Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses vom 18.03.2009
Aufstellungsbeschluss mit verändertem Planungsziel und Plangebiet
Beschlussvorschlag:
1. Der Rat der Stadt Hilden beschließt die
Aufhebung des am 18.03.2009 vom Stadtentwicklungsausschuss gefassten
Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 236A.
Das Plangebiet liegt in unmittelbarer
Nähe zur Innenstadt und beinhaltet die Fläche des Weiterbildungszentrums
(Gerresheimer Str. 20, 20a und 20b) sowie die Flurstücke 1121, 1117 und 1142
alle in Flur 50 der Gemarkung Hilden.
2.
Der Rat der Stadt Hilden beschließt die erneute
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 236A mit geändertem Plangebiet und Planungsziel
gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit
§ 12 Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.12.2006 (BGBl. I S. 3316) in der zurzeit
gültigen Fassung.
Das Plangebiet liegt in unmittelbarer
Nähe zur Innenstadt und beinhaltet die Fläche des Weiterbildungszentrums
(Gerresheimer Str. 20, 20a und 20b) sowie die Flurstücke 1121, 1117, 1142, 1143
und 252, 1182, 1183, 254, 255, 256, 257 (Augustastraße 14 – 24) sowie 262 und
263 (Gerresheimer Straße 22 und 24) alle in Flur 50 der Gemarkung Hilden.
Planungsziel ist es, auf dem Hintergelände des Weiterbildungszentrums „Altes Helmholtz“ und der Grundstücke Augustastraße 14 – 24 zusätzliche Wohnbebauung zu ermöglichen.
Erläuterungen und Begründungen:
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner
Sitzung am 18.03.2009 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 236A beschlossen. Entgegen den Bestrebungen das städtische Hintergelände
des Weiterbildungszentrums „Altes Helmholtz“, Gerresheimer Straße 20 als
Wohnbaufläche auszuweisen, sollte nunmehr der Bereich als Fläche für
Gemeinbedarf genutzt werden. Planungsziel war es, hier eine öffentlich
begehbare Grünanlage sowie zusätzliche Parkplätze für das Weiterbildungszentrum
zu schaffen. Des Weiteren sollte der Baumbestand durch Festsetzungen im Bebauungsplan
gesichert werden. In der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 20.01.2010 wurde ein entsprechender
städtebaulicher Entwurf beschlossen.
In der Sitzung des Rates vom 17. März 2010
haben die Fraktionen der SPD, FDP und dUH einen gemeinsamen Antrag gestellt der
vorschlägt, den Bebauungsplan Nr. 236A in der alten Form unter Behebung der vom
OVG Münster beanstandeten Punkte neu aufzustellen und das Gelände als
Wohnbaufläche zu überplanen, einschließlich der im Plangebiet liegenden
Hinterlandgrundstücke der Augustastraße 14 - 24. Alle relevanten Entscheidungen
sollen nicht durch den Stadtentwicklungsausschuss, sondern durch den Rat direkt
getroffen werden.
Anlass des Antrags der drei Fraktionen ist
das Ziel, durch die Vermarktung und Bebauung des Hinterlandes „Altes Helmholtz“
einen finanziellen Beitrag zur Sanierung des Gebäudes „Altes Helmholtz“ und
somit auch zu einer Entlastung des städtischen Haushaltes zu leisten.
Diesen Antrag hat der Rat der Stadt Hilden
in seiner Sitzung am 12.05.2010 mehrheitlich beschlossen.
Als Folge dieses Beschlusses gilt es nun,
den Aufstellungsbeschluss vom 18.03.2009 mit dem damals formulierten
Planungsziel (öffentliche Grünfläche und Parkplatzerweiterung) aufzuheben und
durch einen neuen Aufstellungsbeschluss zu ersetzen, der das aktuelle Planungsziel
Wohnbebauung widerspiegelt.
Analog hierzu ist die Aufhebung des
Aufstellungsbeschlusses für die 49. Flächennutzungsplanänderung erforderlich,
welche die rechtskräftige 40. Flächennutzungsplanänderung ablösen sollte (siehe
Sitzungsvorlage Nr. WP 09-14 SV 61/043).
