Betreff
Betr.: 1. Nachtragssatzung vom zur Satzung über die Erhebung
von Beiträgen für den Anschluss an die Abwasseranlage der
Stadt Hilden - Anschlussbeitragssatzung - vom 10.04.2003
Vorlage
WP 04-09 SV 60/092
Aktenzeichen
60.1-Ho
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:

 

„Die in vollem Wortlaut vorliegende 1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Anschluss an die Abwasseranlage der Stadt Hilden - Anschlussbeitragssatzung - vom 10.04.2003 (Anlage2) wird hiermit beschlossen.

 

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen.”

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Die Satzungen der Stadt Hilden werden in Auswertung der Rechtsprechung und in enger Anlehnung an die Mustervorlagen des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein – Westfalen erstellt und anschließend dem Rat zur Beschlussfassung vorgelegt.

So wurde auch die Anschlussbeitragssatzung vom 10.04.2003 ausgehend von der damaligen Mustersatzung entwickelt und vom Rat beschlossen.

 

Nunmehr teilt der Städte und Gemeindebund NRW in seiner Mitteilung Nr. 356 vom 30.04.2008 mit, dass “ aufgrund eines Gerichtsverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster im April 2008 sich die Notwendigkeit ergibt, den § 14 Abs. 1 der Muster-Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren, Kanalanschlussbeiträgen und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse (Stand: März 2008) abzuändern. „

        Diesem § 14 entspricht § 2 der Hildener Anschlussbeitragssatzung –

 

In dem Gerichtsverfahren, welches nicht durch Urteil geendet hat, wurde seitens des OVG NRW der § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a der Muster-Beitragssatzung aus dem Jahr 1999 dahin ausgelegt, dass diese Regelung gegebenenfalls auch auf Außenbereichsgrundstücke angewendet werden könnte. Dies vor dem Hintergrund, dass hier als Voraussetzung für die Anschlussmöglichkeit festgelegt ist, dass Grundstücke der Beitragspflicht bereits dann unterliegen, wenn sie tatsächlich baulich oder gewerblich genutzt werden.


- Diese Auslegung wird verständlicher, wenn man berücksichtigt, dass die bestehende Satzungsregelung von beitragspflichtigen Grundstücken innerhalb eines Bebauungsplangebietes bzw. der Grundstückslagen in unbeplanten Innenbereichen ausgeht.

Für Außenbereichsgrundstücke gilt explizit derzeit der Grundsatz, dass nur Grundstücke mit tatsächlichem Netzanschluss beitragspflichtig sind (§ 2 Abs. 2 Hildener Satzung bzw. § 14 Abs. 2 Mustersatzung)

Insofern bestünde die begründete Gefahr, dass ein baulich oder gewerblich genutztes Grundstück im Außenbereich ohne tatsächlichen Anschluss als beitragspflichtig unter die derzeit geltende Regelung eingeordnet werden könnte und dann im Falle eines tatsächlichen Anschlusses der Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen die Einrede der Festsetzungsverjährung entgegengehalten werden könnte.


Den Mitgliedsstädten und –gemeinden wird empfohlen, die Beitragssatzung möglichst umgehend anzupassen.“

 

Dieser Sitzungsvorlage ist der Entwurf der 1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Anschluss an die Abwasseranlage der Stadt Hilden - Anschlussbeitragssatzung - vom 10.04.2003 (Anlage 2) beigefügt.

 

Die Verwaltung empfiehlt die 1. Nachtragssatzung in der vorliegenden Fassung zu beschließen.