Betreff
Straßenausbauprogramm 2011-2014
Erstmalig und nachmalig herzustellende Straßen
Vorlage
WP 09-14 SV 66/033
Aktenzeichen
IV/66.1
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

„Der Rat der Stadt Hilden  beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss das Straßenbauprogramm 2011-2014 für erstmalig und nachmalig herzustellende Straßen. Die Maßnahmen sind in den Haushaltsplan 2011 und die mittelfristige Finanzplanung einzustellen.“

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

 

1.         Einleitung

Im September 2004 hat die Verwaltung erstmalig dem Stadtentwicklungsausschuss ein mittelfristiges Straßenbauprogramm unter dem Titel

 

Straßenbaurahmenprogramm 2005-2009

erstmalig und nachmalig herzustellende Straßen

 

vorgestellt (s. Anlage 1 SV IV-2-224). Der Ausschuss fasste damals einstimmig (bei einer Enthaltung) den Beschluss:

 

„Der Stadtentwicklungsausschuss nimmt zustimmend Kenntnis von dem vorgelegten Straßenbaurahmenprogramm 2005 – 2009. Über die Realisierung der Einzelbaumaßnahmen wird im Rahmen der Beratungen der §10 GemHVO-Unterlagen sowie der jeweiligen Haushaltsplanberatungen endgültig entschieden.“

 

Von den damals vorgesehen 24 Straßen- bzw. Straßenabschnitten  konnten bisher 8 gebaut werde, eine Straße befindet sich im Bau (Hoffeldstr.). Weitere Straßen befinden sich in einem fortgeschrittenen Planungsprozess:

-          Marienweg: §14GemHVO-Unterlagen beraten aber am 12.11.2008 im STEA zurückgestellt (in der Finanzplanung  Bau für 2012 vorgesehen)

-          Kunibertstraße: Bürgerinformation durchgeführt. Planung gestoppt wegen Bebauungsplanung Schulgelände

-          Kilvertzheide: erste Bürgerinformation 2010 durchgeführt, zweite für Herbst 2010 geplant

-          Schönholz West: erste Bürgerinformation 2008 durchgeführt, zweite für Ende 2010/Anfang 2011 geplant. offene Grundstücksfrage

-          Kirschenweg: Bürgerinformation 2006 durchgeführt. Planung gestoppt wegen Bebauungsplanung Bauverein

Bei nachfolgenden Straßen wurde mit den Planungen entsprechend der bereits bereitgestellten Haushaltsmittel begonnen:

-          Zeissweg

-          Grabenstraße

-          Jahnstraße

-          Am Jägersteig

Bei den übrigen Straßen wurden noch keine Planungen begonnen.

 

Aus nachfolgenden Überlegungen hält es die Verwaltung für angezeigt die Gesamtthematik noch einmal aufzuarbeiten und mit dieser Vorlage zur politischen Beratung zu stellen:

     -      Der Zeitrahmen des o.a. Programms aus 2004 ist abgelaufen, ohne dass das Programm         komplett abgearbeitet worden ist

     -      Teilweise haben sich Prioritäten verändert bzw. es bestehen äußere Einflüsse, welche eine      zeitnahe Realisierung fraglich erscheinen lassen

     -      Neue technische Zusammenhänge (Stichworte: Dichtheitsprüfungen von privaten Kanälen       sowie Abwasserbeseitigungskonzept ) machen eine ergänzende Betrachtung nötig

     -      Es liegen neuere Erkenntnisse über den Umfang der abgerechneten/nicht abgerechneten         Straßen in Hilden vor

 

 

2. Zusammenhänge zwischen Straßenbau und anderen Bereichen

Das Bauprogramm aus 2004 konnte sich wesentlich nach straßenbaulichen Kriterien ausrichten und hatte nur bezüglich der Terminierung ggfls. Vorgaben aus der Stadtentwässerung wegen zu sanierender Kanäle zu beachten. Zwischenzeitlich ist die Situation jedoch wesentlich komplexer geworden, was auch bei den notwendigen politischen Entscheidungen zu berücksichtigen ist.

