Betreff
Anregung gemäß § 24 Gemeindeordnung NRW:
Aufstellung einer Satzung über Qualitätsstandards von Fahrradabstellanlagen
Vorlage
WP 09-14 SV 61/038
Aktenzeichen
IV/61.1 Groll_Verkehr
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Beschlussfassung wird anheim gestellt.


Erläuterungen und Begründungen:

 

Die Ortsgruppe Hilden des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (ADFC) hat mit dem als Anlage beigefügten Schreiben den Antrag gestellt, für Hilden eine Satzung zu erarbeiten und zu erlassen, mit der Qualitätsstandards für Fahrradabstellanlagen gesichert werden sollen.

 

Dies bezieht sich vor allen Dingen auf Fahrradabstellanlagen an publikumsintensiven Einrichtungen, besonders aber an den Discount-Märkten und sonstigen Ladenlokalen.

 

Gemäß § 51 BauO NRW sind „bei der Errichtung von baulichen Anlagen und anderen Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist“, neben Stellplätzen für KFZ auch Fahrradstellplätze auf dem Baugrundstück herzustellen.

 

Die Stadt Hilden ist seit vielen Jahren bemüht, durch diverse Maßnahmen die Benutzung des Fahrrades als Alltagsverkehrsmittel zu fördern. Dazu gehört auch das Aufstellen von Fahrradständern, an denen Fahrräder jeder Größe stabil stehen und diebstahlsicher (d.h am Rahmen) abgeschlossen werden können.

Die Stadt Hilden hat hierzu einen eigenen Fahrradständer-Typ entwickelt, der zwischenzeitlich im Stadtgebiet Fahrradabstellplätze im vierstelligen Bereich anbietet. Der Fahrradständer Typ Hilden ist zudem überaus preiswert; pro Ständer (= zwei Abstellplätze) fallen ca. 90 € an, dazu kommen die Montagekosten. Sie sind damit nur unwesentlich teurer als völlig praxisuntaugliche sog. Bügelparker („Felgenkiller“).

Das Anbieten funktioneller Fahrradabstellanlagen ist also in heutiger Zeit keine wirtschaftliche belastende Investition, es kommt vielmehr auf die Motivation an, sich im Planungsprozess intensiver mit im Grunde allgemein bekannten alternativen Gestaltungsmöglichkeiten auseinander zu setzen.

 

Gerade an den im Antrag genannten Einrichtungen fehlt es daran; trotz allgemein bekannter Alternativen werden Fahrradabstellplätze „stiefmütterlich“ behandelt. Dabei ist es offensichtlich und unverkennbar, dass auch Discounter oder Baumärkte fahrradfahrende Kunden haben.

Angesichts der Nahversorgungsfunktion, die viele der Discounter in Hilden haben, ist das auch nicht weiter verwunderlich; die zurückzulegenden Entfernungen sind auch für älteren Menschen problemlos mit dem Fahrrad zu bewältigen.

 

Die Erfahrungen in der Hildener Innenstadt zeigen zudem, dass das Fahrrad auch im Einkaufsverkehr – gerade für Güter des täglichen Bedarfes – wie selbstverständlich eingesetzt wird, also nicht nur ein Freizeitgerät ist.

Angesichts steigender Treibstoff-Kosten für Kfz wird darüber hinaus der Gebrauch alternativer Verkehrsmittel, also auch des Fahrrades, weiter zunehmen.

 

Insofern sieht die Verwaltung hier die Möglichkeit, mit vergleichsweise geringem Aufwand durch die Aufstellung einer Satzung nach § 86 BauO NRW (Örtliche Bauvorschriften) einen weiteren Beitrag zur Förderung des Fahrradverkehrs zu leisten.

Letztlich kann die Bereitstellung funktioneller Fahrradabstellanlagen nicht alleine in städtischer Hand bleiben; auch der „Privatsektor“ muss seinen Beitrag leisten. Eine diesbezügliche Satzung regelt dann die inhaltlichen Anforderungen (Standsicherheit für Fahrräder; diebstahlsicheres Abschließen; wartungsarm).

 

Die Stadt Hilden betritt hiermit übrigens kein „Neuland“. Satzungen mit dieser Zielrichtung sind u.a. Bestandteil des „Aktionsprogrammes zur Förderung des Radverkehrs in NRW“, welches von der Arbeitsgemeinschaft fahrradfreundlicher Städte, Gemeinden und Kreise e.V.“ im Auftrag des Landes NRW erarbeitet wurde.

Auch in anderen Bundesländern sind derart einschlägige Satzungen auf Basis der jeweiligen Landesbauordnungen nicht unbekannt. Zur Anschauung sind dieser Sitzungsvorlage Ausschnitte aus der „Stellplatzsatzung der Landeshauptstadt Potsdam“ aus dem Jahr 2005 bzw. aus dem Jahr 2009 beigefügt. (Die komplette Satzung kann auf der Internetseite  www.potsdam.de unter dem Stichwort Stellplatzsatzung eingesehen werden.)

 

Da die Erstellung von Satzungen nach § 86 BauO NRW nicht an umfangreiche inhaltliche und formale Verfahren gebunden ist, ließe sich bei einer positiven Beschlussfassung durch den Stadtentwicklungsausschuss in der zweiten Jahreshälfte 2010 ein solches Aufstellungsverfahren durchführen und bis Anfang 2011 beenden lassen. Als nächster Schritt würde seitens der Verwaltung ein Vorschlag zur räumlichen und sachlichen Abgrenzung einer solchen Satzung vorgelegt werden, anschließend könnte das offizielle Verfahren eingeleitet werden (Aufstellungsbeschluss).

 

 

Thiele