Mit dem Beschluss, das städtische
Hintergelände nun doch als Wohnbaufläche zu nutzen, muss weiterhin die rechtskräftige
40. Flächennutzungsplanänderung gelten.
Zu erwähnen ist, dass sich das Plangebiet
für den bisherigen Bebauungsplanentwurf Nr. 236A lediglich auf die im
städtischen Besitz befindlichen Flächen bezog. In Folge des geänderten Planungszieles
ist eine Erweiterung des Plangebietes auf einige nördlich angrenzende Grundstücke
der Augustastraße 14 – 24 erforderlich, um deren Grundstückseigentümern nunmehr
doch noch eine rückwärtige Bebauung ihrer Grundstücke zu ermöglichen.
Das neue Plangebiet beschränkt sich somit auf
das Grundstück des Weiterbildungszentrums, das noch im städtischen Eigentum befindliche
Hintergelände des Weiterbildungszentrums, die Grundstücke der Augustastraße 14
– 24 sowie die Grundstücke der Gerresheimer Straße 22 und 24.
Bereits zum jetzigen Zeitpunkt, nachdem in
der Ratssitzung vom 12.05.2010 der Beschluss für eine zusätzliche Wohnbebauung
des rückwärtigen Teilbereichs des Weiterbildungszentrums gefasst wurde, hat der
Grundstückseigentümer der Gerresheimer Straße 22 und 24 in einem Schreiben vom
21.05.2010 an die Stadt Hilden darauf hingewiesen, dass seine Grundstücke, wie bereits
im unwirksam gewordenen Bebauungsplan Nr. 236, nicht zu Wohnbauzwecken
überplant werden sollen.
Des Weiteren verwies der
Grundstückseigentümer auf die seinerzeit ungenügende Berücksichtigung
hinsichtlich zu erwartender Lärmemissionen, ausgelöst durch den zusätzlichen
Verkehr als Folge der geplanten Wohnnutzung für den rückwärtigen Bereich.
Das Schreiben ist der Sitzungsvorlage
beigefügt.
Die Reduzierung des Plangebietes auf die
lediglich zur weiteren Bebauung vorgesehenen Grundstücke wird dadurch
begründet, dass hier konkrete private, öffentliche aber auch städtebaulich
vertretbare Gründe vorliegen.
Die Verwaltung schlägt vor, die übrigen
Grundstücke, die im Geltungsbereich des aufgehobenen Bebauungsplans Nr. 236
lagen, nicht in den neu aufzustellenden Bebauungsplan einzubeziehen. Für die
umgebende Bebauung und Nutzung der angrenzenden Straßen (Gerresheimer Straße,
Augustastraße und Hoffeldstraße) ist aufgrund der gewachsenen städtebaulichen
Situation wäre eine Überplanung zwar wünschenswert, aber sie ist nicht zwingend
erforderlich. Eine Weiterentwicklung dieser Bereiche kann nach wie vor im
Rahmen des §34 BauGB gewährleistet werden. Durch diese Trennung soll den
unterschiedlichen städtebaulichen Gesichtspunkten Rechnung getragen und ggfs.
auftretende Konfliktpotentiale nicht vermischt werden.
Durch die Bereitstellung von neuem Wohnraum im Plangebiet des hier zur Beratung
anstehenden Bebauungsplanes Nr. 236A an einem „in den Siedlungsbereich der
Stadt Hilden integrierten Standort“ wird sowohl dem öffentlichen Interesse
genüge getan als auch ein klar definiertes städtebauliches Ziel formuliert,
nämlich die bauliche Nachverdichtung im Innenbereich anstelle der
Inanspruchnahme von bisher unbebauten Flächen im Außenbereich. Hierbei handelt
es sich um eine bei der Stadt Hilden nicht nur ernsthaft gewollte, sondern auch
schon vielfach umgesetzte Konzeption.
Der flächensparende Umgang mit Grund und
Boden durch die Wiedernutzung von ehemals baulich genutzten Brachflächen ist
ein im § 1a Abs. 1 BauGB formuliertes öffentliches Interesse. Die Grundsätze
des Bodenschutzes unterliegen zwar der baurechtlichen Abwägung, dennoch ist die
Stadt Hilden verpflichtet, sorgfältig zu prüfen, ob aus dem Blickwinkel des
Bodenschutzes neue Baugebiete oder Bauflächen statt im bisherigen Außenbereich
durch Nachverdichtung vorhandener Wohnbebauung bereitgestellt werden sollen.