 

Während es in der Vergangenheit relativ unproblematisch war, wenn die Realisierung der Maßnahmen verschoben wurde, so kommt nunmehr eine Betrachtung hinzu, die dies etwas kritischer erscheinen lässt.

 

Auslöser ist hier vorrangig der §61a Landeswassergesetz (LWG) und die daraus resultierenden Konsequenzen. In diesem § 61a sind Regelungen zur Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserkanälen getroffen worden. Die Verwaltung hat dazu mit der SV 66/003 am 3.12.2009 im UKS und am 16.12.2009 im Rat bereits umfassend berichtet.

 

Unzweifelhaft ist es zweckdienlich, wenn vor dem Bau einer Straße aus dem Straßenbauprogramm die dort unterirdisch liegenden Infrastruktureinrichtungen vorher saniert werden, soweit dies erforderlich ist. Dies wurde für die städtischen Kanäle sowie auch durch Koordinierungen mit den Stadtwerken, Telekom etc. sichergestellt. Die privaten Grundstücksanschlusskanäle sind aber dabei in der Vergangenheit außen vor geblieben, da es keine direkt gesetzliche Grundlage gab, Prüfungen vorzunehmen und Sanierungen zu fordern bzw. durchzuführen.

 

Über den § 61a LWG hat sich die Sachlage geändert. Außerhalb von Wasserschutzzonen ist generell festgelegt, dass Grundstückskanäle im Grundsatz bis 31.12.2015 auf Dichtheit geprüft werden müssen. Per städtischer Satzung kann eine Änderung der o.a. Generalfrist nach vorne oder nach hinten vorgenommen und z.B. mit Untersuchungen des städtischen Kanalnetzes zusammengelegt werden. In Hilden ist dies vorgesehen und am 16.12.2009 auf der Basis der SV 66/003 grundsätzlich vom Rat beschlossen worden.

Verantwortlich für die Dichtheitsprüfung ist generell der Grundstückseigentümer, außer wenn sich die Kommune per Entwässerungssatzung diese Prüfung im Straßenraum selbst vorbehalten hat. Dies trifft in Hilden zu. Daraus ergibt sich dann auch eine Verpflichtung der Stadt Hilden, diese Prüfungen durchzuführen.

 

Voraussetzung für eine Refinanzierung der städtischerseits durchgeführten Dichtheitsprüfung ist eine Satzung, in der für die jeweilige Straße eine entsprechende Prüffrist  festgelegt ist.

 

Daher werden zukünftig auf der Basis der gesetzlichen Grundlagen der Politik Satzungen zur Beschlussfassung vorgelegt, die u.a. auch Fristen für Dichtheitsprüfungen in Straßen beinhalten, welche zum Straßenbauprogramm gehören. Diese Fristen werden so angelegt, dass vor Erstellung der §14 GemHVO Unterlagen für den Straßenbau klar ist, in welchem Umfang Sanierungen an den Grundstücksanschlusskanälen nötig sind. Diese sollen dann im Zusammenhang mit dem Straßenbau durchgeführt werden, da dies im Regelfall die wirtschaftlichste Lösung ist.

 

Wenn nun aber die §14 GemHVO Unterlagen nicht beschlossen werden sollten, oder das Projekt von der Politik im Rahmen der Haushaltsplanberatungen verschoben wird, entsteht ein Problem. Über die durchgeführten Dichtheitsprüfungen ist der Verwaltung der Zustand der Grundstücksanschlusskanäle bekannt. Da sie nach den gesetzlichen Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes eine Garantenstellung zur Abwasserbeseitigung hat, gehört dazu auch, bekannte Missstände (wie z.B. schadhafte Grundstücksentwässerungskanäle) zu beseitigen. Insofern müssten dann auch diese Sanierungen unabhängig vom Straßenbau durchgeführt werden. Dies führt dann allerdings bei den kostentragungspflichtigen Grundstückseigentümern wegen der notwendigen Straßenwiederherstellung zu deutlich höheren Kosten.

