Betreff
Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von Kostenbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder -2. Nachtrag-
Vorlage
WP 09-14 SV 51/057
Aktenzeichen
III/51-Fu
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss den 2. Nachtrag zur „Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von Kostenbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder im Stadtgebiet Hilden“ ab dem 01.08.2010 in der als Anlage beigefügten Fassung Die so entstehenden Mehrkosten in Höhe von 26.500 € werden überplanmäßig bereitgestellt.

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

Erläuterungen und Begründungen

 

Der Rat der Stadt Hilden hat sich zuletzt in seiner Sitzung am 09.07.2009 mit der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder befasst und diese in der vorgelegten Fassung beschlossen.

 

Am 01.04.2009 hatte der Rat der Stadt Hilden im Rahmen der Haushaltsberatungen beschlossen, mit Wirkung zum 01.08.2009 die Beitragsfreiheit für den Besuch von Kindern in einer Kindertageseinrichtung auf ein Jahresbruttoeinkommen bis zu 25.000 € anzuheben. Dies wurde im Rahmen der 1. Novellierung der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen umgesetzt. Die Einteilung nach Bruttojahreseinkommen hat sich bewährt und ist dementsprechend modifiziert beibehalten worden. Im Ergebnis wurde es neben den sogenannten Geringverdienern, die grundsätzlich von der Beiträgen befreit sind, auch weiteren Familien mit niedrigem Einkommen ermöglicht von der Beitragszahlung befreit zu werden. Somit wurde mehr Kindern finanzschwacher Eltern ein niederschwelliger Zugang zum Besuch einer Kindertageseinrichtung ermöglicht. Aus Sicht des Fachamtes wurde erreicht, dass nahezu alle Kinder ab Vollendung des Dritten Lebensjahres eine Kindertageseinrichtung besuchen und somit einen optimalen Start für die Förderung in der Entwicklung ihrer Persönlichkeit und in das Bildungssystem erhalten.

 

Das In-Krafttreten des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) und die Entwicklungen hinsichtlich der Rechtsprechung über Kostenbeiträge erfordern eine Modifizierung der Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von Kostenbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder im Stadtgebiet Hilden.

 

So wurde unter anderem durch Rechtsprechung zur Erhebung von Kostenbeiträgen grundsätzlich festgestellt, dass bis zur endgültigen Ermittlung des Jahreseinkommens (naturgemäß erst im Folgejahr), nur ein vorläufiger Bescheid über die Erhebung des Kostenbeitrages erlassen werden kann und dass der Beitragsschuldner hinsichtlich der Höhe des Kostenbeitrages keinen Vertrauensschutz genießt. Die Erklärungen hinsichtlich des Jahreseinkommens (§ 8) sowie die Auskunfts- und Anzeigepflichten (§ 9) werden modifiziert. Des Weiteren wird in § 1 nun verdeutlicht, dass die Kostenbeiträge neben der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Eltern, sozial gestaffelt, nach dem Aufwand erhoben werden.

 

Die Anlage zu § 5 dieser Satzung bleibt grundsätzlich unberührt, außer dass die Einkommensstufen zusätzlich mit Stufe 1 – 6 gekennzeichnet werden.

 

Neben diesen rechtlichen Anpassungen und Modifizierungen wird eine wichtige inhaltliche Änderung zu § 5 vorgeschlagen:

 

Grundsätzlich soll für den Zuschuss zur Mittagsverpflegung eine Verbesserung für die Inanspruchnahme für Eltern eingeführt werden. Der Kostenbeitrag zur Verpflegung richtet sich in allen Kindertageseinrichtungen nach den tatsächlichen Kosten und wird entsprechend auf die Eltern umgelegt. Bisher haben Eltern nur auf Antrag einen Zuschuss zur Verpflegung erhalten, der bei monatlich 20 € liegt. Der Verpflegungszuschuss wird nicht an die Eltern ausgezahlt. Besucht das Kind eine Kindertageseinrichtung eines freien Trägers, erhält dieser Träger den Zuschuss, da auch die Eltern den Beitrag für die Verpflegung direkt an den Träger entrichten. Besucht das Kind eine städtische Einrichtung wird der Kostenbeitrag der Verpflegung direkt um den Zuschuss reduziert. Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, zukünftig nicht mehr auf Antrag, sondern von Amtswegen den Zuschuss zur Verpflegung zu gewähren, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 der o.g. Satzung erfüllt ist. Demnach erhalten dann z.B. alle Bezieher von rechtmäßigen Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende), SGB XII Kapitel 3 und/oder 4 (Grundsicherung für vorübergehend oder dauerhaft Erwerbsunfähige) sowie AsylbLG (Asylbewerberleistungsgesetz) jeweils für die Dauer des Leistungsbezuges und die Eltern, die die Voraussetzungen des § 90 Abs. 3 SGB VIII erfüllen, diesen Zuschuss. Hintergrund dieser neuen Regelung ist, dass bereits jetzt davon ausgegangen werden muss, dass die Prognosen hinsichtlich der Einnahmen für das Verpflegungsentgelt in städtischen Kindertageseinrichtungen in 2010 deutlich unterschritten werden, weil sich immer mehr Eltern nicht in der finanziellen Lage sehen, dieses Entgelt in voller Höhe zu entrichten. In Bezug auf Kindertageseinrichtungen der freien Träger ist festzustellen, dass die Anzahl der Zuschussanträge in 2010 erheblich gestiegen ist und die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in 2010 nicht ausreichen werden. Eltern geraten in Verzug mit der Zahlung, so dass Ratenzahlungen oder Stundungen ausgesprochen werden müssen. Hinzu kommt, dass der Verwaltungsaufwand für diese Fälle hoch ist, da mehrere Fachämter für die Erhebungen/Zahlungseingänge/Rückstände zuständig sind.

