von Beiträgen für den Anschluss an die Abwasseranlage der
Stadt Hilden - Anschlussbeitragssatzung - vom 10.04.2003
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:
„Die in vollem Wortlaut vorliegende 1.
Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Anschluss
an die Abwasseranlage der Stadt Hilden - Anschlussbeitragssatzung - vom
10.04.2003 (Anlage2) wird hiermit beschlossen.
Der Bürgermeister
wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen.”
Erläuterungen und Begründungen:
Die Satzungen der Stadt Hilden werden in Auswertung der Rechtsprechung
und in enger Anlehnung an die Mustervorlagen des Städte- und Gemeindebundes
Nordrhein – Westfalen erstellt und anschließend dem Rat zur Beschlussfassung
vorgelegt.
So wurde auch die Anschlussbeitragssatzung vom 10.04.2003 ausgehend von
der damaligen Mustersatzung entwickelt und vom Rat beschlossen.
Nunmehr teilt der Städte und Gemeindebund NRW in seiner Mitteilung Nr.
356 vom 30.04.2008 mit, dass “ aufgrund eines
Gerichtsverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster im April 2008 sich
die Notwendigkeit ergibt, den § 14 Abs. 1 der Muster-Satzung über die Erhebung
von Abwassergebühren, Kanalanschlussbeiträgen und Kostenersatz für
Grundstücksanschlüsse (Stand: März 2008) abzuändern. „
–
Diesem
§ 14 entspricht § 2 der Hildener Anschlussbeitragssatzung –
In dem Gerichtsverfahren, welches nicht durch Urteil geendet
hat, wurde seitens des OVG NRW der § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a der
Muster-Beitragssatzung aus dem Jahr 1999 dahin ausgelegt, dass diese Regelung
gegebenenfalls auch auf Außenbereichsgrundstücke angewendet werden könnte. Dies
vor dem Hintergrund, dass hier als Voraussetzung für die Anschlussmöglichkeit
festgelegt ist, dass Grundstücke der Beitragspflicht bereits dann unterliegen,
wenn sie tatsächlich baulich oder gewerblich genutzt werden.
- Diese Auslegung wird verständlicher,
wenn man berücksichtigt, dass die bestehende Satzungsregelung von
beitragspflichtigen Grundstücken innerhalb eines Bebauungsplangebietes bzw. der
Grundstückslagen in unbeplanten Innenbereichen ausgeht.
Für
Außenbereichsgrundstücke gilt explizit derzeit der Grundsatz, dass nur Grundstücke
mit tatsächlichem Netzanschluss beitragspflichtig sind (§ 2 Abs. 2 Hildener
Satzung bzw. § 14 Abs. 2 Mustersatzung)
Insofern
bestünde die begründete Gefahr, dass ein baulich oder gewerblich genutztes Grundstück
im Außenbereich ohne tatsächlichen Anschluss als beitragspflichtig unter die
derzeit geltende Regelung eingeordnet werden könnte und dann im Falle eines
tatsächlichen Anschlusses der Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen die Einrede
der Festsetzungsverjährung entgegengehalten werden könnte.
Den Mitgliedsstädten und –gemeinden wird empfohlen, die Beitragssatzung möglichst
umgehend anzupassen.“
Dieser Sitzungsvorlage ist der Entwurf der
1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den
Anschluss an die Abwasseranlage der Stadt Hilden - Anschlussbeitragssatzung -
vom 10.04.2003 (Anlage 2) beigefügt.
Die Verwaltung empfiehlt die 1. Nachtragssatzung in der vorliegenden
Fassung zu beschließen.