 

Ergänzend sei natürlich auch noch vermerkt, das angefallene Projektvorbereitungskosten für den Straßenbau (externe und interne Planungskosten, Gutachten etc.) weder refinanziert noch aktiviert werden können, solange der Straßenbau nicht abgeschlossen ist. Dies stellt eine zusätzliche Haushaltsbelastung dar.

 

Vor diesem Hintergrund hat die Verwaltung ein neues Bauprogramm für den Zeitraum 2011-2014 erstellt. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass in der Rückschau das alte Programm 2004-2009 zu ambitioniert von der Verwaltung aufgelegt worden ist. Es wurden daher nur 9 Maßnahmen in das Programm aufgenommen, bei dem zu 4 Straßen schon Planungen vorliegen.

 

Wie schon geschildert, ist es aus Sicht der Verwaltung notwendig, dass dieses Bauprogramm über einen entsprechenden Ratbeschluss verbindlich wird.

 

 

3.         Refinanzierung von Gemeindestraßen

Bei allen bisher abgewickelten Maßnahmen war, nachvollziehbarer Weise, die finanzielle Inanspruchnahme der anliegenden Grundstückseigentümer ein zentraler Diskussionspunkt. Es sei daher noch einmal allgemein auf die Rechtslage hingewiesen.

 

Bei der Herstellung von Erschließungsanlagen (wie z.B. Straßen) werden die Anlieger zu Kostenbeteiligungen herangezogen. Dies geschieht nicht erst seit der jüngeren Vergangenheit, sondern hat schon historisch zu nennende gesetzliche Grundlagen. So kennt schon das „Preußische Fluchtliniengesetz von 1875“ bzw. das „Preußische Kommunalabgabengesetz von 1893“ entsprechende Regelungen zu Anliegerbeiträgen.

Der Grundgedanke dabei war und ist (Bundesverfassungsgericht 1959): "Wenn das Gemeinwesen eine öffentliche Einrichtung oder Verkehrsanlage zur Verfügung stellt, muss derjenige, der davon einen besonderen wirtschaftlichen Nutzen hat, als Gegenleistung durch eine einmalige Abgabe etwas zu den Kosten ihrer Errichtung beitragen."

Dabei steht es nicht in der freien Entscheidung der Kommunen, ob sie solche Beiträge erheben. Sie sind vielmehr gesetzlich dazu verpflichtet.

Ausgenommen davon sind nur die Kosten der Fahrbahnen von Landes- oder Bundesstraßen. Diese dienen von Ihrer Zielrichtung her nicht der Erschließung, sondern dem überörtlichen Verkehr und unterliegen daher nicht der Kostenbeteiligung der Anlieger.

 

Aus heutiger Sicht ist festzustellen, dass der Gesetzgeber bei der sogenannten „erstmaligen Bereitstellung“ von Erschließungsanlagen eine Refinanzierung nach Baugesetzbuch (BauGB) zu Lasten der Anlieger vorsieht.

Die sogenannte „nachmalige Herstellung oder Verbesserung“ (technischer bzw. gestalterischer Ausbau) zieht eine Refinanzierung nach Kommunalabgabengesetz (KAG) zu Lasten der Anlieger nach sich.

Hinter beiden Rechtsgrundlagen steht der Gedanke, dass der mit der Erschließungsanlage einhergehende wirtschaftliche Vorteil für die Anlieger nicht zu Lasten der Allgemeinheit (allgemeiner Steuerhaushalt) gehen soll (mit Ausnahme des jeweiligen kommunalen Eigenanteils).