 

Im April 2010 haben 396 Eltern die Voraussetzungen zur Gewährung eines Zuschusses zur Verpflegung erfüllt. Auch für das Jahr 2010 kann damit gerechnet werden, dass wieder ca. 396 Eltern die Voraussetzungen erfüllen werden. Im Jahr 2009 haben tatsächlich jedoch nur 131 Kinder (90 Kinder bei freien Tageseinrichtungen/ 41 Kinder städtische Einrichtungen) ein Verpflegungszuschuss erhalten. Diese neue, für Eltern vereinfachte und zudem entlastende Handhabung, wäre Ausdruck der Bemühung der Stadt Hilden, die Leistungen für Kinder im Alter von 0 – 6 Jahren günstig zu gestalten. In Anlehnung an die Förderung „kein Kind ohne Mahlzeit“ wird auch im Bereich der Kindertageseinrichtungen kein Kind vom Mittagstisch ausgeschlossen, sofern Eltern mit der Zahlung des Beitrages zur Verpflegung in Verzug geraten. Durch die Zuschussgewährung könnte jedoch eine Zahlungsverpflichtung entsprechend der Leistungsfähigkeit der Eltern erreicht werden.

 

Derzeit läuft in Kooperation mit dem Essenzulieferer für städt. Kitas (Firma Hoffmann) und der Verbraucherzentrale NRW ein Projekt zur Steigerung der Qualität von der Verpflegung in städtischen Kindertageseinrichtungen, um den Kindern ein abwechslungsreiches, ausgewogenes und vollwertiges Essen anbieten zu können.

 

Wie oben erläutert würden demnach ab 01.08.2010 ca. 265 Kinder zusätzlich einen Verpflegungszuschuss erhalten. Der Mehraufwand würde in 2010 ca. 26.500 € betragen.

 

 

Im Einzelnen werden folgende Änderungen in der Satzung vorgeschlagen:

 

Zur Klarstellung, dass es sich bei der Erhebung der Beiträge für den Besuch von Kindertageseinrichtungen um öffentlich-rechtliche Beiträge handelt sowie in Anlehnung an den § 90 SGB VIII, wird im weiteren Verlauf „Elternbeitrag“ durch „Kostenbeitrag“ ersetzt.

 

§ 1 Allgemeines

 

Unter § 1 und im Folgenden der Satzung wird „bis zum 6. Lebensjahr“ durch „bis zum Beginn der Schulpflicht“ ersetzt. Diese Formulierung grenzt das KiBiz besser zum Schulgesetz NRW ab und macht deutlich, dass keine Förderung von Kindern, die der Schulpflicht unterliegen über diese Satzung erfolgen kann.

 

§ 2 Entstehen des Beitrages und Beitragszeitraum

 

§ 2 Abs 4 erhält den Zusatz, dass in Ausnahmefällen innerhalb des Kindergartenjahres die gebuchte Betreuungszeit verändert werden kann. In der Praxis kann dies jedoch nur erfolgen, sofern so ein Platz frei ist oder Eltern die Plätze entsprechend tauschen. Gemäß dem Zusatz in § 2 Abs Satz 3 wirkt sich die Veränderung der Betreuungszeit im Kostenbeitrag unmittelbar zum 1. des Monats aus, in dem die Veränderung in der Betreuungszeit wirksam wird.

 

§ 3 Fälligkeit des Beitrages

 

Unter § 3 Abs. 1 wird die Zahlung des Kostenbeitrages durch „monatliche“ Teilbeträge deutlicher als bisher formuliert.

 

§ 5 Kostenbeitrag

 

§ 5 Abs 1 wurde insgesamt neu verfasst. Der Beitrag richtet sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, dem Alters des Kindes und nach dem Betreuungsaufwand. Ein Beitrag wird unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme gemäß dem mit der Einrichtung geschlossenen Betreuungsvertrag erhoben.

