Betreff
Betr.: Besetzung der Einigungsstelle nach § 67 Landespersonalvertre-tungsgesetz (LPVG)
Vorlage
WP 04-09 SV 10/038
Aktenzeichen
I/10.2-dh
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

" Der Rat der Stadt Hilden bestellt für die Einigungsstelle nach § 67 LPVG NW für die laufende Wahlperiode des Personalrates (bis 30.06.2012)

 

Herrn Arbeitsrichter David Hagen, Arbeitsgericht Duisburg,

zum Vorsitzenden

 

und

 

Herrn Arbeitsrichter Jens-Marek Pletsch, Arbeitsgericht Duisburg,

zum  stellvertretenden Vorsitzenden.

 

Gleichzeitig bestellt der Rat der Stadt folgende Beisitzer und Beisitzerinnen als Vertretungen

der obersten Dienst­behörde:

     

      Frau Stadtoberverwaltungsrätin Arnold

      Herrn Beigeordneten Danscheidt

      Herrn Stadtamtsrat Doench  

      Herrn Beigeordneten Gatzke

      Frau Stadtamtsrätin Maurer

      Frau Stadtamtsrätin Zangl

       

       

Der Rat der Stadt ermächtigt den Bürgermeister, die für eine Verhandlung der Einigungsstelle von der obersten Dienstbehörde jeweils zu bestimmenden drei Beisitzer/innen dem Vorsitzenden der Einigungs­stelle zu benennen.“

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Nach Ablauf der Wahlperiode des Personalrates ist gemäß § 67 LPVG NW durch den Rat der Stadt wiederum eine Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle für die laufende Wahlperiode zu treffen.

 

Der bisherige Vorsitzende steht aus Altersgründen für diese Aufgabe nicht mehr zur Verfügung. Die bisherige stellvertretende Vorsitzende ist mittlerweile bei dem für Hilden zuständigen Arbeitsgericht Düsseldorf tätig. Der obige Vorschlag ist mit dem neuen Personalrat abgestimmt.

 

Die Mitglieder der Einigungsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt aus. Lediglich der/die Vorsitzende kann eine Entschädigung für den Zeitaufwand erhalten. Eine Entschädigung pro Sitzung von 150,00 € wird für angemessen gehalten.

 

Nachrichtlich der Hinweis, dass der Personalrat alle Mitglieder dieses Gremiums als mögliche Beisitzer/innen benannt hat. Sollte die Einigungsstelle angerufen werden müssen, würde der Personalrat für den jeweils zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt drei Personen aus seiner Mitte bestimmen.