Betreff
hier: Einrichtung einer Bannmeile um das Fabry-Denkmal
Vorlage
WP 09-14 SV 32/007
Aktenzeichen
I/32-MS
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Beschlussfassung wird anheim gestellt.


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Der Museums- und Heimatverein Hilden e.V. hat mit Datum vom 11.02.2010 die in Anlage beigefügte Bürgeranregung nach § 24 GO NRW gestellt. Es wird darin beantragt, eine „Bannmeile“ von fünf Metern vor und neben dem Fabry-Denkmal auf dem Alten Markt einzurichten und dies als feste Regelung in die Ortssatzung aufzunehmen. Die „Ortssatzung“ wäre die Sondernutzungssatzung der Stadt Hilden.

 

Als Begründung wird angeführt, dass es in der Vergangenheit immer wieder dazu gekommen sei, dass die freie Sicht auf das Denkmal im Zuge von Veranstaltungen im Bereich des Alten Marktes durch aufgebaute Zelte, Buden, Karussells etc. behindert wurde.

 

Dieser Begründung kann sich die Verwaltung nur bedingt anschließen. Es ist richtig, dass durch größere Veranstaltungen auf und um den Alten Markt besondere Bedingungen vorliegen, die dazu führen, dass neben einer eingeschränkten und somit veränderten Zugänglichkeit der Fläche auch der Blick auf das Fabry-Denkmal je nach Standort der Betrachtung eingeschränkter wird. Es ist aber nicht zutreffend, dass der Blick auf das Denkmal durch Zelte oder Karussells völlig verstellt wurde. Weder Zelte noch Karussells lassen sich in unmittelbarer Nähe des Denkmals aufbauen.

 

Auch sind die Veranstalter der größeren Aktivitäten in diesem Bereich (Schützenfest, Itterfest, Weihnachtsmarkt) dafür sensibilisiert worden, den Zugang und/oder den Blick auf das Denkmal von der Mittelstraße aus soweit möglich freizuhalten. Im Regelfall funktionierte dies bislang auch. Die Verwaltung wird hierauf - insbesondere auch im Fabry-Jahr - ein besonderes Augenmerk richten. Nach Einschätzung der Verwaltung bedarf es dazu aber keiner expliziten ortsrechtlichen Regelung, die auch nicht geeignet wäre, die individuellen Besonderheiten einzelner Veranstaltungen, zum Beispiel auch bei mehreren gleichzeitigen Aktivitäten, ausreichend zu berücksichtigen.

 

Es wird seitens der Verwaltung deshalb keine Notwendigkeit gesehen, eine „Bannmeilenregelung“ in die Sondernutzungssatzung der Stadt Hilden aufzunehmen.

 

 

 

 

Horst Thiele