 

§ 5 Abs 2 eröffnet den Eltern die Möglichkeit, einen Zuschuss zum Mittagstisch zu erhalten. Zukünftig soll dieser Zuschuss von Amtswegen den Eltern gewährt werden, die bereits für den Kostenbeitrag nachgewiesen haben, dass Sie die Voraussetzungen für den Erlass gem. § 7 bzw. § 6 Abs 5 der Satzung erfüllen.

Weiterhin wird erläutert, dass für Kitas in städtischer Trägerschaft ein Entgelt entsprechend der tatsächlichen Ausgaben unter Berücksichtigung des Aspekte gesunde Ernährung, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erhoben wird.

 

Die Geschwisterregelung des § 5 Abs. 3 soll zukünftig nur für öffentlich geförderte Hildener Angebote gelten. Der § 4 Abs 3 legt fest, dass die Beitragshöhe bei Übernahme durch die wirtschaftliche Jugendhilfe der 2. Stufe der Anlage zu § 5 entspricht.

 

 

§ 6 Einkommen

 

Im § 6 Abs 1 wird der Begriff Einkommen näher erläutert als bisher und außerdem der Abzug der Werbungskostenpauschale nach dem Einkommenssteuergesetz benannt.

Satz 9 benennt weitere nichtanrechenbare Einkünfte nach dem Bundeskindergeldgesetz, Eigenheimzulagengesetz sowie Bundeserziehungsgeldgesetz. Der Abs.3 führt aus, für welche Kinder zusätzlich Einkommensfreibeträge gewährt werden können.

 

Da grundsätzlich der Beitrag über den örtlichen Jugendhilfeträger für die Pflegeeltern übernommen wird, wurde diese neue Formulierung gewählt und stellt klar, dass Pflegeeltern keine Einkommensunterlagen vorlegen müssen.

 

§ 6 Abs.5 regelt den Beitragserlass für Leistungsbezieher nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende), dem SGB XII (Grundsicherung für vorübergehend und dauerhaft Erwerbsunfähige) sowie dem AsylbLG (Asylbewerberleistungsgesetz).

 

 

§ 7 Erlass des Kostenbeitrages

 

Auf Antrag kann der Kostenbeitrag erlassen werden, dies erfolgt nur in seltenen Fällen von Amtswegen. Es bleibt bei dem Grundsatz, das Einkommen nachgewiesen werden muss (Siehe auch § 8 Einkommen und § 9 Auskunfts- und Anzeigepflicht). Dennoch auch an dieser Stelle der Verweis auf § 6 Abs. 5 (SGB II, SGB XII + AsylbLG).

 

§ 8 Nachweis Einkommen

 

Der Abs 2 alter Fassung wird zu Abs 1 neuer Fassung.

 

Der Abs 2 wird neugefasst. Hintergrund hierzu ist, dass per Urteil festgelegt wurde, dass das Jahreseinkommen des laufenden Jahres für die endgültige Beitragsbemessung maßgeblich ist. Alle Berechnungen vorab haben lediglich einen vorläufigen Charakter und bedürfen der nachträglichen Überprüfung anhand des Einkommenssteuerbescheides.

 

§ 9 Auskunfts- und Anzeigepflichten

 

Dieser Paragraph wurde neu in die Satzung aufgenommen. Abs. 1 legt fest, welche Angaben für die An- und Abmeldung notwendig sind. Durch Abs. 2 werden Eltern verpflichtet Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die zur Bemessung des Kostenbeitrages notwendig sind, dazulegen und maßgebliche Veränderungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Gemäß Abs. 3 ist die Stadt berechtigt, regelmäßig die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu prüfen. Kommen Eltern ihrer Verpflichtung nicht oder nur unzureichend nach, wird nach Abs. 4 ein Kostenbeitrag in Höhe der Stufe 6 der Anlage zu § 5 festgesetzt.

 

§ 10 Bußgeldvorschrift

 

Abs. 1 erläutert ausführlicher als bisher, welches Verhalten eine Ordnungswidrigkeit darstellt und stellt den Bezug zum Kommunalabgabengesetz NRW her.

 

§ 11 In-Kraft-Treten

 

Die Satzung soll zum 01.08.2010 in Kraft treten.


Die Anlage zu § 5 ändert sich nur dahingehend, als dass die Einkommensstufen den Zusatz „Stufe 1 bis Stufe 6“ erhalten. An den Beträgen der Einkommensstufen wurden keinen Änderungen vorgenommen.

 

Anlage 1 enthält eine Synopse zur Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von Kostenbeitragen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder.

 

Als Anlage 2 ist die Neufassung Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von Kostenbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder im Stadtgebiet Hilden“ ab dem 01.08.2010 beigefügt.

 

 

 

Fazit:

 

Der 2. Nachtrag der Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von Kostenbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder berücksichtigt die Regelungen, die sich aus dem Kibiz ergeben sowie die aktuelle neue Rechtsprechung hinsichtlich der Einkommensberechnung. Des Weiteren wird die Abgrenzung zum Schulgesetz verdeutlicht und berücksichtigt, dass in erster Linie Kinder mit dem Hauptwohnsitz in Hilden gefördert werden.

