hier: Ausweisung des Narzissenweges als verkehrsberuhigter Bereich
Beschlussvorschlag:
Stadtentwicklungsausschuss:
„ Der
Stadtentwicklungsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis
und lehnt eine Ausweisung des Narzissenwegs als verkehrsberuhigter Bereich ab.“
Haupt- und
Finanzausschuss:
„Der Haupt- und Finanzausschuss bestätigt den Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses.
Horst Thiele
Erläuterungen und Begründungen:
Herr Rolf Schnatenberg hat mit Schreiben vom 07.04.2010 (Anlage 1, 2 Seiten) als Anwohner beantragt, „die Straße Narzissenweg in eine sog. Spielstraße umzuwidmen“. Herr Wolfgang Hamann als weiterer Antragsteller und Nachbar von gegenüber schließt sich mit Schreiben vom 15.04.2010 (Anlage 2) „voll inhaltlich der Begründung des Antrages von Herrn Schnatenberg an“.
Umgangssprachlich wird der verkehrsberuhigte Bereich häufig als „Spielstraße“ bezeichnet, was aber kein verkehrsrechtlicher Begriff ist.
Der Verkehrsberuhigte Bereich wird durch das Verkehrszeichen 325 StVO angekündigt und durch das Verkehrszeichen 326 StVO aufgehoben. Innerhalb dieses Bereiches gilt:
- Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.
- Der Fahrzeugverkehr muss Schrittgeschwindigkeit einhalten.
- Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig müssen sie warten.
- Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
- Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen.
Die Kennzeichnung von verkehrsberuhigten Bereichen setzt allerdings voraus, dass die in Betracht kommenden Straßen, insbesondere durch geschwindigkeitsmindernde Maßnahmen überwiegend Aufenthalts- und Erschließungsfunktion haben. Das bedeutet, der verkehrsberuhigte Bereich muss baulich so angelegt sein, dass der typische Charakter einer Straße mit Fahrbahn und Gehweg – getrennt durch Hochborde - nicht vorherrscht. In der Regel wird dies durch einen niveaugleichen Ausbau (Pflasterung), Pflanzbeete, wechselseitige Parkstände, Plateau-Aufpflasterungen und Einengungen erreicht.
Ein nicht selten zu beobachtendes Phänomen in verkehrsberuhigten Bereichen ist, dass sich gerade die Anlieger über die Geschwindigkeitsbegrenzung hinwegsetzen, obwohl die Maßnahme zur Steigerung der Wohnqualität und der Sicherheit der Anwohner dient. Die subjektive Wahrnehmung von Rechten durch den einzelnen Verkehrsteilnehmer kann zu Konflikten mit anderen führen. Auf Grundlage der StVO sind jedoch Lösungen möglich. Die häufigsten Konflikte entstehen dabei um:
- Das Parken in verkehrsberuhigten Bereichen ist außerhalb der gekennzeichneten Bereiche verboten. Zuwiderhandlungen werden mit 10 Euro Verwarngeld bedacht.
- Es darf in diesen Bereichen nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werden, um „schwachen“ Verkehrsteilnehmern die gefahrlose Nutzung zu ermöglichen.
- Insgesamt gibt es viele Fahrzeugführer, die weit vor der Einführung dieses verkehrsberuhigten Bereiches in der StVO ihren Führerschein erworben haben, sich danach nicht weiter mit dem Thema beschäftigt haben und deswegen ganz einfach nicht wissen, was zu beachten ist.
- Häufig werden Fahrzeugführer, die die vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit einhalten, von ihnen folgenden Fahrzeugführern bedrängt, wenn ein Überholen nicht möglich ist.
Der Narzissenweg ist aufgrund seiner Randlage innerhalb
einer Tempo 30-Zone südlich des Ohligser Wegs von den verkehrlichen
Anforderungen eigentlich geeignet für die Ausweisung als verkehrsberuhigter
Bereich, da das Verkehrsaufkommen bei lediglich 36 Anliegergrundstücken
(überwiegend Einfamilienhäuser) auf einer Straßenlänge von annähernd 500 m äußerst
gering ist. Verkehrserhebungen (Anzahl der Kfz , Geschwindigkeit) wie sonst
üblich wurden hier nicht vorgenommen, da bei mehrfacher Ortsbesichtigung
beinahe ein idealer Zustand für eine Wohnanliegerstraße beobachtet werden
konnte. Kaum fließender Verkehr, reichlich Platz für den ruhenden Verkehr und
meist gute Sichtbeziehungen zwischen Kraftfahrer und möglichen Fußgänger auf
den Gehwegen.
Bedauerlicherweise lassen es die Verwaltungsvorschriften zur
StVO wegen des typischen Charakters der Straße mit Fahrbahn und Gehweg –
getrennt durch Hochborde - nicht zu, dass die Straßenverkehrsbehörde
hier den verkehrsberuhigten Bereich mit Zeichen 325 anordnet. Ein
niveaugleicher Ausbau ist mit Kosten im mittleren sechsstelligen Bereich
verbunden, der wenn überhaupt, nur mit Kostenbeteiligung der Anwohner erfolgen
kann.
Die Verwaltung vertritt die Auffassung, dass auch ohne
Ausweisung als verkehrsberuhigter Bereich auf dem Narzissenweg ein Spielen der
Kinder (Radfahren, Rollerskate, etc) ohne allzu große Gefahren möglich ist. Den
wesentlichen Beitrag hierzu müssen die Anwohner und Anlieger leisten.
Das inmitten der mit Gras / Rasen bewachsenen Grünfläche
postierte Schild mit dem Verbotsinhalt „Fußballspielen verboten“ ist an die 30
Jahre alt. Es wird sicherlich seine
Geschichte haben, da seinerzeit vermutlich Anwohner diese Art des Spiels
kritisiert haben. Seitens der Verwaltung
ist beabsichtigt, dieses Schild ersatzlos zu entfernen und entsprechende
Ballspiele auf dem Grün somit zuzulassen.
Horst Thiele
Finanzielle
Auswirkungen
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Finanzierung: Finanzielle Mittel für eine
Umgestaltung als verkehrsberuhigter Bereich sind im HPL 2010 ff. nicht
enthalten |
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Vermerk Kämmerer: gesehen in Vertretung Danscheidt |
Personelle Auswirkungen
Im Stellenplan enthalten: |
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Planstelle(n): |
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Vermerk Personaldezernent |