 

In einer umfangreichen Recherche wurden und werden die 342 Straßen in Hilden beitragsrechtlich beurteilt. Wegen des Arbeitsumfanges und der notwendigen Anforderungen an die Rechtssicherheit kann derzeit erst ein Zwischenstand berichtet  werden. Das Rechercheergebnis ist als Anlage 2 beigefügt.

 

Hieraus ist zu entnehmen. dass der überwiegende Teil des Straßennetzes beitragsrechtlich bezüglich der erstmaligen Bereitstellung nach BauGB abgerechnet ist. An einigen Straßen haben auch schon nachmalige Herstellungen mit Refinanzierung nach KAG stattgefunden.

 

 

4. Programm 2011-2014

Nachfolgend sind zu den geplanten Maßnahmen Einzelangaben als nähere Erläuterung zu den Randbedingungen dargestellt. In der Anlage 3 ist tabellarisch der Terminrahmenplan für alle Projekte und in Anlage 4 eine Baubereichsdarstellung enthalten.

 

1.         Am Jägersteig

Der öffentliche Regenwasserkanal ist sanierungsbedürftig. Es ist eine Erneuerung in offener Bauweise vorgesehen. Die §14GemHVO-Unterlagen werden derzeit für den Haushalt 2011 erstellt. Die SWH beabsichtigen alle Versorgungsleitungen zu erneuern. Die Straßenoberfläche wurde vor einigen Jahren bereichsweise provisorisch mit einer Oberflächenbehandlung repariert. Das Straßenkataster weist den Zustand als schlecht aus. Die Straße wird über BauGB refinanziert. Der Straßenbau ist für 2013 im Anschluss an den Kanalbau vorgesehen.

 

2.         Am Kronengarten

Abriss und Neubau von Parkhaus und Lebensmittelmärkten ist bis Mitte 2011 vorgesehen. Anschließend soll der Straßenbau ab Herbst 2011 erfolgen. Eine Umgestaltung der Straße war in der Vergangenheit erklärter Auftrag der Politik an die Verwaltung. Vorentwürfe werden derzeit erstellt und in Abweichung von der bisherigen Vorgehensweise zuerst der Politik und erst dann den Anliegern vorgestellt.

 

3.         Kilvertzheide

Der Ausbau ist im Abschnitt zwischen Haus Nr 22/24 und der Grünstraße vorgesehen. Eine erste Bürgerinformation mit allen Anliegern dieses Bereiches und eine weiter Infoveranstaltung mit den Eigentümern der Reihenhäuser des Erhaltungssatzungsbereichs hat stattgefunden. Es hat am 2.9.2010 eine abschließende Veranstaltung stattgefunden, um die Änderungswünsche aus den ersten Veranstaltungen vorzustellen. Das Straßenkataster weist den Zustand als schlecht aus. Die Refinanzierung ist nach BauGB vorgesehen. Der Straßenbau ist ab Mitte 2011 eingeplant.

 

4.         Jahnstraße

Die Straße hat bisher keinen Regenwasserkanal. Teilweise wird das Regenwasser der angrenzenden Grundstücke zusätzlich auch auf die Straße abgeleitet. Bei starkem Regen wird dadurch der Jahnplatz überflutet und das Wasser „schießt“ auf die Humboldtstraße. Das Straßenkataster weist den Zustand als schlecht aus. Die Refinanzierung ist nach BauGB vorgesehen. Straßen- und Kanalbau soll 2014 erfolgen.

 

5.         Baustraße

Die Sanierung ist im Abschnitt zwischen Lindenstraße und Forstbachstraße geplant. Der Regenwasserkanal muss ebenfalls (in offener Bauweise) erneuert werden. Dies kann aber erst erfolgen wenn der Kanal in Am Lindenplatz erneuert worden ist. Im letzten Jahr wurden provisorisch in Teilflächen der Straßendecke Reparaturen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht durchgeführt. Es gibt Absackungen, welche auf Schäden im Unterbau hinweisen. Einseitig ist der Bürgersteig für Pkw als Parkstreifen freigegeben, was zusätzlich zu Schäden führt. Eine Refinanzierung nach KAG ist vorgesehen. Wegen der Abhängigkeiten zum Kanalbau ist der Straßenbau ab Herbst 2013 vorgesehen.