 

Der Verpflegungszuschuss für den Mittagstisch in Kindertageseinrichtungen soll ab 01.08.2010 für alle Kinder gewährt werden, die am Mittagstisch teilnehmen und die Voraussetzungen für die Gewährung nach der Satzung erfüllen. Ein Antrag wäre damit zukünftig nicht mehr notwendig. Es entstehen in 2010 Mehrkosten in Höhe von ca. 26.500 €.

 

 

 

 

Horst Thiele

 

 


 

Anlage 1

 

 

Synopse zur Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von Kostenbeitragen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder

 

Der Rat der Stadt Hilden hat aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 in der zurzeit gültigen Fassung vom 30.10.2007 i.V.m. § 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) – Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – SGB VIII - vom 30.10.2007 in seiner Sitzung am 24.06.2009 folgenden 1. Nachtrag beschlossen:

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S. 666/SGV.NRW.2023) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2008 (GV.NRW.S.514), des § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV.NRW.S.712/SGV.NRW.610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV.NRW.2009,S. 394), des § 90 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII), Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Artikel 105 des Gesetzes vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586) und des § 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) vom 30.10.2007 (GV.NRW.S. 462/SGV. NRW. 216) hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung vom 07.07.2010 folgenden 2. Nachtrag der Satzung beschlossen:

 

Rechtsgrundlagen:

- §§ 22 ff. Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)

- Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz)

- § 90 Abs. 1 Nr.3 und Abs. 3 SGB VIII,

- § 23 KiBiz

- § 7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)

jeweils in der zurzeit geltenden Fassung.

 

Kostenbeiträge für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen im Sinne des §§ 22, 22 a SGB VIII (KJHG)

 

§ 1       Allgemeines

§ 2       Entstehung des Beitrages und Beitragszeitraum

§ 3       Fälligkeit des Beitrages

§ 4       Beitragsschuldner

§ 5       Kostenbeitrag

§ 6       Einkommen

§ 7       Erlass des Elternbeitrages

§ 8       Nachweis des Einkommens

§ 9       Auskunfts- und Anzeigepflichten

§ 10     Bußgeldvorschriften

§ 11     In-Kraft-Treten

 

Anlage:   Kostenbeitragstabelle

§ 1                   Allgemeines

§ 1                   Allgemeines

(1) Für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder und anderer Betreuungsangebote für Kinder bis zum 6.Lebensjahr erhebt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Stadt Hilden, gemäß § 23 Abs. 1 KiBiz i.V.m. § 90 Abs. 1 SGB VIII von den Eltern entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit öffentlich-rechtliche Elternbeiträge zu den Jahresbetriebskosten. Die Elternbeiträge sind gemäß § 23 Abs. 4 KiBiz sozial gestaffelt.

(1) Für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder und anderer Betreuungsangebote für Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht erhebt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Stadt Hilden, gemäß § 23 Abs. 1 KiBiz i.V.m. § 90 Abs. 1 SGB VIII von den Eltern entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit öffentlich-rechtliche Kostenbeiträge zu den Jahresbetriebskosten. Die Kostenbeiträge sind auf Grund § 23 Absatz 4 SGB VIII sozial gestaffelt und werden gemäß einem unterschiedlichem Aufwand für

 

a)      Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr

b)      Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Beginn der Schulpflicht

c)      nach den gebuchten wöchentlichen Betreuungszeiten

 

erhoben. Die Beiträge für die Essensverpflegung sind gemäß gesonderter Regelung zusätzlich zu leisten.

 

(2) Voraussetzung für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder ist der Abschluss eines Betreuungsvertrages mit der jeweiligen Tageseinrichtung.

(2) Voraussetzung für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder ist der Abschluss eines Betreuungsvertrages mit der jeweiligen Tageseinrichtung.

(3) Für die Erhebung der Elternbeiträge teilt der Träger der Tageseinrichtungen für Kinder dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Personensorgeberechtigten unverzüglich mit.

 

(3) Für die Erhebung der Kostenbeiträge teilt der Träger der Tageseinrichtungen für Kinder dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Personensorgeberechtigten unverzüglich mit (siehe hier auch § 9 –Auskunfts- und Anzeigepflicht-).

§ 2       Entstehung des Beitrages und Beitragszeitraum

§ 2       Entstehung des Beitrages und Beitragszeitraum

(1) Die Beitragsschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in eine Tageseinrichtung für Kinder oder dem Anfangsdatum des Betreuungsverhältnisses für Kinder bis zum 6.Lebensjahr und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis endet.

 

1) Die Beitragsschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in eine Tageseinrichtung für Kinder oder dem Anfangsdatum des Betreuungsverhältnisses für Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis endet.

(2) Die Aufnahme des Kindes in eine Tageseinrichtung für Kinder bzw. eines Betreuungsverhältnisses für Kinder bis zum 6.Lebensjahr erfolgt grundsätzlich zum Ersten eines Monats. Mit diesem Tag beginnt die Beitragspflicht. Sollte in begründeten Ausnahmefällen eine Aufnahme zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, so ist für den Monat der volle Beitrag zu zahlen.

