Betreff
Anregung gemäß § 24 GO NW
hier: Ausweisung des Narzissenweges als verkehrsberuhigter Bereich
Vorlage
WP 09-14 SV 66/031
Aktenzeichen
IV/66.1
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Stadtentwicklungsausschuss:

„ Der Stadtentwicklungsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und lehnt eine Ausweisung des Narzissenwegs als verkehrsberuhigter Bereich ab.“

 

 

 

Haupt- und Finanzausschuss:

„Der Haupt- und Finanzausschuss bestätigt den Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses.

 

 

 

Horst Thiele


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Herr Rolf Schnatenberg hat mit Schreiben vom 07.04.2010 (Anlage 1, 2 Seiten) als Anwohner beantragt, „die Straße Narzissenweg in eine sog. Spielstraße umzuwidmen“. Herr Wolfgang Hamann als weiterer Antragsteller und Nachbar von gegenüber schließt sich mit Schreiben vom 15.04.2010 (Anlage 2) „voll inhaltlich der Begründung des Antrages von Herrn Schnatenberg an“.

 

Umgangssprachlich wird der verkehrsberuhigte Bereich häufig als „Spielstraße“ bezeichnet, was aber kein verkehrsrechtlicher Begriff ist.

 

Bild 150

 

Der Verkehrsberuhigte Bereich wird durch das Verkehrszeichen 325 StVO angekündigt und durch das Verkehrszeichen 326 StVO aufgehoben. Innerhalb dieses Bereiches gilt:

 

-   Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.

-   Der Fahrzeugverkehr muss Schrittgeschwindigkeit einhalten.

-   Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig müssen sie warten.

-   Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.

-   Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen.

 

Die Kennzeichnung von verkehrsberuhigten Bereichen setzt allerdings voraus, dass die in Betracht kommenden Straßen, insbesondere durch geschwindigkeitsmindernde Maßnahmen überwiegend Aufenthalts- und Erschließungsfunktion haben. Das bedeutet, der verkehrsberuhigte Bereich muss baulich so angelegt sein, dass der typische Charakter einer Straße mit Fahrbahn und Gehweg – getrennt durch Hochborde -  nicht vorherrscht. In der Regel wird dies durch einen niveaugleichen Ausbau (Pflasterung), Pflanzbeete, wechselseitige Parkstände, Plateau-Aufpflasterungen und Einengungen erreicht.

 

Ein nicht selten zu beobachtendes Phänomen in verkehrsberuhigten Bereichen ist, dass sich gerade die Anlieger über die Geschwindigkeitsbegrenzung hinwegsetzen, obwohl die Maßnahme zur Steigerung der Wohnqualität und der Sicherheit der Anwohner dient. Die subjektive Wahrnehmung von Rechten durch den einzelnen Verkehrsteilnehmer kann zu Konflikten mit anderen führen. Auf Grundlage der StVO sind jedoch Lösungen möglich. Die häufigsten Konflikte entstehen dabei um:

 

-   Das Parken in verkehrsberuhigten Bereichen ist außerhalb der gekennzeichneten Bereiche verboten. Zuwiderhandlungen werden mit 10 Euro Verwarngeld bedacht.

-   Es darf in diesen Bereichen nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werden, um „schwachen“ Verkehrsteilnehmern die gefahrlose Nutzung zu ermöglichen.

-   Insgesamt gibt es viele Fahrzeugführer, die weit vor der Einführung dieses verkehrsberuhigten Bereiches in der StVO ihren Führerschein erworben haben, sich danach nicht weiter mit dem Thema beschäftigt haben und deswegen ganz einfach nicht wissen, was zu beachten ist.

-   Häufig werden Fahrzeugführer, die die vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit einhalten, von ihnen folgenden Fahrzeugführern bedrängt, wenn ein Überholen nicht möglich ist.

 

Der Narzissenweg ist aufgrund seiner Randlage innerhalb einer Tempo 30-Zone südlich des Ohligser Wegs von den verkehrlichen Anforderungen eigentlich geeignet für die Ausweisung als verkehrsberuhigter Bereich, da das Verkehrsaufkommen bei lediglich 36 Anliegergrundstücken (überwiegend Einfamilienhäuser) auf einer Straßenlänge von annähernd 500 m äußerst gering ist. Verkehrserhebungen (Anzahl der Kfz , Geschwindigkeit) wie sonst üblich wurden hier nicht vorgenommen, da bei mehrfacher Ortsbesichtigung beinahe ein idealer Zustand für eine Wohnanliegerstraße beobachtet werden konnte. Kaum fließender Verkehr, reichlich Platz für den ruhenden Verkehr und meist gute Sichtbeziehungen zwischen Kraftfahrer und möglichen Fußgänger auf den Gehwegen.

 

Bedauerlicherweise lassen es die Verwaltungsvorschriften zur StVO wegen des typischen Charakters der Straße mit Fahrbahn und Gehweg – getrennt durch Hochborde - nicht zu, dass die Straßenverkehrsbehörde hier den verkehrsberuhigten Bereich mit Zeichen 325 anordnet. Ein niveaugleicher Ausbau ist mit Kosten im mittleren sechsstelligen Bereich verbunden, der wenn überhaupt, nur mit Kostenbeteiligung der Anwohner erfolgen kann.

 

Die Verwaltung vertritt die Auffassung, dass auch ohne Ausweisung als verkehrsberuhigter Bereich auf dem Narzissenweg ein Spielen der Kinder (Radfahren, Rollerskate, etc) ohne allzu große Gefahren möglich ist. Den wesentlichen Beitrag hierzu müssen die Anwohner und Anlieger leisten.

 

 

Das inmitten der mit Gras / Rasen bewachsenen Grünfläche postierte Schild mit dem Verbotsinhalt „Fußballspielen verboten“ ist an die 30 Jahre alt.  Es wird sicherlich seine Geschichte haben, da seinerzeit vermutlich Anwohner diese Art des Spiels kritisiert haben. Seitens der  Verwaltung ist beabsichtigt, dieses Schild ersatzlos zu entfernen und entsprechende Ballspiele auf dem Grün somit zuzulassen.

 

 

 

 

 

Horst Thiele



Finanzielle Auswirkungen

 

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Die Deckung ist durch folgendes Produkt gewährleistet:

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Finanzierung: Finanzielle Mittel für eine Umgestaltung als verkehrsberuhigter Bereich sind im HPL 2010 ff. nicht enthalten

 

 

 

Vermerk Kämmerer:

 

gesehen

in Vertretung Danscheidt

 

 

 

 



Personelle Auswirkungen

 

Im Stellenplan enthalten:

 

 

 

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Vermerk Personaldezernent