Für das weitere Verfahren gilt es nun
darüber zu beraten, auf welcher planerischen Entwurfsgrundlage das
Hintergelände und die rückwärtigen Gärten der Augustastraße 14 – 24 zukünftig
bebaut werden sollen.
Hierfür hat die Verwaltung sieben leicht
unterschiedliche Entwurfsvarianten erarbeitet:
Variante
I:
Dieser Entwurf basiert grundsätzlich auf dem
damals vom OVG Münster beanstandeten Bebauungsplan Nr. 236. Anzumerken ist an
dieser Stelle, dass die seinerzeit vom OVG Münster formulierten Gründe für die
Unwirksamkeit des Bebauungsplanes keine städtebaulichen Aspekte waren, sondern
Abwägungsmängel hinsichtlich der Berücksichtigung des Bestandes im südlichen
Bereich des unwirksam gewordenen Bebauungsplanes Nr. 236, Gerresheimer Straße,
Ecke Hoffeldstraße und fehlender Lärmuntersuchungen.
Im Gegensatz zum damals vom Rat der Stadt
Hilden beschlossenen Bebauungsplan Nr. 236 wird das Grundstück Augustastraße 26
in der Variante I nicht berücksichtigt.
Demnach ergeben sich hierfür folgende
Planungsinhalte:
Hintergelände Augustastraße 14 – 24:
Die Erschließung soll über die nördliche
Parkplatz- und Feuerwehrzufahrt des Weiterbildungszentrums Gerresheimer Straße
20 erfolgen und wird rechtlich über ein Geh- Fahr- und Leitungsrecht gesichert.
Auf den rückwärtigen Teil der Grundstücke
der Augustastraße 14 – 22 soll Baurecht für zwei Mehrfamilienhäuser geschaffen
werden. Das Grundstück Augustastraße 24 wird als nicht überbaubare Fläche
ausgewiesen.
Folgende baurechtliche Festsetzungen wären
erforderlich:
Allgemeines Wohngebiet (WA), GRZ = 0,4; GFZ
= 0,8; zulässige II-Geschossigkeit in offener Bauweise, sowie die Festsetzung
von Pultdächern mit einer Firsthöhe von max. 60,50 m ü. NN (= ca. 11,5 m), einer
Traufhöhe von max. 55,50 m ü. NN (= ca. 6,5 m) und einer Dachneigung von max.
22 °.
Städtisches Grundstück
Auf diesem inzwischen freigelegten
Teilbereich des ehemaligen Schulgeländes sollen ein III-geschossiges
Mehrfamilienhaus realisiert werden können.
Städtebauliches Ziel ist es, hier
hochwertige Eigentumswohnungen anzubieten, die die attraktive innerstädtische
Lage unterstreichen und ergänzen sollen. Um für dieses Gebäude und die nördlich
gelegenen neu geplanten Wohnhäuser eine städtebauliche Eigenständigkeit zu
erzielen, wird hier eine Architektur angestrebt, die sich dem zukünftigen
Weiterbildungszentrums unterordnet ohne an Attraktivität zu verlieren.
In Anpassung an die nördliche Neubebauung
soll auch hier das Gebäude mit einem Pultdach versehen werden. Je nach
Grundrissgestaltung könnten hier bis zu 18 Wohneinheiten geschaffen werden.
Weitere Festsetzungen:
Allgemeines Wohngebiet (WA), GRZ = 0,4; GFZ
= 1,2; zwingende III-Geschossigkeit, sowie die Festsetzung von Pultdächern mit
einer nördlichen Wandhöhe von max. 60,00 m ü. NN (= ca. 11,0 m), sowie einer
südlichen Wandhöhe von max. 61,50 m ü. NN (= ca. 12,5 m).