(2) Die Aufnahme des Kindes in eine Tageseinrichtung für Kinder bzw. eines Betreuungsverhältnisses für Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht erfolgt grundsätzlich zum Ersten eines Monats. Mit diesem Tag beginnt die Beitragspflicht. Sollte in begründeten Ausnahmefällen eine Aufnahme zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, so ist für den Monat der volle Beitrag zu zahlen. Grundsätzlich wird der Betreuungsvertrag jeweils bis zum 31.07. eines jeden Jahres (Ende des Kindergartenjahres) geschlossen.

(3) Änderungen des Elternbeitrages durch eine Änderung des Kindesalters und Einkommensänderungen der Eltern werden vom ersten Tag des nächsten Monats an wirksam.

(3) Änderungen des Kostenbeitrages durch eine Änderung des Kindesalters und Einkommensänderungen der Eltern werden vom ersten Tag des Folgemonats wirksam. Veränderungen in der Betreuungszeit im laufenden Kindergartenjahr wirken sich ab dem 1. des Monats, in dem die Änderung der Betreuungszeit wirksam wird, aus.

4) Eine Kündigung ist grundsätzlich nur zum Ende eines Kindergartenjahres mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsletzten möglich. Bei schulpflichtig werdenden Kindern endet der Vertrag am 31.07. des jeweiligen Einschulungsjahres, ohne dass es der Kündigung bedarf. Eine vorzeitige Kündigung ist unter Einhaltung der vorgenannten Kündigungsfrist nur möglich bei

- Umzug der Personensorgeberechtigten

- Erkrankung des Kindes,

die einen weiteren Besuch in der Einrichtung nicht mehr zulässt.

(4) Eine Kündigung ist grundsätzlich nur zum Ende eines Kindergartenjahres mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsletzten möglich. In Ausnahmefällen kann während des Kindergartenjahres eine Erhöhung oder Reduzierung der wöchentlichen Betreuungszeit beantragt werden.

Bei schulpflichtig werdenden Kindern endet der Vertrag am 31.07. des jeweiligen Einschulungsjahres, ohne dass es der Kündigung bedarf. Eine vorzeitige Kündigung ist unter Einhaltung der vorgenannten Kündigungsfrist nur möglich bei

- Umzug der Personensorgeberechtigten

- Erkrankung des Kindes,

die einen weiteren Besuch in der Einrichtung nicht mehr zulässt.

(5) Die Kündigung des Betreuungsvertrages seitens der Stadt Hilden ist möglich, wenn das Verhalten des Kindes einen weiteren Verbleib in der Kindertageseinrichtung nicht zulässt, die erforderliche Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten nicht möglich ist, das Kind die Kindertageseinrichtung bzw. des Betreuungsverhältnisses für Kinder bis zum 6.Lebensjahr nicht regelmäßig besucht, die Erziehungsberechtigten ihrer Beitragszahlungspflicht nicht nachkommen, die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren oder sind.

(5) Die Kündigung des Betreuungsvertrages seitens der Stadt Hilden ist möglich, wenn

 

a) das Verhalten des Kindes einen weiteren Verbleib in der Kindertageseinrichtung

    nicht zulässt,

b) die erforderliche Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten nicht möglich

    ist,

c) das Kind die Kindertageseinrichtung bzw. das Betreuungsverhältnis für Kinder

    bis zum Beginn der Schulpflicht nicht regelmäßig besucht,

d) die Erziehungsberechtigten ihrer Beitragszahlungspflicht nicht nachkommen, oder die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren oder sind.

(6) Beitragszeitraum ist das Kindergartenjahr; dieses entspricht dem Schuljahr. Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtung nicht berührt.

(6) Beitragszeitraum ist das Kindergartenjahr; dieses entspricht dem Schuljahr. Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtung nicht berührt.

§ 3       Fälligkeit des Beitrages

§ 3       Fälligkeit des Beitrages

(1) Der Beitrag wird jeweils zum 15. eines lfd. Monats erhoben.

(1) Der Kostenbeitrag wird ab Betreuungsbeginn in monatlich Teilbeträgen jeweils zum 15.eines lfd. Monats erhoben. Die Beiträge werden stets als volle Monatsbeiträge erhoben, unabhängig von An-/ Abwesenheitszeiten des Kindes, Schließzeiten, Ferien oder ähnlichem.

(2) Die Beitragszahlung erfolgt grundsätzlich bargeldlos über eine Einzugsermächtigung oder Überweisung (Selbsteinzahlung) unter der Angabe der hierfür erforderlichen Daten.

 

(2) Die Beitragszahlung erfolgt grundsätzlich bargeldlos über eine Einzugsermächtigung oder Überweisung (Selbsteinzahlung) unter der Angabe der hierfür erforderlichen Daten.