 

6.         Marienweg

Die Unterlagen nach §14GemHVO sind seit 2008 fertig. Bürgerinformationen wurden durchgeführt. Wegen des Umbaus des Nahversorgungszentrums wurde bei einer Ortsbesichtigung am 12.11.2008 vom STEA die Maßnahme zurückgestellt. Derzeit ist das Nahversorgungszentrum im Umbau, so dass von dort aus keine Hinderungsgründe für den Straßenbau mehr bestehen. Die Refinanzierung ist nach BauGB vorgesehen. Der Straßenbau ist für 2013 eingeplant.

 

7.         Bahnhofsallee

In 2009/2010 wurde der Straßenabschnitt vor dem Bahnhof (1.BA) umgestaltet. Nunmehr soll der Bereich auf der anderen Seite der öffentlichen Grünfläche grundhaft erneuert werden (2.BA). Die Aufteilung in zwei Bauabschnitte war so vom STEA gewünscht worden. Im Zusammenhang mit den Arbeiten im 1.BA wurden im anstehenden Abschnitt nur provisorisch Straßendeckenarbeiten vorgenommen, um die Befahrbarkeit für die Buslinien zu sichern. Ein vorliegendes Baugrundgutachten zeigt Frostsicherheitsprobleme im Unterbau. Unter der Straßendecke liegt noch eine alte Pflasterbefestigung. Eine Planung für den Straßenumbau liegt vor. Eine Refinanzierung nach KAG ist vorgesehen. Da der Meditower fertig ist, wurde der Straßenbau für 2012 eingeplant.

 

8.         Grabenstraße

Es ist der Abschnitt zwischen Düsseldorfer Straße und Bessemerstraße vorgesehen. Teilweise wird das Regenwasser der Häuser über sogenannte Kandelrohre auf die Straße geleitet. Auf einer Straßenseite gibt es keinen Bürgersteig. Das Straßenkataster weist den Zustand als schlecht aus. Die Refinanzierung ist nach BauGB vorgesehen. Der Straßenbau ist ab Mitte 2014 eingeplant.

 

9.         Schönholz

Es handelt sich um den westlichen Stich (Sackgasse). Eine erste Bürgerinfo wurde durchgeführt. Auf der Basis der dortigen Anregungen wurde die Planung überarbeitet. Offen ist noch eine Grundstücksfrage, da ein kleiner Teil der Straßenfläche illegal von einem Anlieger mit einer Grundstückseinfassung bebaut worden ist. Es gibt keine Straßenentwässerung, sondern das Regenwasser fließt von der Straße auf Privatgelände. Das Straßenkataster weist Tragfähigkeits- und Verschleißschichtprobleme aus. Die Refinanzierung ist nach BauGB vorgesehen. Der Straßenbau ist für 2011 eingeplant.

 

 

 

 

 

Horst Thiele



Finanzielle Auswirkungen

 

Produktnummer

120101

Bezeichnung

Verkehrsflächen und Brücken

Investitions-Nr.:

diverse

 

Mittel stehen zur Verfügung:

 

 

 

Haushaltsjahr:

2011-2014

 

 

 

Der Mehrbedarf besteht für folgendes Produkt:

Kostenstelle

Kostenträger

Konto

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Deckung ist durch folgendes Produkt gewährleistet:

Kostenstelle

Kostenträger

Konto

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzierung:

Die Mittel werden im Haushaltsplan 2011 ff etatisiert, allerdings erfolgt eine Anpassung der Beträge an die aktuellen Gegebenheiten.

(Hinweis: In der mittelfristigen Finanzplanung zum Haushalt 2010 sind die Maßnahmen bereits enthalten.)

 

Vermerk Kämmerer:

 

 

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