Variante
II + IIa + IIb:
Im Rahmen der Diskussion im Nachgang zum
Urteil des Oberverwaltungsgerichts zum ursprünglichen Bebauungsplan Nr. 236
legten die Eigentümer der Grundstücke Augustastraße 14 – 26 als weiteren
Kompromiss einen neuen Bebauungsvorschlag vor.
Demnach streben die Eigentümer nunmehr in
den rückwärtigen Bereichen ihrer Grundstücke eine Ausweisung für 3 Doppelhäuser
in 1,5 geschossiger Bauweise an, die so angelegt sind, dass jedes Grundstück
für sich bebaut werden kann. Die Gebäude wurden in Richtung der südlichen
Grundstücksgrenze verschoben, so dass die verbleibenden Gärten der Altbauten
unmittelbar an die Gärten der Neubauten angrenzen.
Die Erschließung würde in Anlehnung an
Variante I ebenfalls über die nördliche Parkplatz- und Feuerwehrzufahrt des
Weiterbildungszentrums Gerresheimer Straße 20 erfolgen.
Sollte der Rat der Stadt Hilden nunmehr
beschließen, das städtische Grundstück einer Wohnbebauung zukommen zu lassen,
bieten sich unterschiedliche städtebauliche Alternativen für das städtische
Grundstück an. Gegenüber der Variante I, die ein mehrgeschossiges Wohngebäude
mit Tiefgarage vorsieht, ist eine kleinteilige und der vorgeschlagenen Doppelhausbebauung
der rückwärtigen Augustastraße angepasste Bebauung ebenfalls in Form von
Doppelhäusern vorstellbar. Allen hier vorgestellten 3 Varianten ist die
Bebauung mit Doppelhäusern auf dem städtischen Grundstück gemeinsam, sie sind
somit als städtebauliches Pendant zur gegenüberliegenden Bebauung der Grundstücke
Augustastraße 14 – 22 zu sehen.
Das neuerschlossene Wohnbaugebiet in Variante II würde mit insgesamt 12
Wohneinheiten belegt, die angesichts der sensiblen Wohnlage noch ein
angemessenes und verträgliches Wohnen nebeneinander ermöglichen würde.
Da die Doppelhäuser auf dem städtischen
Grundstück in ihren Dimensionen (14,00 m x 12,00 m) gegenüber den Gebäuden der
Augustastraße (18,00 m x 12,00 m) eine geringere Grundfläche aufweisen, ist
eine Bebauung in II-geschossiger Bauweise städtebaulich vertretbar.
Bereits im früheren Verfahren stand der
Erhalt der alten Eiche immer wieder zur Diskussion. Aber aufgrund der damals
getroffenen Entscheidung, auf dem städtischen Grundstück ein Mehrfamilienhaus
in III-geschossiger Bauweise errichten zu wollen, hätte aus
brandschutzrechtlichen Gründen die Eiche gefällt werden müssen, um diese Fläche
dann als Aufstellfläche für ein Feuerwehrfahrzeug bereitzuhalten.
In der zusätzlich vorgestellten Variante IIa bestünde die Chance die Eiche zu erhalten, wenn auf dem
städtischen Grundstück auf eine II-Geschossigkeit verzichtet werden würde.
Variante
IIb stellt hingegen noch
die Möglichkeit einer Stellplatzerweiterung für das Weiterbildungszentrum dar,
dann allerdings mit der Konsequenz, auf ein Doppelhaus auf dem städtischen Grundstück
zu Gunsten des Parkplatzes verzichten zu müssen.
In Variante I sind für alle Wohngebäude
Pultdächer vorgesehen. Eine Festlegung hinsichtlich Pultdächer oder
Satteldächer für die Gebäude in Variante II, IIa und IIb, sollte in Abstimmung
mit den Eigentümern der Augustastraße erfolgen. Beide Dachformen sind möglich
und auch städtebaulich vertretbar.
Variante
III + IIIa
Hierbei handelt es sich um eine planerische
Kombination aus den geänderten Bebauungsbestrebungen der Grundstückseigentümer
der Augustastraße 14 – 24 für deren rückwärtigen Gartenflächen und der seinerzeit
beschlossenen Bebauung des städtischen Grundstückes in Form eines
III-geschossigen Mehrfamilienhauses mit Flachdach und zusätzlichem
Staffelgeschoss und einer Tiefgarage.