 

3) Nicht gezahlte Beiträge unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungs-verfahren.

(3) Nicht gezahlte Beiträge unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvoll-streckungsverfahren.

 

§ 4     Beitragspflichtige

 

§ 4     Beitragsschuldner

 

(1) Beitragspflichtige sind die Eltern, auf deren Veranlassung hin das Kind eine Tageseinrichtung für Kinder besucht oder ein des Betreuungsverhältnisses für Kinder bis zum 6.Lebens-jahr besteht.

 

(1) Beitragsschuldner sind die Eltern für ein Kind, auf deren Veranlassung das Kind eine Tageseinrichtung für Kinder besucht oder ein Betreuungsverhältnis für Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht besteht.

 

(2) Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.

(2) Lebt das Kind nur mit einem Elternteil

zusammen, so tritt dieser an die Stelle der

Eltern.

(3) Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach      § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. Bei Beitragsübernahme durch die wirtschaftliche Jugendhilfe wird maximal der Beitrag der zweiten Stufe übernommen (siehe § 6 Abs. 5).

(3) Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach      § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. Bei Beitragsübernahme durch den örtlichen Jugendhilfeträger wird [ streichen: maximal] der Beitrag der zweiten Stufe übernommen (siehe § 6 Abs. 5).

 

(4) Die Eltern haften als Gesamtschuldner.

(4) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 5     Elternbeitrag

 

§ 5     Kostenbeitrag

 

(1) Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung. Die Elternbeiträge berücksichtigen die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern und den unterschiedlichen Aufwand für

 

a)    Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr

b)    Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Einschulung.

 

Die Beiträge sind nach den gewählten Stundenkontingenten (25/35/45 Stunden) unterteilt.

 

(1) Die Beitragsschuldner nach § 4 haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Betriebskosten für Kindertageseinrichtungen zu entrichten.

 

Der Kostenbeitrag richtet sich neben der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen nach dem Alter des Kindes sowie nach dem Betreuungsumfang (siehe § 1). Unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme wird der maßgebliche Elternbeitrag für die Betreuung erhoben, für die ein Betreuungsverhältnis geschlossen wurde.

 

Die Höhe des Kostenbeitrages ergibt sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Satzung ist.

 

Eine Änderung der Festsetzung des Kostenbeitrages im laufenden Jahr erfolgt im Kalendermonat der auf die Einkommensänderung folgt.

 

(2) Der Träger kann von den Eltern zusätzlich ein Entgelt für das Mittagessen verlangen.

2) Der Träger der Kindertageseinrichtung kann von den Eltern zusätzlich ein Entgelt für die Verpflegung verlangen. Die Reglungen des § 7 finden hinsichtlich des Zuschusses zum Entgelt für die Verpflegung entsprechend Anwendung. Der Zuschuss beträgt derzeit monatlich 20 €. Für Kindertageseinrichtungen in städtischer Trägerschaft wird ein Entgelt zur Verpflegung entsprechend der tatsächlichen Ausgaben, unter Berücksichtigung der Aspekte gesunde Ernährung, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, erhoben.

(3) Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 4 dieser Satzung an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Tageseinrichtung für Kinder oder die Offene Ganztagsgrundschule, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Ergeben sich ohne die Beitragsbefreiung nach Satz 1 unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen.

 

(3) Wenn mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 4 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig elternbeitragspflichtige Einrichtungen oder Angebote im Sinne des § 90 Absatz 1 Ziffer 3 SGB VIII (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege, Offene Ganztagsgrundschule) im Stadtgebiet Hilden in Anspruch nehmen, dann entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Diese Regelung gilt nur für öffentlich geförderte Hildener Betreuungsangebote für Beitragsschuldner mit Wohnsitz in Hilden

 

Ergeben sich nach Satz 1 unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen.

 

§ 6       Einkommen

§ 6     Einkommen

(1) Die Elternbeiträge sind nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern gestaffelt. Diese Leistungsfähigkeit ergibt sich aus ihrem Einkommen. Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 3 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Elterngeld wird ab 300,00 € angerechnet. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften sind nicht hinzuzurechnen.

 

(1) Die Kostenbeiträge sind nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern gestaffelt. Diese Leistungsfähigkeit ergibt sich aus dem Familieneinkommen. Das Familieneinkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte“ nach § 2 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz – EstG. Bei Lohn- und Gehaltsempfängern der Bruttojahreslohn. Von diesem Betrag ist mindestens die Werbungskostenpauschale abzuziehen. Wurden vom Finanzamt höhere Werbungskosten anerkannt, werden auch diese berücksichtigt. Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung ist dies die Bruttoeinnahme. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.

 

Als Einkommen im Sinne des Satzes 3 gelten steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird.

 

Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) und die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) werden nicht als Einkommen gerechnet. Für die Anrechnung des Elterngeldes nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BEEG) sind die im BEEG gemachten Vorgaben in der jeweils gültigen Fassung maßgebend.

