine andere Einkommensgruppe führen. Eine Ermittlung des Kostenbeitrages entfällt, wenn und
solange die/der Zahlungspflichtige sich selbst durch eine schriftliche Erklärung
der höchsten Einkommensstufe zuordnet. |
|
(3) Die Stadt Hilden ist – ungeachtet dieser
Verpflichtung – berechtigt, die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse der Beitragspflichtigen regelmäßig zu überprüfen. |
|
(4) Kommen die Beitragspflichtigen ihren Auskunfts- und
Anzeigepflichten nicht oder nicht in ausreichendem Maße, nicht fristgerecht
oder unvollständig oder mit fehlenden oder unzureichenden Nachweisen nach
oder wird die Höhe des Einkommens nicht nachgewiesen, wird der Elternbeitrag
nach der höchsten Einkommensgruppe festgesetzt. |
§ 9 Bußgeldvorschrift |
§ 10 Bußgeldvorschrift |
(1) Wer die in § 8 bezeichneten Angaben unrichtig oder unvollständig
macht, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu 5.000 Euro geahndet werden. |
(1) Ordnungswidrig
im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchstabe b Kommunalabgabengesetz NRW handelt, wer
nach dieser Satzung beitragspflichtig ist, aber entgegen seinen Mitwirkungspflichten
die in § 8 bezeichneten Angaben unrichtig oder unvollständig macht oder nicht
unverzüglich eine Änderung des Einkommens, die zur Zugrundelegung einer höheren
Kostenbeitragsstufe führen kann, anzeigt oder nicht unverzüglich
grundsätzlich vorhandene oder beschaffbare Nachweise für die geänderte
Einkommenshöhe vorlegt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu 5.000 Euro geahndet werden. |
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung wird den
örtlichen Ordnungsbehörden übertragen. |
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung wird den örtlichen
Ordnungsbehörden übertragen. |
§ 10 In Kraft Treten |
§ 11 In Kraft
Treten |
Diese Satzung tritt am 01.08.2009 in Kraft. |
Diese Satzung tritt am 01.08.2010 in Kraft. |
Anlage zu § 5 der Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von
Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder im
Stadtgebiet Hilden |
Anlage zu § 5 der Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von Kostenbeiträgen
für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder im Stadtgebiet Hilden |
Elternbeitragstabelle ALT
Bruttojahres- Euro |
Kinder über 3 Jahren |
Kinder unter 3 Jahren |
||||
25 Stunden Euro |
35 Stunden Euro |
45 Stunden Euro |
25 Stunden Euro |
35 Stunden Euro |
45 Stunden Euro |
|
bis 25.000 € |
0 € |
0 € |
0 € |
0 € |
0 € |
0 € |
bis 37.500 € |
32 € |
40 € |
64 € |
58 € |
72 € |
115 € |
bis 50.000 € |
52 € |
65 € |
104 € |
94 € |
117 € |
187 € |
bis 62.500 € |
82 € |
103 € |
165 € |
123 € |
155 € |
248 € |
bis 75.000 € |
108 € |
135 € |
216 € |
151 € |
189 € |
302 € |
über 75.000 € |
136 € |
170 € |
238 € |
190 € |
238 € |
333 € |
Bruttojahres- |
Kinder über 3
Jahren |
Kinder unter 3
Jahren |
|||||
25 Stunden |
35 Stunden |
45 Stunden |
25 Stunden |
35 Stunden |
45 Stunden |
||
Stufe 1 |
bis 25.000 € |
0 € |
0 € |
0 € |
0 € |
0 € |
0 € |
Stufe 2 |
bis 37.500 € |
32 € |
40 € |
64 € |
58 € |
72 € |
115 € |
Stufe 3 |
bis 50.000 € |
52 € |
65 € |
104 € |
94 € |
117 € |
187 € |
Stufe 4 |
bis 62.500 € |
82 € |
103 € |
165 € |
123 € |
155 € |
248 € |
Stufe 5 |
bis 75.000 € |
108 € |
135 € |
216 € |
151 € |
189 € |
302 € |
Stufe 6 |
über 75.000 € |
136 € |
170 € |
238 € |
190 € |
238 € |
333 € |
Gültig ab 01.08.2010
Finanzielle
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen: |
ja |
|
||
Produktnummer |
060101 |
Bezeichnung: |
Förderung von Kinder im Alter von 0 – 6 Jahren |
|
Investitions-Nr.: |
|
|
||
Mittel stehen zur Verfügung: |
nein |
|
||
Haushaltsjahr: |
2010 |
|
||
Der Mehrbedarf besteht für folgendes Produkt: |
|
|||
Kostenstelle |
Kostenträger |
Konto |
Betrag € |
Sichtvermerk Kämmerer |
511100* |
0601010030 |
433120 |
-6.600 |
|
511300* |
0601010050 |
531800 |
19.900 |
|
|
|
|
|
|
Die Deckung ist durch folgendes Produkt gewährleistet: |
||||
Kostenstelle |
Kostenträger |
Konto |
Betrag € |
|
51130* |
0601010030 |
433110 |
26.500 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Finanzierung: |
Gesehen Klausgrete |
Personelle Auswirkungen: Nein