Bei dieser Variante müsste die bestehende
Eiche gefällt werden, um den Anforderungen an den Brandschutz zu sichern.
Entgegen dem damaligen Entwurf schlägt die
Verwaltung vor, im östlichen Bereich des städtischen Grundstückes 4, evtl. auch
6 öffentliche Besucherparkplätze auszuweisen, um damit den Parkplatz des Weiterbildungszentrums
zu entlasten.
In Anlehnung an den damaligen Bebauungsplanentwurf
bleibt eine größere zusammenhängende Grünfläche in der Variante III erhalten.
Hinsichtlich der Dachform sollte auch in
dieser Variante eine Abstimmung zwischen den Beteiligten Grundstückseigentümern
erfolgen.
Gegenüber der vorgestellten Variante III
bietet sich noch die planerische Option in Form der Variante IIIa an, den Parkplatz des Weiterbildungszentrums doch
noch zu erweitern, indem auf die Grünfläche verzichtet wird.
Die Art und das Maß der Bebauung würden in
dieser Variante den Festsetzungen des aufgehobenen Bebauungsplans entsprechen.
Variante
IV
Abschließend wird eine weitere Variante zur
Diskussion gestellt, die bzgl. der baulichen Ausnutzung des städtischen
Grundstücks als „Maximallösung“ bezeichnet werden kann. Auch in dieser Variante
wird für die Grundstücke Augustastraße einen Bebauung vorgesehen, die den
geänderten Bauwünschen der Eigentümer entspricht.
Für das städtische Grundstück wird eine
Bebauung vorgeschlagen, die aus Sicht der Verwaltung das Maximale in seiner
baulichen Möglichkeit ausreizt, städtebaulich jedoch nicht die „Optimallösung“
darstellt.
Die in der Variante IV auf dem städtischen
Grundstück geplanten drei „Stadthäuser“ in kubusartiger Form wären eine
städtebauliche Ergänzung zum Gebäude des Stadtarchivs, würden das Hintergelände
des Weiterbildungszentrums jedoch stark verdichten.
Auch bei dieser Variante müsste die
bestehende Eiche gefällt werden, um den Anforderungen an den Brandschutz zu
sichern.
Des Weiteren wäre auch eine Anpassung der
Dachformen der Doppelhäuser der Augustastraße an die Stadthäuser erforderlich,
indem auch diese als Flachbauten konzipiert werden müssten, um unter Anwendung
einer modernen einheitlichen Architektur diesen Bereich sicherlich städtebaulich
aufzuwerten.
Fazit
Grundsätzlich sind alle hier vorgestellten
Varianten realisierbar. In allen Varianten ist eine schalltechnische
Untersuchung mit Schwerpunkt auf den Parkverkehr des Weiterbildungszentrums und
den Anliegerverkehr der Neubebauung in Bezug auf die Ruhebereich in der
Nachbarschaft erforderlich. Das Gutachten soll dazu dienen, insbesondere die
Konsequenzen für das Grundstück Gerresheimer Straße 22 aufzeigen.
Ebenso ist für alle Varianten ein
Landschaftspflegerischer Begleitplan erforderlich.
Sollte der Rat der Stadt Hilden die erneute
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 236A mit verändertem Plangebiet und
Planungsziel zustimmen, würde im nächsten Schritt die Beteiligung der
Öffentlichkeit im Rahmen einer Bürgeranhörung erfolgen, in der die
vorgestellten Bebauungsvarianten zu Diskussion gestellt werden.
Thiele
Finanzielle
Auswirkungen
Produktnummer |
090101 |
Bezeichnung |
Stadtplanung |
Investitions-Nr.: |
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Mittel
stehen zur Verfügung: |
ja |
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(für Fachgutachten) |
Haushaltsjahr: |
2010 |
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Der Mehrbedarf
besteht für folgendes Produkt:
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Die Deckung
ist durch folgendes Produkt gewährleistet: |
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Kostenstelle |
Kostenträger |
Konto |
Betrag € |
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Finanzierung: |
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Vermerk Kämmerer: Gesehen Klausgrete |