 

(2) Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern (z.B. Beamte, Richter), dann ist dem nach dem Absatz 1 ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 % der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen.

(2) Bezieht ein Elternteil Einkünfte auf Grund seiner Berufsgruppe (z.B. Beamter, Richter, Soldat, etc) Dienstbezüge oder auf Grund der Ausübung eines Mandates und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, so ist dem nach dem Absatz 1 ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 von Hundert der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandates hinzuzurechnen.

 

(3) Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem ermittelten Einkommen abzuziehen.

(3) Für das dritte und jedes weitere Kind („Kind“ im Sinne des § 32 Abs 2 bis 5 EstG), das im Haushals des Beitragsschuldner gemäß § 4 dieser Satzung lebt, sind die nach § 32 Abs. 6 EstG zu gewährenden Freibeträge von dem ermittelten Einkommen abzuziehen.

 

(4) Im Fall des § 4 Abs. 3 ist ein Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der Elternbeitragsstaffel für die zweite Einkommensgruppe ergibt, es sei denn, dass sich aufgrund des Einkommens ein niedrigerer Beitrag ergibt.

 

(4) Im Fall des § 4 Abs. 3 ist seitens zuständigen örtlichen Jugendhilfeträgers ein Kostenbeitrag zu zahlen, der sich aus der Kostenbeitragstabelle, Stufe 2, der Anlage ergibt.

 

 

(5) Bezieher von rechtmäßigen Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende), SGB XII Kapitel 3 und/oder 4 (Grundsicherung für vorübergehend oder dauerhaft Erwerbsunfähige) sowie AsylbLG (Asylbewerberleistungsgesetz) sind für die Dauer des Leistungsbezuges immer in der Kostenbeitragstabelle, Stufe 1, der Anlage (Kostenbeitrag 0,00 Euro) einzustufen.

 

§ 7       Erlass des Elternbeitrages

§ 7     Erlass des Kostenbeitrages

Der Elternbeitrag kann auf Antrag für die Zukunft vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erlassen oder übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII).

Auf Antrag kann der Kostenbeitrag für die Zukunft vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erlassen oder übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII). Dies ist regelmäßig in den Fällen des § 6 Abs. 5 dieser Satzung gegeben.

 

§ 8                   Nachweis des Einkommens

§ 8     Nachweis des Einkommens

(1) Maßgebend ist das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorausgegangenen Kalenderjahres. Wird das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte zuzurechnen, die zwar nicht in diesem Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zu einem höheren Elternbeitrag führen können, sind unverzüglich anzugeben.

(1) Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß der Anlage nach § 5 dieser Satzung ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis ist der höchste Kostenbeitrag zu leisten.

 

(2) Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß der Anlage nach § 5 dieser Satzung ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis ist der höchste Elternbeitrag zu leisten.

(2) Maßgebend ist das Jahreseinkommen im laufenden Kalenderjahr. Da dieses sich nur vergangenheitsbezogen ermitteln lässt, ist zur Prognoseberechnung für das voraussichtliche Jahreseinkommen grundsätzlich das Einkommen aus dem vorangegangenen Kalenderjahr maßgebend. Zur Prüfung des Einkommens dienen als Grundlage die Einkommenssteuerbescheide. Ist eine Veranlagung nicht durchgeführt worden, sind geeignete Nachweise zur Ermittlung des Einkommens nach dieser Satzung vorzulegen. Abweichend hiervon ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorausgegangenen Kalenderjahres. In diesem Fall sind ebenfalls auch Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen (wie z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld). Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 4 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen.

 

(3) Für die Prüfung der prognostizierten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bzw. nach Abschluss aller Erwerbsvorgänge eines Kalenderjahres ist für die endgültige Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausschließlich das tatsächliche in diesem Kalenderjahr erzielte Einkommen für die Beitragsfestsetzung desselben Jahres maßgebend. Die endgültige Festsetzung erfolgt nach Ablauf eines Kalenderjahres. Bis zur endgültigen Beurteilung des Einkommens im Kalenderjahr gem. Abs 2 Satz1 ergehen vorläufige Bescheide über die Erhebung eines Kostenbeitrages.

 

(4) Der Kostenbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen.

 

 

§ 9 Auskunfts- und Anzeigepflichten

 

(1) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge teilen die Beitragspflichtigen der Stadt Hilden die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Aufnahme- und Abmeldedaten sowie die vereinbarten Betreuungszeiten der Kinder und entsprechende Angaben zu deren Eltern oder Erziehungsberechtigen oder sonstigen Beitragsschuldnern nach § 4 Absatz III dieser Satzung unverzüglich mit.

 

 

(2) Bei Aufnahme, während des gesamten Betreuungszeitraumes und auf Verlangen haben die Beitragspflichtigen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß der Anlage nach § 5 ihrem Kostenbeitrag zugrunde zu legen ist (Verbindliche Erklärung zum Elterneinkommen).

Veränderungen in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Kostenbeitrages maßgeblich sind, unverzüglich mitzuteilen und schriftlich vorzulegen. Insbesondere Änderungen, die zu einer Einstufung in eine andere Einkommensgruppe führen.

 

Eine Ermittlung des Kostenbeitrages entfällt, wenn und solange die/der Zahlungspflichtige sich selbst durch eine schriftliche Erklärung der höchsten Einkommensstufe zuordnet.

 

 

(3) Die Stadt Hilden ist – ungeachtet dieser Verpflichtung – berechtigt, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beitragspflichtigen regelmäßig zu überprüfen.

 

 

(4) Kommen die Beitragspflichtigen ihren Auskunfts- und Anzeigepflichten nicht oder nicht in ausreichendem Maße, nicht fristgerecht oder unvollständig oder mit fehlenden oder unzureichenden Nachweisen nach oder wird die Höhe des Einkommens nicht nachgewiesen, wird der Elternbeitrag nach der höchsten Einkommensgruppe festgesetzt.

 

§ 9                   Bußgeldvorschrift

§ 10     Bußgeldvorschrift

(1) Wer die in § 8 bezeichneten Angaben unrichtig oder unvollständig macht, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchstabe b Kommunalabgabengesetz NRW handelt, wer nach dieser Satzung beitragspflichtig ist, aber entgegen seinen Mitwirkungspflichten die in § 8 bezeichneten Angaben unrichtig oder unvollständig macht oder nicht unverzüglich eine Änderung des Einkommens, die zur Zugrundelegung einer höheren Kostenbeitragsstufe führen kann, anzeigt oder nicht unverzüglich grundsätzlich vorhandene oder beschaffbare Nachweise für die geänderte Einkommenshöhe vorlegt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

 

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung wird den örtlichen Ordnungsbehörden übertragen.

 

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung wird den örtlichen Ordnungsbehörden übertragen.

 

§ 10   In Kraft Treten

§ 11   In Kraft Treten

Diese Satzung tritt am 01.08.2009 in Kraft.

Diese Satzung tritt am 01.08.2010 in Kraft.

Anlage zu § 5 der Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder im Stadtgebiet Hilden

 

Anlage zu § 5 der Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von Kostenbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder im Stadtgebiet Hilden

 

 

Elternbeitragstabelle  ALT

 

 

Bruttojahres-
einkommen

Euro

Kinder über 3 Jahren

Kinder unter 3 Jahren

25 Stunden

Euro

35 Stunden

Euro

45 Stunden

Euro

25 Stunden

Euro

35 Stunden

Euro

45 Stunden

Euro

bis 25.000 €

0 €

0 €

0 €

0 €

0 €

0 €

bis 37.500 €

32 €

40 €

64 €

58 €

72 €

115 €

bis 50.000 €

52 €

65 €

104 €

94 €

117 €

187 €

bis 62.500 €

82 €

103 €

165 €

123 €

155 €

248 €

bis 75.000 €

108 €

135 €

216 €

151 €

189 €

302 €

über 75.000 €

136 €

170 €

238 €

190 €

238 €

333 €

 

 

Kostenbeitragstabelle  NEU

 

 

 

Bruttojahres-
einkommen

Kinder über 3 Jahren

Kinder unter 3 Jahren

25

Stunden
Euro

35

Stunden
Euro

45

Stunden
Euro

25

Stunden
Euro

35

Stunden
Euro

45

Stunden
Euro

Stufe 1

bis 25.000 €

0 €

0 €

0 €

0 €

0 €

0 €

Stufe 2

bis 37.500 €

32 €

40 €

64 €

58 €

72 €

115 €

Stufe 3

bis 50.000 €

52 €

65 €

104 €

94 €

117 €

187 €

Stufe 4

bis 62.500 €

82 €

103 €

165 €

123 €

155 €

248 €

Stufe 5

bis 75.000 €

108 €

135 €

216 €

151 €

189 €

302 €

Stufe 6

über 75.000 €

136 €

170 €

238 €

190 €

238 €

333 €

 

Gültig ab 01.08.2010

 



Finanzielle Auswirkungen

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

ja

 

Produktnummer

 060101

Bezeichnung:

Förderung von Kinder im Alter von 0 – 6 Jahren

Investitions-Nr.:

 

 

Mittel stehen zur Verfügung:

nein

 

Haushaltsjahr:

2010

 

Der Mehrbedarf besteht für folgendes Produkt:

 

Kostenstelle

Kostenträger

Konto

Betrag €

Sichtvermerk Kämmerer

 

 

511100*

0601010030

433120

-6.600

511300*

0601010050

531800

19.900

 

 

 

 

Die Deckung ist durch folgendes Produkt gewährleistet:

Kostenstelle

Kostenträger

Konto

Betrag €

51130*

0601010030

433110

26.500

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzierung:

 Gesehen Klausgrete

 


Personelle Auswirkungen: Nein